EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02007E0405-20090615

Consolidated text: Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/405/2009-06-15

2007E0405 — DE — 15.06.2009 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

GEMEINSAME AKTION 2007/405/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2007

betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

(ABl. L 151, 13.6.2007, p.46)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

GEMEINSAME AKTION 2008/38/GASP DES RATES vom 20. Dezember 2007

  L 9

18

12.1.2008

►M2

GEMEINSAME AKTION 2008/485/GASP DES RATES vom 23. Juni 2008

  L 164

44

25.6.2008

►M3

GEMEINSAME AKTION 2009/466/GASP DES RATES vom 15. Juni 2009

  L 151

40

16.6.2009




▼B

GEMEINSAME AKTION 2007/405/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2007

betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund eines offiziellen Ersuchens der Regierung der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) hat der Rat am 9. Dezember 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“) ( 1 ), die in dem am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichneten globalen und alle Seiten einschließenden Abkommen über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo und dem Memorandum zur Sicherheit und zur Armee vom 29. Juni 2003 vorgesehen war, angenommen.

(2)

Nach der am 18. Februar 2006 erfolgten Verkündigung der Verfassung der DR Kongo konnte mit der Durchführung von Wahlen im Jahr 2006 der Übergangsprozess in der DR Kongo abgeschlossen und im Jahr 2007 eine Regierung gebildet werden. Ihr Regierungsprogramm sieht insbesondere eine umfassende Reform des Sicherheitssektors, die Ausarbeitung eines nationalen Konzepts und prioritäre Maßnahmen für die Reform der Polizei, der Streitkräfte und der Justiz vor.

(3)

Die Vereinten Nationen haben in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats ihre Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors bekräftigt, und sie führen in der DR Kongo die zur Sicherheit und Stabilität des Landes beitragende Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) durch. Am 15. Mai 2007 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1756 (2007) verabschiedet, mit der das Mandat der MONUC verlängert und es dieser Mission ermöglicht wird, sich in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Partnern, einschließlich der Europäischen Union, an den Anstrengungen zu beteiligen, die darauf abzielen, die Regierung in der ersten Planungsphase der Sicherheitssektorreform zu unterstützen.

(4)

Die Europäische Union hat den Übergangsprozess und die Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo kontinuierlich unterstützt, einschließlich durch die Organisation von drei Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), nämlich EUSEC RD Congo ( 2 ), EUPOL Kinshasa und die Operation EUFOR RD Congo ( 3 ).

(5)

Die Europäische Union ist sich der Zweckmäßigkeit eines die verschiedenen laufenden Initiativen einbeziehenden Gesamtkonzepts bewusst und hat daher in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 2006 ihre Bereitschaft mitgeteilt, in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen bei den internationalen Anstrengungen im Sicherheitssektor eine Koordinierungsrolle zu übernehmen, um die kongolesischen Behörden in diesem Bereich zu unterstützen.

(6)

In diesem Zusammenhang haben das Generalsekretariat des Rates und die Dienststellen der Kommission im Oktober 2006 und im März 2007 in Abstimmung mit den kongolesischen Behörden zwei Evaluierungsmissionen in der DR Kongo durchgeführt, um einen umfassenden Ansatz der Europäischen Union in Bezug auf die Reform des Sicherheitssektors zu entwickeln.

(7)

Der Rat hat am 7. Dezember 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/913/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP angenommen. Das neue Mandat, das bis zum 30. Juni 2007 gilt, hat der EUPOL Kinshasa ermöglicht, auch ihre Rolle als Berater der kongolesischen Polizei auszubauen, damit in Verbindung mit der Mission EUSEC RD Congo der Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo erleichtert werden kann.

(8)

Der Rat hat am 14. Mai 2007 ein Operationskonzept für eine Polizeimission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Bezug auf die Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) mit der Bezeichnung EUOPL RD Congo gebilligt. Dieses Konzept sieht insbesondere vor, dass es keine Unterbrechung zwischen der Beendigung der Tätigkeit von EUPOL Kinshasa und der Aufnahme der Tätigkeit von EUPOL RD Congo geben wird.

