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Document 02006L0112-20240101
Council Directive 2006/112/EC of 28 November 2006 on the common system of value added tax
Consolidated text: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
02006L0112 — DE — 01.01.2024 — 028.001
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RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 384 |
92 |
29.12.2006 |
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L 346 |
13 |
29.12.2007 |
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L 44 |
11 |
20.2.2008 |
||
L 14 |
7 |
20.1.2009 |
||
L 116 |
18 |
9.5.2009 |
||
L 175 |
12 |
4.7.2009 |
||
L 10 |
14 |
15.1.2010 |
||
L 72 |
1 |
20.3.2010 |
||
L 189 |
1 |
22.7.2010 |
||
L 326 |
1 |
10.12.2010 |
||
L 201 |
1 |
26.7.2013 |
||
L 201 |
4 |
26.7.2013 |
||
L 353 |
5 |
28.12.2013 |
||
L 142 |
12 |
31.5.2016 |
||
L 177 |
9 |
1.7.2016 |
||
L 348 |
7 |
29.12.2017 |
||
Geändert durch: BESCHLUSS (EU) 2020/1109 DES RATES vom 20. Juli 2020 |
L 244 |
3 |
29.7.2020 |
|
L 162 |
1 |
27.6.2018 |
||
L 282 |
5 |
12.11.2018 |
||
L 286 |
20 |
14.11.2018 |
||
L 311 |
3 |
7.12.2018 |
||
L 329 |
3 |
27.12.2018 |
||
L 83 |
42 |
25.3.2019 |
||
L 310 |
1 |
2.12.2019 |
||
L 336 |
10 |
30.12.2019 |
||
L 62 |
7 |
2.3.2020 |
||
L 396 |
1 |
25.11.2020 |
||
L 419 |
1 |
11.12.2020 |
||
L 250 |
1 |
15.7.2021 |
||
L 107 |
1 |
6.4.2022 |
||
L 155 |
1 |
8.6.2022 |
Geändert durch:
L 112 |
21 |
24.4.2012 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 60 (2006/112/EG) |
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Berichtigung, ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 60 (2006/112/EG) |
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RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES
vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
INHALT |
|
TITEL I |
ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH |
TITEL II |
RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH |
TITEL III |
STEUERPFLICHTIGER |
TITEL IV |
STEUERBARER UMSATZ |
Kapitel 1 |
Lieferung von Gegenständen |
Kapitel 2 |
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen |
Kapitel 3 |
Dienstleistungen |
Kapitel 4 |
Einfuhr von Gegenständen |
Kapitel 5 |
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3 |
TITEL V |
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES |
Kapitel 1 |
Ort der Lieferung von Gegenständen |
Abschnitt 1 |
Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung |
Abschnitt 2 |
Lieferung von Gegenständen mit Beförderung |
Abschnitt 3 |
Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn |
Abschnitt 4 |
Lieferung von Gegenständen über die Verteilungsnetze |
Kapitel 2 |
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen |
Kapitel 3 |
Ort der Dienstleistung |
Abschnitt 1 |
Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 |
Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 3 |
Besondere Bestimmungen |
Unterabschnitt 1 |
Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige |
Unterabschnitt 2 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken |
Unterabschnitt 3 |
Beförderungsleistungen |
Unterabschnitt 4 |
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen |
Unterabschnitt 5 |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen |
Unterabschnitt 6 |
Vermietung von Beförderungsmitteln |
Unterabschnitt 7 |
Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn |
Unterabschnitt 8 |
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige |
Unterabschnitt 9 |
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft |
Unterabschnitt 10 |
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung |
Kapitel 3a — |
Schwellenwert für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen |
Kapitel 4 |
Ort der Einfuhr von Gegenständen |
TITEL VI |
STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH |
Kapitel 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Kapitel 2 |
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen |
Kapitel 3 |
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen |
Kapitel 4 |
Einfuhr von Gegenständen |
TITEL VII |
STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE |
Kapitel 1 |
Begriffsbestimmung |
Kapitel 2 |
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen |
Kapitel 3 |
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen |
Kapitel 4 |
Einfuhr von Gegenständen |
Kapitel 5 |
Verschiedene Bestimmungen |
TITEL VIII |
STEUERSÄTZE |
Kapitel 1 |
Anwendung der Steuersätze |
Kapitel 2 |
Struktur und Höhe der Steuersätze |
Abschnitt 1 |
Normalsatz |
Abschnitt 2 |
Ermäßigte Steuersätze |
Abschnitt 2a |
Außergewöhnliche Situationen |
Abschnitt 3 |
Besondere Bestimmungen |
Kapitel 5 |
Befristete Bestimmungen |
TITEL IX |
STEUERBEFREIUNGEN |
Kapitel 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Kapitel 2 |
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten |
Kapitel 3 |
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten |
Kapitel 4 |
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen |
Abschnitt 1 |
Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen |
Abschnitt 2 |
Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen |
Abschnitt 3 |
Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen |
Kapitel 5 |
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr |
Kapitel 6 |
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr |
Kapitel 7 |
Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen |
Kapitel 8 |
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen |
Kapitel 9 |
Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern |
Kapitel 10 |
Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr |
Abschnitt 1 |
Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen |
Abschnitt 2 |
Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten |
Abschnitt 3 |
Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2 |
TITEL X |
VORSTEUERABZUG |
Kapitel 1 |
Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug |
Kapitel 2 |
Pro–rata–Satz des Vorsteuerabzugs |
Kapitel 3 |
Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug |
Kapitel 4 |
Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug |
Kapitel 5 |
Berichtigung des Vorsteuerabzugs |
TITEL XI |
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN |
Kapitel 1 |
Zahlungspflicht |
Abschnitt 1 |
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus |
Abschnitt 2 |
Einzelheiten der Entrichtung |
Kapitel 2 |
Identifikation |
Kapitel 3 |
Rechnungstellung |
Abschnitt 1 |
Begriffsbestimmung |
Abschnitt 2 |
Definition der Rechnung |
Abschnitt 3 |
Ausstellung der Rechnung |
Abschnitt 4 |
Rechnungsangaben |
Abschnitt 5 |
Elektronische Übermittlung von Rechnungen |
Abschnitt 6 |
Vereinfachungsmaßnahmen |
Kapitel 4 |
Aufzeichnungen |
Abschnitt 1 |
Begriffsbestimmung |
Abschnitt 2 |
Allgemeine Pflichten |
Abschnitt 2a |
Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern |
Abschnitt 3 |
Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen |
Abschnitt 4 |
Recht auf Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch aufbewahrte Rechnungen |
Kapitel 5 |
Erklärungspflichten |
Kapitel 6 |
Zusammenfassende Meldung |
Kapitel 7 |
Verschiedenes |
Kapitel 8 |
Pflichten bei bestimmten Einfuhr– und Ausfuhrumsätzen |
Abschnitt 1 |
Einfuhrumsätze |
Abschnitt 2 |
Ausfuhrumsätze |
TITEL XII |
SONDERREGELUNGEN |
Kapitel 1 |
Sonderregelung für Kleinunternehmen |
Abschnitt 1 |
Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung |
Abschnitt 2 |
Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen |
Abschnitt 3 |
Bericht und Überprüfung |
Kapitel 2 |
Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger |
Kapitel 3 |
Sonderregelung für Reisebüros |
Kapitel 4 |
Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Abschnitt 1 |
Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 |
Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer |
Unterabschnitt 1 |
Differenzbesteuerung |
Unterabschnitt 2 |
Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge |
Abschnitt 3 |
Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen |
Abschnitt 4 |
Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und Steuerbetrug |
Kapitel 5 |
Sonderregelung für Anlagegold |
Abschnitt 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 2 |
Steuerbefreiung |
Abschnitt 3 |
Besteuerungswahlrecht |
Abschnitt 4 |
Umsätze auf einem geregelten Goldmarkt |
Abschnitt 5 |
Besondere Rechte und Pflichten von Händlern mit Anlagegold |
Kapitel 6 |
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen |
Abschnitt 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 2 |
Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen |
Abschnitt 3 |
Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen |
Abschnitt 4 |
Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen |
Kapitel 7 |
Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr |
Kapitel 8 |
Gegenwerte |
TITEL XIII |
AUSNAHMEN |
Kapitel 1 |
Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen |
Abschnitt 1 |
Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren |
Abschnitt 2 |
Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind |
Abschnitt 3 |
Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2 |
Kapitel 2 |
Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen |
Abschnitt 1 |
Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und –umgehung |
Abschnitt 2 |
Internationale Übereinkommen |
TITEL XIV |
VERSCHIEDENES |
Kapitel 1 |
Durchführungsmaßnahmen |
Kapitel 2 |
Mehrwertsteuerausschuss |
Kapitel 3 |
Umrechnungskurs |
Kapitel 4 |
Andere Steuern, Abgaben und Gebühren |
TITEL XV |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Kapitel 1 |
Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten |
Kapitel 2 |
Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union |
Kapitel 2a |
Übergangsmaßnahmen für die Anwendung neuer Rechtsvorschriften |
Kapitel 3 |
Umsetzung und Inkrafttreten |
ANHANG I |
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 ►C1 ————— ◄ |
ANHANG II |
EXEMPLARISCHES VERZEICHNIS ELEKTRONISCH ERBRACHTER DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 UND DES ARTIKELS 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE K |
ANHANG III |
VERZEICHNIS DER LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN, AUF DIE ERMÄßIGTE STEUERSÄTZE UND DIE STEUERBEFREIUNG MIT RECHT AUF VORSTEUERABZUG GEMÄß ARTIKEL 98 ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN |
ANHANG IV |
VERZEICHNIS DER DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 106. |
ANHANG V |
KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN, DIE NACH ARTIKEL 160 ABSATZ 2 REGELUNGEN FÜR ANDERE LAGER ALS ZOLLLAGER UNTERLIEGEN |
ANHANG VI |
VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 199 ABSATZ 1 BUCHSTABE D GENANNTEN LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN. |
ANHANG VII |
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 295 ABSATZ 1 NUMMER 4. |
ANHANG VIII |
EXEMPLARISCHES VERZEICHNIS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 295 ABSATZ 1 NUMMER 5. |
ANHANG IX |
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN IM SINNE DES ARTIKELS 311 ABSATZ 1 NUMMERN 2, 3 UND 4. |
Teil A |
Kunstgegenstände. |
Teil B |
Sammlungsstücke. |
Teil C |
Antiquitäten. |
ANHANG X |
►A1 VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 375 BIS 390c GELTEN ◄ |
Teil A |
Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin besteuern dürfen |
Teil B |
Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin von der Steuer befreien dürfen |
ANHANG XI |
|
Teil A |
Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen |
Teil B |
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht |
ANHANG XII |
ENTSPRECHUNGSTABELLE |
TITEL I
ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird bis zur Einzelhandelsstufe, diese eingeschlossen, angewandt.
