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Document 02009R0119-20130326

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/119/2013-03-26

    2009R0119 — DE — 26.03.2013 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2009 DER KOMMISSION

    vom 9. Februar 2009

    zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 039, 10.2.2009, p.12)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 191/2013 DER KOMMISSION vom 5. März 2013

      L 62

    22

    6.3.2013




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2009 DER KOMMISSION

    vom 9. Februar 2009

    zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben b und c,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 3 ), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 4 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 5 ), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission ( 6 ) enthält eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von freilebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr derartigen Fleisches.

    (2)

    Im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollten die Gemeinschaftsvorschriften über die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004, 854/2004 und 882/2004 bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung tragen.

    (3)

    Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( 7 ) bleiben von den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unberührt.

    (4)

    Im Hinblick auf die Harmonisierung und die transparentere Gestaltung der Gemeinschaftsvorschriften über die Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft sowie zur Vereinfachung des Rechtsetzungsverfahrens, mit dem die genannten Vorschriften geändert werden, sollten diese in den einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigungen der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

    (5)

    Die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, sollten den jeweiligen Mustern gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG ( 8 ) entsprechen.

    (6)

    Die in dieser Verordnung festgelegten Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, sollten ferner mit dem TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems ( 9 ) kompatibel sein.

    (7)

    Bei der Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft sowie bei der Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sollte die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern in Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates ( 10 ) herangezogen werden. Für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen in die Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sollte eine Liste von Drittländern festgelegt werden.

    (8)

    Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, die nur für Lettland, Litauen und Polen von Bedeutung ist, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden.

    (9)

    Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2000/585/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein.

    (10)

    Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2000/585/EG aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

    a) eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die folgenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen:

    i) Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Hasenartigen, außer im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter wildlebender Hasenartiger,

    ii) Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen,

    iii) Fleisch von Nutzkaninchen;

    b) die Veterinärbescheinigungen für die Waren gemäß den Ziffern i, ii und iii („Waren“).

    (2)  Unbeschadet der Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 umfasst die Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung auch die Lagerung während der Durchfuhr (einschließlich der Einlagerung im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates ( 11 )).

    (3)  Diese Verordnung gilt unbeschadet

    i) der in Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen,

    ii) der einschlägigen Bescheinigungsanforderungen in Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.

    Artikel 2

    Definition

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „wildlebende Hasenartige“ wildlebende Kaninchen und Hasen.

    Artikel 3

    Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen

    Waren dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang I Teil 1 erscheinen oder auf die dort Bezug genommen wird, in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden.

    Artikel 4

    Veterinärbescheinigungen

    (1)  Den in die Gemeinschaft eingeführten Waren liegt eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware bei, die nach dem Muster in Anhang II verfasst und gemäß den Erläuterungen in Anhang I Teil 4 ausgefüllt wurde.

    (2)  Waren, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, liegt eine Bescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang III erstellt wurde.

    (3)  Zusätzliche Garantien, die für einen bestimmten Mitgliedstaat oder einen bestimmten Teil eines Mitgliedstaates gemäß den Spalten 4, 6 und 8 der Tabelle in Anhang I Teil 1 erforderlich und in Anhang I Teil 3 erläutert sind, werden dadurch bescheinigt, dass in der Veterinärbescheinigung für die betreffende Ware unter der jeweiligen Nummer Angaben gemacht werden.

    (4)  Die Bescheinigungen können auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

    Artikel 5

    Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

    (1)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 wird die Durchfuhr von Sendungen zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission ( 12 ) aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a) Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

    b) die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EG“;

    c) die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

    d) die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

    (2)  Sendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. gemäß Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft abgeladen oder eingelagert werden.