(9)

Der Rat hat ebenfalls am 14. Mai 2007 ein überarbeitetes allgemeines Konzept zur Fortsetzung der Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo, EUSEC RD Congo, gebilligt.

(10)

Die Synergien zwischen den beiden Missionen EUSEC RD Congo und EUPOL RD Congo sollten gefördert werden, wobei auch die Möglichkeit einer Verschmelzung beider Missionen zu einer einzigen Mission zu berücksichtigen ist.

(11)

Um für mehr Kohärenz bei den Tätigkeiten der Europäischen Union in der DR Kongo zu sorgen, sollte in Kinshasa wie in Brüssel insbesondere durch geeignete Vorkehrungen eine möglichst enge Koordinierung zwischen den verschiedenen Handlungsträgern der Europäischen Union sichergestellt werden. Dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen sollte hierbei in Anbetracht seines Mandats eine wichtige Rolle zukommen.

(12)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP ( 4 ) zur Ernennung von Herrn Roeland VAN DE GEER zum neuen EUSR für die afrikanische Region der Großen Seen angenommen.

(13)

Am 11. Mai 2007 hat der Generalsekretär/Hohe Vertreter ein Schreiben an die kongolesischen Behörden gerichtet, um sie darüber zu unterrichten, dass die Europäische Union bereit ist, ihr gegenwärtiges Engagement in Bezug auf die Reform des Sicherheitssektors fortzusetzen und zu vertiefen, und um ihre förmliche Einwilligung einzuholen. Die kongolesischen Behörden haben das Angebot der Europäischen Union mit Schreiben vom 2. Juni 2007 förmlich angenommen und sie ersucht, zu diesem Zweck eine Mission zu entsenden.

(14)

Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien an dem Projekt beteiligen.

(15)

Das Mandat der Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern kann, was den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wie sie in Artikel 11 des Vertrags definiert sind, abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:



Artikel 1

Mission

(1)  Die Europäische Union führt eine Beratungs-, Unterstützungs- und Beobachtermission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo unter der Bezeichnung EUPOL RD Congo durch, um die kongolesischen Anstrengungen zur Reform und Umstrukturierung des Polizeisektors und dessen Interaktion mit der Justiz zu unterstützen. Die Mission muss den zuständigen kongolesischen Behörden beratend und unterstützend zur Seite stehen, und zwar unmittelbar oder über den begleitenden Ausschuss für die Polizeireform („Comité de Suivi de Réforme de la Police“) oder den gemischten Justizausschuss („Comité Mixte de la Justice“), wobei sie darauf achtet, dass Politiken gefördert werden, die mit den Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht, den demokratischen Normen und den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind.

(2)  Die Mission handelt gemäß den Bestimmungen des Mandats nach Artikel 2.

Artikel 2

Mandat

(1)  Die Mission unterstützt die Reform des Sicherheitssektors im Bereich der Polizei und ihrer Schnittstelle mit dem Rechtswesen. Die EUPOL RD Congo hat die Aufgabe, durch Beobachtung, Begleitung und Beratung und unter Konzentration auf die strategische Dimension

 die Reform und die Umstrukturierung der nationalen kongolesischen Polizei zu fördern, indem sie die Schaffung einer funktionierenden, nach professionellen Kriterien aufgebauten, multiethnischen/integrierten Polizeistruktur unterstützt, wobei die Bedeutung einer bürgernahen Polizei im ganzen Land berücksichtigt wird; die kongolesischen Behörden sind uneingeschränkt an diesem Prozess beteiligt;

 zu einer verbesserten Interaktion zwischen der Polizei und dem Strafjustizsystem im weitesten Sinne beizutragen;

 dazu beizutragen, dass bei der Gesamtheit der Anstrengungen, die in Bezug auf die Reform des Sicherheitssektors unternommen werden, die Kohärenz gewahrt wird;

 in enger Interaktion mit EUSEC RD Congo und den Projekten der Kommission vorzugehen und ihr Handeln mit den anderen, internationalen Bemühungen in Bezug auf die Reform der Polizei und der Strafjustiz abzustimmen;

▼M2

 zu den Aspekten des Friedensprozesses im östlichen Teil der DR Kongo beizutragen, die sich auf die Polizei, die Geschlechterfrage, die Menschenrechte sowie Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, und hierbei vor allem auf die Verknüpfung des Friedensprozesses mit dem Reformprozess der nationalen kongolesischen Polizei zu achten.