Artikel 2
Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 282 bis 292 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt;
wenn der betreffende Gegenstand ein neues Fahrzeug ist, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person;
wenn die betreffenden Gegenstände verbrauchsteuerpflichtige Waren sind, bei denen die Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/12/EWG im Gebiet des Mitgliedstaats entsteht, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen;
Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
die Einfuhr von Gegenständen.
Für Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten als „Fahrzeug“ folgende Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung:
motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, ausgenommen Wasserfahrzeuge, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden, Bergungs- und Rettungsschiffe auf See sowie Küstenfischereifahrzeuge;
Luftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht beim Aufstieg von mehr als 1 550 Kilogramm, ausgenommen Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind.
Diese Fahrzeuge gelten in folgenden Fällen als „neu“:
motorbetriebene Landfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6 000 Kilometer zurückgelegt hat;
Wasserfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt hat;
Luftfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 40 Stunden in der Luft zurückgelegt hat.
Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Voraussetzungen die in Buchstabe b genannten Angaben als gegeben gelten.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i unterliegen folgende Umsätze nicht der Mehrwertsteuer:
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn die Lieferung im Gebiet des Mitgliedstaats nach den Artikeln 148 und 151 steuerfrei wäre;
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, ausgenommen der Erwerb von Gegenständen im Sinne des Buchstabens a und des Artikels 4, von neuen Fahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs, der der gemeinsamen Pauschalregelung für Landwirte unterliegt, oder durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person.
Absatz 1 Buchstabe b gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
im laufenden Kalenderjahr überschreitet der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen nicht den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert, der nicht unter 10 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung liegen darf;
im vorangegangenen Kalenderjahr hat der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen den in Buchstabe a geregelten Schwellenwert nicht überschritten.
Maßgeblich als Schwellenwert ist der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe b genannten innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen ohne die Mehrwertsteuer, der im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung geschuldet oder entrichtet wurde.
Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, unter denen die in Unterabsatz 1 genannte Regelung in Anspruch genommen werden kann; die Inanspruchnahme erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren.
Artikel 4
Neben den in Artikel 3 genannten Umsätzen unterliegen folgende Umsätze nicht der Mehrwertsteuer:
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung gemäß der Regelung über die Differenzbesteuerung nach Artikel 312 bis 325 besteuert worden ist;
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und das betreffende Gebrauchtfahrzeug im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung gemäß der Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge besteuert worden ist;
der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, wenn der Verkäufer ein Veranstalter von öffentlichen Versteigerungen ist, der als solcher handelt, und der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung gemäß der Regelung für öffentliche Versteigerungen besteuert worden ist.
TITEL II
RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 5
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
„Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
„Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
„Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;
„Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.
Artikel 6
Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:
Berg Athos;
Kanarische Inseln;
französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;
Åland-Inseln;
Kanalinseln;
Campione d'Italia;
der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees.
Artikel 7
Artikel 8
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 insbesondere in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die Eigenmittel nicht mehr gerechtfertigt sind, unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.
TITEL III
STEUERPFLICHTIGER
Artikel 9
Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
Artikel 10
Die selbstständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.
Artikel 11
Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer (nachstehend „Mehrwertsteuerausschuss“ genannt) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten können Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere einen der folgenden Umsätze bewirken:
Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt;
Lieferung von Baugrundstücken.
Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Anwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriteriums des Erstbezugs auf Umbauten von Gebäuden und den Begriff „dazugehöriger Grund und Boden“ festlegen.
Die Mitgliedstaaten können andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen, wie etwa den Zeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und dem Zeitpunkt seiner ersten Lieferung, oder den Zeitraum zwischen dem Erstbezug und der späteren Lieferung, sofern diese Zeiträume fünf bzw. zwei Jahre nicht überschreiten.
Artikel 13
Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
TITEL IV
STEUERBARER UMSATZ
KAPITEL 1
Lieferung von Gegenständen
Artikel 14
Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gelten folgende Umsätze als Lieferung von Gegenständen:
die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes;
die Übergabe eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird;
die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen“ : Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b)
die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden; |
2. |
„Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen“ : Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b)
die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegen-stände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden. |
Artikel 14a
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:
bestimmte Rechte an Grundstücken;
dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;
Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.
Artikel 16
Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Jedoch werden einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt nicht gleichgestellt Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster für die Zwecke des Unternehmens.
Artikel 17
Als „Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat“ gelten die Versendung oder Beförderung eines im Gebiet eines Mitgliedstaats befindlichen beweglichen körperlichen Gegenstands durch den Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens nach Orten außerhalb dieses Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft.
Nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gelten die Versendung oder Beförderung eines Gegenstands für die Zwecke eines der folgenden Umsätze:
Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung unter den Bedingungen des Artikels 33;
Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen zum Zwecke seiner Installation oder Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung unter den Bedingungen des Artikels 36;
Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung unter den Bedingungen des Artikels 37;
Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen der Artikel 38 und 39;
Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Gebiet des Mitgliedstaats unter den Bedingungen der Artikel 138, 146, 147, 148, 151 und 152;
Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesem Gegenstand besteht, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern der Gegenstand nach der Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war;
vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung ansässigen Steuerpflichtigen;
vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands während eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.
Artikel 17a
Für den Zweck dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass eine Konsignationslagerregelung vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Gegenstände werden von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;
der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, hat in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung;
der Steuerpflichtige, an den die Gegenstände geliefert werden sollen, hat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, und sowohl seine Identität als auch die ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sind dem unter Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, trägt die Verbringung der Gegenstände in das in Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register ein und nimmt die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände erwirbt, sowie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, gemäß Artikel 262 Absatz 2 in die zusammenfassende Meldung auf.
Wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, gelten zum Zeitpunkt der Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, an den Steuerpflichtigen gemäß Absatz 2 Buchstabe c folgende Bestimmungen, sofern die Übertragung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt:
eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 gilt als von dem Steuerpflichtigen vorgenommen, der die Gegenstände entweder selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten in dem Mitgliedstaat versandt oder befördert hat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert wurden;
ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen gilt als von dem Steuerpflichtigen vorgenommen, an den diese Gegenstände in dem Mitgliedstaat geliefert werden, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden.
Keine Verbringung im Sinne des Artikels 17 gilt als erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, wurde nicht übertragen und die Gegenstände werden innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist in den Mitgliedstaat zurückgesandt, von dem aus sie versandt oder befördert wurden, und
der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versandt oder befördert hat, trägt deren Rückversand in das in Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register ein.
Wird der Steuerpflichtige nach Absatz 2 Buchstabe c innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums durch einen anderen Steuerpflichtigen ersetzt, so gilt zum Zeitpunkt der Ersetzung keine Verbringung im Sinne von Artikel 17 als erfolgt, sofern
alle anderen maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind und
der Steuerpflichtige nach Absatz 2 Buchstabe b die Ersetzung in das in Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register einträgt.
Werden die Gegenstände an eine andere Person als den Steuerpflichtigen nach Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 6 geliefert, so gelten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 6 unmittelbar vor einer solchen Lieferung als nicht mehr erfüllt.
Werden die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, versandt oder befördert, so gelten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 6 unmittelbar vor dem Beginn einer solchen Versendung oder Beförderung als nicht mehr erfüllt.
Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl gelten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 6 an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder — falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann — an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, als nicht mehr erfüllt.
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten können der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt folgende Vorgänge gleichstellen:
die Verwendung — durch einen Steuerpflichtigen — eines im Rahmen seines Unternehmens hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten, gekauften oder eingeführten Gegenstands zu seinem Unternehmen, falls ihn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde;
die Verwendung eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen zu einem nicht besteuerten Tätigkeitsbereich, wenn dieser Gegenstand bei seiner Anschaffung oder seiner Zuordnung gemäß Buchstabe a zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat;
mit Ausnahme der in Artikel 19 genannten Fälle der Besitz von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder seine Rechtsnachfolger bei Aufgabe seiner der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn diese Gegenstände bei ihrer Anschaffung oder bei ihrer Verwendung nach Buchstabe a zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten können die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie können ferner die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieses Artikels vorzubeugen.
KAPITEL 2
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Artikel 20
Als „innergemeinschaftlicher“ Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird.
Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbene Gegenstände von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung der Versendung oder Beförderung eingeführt, gelten die Gegenstände als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. Dieser Mitgliedstaat gewährt dem Importeur, der gemäß Artikel 201 als Steuerschuldner bestimmt oder anerkannt wurde, die Erstattung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr, sofern der Importeur nachweist, dass der Erwerb dieser Gegenstände im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert worden ist.
Artikel 21
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung eines Gegenstands durch den Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen, der von einem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, be- oder verarbeitet, gekauft, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b erworben oder eingeführt worden ist, versandt oder befördert wurde.
Artikel 22
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ga in Anspruch genommen werden kann.
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, zum Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe h in Anspruch genommen werden kann.
Artikel 23
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Umsätze als „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ eingestuft werden, die als „Lieferung von Gegenständen“ eingestuft würden, wenn sie in ihrem Gebiet von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.
KAPITEL 3
Dienstleistungen
Artikel 24
Artikel 25
Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:
Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.
Artikel 26
Einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Umsätze:
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat;
unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.
Artikel 27
Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auch die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen, falls ihn die Erbringung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde.
Artikel 28
Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.
Artikel 29
Artikel 19 gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen.
KAPITEL 4
Einfuhr von Gegenständen
Artikel 30
Als „Einfuhr eines Gegenstands“ gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft.
Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gilt als Einfuhr eines Gegenstands auch die Verbringung eines im freien Verkehr befindlichen Gegenstands mit Herkunft aus einem Drittgebiet, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, in die Gemeinschaft.
KAPITEL 5
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3
Artikel 30a
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind;
„Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;
„Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.
Artikel 30b
Erfolgt eine Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im Namen eines anderen Steuerpflichtigen handelt, gilt diese Übertragung als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den anderen Steuerpflichtigen, in dessen Namen der Steuerpflichtige handelt.
Handelt es sich bei dem Lieferer von Gegenständen oder dem Erbringer von Dienstleistungen nicht um den Steuerpflichtigen, der, im eigenen Namen handelnd, den Einzweck-Gutschein ausgestellt hat, so wird dieser Lieferer von Gegenständen bzw. Erbringer von Dienstleistungen dennoch so behandelt, als habe er diesem Steuerpflichtigen die Gegenstände oder Dienstleistungen in Bezug auf diesen Gutschein geliefert oder erbracht.
Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Steuerpflichtigen, der den gemäß Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen wie etwa Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen der Mehrwertsteuer.
TITEL V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
KAPITEL 1
Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 1
Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung
Artikel 31
Wird der Gegenstand nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.
Abschnitt 2
Lieferung von Gegenständen mit Beförderung
Artikel 32
Wird der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet.
Liegt der Ort, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, in einem Drittgebiet oder in einem Drittland, gelten der Ort der Lieferung, die durch den Importeur bewirkt wird, der gemäß Artikel 201 als Steuerschuldner bestimmt oder anerkannt wurde, sowie der Ort etwaiger anschließender Lieferungen jedoch als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Gegenstände eingeführt werden.