    (3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Warenmenge, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

    Artikel 6

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2000/585/EG wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

    Artikel 7

    Übergangsbestimmungen

    Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2000/585/EG ausgestellt wurden, dürfen bis zum 30. Juni 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juni 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    FLEISCH VON WILDLEBENDEN HASENARTIGEN, BESTIMMTEN WILDLEBENDEN LANDSÄUGETIEREN UND NUTZKANINCHEN

    TEIL 1

    Liste von Drittländern, Teilen von Drittländern und zusätzlichen Garantien



    Land

    Code

    Hasenartige

    Wildlebende Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige

    Wildlebende

    Nutzkaninchen

    MB

    ZG

    MB

    ZG

    MB

    ZG

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    Australien

    AU

    WL

     

    RM

     

    WM

     

    Kanada

    CA

    WL

     

    RM

     

    WM

     

    Grönland

    GL

    WL

     

    RM

     

    WM

     

    Neuseeland

    NZ

    WL

     

    RM

     

    WM

     

    Russland

    RU

    WL

     

    RM

     

    WM

     

    Jedes sonstige Drittland und jeder sonstige Teil eines Drittlandes gemäß der Spalte 1 bzw. 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG

    WL

     

    RM

     
     
     

    MB: Muster-Veterinärbescheinigung.

    ZG: Zusätzliche Garantien.

    TEIL 2

    Muster-Veterinärbescheinigungen

    Muster

    „WL“

    :

    Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen)

    „WM“

    :

    Veterinärbescheinigung für Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen

    „RM“

    :

    Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzkaninchen

    TEIL 3

    Zusätzliche Garantien

    TEIL 4

    Erläuterungen zu Veterinärbescheinigungen

    a) Das ausführende Drittland oder der ausführende Teil eines Drittlandes stellt die Veterinärbescheinigungen nach den Mustern aus, die in Teil 2 dieses Anhangs für die betreffende Ware vorgegeben sind. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Gesundheitsgarantien, die für das ausführende Drittland bzw. den ausführenden Teil eines Drittlandes verlangt werden.

    Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien für die betreffende Ware verlangt, werden diese ebenfalls im Bescheinigungsoriginal vermerkt.

    b) Für jede Sendung der betreffenden Ware, die aus einem in Teil 1 Spalte 2 der Tabelle dieses Anhangs genannten Gebiet ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine separate Bescheinigung vorgewiesen werden.

    c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Seiten, die alle ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

    d) Die Bescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch — erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte — Bescheinigungen in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer eigenen Amtssprache zulassen.

    e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.

    f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und trägt am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

    g) Das Bescheinigungsoriginal wird, soweit im Gemeinschaftsrecht nicht anders vorgesehen, nicht früher als 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt bzw. einer amtlichen Tierärztin ausgefüllt und unterzeichnet. Dabei trägt die zuständige Behörde des ausführenden Drittlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates ( 13 ) entsprechen.

    Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel handelt.

    h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.




    ANHANG II

    MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON FLEISCH VON WILDLEBENDEN HASENARTIGEN, BESTIMMTEN WILDLEBENDEN LANDSÄUGETIEREN UND NUTZKANINCHEN IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    Teil I: Angaben zur SendungMuster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen) (1) (WL)LANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. HerkunftsortNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)02.08.10I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenZulassungsnummer des BetriebsArt (wissenschaftliche Bezeichnung)WarenartSchlachthofAnzahl PackstückeNettogewicht

    Teil II: BescheinigungLANDWL (Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen))II. ANGABEN ZUR GENUSSTAUGLICHKEITII.a. BescheinigungsnummerII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nrn. 178/2002, 852/2004, 853/2004 und 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen) (1) gemäß den genannten Verordnungen gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:a) es stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen;b) es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen;c) es wurde nach der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II und Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden;d) es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;(2) entweder [e) im Falle von Fleisch von gehäuteten und ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen wurde es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewonnen und untersucht;](2) oder [e) im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter wildlebender Hasenartigerwurde es vor der beabsichtigten Einfuhr höchstens 15 Tage lang auf + 4 °C oder weniger gekühlt, jedoch nicht gefroren oder tiefgefroren;wurde eine repräsentative Probe der Schlachtkörper von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin untersucht, und das Fleisch wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewonnen und untersucht;wurde es durch Aufbringung einer amtlichen Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet, deren Einzelheiten in Feld I.28 angegeben sind;]f) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben;g) es wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen) (1) folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. a) es stammt von wildlebenden Hasenartigen, die in dem Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 mit dem Code (3) und in einem Jagdgebiet erlegt wurden, für die in den letzten 40 Tagen keine tiergesundheitlichen Beschränkungen wegen viraler hämorrhagischer Krankheit der Kaninchen, Tularämie oder Myxomatose galten;b) es stammt von Hasenartigen, die innerhalb zwölf Stunden nach dem Erlegen zur Kühlung zu einer Wildkammer und/oder zu einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb befördert wurden;II.2.2. es stammt aus(4) entweder [einer Wildkammer,](4) oder [einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb,](4) oder [einer Wildkammer und einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb,]der/die zum Zeitpunkt der Zurichtung nicht aus tiergesundheitlichen Gründen wegen einer Krankheit gesperrt war(en), die in einer Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführt ist und für die die Tiere empfänglich sind;II.2.3. es wurde auf allen Stufen seiner Gewinnung gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2002/99/EG des Rates bearbeitet, gelagert und befördert und ist zu keinem Zeitpunkt mit Fleisch in Berührung gekommen, dasden Anforderungen der Richtlinie 2002/99/EG nicht entspricht oderden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 nicht entspricht;II.2.4. es stammt von wildlebenden Hasenartigen, die am … oder zwischen dem … und dem … erlegt wurden.