▼B

(2)  EUPOL RD Congo ist eine Mission ohne Exekutivbefugnisse. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter anderem durch Begleitung, Beobachtung und Beratung.

(3)  Die Mission berät die Mitgliedstaaten und Drittstaaten und koordiniert und erleichtert unter deren Verantwortung die Durchführung der Projekte der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in den Bereichen, die für die Mission von Interesse und ihren Zielen förderlich sind.

▼M2

Artikel 3

Struktur der Mission und Einsatzgebiet

(1)  Die Mission verfügt über ein Hauptquartier in Kinshasa, das sich zusammensetzt aus

a) dem Missionsleiter,

b) einem Team von Polizeiberatern auf der strategischen Ebene,

c) einem Team von Polizeiberatern auf der operativen Ebene,

d) einem Team von Rechtsberatern auf der strategischen und der operativen Ebene,

e) Verwaltungspersonal.

(2)  Die Mission richtet eine ständige Präsenz in Goma und Bukavu, im östlichen Teil der DR Kongo, ein, um den Stabilisierungsprozess im Osten des Landes durch Hilfe und Expertise zu unterstützen.

(3)  Die funktionale Aufgabenverteilung ist folgende:

a) Experten, die in die einzelnen Arbeitsgruppen für die Polizeireform integriert werden, sowie Berater, die den wichtigen Organisations- und Entscheidungsstellen des von den kongolesischen Behörden geplanten Ausschusses für die Begleitung der Polizeireform zugewiesen werden;

b) Experten, die der PNC, insbesondere deren Schlüsselstellen, zugewiesen werden, sowie Experten, die die Kriminalpolizei und die Ordnungspolizei betreuen sollen;

c) eine justizielle Schnittstelle im Bereich Strafrecht, damit für die Maßnahmen im Polizeibereich eine Schnittstelle zur Strafjustiz zur Verfügung steht und wichtige Aspekte der Reform der Strafjustiz — einschließlich des Militärstrafrechts — weiterverfolgt werden können;

d) Expertise, die zu den Querschnittsaspekten der Reform des Sicherheitssektors beitragen soll;

e) Experten, die der PNC, insbesondere Schlüsselstellen, zugewiesen werden, sowie Experten, die die Grenzpolizei und die Polizeiaufsichtsbehörde betreuen sollen;

f) Experten, die der Polizei zugewiesen werden und die mit Aspekten des Stabilisierungsprozesses im Osten des Landes befasst sind, die sich auf Geschlechterfragen, Menschenrechte und Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, sowie mit der Verknüpfung dieses Prozesses mit der Reform der nationalen Polizei.

(4)  Einsatzorte sind Kinshasa, Goma und Bukavu. In Anbetracht der sich aus dem Auftrag der Mission ergebenden geografischen Einsatzmöglichkeiten im gesamten Gebiet der DR Kongo kann es notwendig sein, dass sich Experten auf Weisung des Missionsleiters oder jeder anderen hierzu von ihm ermächtigten Person zu anderen Standorten in den Provinzen begeben und sich dort vorübergehend aufhalten müssen, wobei der Sicherheitslage gebührend Rechnung zu tragen ist.

▼M1

Artikel 3a

Ziviler Operationskommandeur

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUPOL RD Congo.

(2)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUPOL RD Congo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)  Der Zivile Operationskommandeur stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

(4)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)  Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)  Der Zivile Operationskommandeur und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.

▼B

Artikel 4

Planung

Der Missionsleiter verfasst den Operationsplan (OPLAN) der Mission, damit er dem Rat zur Billigung vorgelegt werden kann. Der Missionsleiter wird bei dieser Aufgabe vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)  Superintendant Adílio Ruivo Custódio wird zum Missionsleiter ernannt.

▼M1

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(3)  Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung für die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen.