Artikel 33
Abweichend von Artikel 32 gilt Folgendes:
Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.
Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.
Der Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, gilt als in diesem Mitgliedstaat gelegen, sofern die Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 zu erklären ist.
▼M16 —————
Artikel 35
Artikel 33 gilt nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die der Mehrwertsteuer gemäß den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen.
Artikel 36
Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird.
Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers installiert oder montiert, trifft der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Installation oder Montage vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Maßnahmen
Artikel 36a
Artikel 36b
Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben.
Abschnitt 3
Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn
Artikel 37
„Abgangsort einer Personenbeförderung“ ist der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.
„Ankunftsort einer Personenbeförderung“ ist der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.
Im Fall einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.
Bis zur Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Vorschläge können die Mitgliedstaaten die Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gemäß Absatz 1 festgelegt wird, mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreien oder weiterhin befreien.
Artikel 38
Artikel 39
Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.
Falls die Gesamtheit oder ein Teil des Gases, der Elektrizität oder der Wärme oder Kälte von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat.
KAPITEL 2
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen
Artikel 40
Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.
Artikel 41
Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist.
Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert.
Artikel 42
Artikel 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als gemäß Artikel 40 besteuert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
der Erwerber weist nach, dass er diesen Erwerb für die Zwecke einer anschließenden Lieferung getätigt hat, die im Gebiet des gemäß Artikel 40 bestimmten Mitgliedstaats bewirkt wurde und für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt worden ist;
der Erwerber ist der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 265 nachgekommen.
KAPITEL 3
Ort der Dienstleistung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 43
Für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung gilt
ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 angesehen werden, in Bezug auf alle an ihn erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtiger;
eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer als Steuerpflichtiger.
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44
Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.
Artikel 45
Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch von der festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, aus erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers.
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 1
Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Artikel 46
Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen, die von einem Vermittler im Namen und für Rechnung eines Dritten erbracht wird, gilt der Ort, an dem der vermittelte Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.
Unterabschnitt 2
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Artikel 47
Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.
Unterabschnitt 3
Beförderungsleistungen
Artikel 48
Als Ort einer Personenbeförderungsleistung gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.
Artikel 49
Als Ort einer Güterbeförderungsleistung an Nichtsteuerpflichtige, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung darstellt, gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.
Artikel 50
Als Ort einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung an Nichtsteuerpflichtige gilt der Abgangsort der Beförderung.
Artikel 51
Als „innergemeinschaftliche Güterbeförderung“ gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.
„Abgangsort“ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden, und „Ankunftsort“ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich endet.
Artikel 52
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, keine Mehrwertsteuer auf den Teil der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehören.
Unterabschnitt 4
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Artikel 53
Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
Artikel 54
Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden:
Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten;
Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen.
Unterabschnitt 5
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Artikel 55
Als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, gilt der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.
Unterabschnitt 6
Vermietung von Beförderungsmitteln
Artikel 56
Jedoch gilt als Ort der Vermietung eines Sportboots an einen Nichtsteuerpflichtigen, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, der Ort, an dem das Sportboot dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Dienstleistungserbringer diese Dienstleistung tatsächlich vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung an diesem Ort aus erbringt.
Unterabschnitt 7
Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn
Artikel 57
„Abgangsort einer Personenbeförderung“ ist der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.
„Ankunftsort einer Personenbeförderung“ ist der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.
Im Falle einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.
Unterabschnitt 8
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Artikel 58
Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:
Telekommunikationsdienstleistungen;
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen.
Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.
▼M16 —————
Unterabschnitt 9
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Artikel 59
Als Ort der folgenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:
Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik- und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;
Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen;
Verpflichtungen, eine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht auszuüben oder ein in diesem Artikel genanntes Recht nicht wahrzunehmen;
Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern;
Gestellung von Personal;
Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen jegliche Beförderungsmittel;
Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
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Unterabschnitt 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung
Artikel 59a
Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44 und 45, Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 56, 58 und 59 bestimmt,
den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;
den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.
▼M3 —————
KAPITEL 3a
Schwellenwert für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen
Artikel 59c
Artikel 33 Buchstabe a und Artikel 58 gelten nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat;
die Dienstleistungen werden an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, oder die Gegenstände werden in einen anderen als den unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat geliefert und
der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Dienstleistungen und Lieferungen nach Buchstabe b überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
KAPITEL 4
Ort der Einfuhr von Gegenständen
Artikel 60
Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.
Artikel 61
Abweichend von Artikel 60 erfolgt bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Artikels 156, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt.
Unterliegt ein Gegenstand, der sich im freien Verkehr befindet, vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 276 und 277, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt.
TITEL VI
STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 62
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt
als „Steuertatbestand“ der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;
als „Steueranspruch“ der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den der Fiskus kraft Gesetzes gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.
KAPITEL 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 63
Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.
Artikel 64
Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird.
In bestimmten, nicht von den Unterabsätzen 1 und 2 erfassten Fällen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, mindestens jährlich als bewirkt gelten.
Artikel 65
Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.
Artikel 66
Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:
spätestens bei der Ausstellung der Rechnung;
spätestens bei der Vereinnahmung des Preises;
im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.
Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet, und für Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 67.
Artikel 66a
Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der nach Artikel 14a behandelt wird, als ob er diese Gegenstände erhalten und geliefert hätte, sowie in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen an diesen Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.
Artikel 67
Werden Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat als den des Beginns der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert wurden, mehrwertsteuerfrei geliefert oder werden Gegenstände von einem Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens mehrwertsteuerfrei in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so gilt, dass der Steueranspruch unter den Voraussetzungen des Artikels 138 bei der Ausstellung der Rechnung oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, eintritt.