    LANDWL (Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen))II. ANGABEN ZUR GENUSSTAUGLICHKEITII.a. BescheinigungsnummerII.b.III. ZUSÄTZLICHE GARANTIEN(2) [Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass(Gegebenenfalls in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 verlangte zusätzliche Garantien, die in Anhang I Teil 3 erläutert sind.)]ErläuterungenTeil IFeld I.7: Name des Herkunftslandes, das dem Ausfuhrland entsprechen muss.Feld I.8: Erforderlichenfalls den Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 einsetzen.Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.Feld I.12: Muss das Fleisch nach dem Häuten einer Fleischuntersuchung unterzogen werden, so sind Name und Anschrift des Wildbearbeitungsbetriebs am Bestimmungsort im betreffenden Mitgliedstaat einzusetzen.Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben.Feld I.28: Warenart: Eine der folgenden Kategorien auswählen: „Gehäutete und ausgeweidete Hasenartige“, „Teile“, „Nicht gehäutete und nicht ausgeweidete Hasenartige“.Schlachthof: Einschließlich Wildbearbeitungsbetrieben.Teil II(1) Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), außer im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter Hasenartiger.(2) Nichtzutreffendes streichen(3) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.(4) Nichtzutreffendes streichen.Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.Amtlicher Tierarzt/Amtliche TierärztinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel:

    Teil I: Angaben zur SendungMuster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Säugetieren außer Huftieren und Hasenartigen (1) (WM)LAND:Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. HerkunftsortNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)02.08.90I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenZulassungsnummer des BetriebsArt (wissenschaftliche Bezeichnung)WarenartSchlachthofAnzahl PackstückeNettogewicht

    Teil II: BescheinigungLANDWM (Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen)II. ANGABEN ZUR GENUSSTAUGLICHKEITII.a. BescheinigungsnummerII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nrn. 178/2002, 852/2004, 853/2004 und 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen (1) gemäß den genannten Verordnungen gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:a) es stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen;b) es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen;(2) [c) es erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen; es wurde insbesondere nach einer Verdauungsmethode auf Trichinen untersucht, wobei das Ergebnis negativ war];d) es wurde nach der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden;e) die Schlachtkörper bzw. die Teile von Schlachtkörpern großer wildlebender Landsäugetiere wurden gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen;(4) entweder [f) die Schlachtkörper bzw. die Teile von Schlachtkörpern kleiner wildlebender Landsäugetiere wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;](4) oder [f) die Verpackungen des Fleisches von kleinen oder großen wildlebenden Landsäugetieren wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;]g) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben;h) es wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen (1) folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. a) es stammt von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen, die in dem Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 mit dem Code … (3) und in einem Jagdgebiet erlegt wurden, für die in den letzten 30 Tagen keine tiergesundheitlichen Beschränkungen wegen des Auftretens von Krankheiten galten, für die derartige Tiere empfänglich sind;b) es stammt von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen, die innerhalb zwölf Stunden nach dem Erlegen zur Kühlung zu einer Wildkammer und/oder zu einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb befördert wurden;II.2.2. es stammt aus(4) entweder [einer Wildkammer,](4) oder [einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb,](4) oder [einer Wildkammer und einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb,]der/die zum Zeitpunkt der Zurichtung nicht aus tiergesundheitlichen Gründen wegen einer Krankheit gesperrt war(en), die in einer Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführt ist und für die die Tiere empfänglich sind;II.2.3. es wurde auf allen Stufen seiner Gewinnung gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2002/99/EG des Rates bearbeitet, gelagert und befördert und ist zu keinem Zeitpunkt mit Fleisch in Berührung gekommen, dasden Anforderungen der Richtlinie 2002/99/EG nicht entspricht oderden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 nicht entspricht;II.2.4. es stammt von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen, die am … oder zwischen dem … und dem … erlegt wurden.