(4)  Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPOL RD Congo vor Ort; dabei nimmt er gemäß den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr.

(5)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Hierzu unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(6)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(7)  Der Missionsleiter vertritt die EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(8)  Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Befehlskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

▼B

Artikel 6

Personal

(1)  Die Experten der Mission werden von den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Experten einschließlich der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und der Zulagen, ausgenommen Tagegelder.

(2)  Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird nach Bedarf von der Mission vertraglich verpflichtet.

▼M1

(3)  Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 5 ) festgelegt sind.

Artikel 7

Befehlskette

(1)  Als Krisenmanagementoperation hat EUPOL RD Congo eine einheitliche Befehlskette.

(2)  Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL RD Congo wahr.

(3)  Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPOL RD Congo auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)  Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierfür die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

▼B

Artikel 9

Finanzregelung

▼M3

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 beläuft sich auf 5 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2009 beläuft sich auf 6 920 000 EUR.

Der Rat legt einen neuen finanziellen Bezugsrahmen zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 fest.

▼B

(2)  Für Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigt werden, gilt Folgendes:

a) die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass keine Vorfinanzierung im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

b) der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(3)  Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(4)  Die mit der Mission verbundenen Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)  Die genauen Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags geschlossen wird. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen diese Einzelheiten aushandeln. Haben die Europäische Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.

Artikel 11

Koordinierung

(1)  Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils im Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen. In Kinshasa sowie in Brüssel werden Vorkehrungen zur Abstimmung der Tätigkeiten der Europäischen Union in der DR Kongo getroffen.

(2)  Unbeschadet der Befehlskette stimmt sich der Missionsleiter eng mit der Delegation der Kommission ab.

(3)  Unbeschadet der Befehlskette stimmen der Missionsleiter der EUSEC RD Congo und der Missionsleiter der EUPOL RD Congo ihr Vorgehen eng miteinander ab und streben Synergien zwischen diesen Missionen an, insbesondere in Bezug auf die horizontalen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo, sowie im Rahmen der beiderseitigen Übernahme der Funktionen bei den Missionen.

(4)  Der EUSR gewährleistet gemäß seinem Mandat die Kohärenz des Vorgehens der Missionen EUPOL RD Congo bzw. EUSEC RD Congo. Er trägt zur Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren bei, die sich an der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo beteiligen.

(5)  Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren vor Ort, insbesondere der MONUC sowie den in der DR Kongo engagierten Drittstaaten, zusammen.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)  Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, VS-Informationen und VS Dokumente der EU bis zur Geheimhaltungsstufe „CONFIDENTIEL UE“, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 6 ) an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)  Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ferner ermächtigt, an die Vereinten Nationen gegebenenfalls entsprechend den Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind vor Ort entsprechende Vereinbarungen auszuarbeiten.

(3)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad der Zusammenarbeit des Gaststaats mit der EU entsprechen.

(4)  Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, missionsrelevante Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 7 ) unterliegen.

Artikel 13

Status der Mission und ihres Personals

(1)  Der Status des Personals der Mission, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, wird nach dem Verfahren des Artikels 24 des EU-Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann die entsprechenden Modalitäten in dessen Namen aushandeln.

(2)  Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhoben werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan zuständig.

▼M1

Artikel 14

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 3a und 7 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)  Das Personal von EUPOL RD Congo absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

▼M1

Artikel 14a

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL RD Congo aktiviert.

▼M2 —————

▼B

Artikel 16

Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

▼M3

Sie endet am 30. Juni 2010.

▼B

Artikel 17

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

▼M1

Ferner werden die Beschlüsse des PSK nach Artikel 8 Absatz 1 hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/913/GASP (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 67).

( 2 ) Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20). Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/192/GASP (ABl. L 87 vom 28.3.2007, S. 22).

( 3 ) Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98). Gemeinsame Aktion aufgehoben durch die Gemeinsame Aktion 2007/147/GASP (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 44).

( 4 ) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 79.

( 5 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).

( 6 ) Beschluss 2001/264/EG (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

( 7 ) Beschluss 2006/683/EG, Euratom (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/4/EG, Euratom (ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 9).

Top