Artikel 64 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 65 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Lieferungen und Verbringungen.
KAPITEL 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Artikel 68
Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird.
Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaats als bewirkt gilt.
Artikel 69
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung, oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, ein.
KAPITEL 4
Einfuhr von Gegenständen
Artikel 70
Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.
Artikel 71
Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.
TITEL VII
STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE
KAPITEL 1
Begriffsbestimmung
Artikel 72
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „Normalwert“ der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder ein Dienstleistungsempfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerpflichtig ist, zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.
Kann keine vergleichbare Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden, ist der Normalwert wie folgt zu bestimmen:
bei Gegenständen, ein Betrag nicht unter dem Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises nicht unter dem Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden;
bei Dienstleistungen, ein Betrag nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.
KAPITEL 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 73
Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
Artikel 73a
Bei der Lieferung von Gegenständen oder bei der Erbringung von Dienstleistungen, die in Bezug auf einen Mehrzweck-Gutschein erfolgt, entspricht die Steuerbemessungsgrundlage unbeschadet des Artikels 73 der für den Gutschein gezahlten Gegenleistung oder, in Ermangelung von Informationen über diese Gegenleistung, dem auf dem Mehrzweck-Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer.
Artikel 74
Bei den in den Artikeln 16 und 18 genannten Umsätzen in Form der Entnahme oder der Zuordnung eines Gegenstands des Unternehmens durch einen Steuerpflichtigen oder beim Besitz von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder seine Rechtsnachfolger im Fall der Aufgabe seiner steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Steuerbemessungsgrundlage der Einkaufspreis für diese oder gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden.
Artikel 75
Bei Dienstleistungen in Form der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf und unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 26 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.
Artikel 76
Bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist die Steuerbemessungsgrundlage der Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden.
Artikel 77
Bei der Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen im Sinne des Artikels 27 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Normalwert des betreffenden Umsatzes.
Artikel 78
In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:
Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;
Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fordert.
Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.
Artikel 79
In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;
Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird;
Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind.
Der Steuerpflichtige muss den tatsächlichen Betrag der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Auslagen nachweisen und darf die Mehrwertsteuer, die auf diese Auslagen gegebenenfalls erhoben worden ist, nicht als Vorsteuer abziehen.
Artikel 80
Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung können die Mitgliedstaaten in jedem der folgenden Fälle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, an Empfänger, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats, bestehen, der Normalwert ist:
sofern die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 bis 171 sowie 173 bis 177 berechtigt ist;
sofern die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 bis 171 sowie 173 bis 177 berechtigt ist und der Umsatz einer Befreiung gemäß den Artikeln 132, 135, 136, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c unterliegt;
sofern die Gegenleistung höher als der Normalwert ist und der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 bis 171 sowie 173 bis 177 berechtigt ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann als rechtliche Bindung auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen, gelten.
Artikel 81
Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Artikel 98 Gebrauch gemacht haben, können vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 89 für die Lieferung von Kunstgegenständen im Sinne von Anhang III Nummer 26 gleich einem Bruchteil des gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 78 und 79 ermittelten Betrags ist.
Der Bruchteil im Sinne des Absatzes 1 wird so festgelegt, dass sich die dergestalt geschuldete Mehrwertsteuer auf mindestens 5 % des gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 78 und 79 ermittelten Betrags beläuft.
Artikel 82
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Wert von steuerfreiem Anlagegold im Sinne des Artikels 346 in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und bei Dienstleistungen einzubeziehen ist, wenn es vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt und für die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert. Der zugrunde zu legende Wert ist der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen.
KAPITEL 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Artikel 83
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen setzt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus denselben Elementen zusammen wie denen, die zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die ►C1 Lieferung derselben Gegenstände innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats gemäß Kapitel 2 ◄ dienen. Bei Umsätzen, die dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne der Artikel 21 und 22 gleichgestellt sind, ist die Steuerbemessungsgrundlage der Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden.
Artikel 84
KAPITEL 4
Einfuhr von Gegenständen
Artikel 85
Bei der Einfuhr von Gegenständen ist die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag, der durch die geltenden Gemeinschaftsvorschriften als Zollwert bestimmt ist.
Artikel 86
In die Steuerbemessungsgrundlage sind — soweit nicht bereits darin enthalten — folgende Elemente einzubeziehen:
die außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, sowie diejenigen, die aufgrund der Einfuhr geschuldet werden, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
die Nebenkosten — wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten —, die bis zum ersten Bestimmungsort der Gegenstände im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats entstehen sowie diejenigen, die sich aus der Beförderung nach einem anderen Bestimmungsort in der Gemeinschaft ergeben, der zum Zeitpunkt, zu dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist.
Artikel 87
In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;
Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.
Artikel 88
Für vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie außerhalb der Gemeinschaft in Stand gesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung des fertigen Gegenstands die gleiche ist, wie wenn die genannten Arbeiten in ihrem jeweiligen Gebiet durchgeführt worden wären.
Artikel 89
Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Artikel 98 Gebrauch gemacht haben, können vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 einem Bruchteil des gemäß den Artikeln 85, 86 und 87 ermittelten Betrags entspricht.
Der Bruchteil im Sinne des Absatzes 1 wird so festgelegt, dass sich die dergestalt für die Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer auf mindestens 5 % des gemäß den Artikeln 85, 86 und 87 ermittelten Betrags beläuft.