    LANDWM (Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen)II. ANGABEN ZUR GENUSSTAUGLICHKEITII.a. BescheinigungsnummerII.b.III. ZUSÄTZLICHE GARANTIEN(5) [Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass(Gegebenenfalls in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 verlangte zusätzliche Garantien, die in Anhang I Teil 3 erläutert sind.)]ErläuterungenTeil IFeld I.7: Name des Herkunftslandes, das dem Ausfuhrland entsprechen muss.Feld I.8: Erforderlichenfalls den Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 einsetzen.Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben.Feld I.28: Schlachthof: einschließlich Wildbearbeitungsbetrieben.Teil II(1) Ausgenommen Innereien.(2) Nur im Falle von Arten, die für Trichinellose empfänglich sind.(3) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.(4) Nichtzutreffendes streichen.(5) Nichtzutreffendes streichen.Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.Amtlicher Tierarzt/Amtliche TierärztinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel:

    Teil I: Angaben zur SendungMuster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von Nutzkaninchen (1) (RM)LAND:Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. HerkunftsortNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)02.08.10I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenZulassungsnummer des BetriebsArt (wissenschaftliche Bezeichnung)WarenartSchlachthofHerstellungsbetriebKühllagerAnzahl PackstückeNettogewicht

    Teil II: BescheinigungLANDRM (Fleisch von Nutzkaninchen)II. ANGABEN ZUR GENUSSTAUGLICHKEITII.a. BescheinigungsnummerII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nrn. 178/2002, 852/2004, 853/2004 und 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Nutzkaninchen (1) gemäß den genannten Verordnungen gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:a) es stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen;b) es wurde gemäß Anhang III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen;c) es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II und Abschnitt IV Kapitel VI und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden;d) es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;e) die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben;f) es wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.II.2. TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Nutzkaninchen (1) folgende Anforderungen erfüllt:II.2.1. es stammt von Nutzkaninchen, die in dem Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 mit dem Code … (2) geschlachtet wurden, wo sie vor der Schlachtung mindestens sechs Wochen lang bzw. — falls die Tiere weniger als sechs Wochen alt sind — seit der Geburt gehalten wurden;II.2.2. es stammt von Kaninchen, die folgende Anforderungen erfüllen:a) sie stammen aus Betrieben oder Gebieten, für die zumindest in den letzten 40 Tagen keine tiergesundheitlichen Beschränkungen wegen des Auftretens viraler hämorrhagischer Krankheit der Kaninchen oder wegen des Auftretens von Tularämie oder Myxomatose galten;b) sie wurden nicht im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung oder Tilgung von Kaninchenkrankheiten geschlachtet;c) sie sind während der Beförderung zum Schlachthof nicht mit Kaninchen in Berührung gekommen, die mit viraler hämorrhagischer Krankheit der Kaninchen, Tularämie oder Myxomatose infiziert waren;d) sie sind bei der Schlachtung, Zerlegung, Lagerung oder Beförderung nicht mit Kaninchen oder Fleisch mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;II.2.3. es stammt aus(3) entweder [einem zugelassenen Schlachthof;](3) oder [einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb;](4) II.2.4. es stammt von Nutzkaninchen, die am … oder zwischen dem … und dem … geschlachtet wurden.III. KENNZEICHNUNGDie Partien mit Kaninchen waren so gekennzeichnet, dass sich der Herkunftsbetrieb feststellen ließ.IV. ZUSÄTZLICHE GARANTIEN(5) [Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass(Gegebenenfalls in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 verlangte zusätzliche Garantien, die in Anhang I Teil 3 erläutert sind.)]V. TIERSCHUTZBESCHEINIGUNGDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von Nutzkaninchen stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie behandelt wurden.

    ►(1) M1  

    LANDRM (Fleisch von Nutzkaninchen)II. ANGABEN ZUR GENUSSTAUGLICHKEITII.a. BescheinigungsnummerII.b.ErläuterungenTeil IFeld I.7: Name des Herkunftslandes, das dem Ausfuhrland entsprechen muss.Feld I.8: Erforderlichenfalls den Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 einsetzen.Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben.Teil II(1) Der Ausdruck „Fleisch von Nutzkaninchen“ bezeichnet alle zum menschlichen Verzehr geeigneten Teile des Hauskaninchens.(2) Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.(3) Nichtzutreffendes streichen.(4) Datum oder Daten der Schlachtung angeben.(5) Nichtzutreffendes streichen.Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.Amtlicher Tierarzt/Amtliche TierärztinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel:

    ►(1) M1  




    ANHANG III

    (gemäß Artikel 4 Absatz 2)

    Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, Nutzkaninchen und wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren

    Teil I: Angaben zur SendungLANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel. Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel. Nr.I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche PersonNameAnschriftPostleitzahlTel. Nr.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. HerkunftsortNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortZolllagerSchiffsausrüsterNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelFuttermittelWeiterverarbeitungTechnische VerwendungAndereI.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EUDrittlandISO-CodeI.27.I.28. Kennzeichnung der WarenZulassungsnummer des BetriebsArt (wissenschaftliche Bezeichnung)WarenartSchlachthofHerstellungsbetriebKühllagerAnzahl PackstückeNettogewicht

    Teil II: BescheinigungLANDDurchfuhr/Lagerung von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, Nutzkaninchen und wildlebenden Landsäugetieren außer HuftierenII. ANGABEN ZUR GENUSSTAUGLICHKEITII.a. BescheinigungsnummerII.b.II.1. GenusstauglichkeitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, Nutzkaninchen und wildlebenden Landsäugetieren (1) folgende Anforderungen erfüllt:II.1.1. es stammt aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009;(2) II.1.2. es erfüllt die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen, die im Abschnitt „Tiergesundheitsbescheinigung“ der Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 festgelegt sind.ErläuterungenTeil IFeld I.8: Erforderlichenfalls den Code gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 einsetzen.Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. Name des Herkunftslandes, das dem Ausfuhrland entsprechen muss.Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. Schiffsnamen eintragen. Falls bekannt, Flugnummer(n) angeben. Bei Beförderung in Containern in Feld I.23 die Gesamtzahl der Container, ihre Zulassungsnummern und, sofern vorhanden, die Seriennummern von Plomben angeben.Feld I.19: Den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation einsetzen: 02.08.10 oder 02.08.90.Feld I.28: Warenart: Eine der folgenden Kategorien auswählen: „Gehäutete und ausgeweidete Hasenartige“, „Teile“, „Nicht gehäutete und nicht ausgeweidete Hasenartige“.Schlachthof: einschließlich Wildbearbeitungsbetrieben.Teil II(1) Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), außer im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter Hasenartiger; Fleisch von Nutzkaninchen; Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen.(2) Im Falle von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (WL), Fleisch von Nutzkaninchen (RM) bzw. Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren (WM).Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.Amtlicher Tierarzt/Amtliche TierärztinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel:




    ANHANG IV

    (gemäß Artikel 6)



    Entsprechungstabelle

    Entscheidung 2000/585/EG

    Diese Verordnung

    Artikel 2

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2a Buchstabe a

    Artikel 3

    Artikel 2a Buchstaben b, c und d

    Artikel 4

    Artikel 2b

    Artikel 5

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 6

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 3

    Artikel 8



    ( 1 ) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    ( 2 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

    ( 3 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

    ( 4 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

    ( 5 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

    ( 6 ) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

    ( 9 ) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

    ( 10 ) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

    ( 11 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    ( 12 ) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.

    ( 13 ) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

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