KAPITEL 5
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 90
Artikel 91
Die Mitgliedstaaten akzeptieren stattdessen auch die Anwendung des letzten Umrechnungskurses, der von der Europäischen Zentralbank zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch eintritt, veröffentlicht wird. Die Umrechnung zwischen nicht auf Euro lautenden Währungen erfolgt anhand des Euro-Umrechnungskurses jeder der Währungen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige ihnen mitteilen muss, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Bei bestimmten Umsätzen im Sinne des Unterabsatzes 1 oder bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen können Mitgliedstaaten jedoch den Umrechnungskurs anwenden, der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zur Berechnung des Zollwerts festgesetzt worden ist.
Artikel 92
In Bezug auf die Kosten von zurückzugebenden Warenumschließungen können die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren:
sie können sie bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage unberücksichtigt lassen, müssen gleichzeitig aber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Steuerbemessungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen nicht zurückgegeben werden;
sie können sie bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigen, müssen aber gleichzeitig die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Steuerbemessungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen tatsächlich zurückgegeben werden.
TITEL VIII
STEUERSÄTZE
KAPITEL 1
Anwendung der Steuersätze
Artikel 93
Auf die steuerpflichtigen Umsätze ist der Steuersatz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.
In folgenden Fällen ist jedoch der Steuersatz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht:
die in den Artikeln 65 und 66 genannten Fälle;
innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen;
Einfuhr der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 genannten Gegenstände.
Artikel 94
Artikel 95
Ändert sich der Steuersatz, können die Mitgliedstaaten in den in Artikel 65 und 66 geregelten Fällen eine Berichtigung vornehmen, um dem Steuersatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen anzuwenden ist.
Die Mitgliedstaaten können außerdem alle geeigneten Übergangsmaßnahmen treffen.
KAPITEL 2
Struktur und Höhe der Steuersätze
Abschnitt 1
Normalsatz
Artikel 96
Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.
Artikel 97
Der Normalsatz muss mindestens 15 % betragen.
Abschnitt 2
Ermäßigte Steuersätze
Artikel 98
Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden darf.
Die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Steuersätze auf unter höchstens 24 Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden.
Der ermäßigte Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug dürfen nur auf unter die folgenden Nummern des Anhangs III fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden:
den Nummern 1 bis 6 und 10c;
jeder weiteren Nummer des Anhangs III, die unter die in Artikel 105a Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten fällt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes müssen die in Artikel 105a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umsätze in Bezug auf Wohnungen als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen werden.
Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 auf unter mehr als sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ermäßigte Steuersätze angewandt haben, die unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährt haben, beschränken die Anwendung dieser ermäßigten Steuersätze oder die Gewährung solcher Steuerbefreiungen dahin gehend, dass Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum 1. Januar 2032 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, nachgekommen wird. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zu bestimmen, bei welchen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sie die genannten ermäßigten Steuersätze weiterhin anwenden oder die genannten Steuerbefreiungen weiterhin gewähren.
▼M30 —————
Artikel 100
Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs III vor, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beigefügt sind.
▼M30 —————
Abschnitt 2a
Außergewöhnliche Situationen
Artikel 101a
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
▼M30 —————
Artikel 103
Wenn die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, können sie diesen ermäßigten Steuersatz auch auf folgende Lieferungen anwenden:
die Lieferung von Kunstgegenständen durch ihren Urheber oder dessen Rechtsnachfolger;
die Lieferung von Kunstgegenständen, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, als Gelegenheitslieferung bewirkt wird, wenn die Kunstgegenstände von diesem Steuerpflichtigen selbst eingeführt wurden oder ihm von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden oder ihm das Recht auf vollen Vorsteuerabzug eröffnet haben.
Artikel 104
▼M30 —————
Artikel 105a
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, auf Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 2 weiterhin anwenden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b spätestens am 7. Juli 2022 mit.
Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels können ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 auf dieselben in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten ermäßigten Steuersätze spätestens am 7. Juli 2022 mit.
Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels können ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf dieselben in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.
Artikel 105b
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die nicht unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, auf Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 weiterhin anwenden. In diesem Fall dürfen die auf solche Umsätze anzuwendenden ermäßigten Steuersätze ab dem 1. Januar 2042 nicht unter 12 % liegen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten ermäßigten Steuersätze spätestens am 7. Juli 2022 mit.
Ein ermäßigter Steuersatz, der nicht unter 12 % liegt, kann von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Umsätze unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.
Für die Zwecke des Artikels 98 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die in diesem Artikel genannten Umsätze als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen.
▼M5 —————
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KAPITEL 5
Befristete Bestimmungen
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Artikel 129a
Die Mitgliedstaaten können eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
einen ermäßigten Satz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anwenden;
eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.
Lediglich COVID-19-In-vitro-Diagnostika, die den in der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) festgelegten geltenden Anforderungen sowie sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union entsprechen, kommen für die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen infrage.
Lediglich COVID-19-Impfstoffe, die von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassen wurden, kommen für die in Unterabsatz 1 genannte Steuerbefreiung infrage.
▼M2 —————
TITEL IX
STEUERBEFREIUNGEN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 131
Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.
KAPITEL 2
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Artikel 132
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen;
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden;
Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;
Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker;
Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt;
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden;
eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;
Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;
von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht;
Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter den Buchstaben b, g, h und i genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands;
Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt;
bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;
bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden;
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze nach den Buchstaben b, g, h, i, l, m und n befreit sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt;
von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführte Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen;
Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.
Artikel 133
Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:
Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.
Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben.
Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, müssen von den zuständigen Behörden genehmigt sein oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.
Die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.
Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1989 gemäß Anhang E der Richtlinie 77/388/EWG die Mehrwertsteuer auf die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben m und n genannten Umsätze erhoben, ►C1 können die unter Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen auch anwenden ◄ , wenn für diese Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine Befreiung gewährt wird.
Artikel 134
In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:
sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;
sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
KAPITEL 3
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten
Artikel 135
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;
die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber;
die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;
Umsätze — einschließlich der Vermittlung — im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;
Umsätze — einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind;
Umsätze — einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere;
die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;
Lieferung von in ihrem jeweiligen Gebiet gültigen Postwertzeichen, von Steuerzeichen und von sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;
Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;
Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:
Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;
Vermietung von Schließfächern.
Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.
Artikel 136
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund der Artikel 132, 135, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat;
die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung gemäß Artikel 176 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.
Artikel 136a
Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a Absatz 2 behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung dieser Gegenstände an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer.
Artikel 137
Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich bei folgenden Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden:
die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzumsätze;
Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;
Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Die Mitgliedstaaten können den Umfang dieses Wahlrechts einschränken.
KAPITEL 4
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen
Artikel 138
Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferung von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder auf deren Rechnung an einen Ort außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, von der Steuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Gegenstände werden an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person geliefert, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat handeln, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt;
der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den bzw. die die Lieferung erfolgt, ist für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und hat dem Lieferer diese Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt.
Außer den in Absatz 1 genannten Lieferungen befreien die Mitgliedstaaten auch folgende Umsätze von der Steuer:
die Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn die Lieferungen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt werden;
die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn die Lieferungen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen bewirkt werden, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, die keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und wenn die Versendung oder Beförderung dieser Waren gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt wird;
die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde.
Artikel 139
Ferner gilt die Steuerbefreiung nicht für die Lieferungen von Gegenständen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die nach der Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge der Mehrwertsteuer unterliegen.
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Artikel 140
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige in ihrem jeweiligen Gebiet in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist;
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben e bis l in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist;
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, für die der Erwerber gemäß den Artikeln 170 und 171 in jedem Fall das Recht auf volle Erstattung der Mehrwertsteuer hat, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b geschuldet würde.
Artikel 141
Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, der nach Artikel 40 als in seinem Gebiet bewirkt gilt, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist;
der Erwerb von Gegenständen erfolgt für die Zwecke einer anschließenden Lieferung dieser Gegenstände durch den unter Buchstabe a genannten Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat;
die auf diese Weise von dem Steuerpflichtigen im Sinne von Buchstabe a erworbenen Gegenstände werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Steuerpflichtige für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, unmittelbar an die Person versandt oder befördert, an die er die anschließende Lieferung bewirkt;
Empfänger der anschließenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist;
der Empfänger der Lieferung im Sinne des Buchstaben d ist gemäß Artikel 197 als Schuldner der Steuer für die Lieferung bestimmt worden, die von dem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Steuer geschuldet wird.
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen
Artikel 142
Die Mitgliedstaaten befreien die innergemeinschaftliche Güterbeförderung nach oder von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie die Güterbeförderung zwischen diesen Inseln von der Steuer.
KAPITEL 5
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Artikel 143
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige in ihrem jeweiligen Gebiet in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist;
die endgültige Einfuhr von Gegenständen aus Drittgebieten, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, im freien Verkehr, die unter die Steuerbefreiung nach Buchstabe b fallen würde, wenn die Gegenstände gemäß Artikel 30 Absatz 1 eingeführt worden wären;
die Einfuhr von Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 zu erklären ist und für die spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung die gemäß Artikel 369q zugeteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder des in seinem Auftrag handelnden Vermittlers für die Anwendung der Sonderregelung der zuständigen Zollstelle im Mitgliedstaat der Einfuhr vorgelegt wurde;
die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Artikel 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Artikel 138 befreit ist;
die Wiedereinfuhr von unter eine Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und zwar in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden;
die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt;
die Einfuhr von Gegenständen durch die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;
die Einfuhr von Gegenständen durch die Kommission oder durch eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die eingeführten Gegenstände werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet;
die Einfuhr von Gegenständen durch internationale Einrichtungen, die nicht unter Buchstabe fa genannt sind und die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als internationale Einrichtungen anerkannt sind, sowie durch Angehörige dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;
die Einfuhr von Gegenständen in Mitgliedstaaten durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird;
die Einfuhr von Gegenständen in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, durch die Streitkräfte anderer Parteien dieses Vertrags für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen;
die Einfuhr von Gegenständen, die von den gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationierten Streitkräften des Vereinigten Königreichs durchgeführt wird, wenn sie für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt ist;
die durch Unternehmen der Seefischerei in Häfen durchgeführte Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sind, in unbearbeitetem Zustand oder nach Haltbarmachung für Zwecke der Vermarktung;
die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken;
die Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen folgt, die gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c von der Steuer befreit ist, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen:
seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer oder die im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer seines Steuervertreters, der die Steuer schuldet;
die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 1 geliefert werden, oder seine eigene MwSt.-Identifikationsnummer, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, wenn die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c verbracht werden;
den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.
Allerdings können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Nachweis nach Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist.
Artikel 144
Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist.
Artikel 145
Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Vorschriften anpassen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur Durchführung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.
KAPITEL 6
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr
Artikel 146
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;
die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen;
die Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausführen;
Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die zwecks Durchführung dieser Arbeiten in der Gemeinschaft erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;
Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung, ausgenommen die gemäß den Artikeln 132 und 135 von der Steuer befreiten Dienstleistungen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Artikel 61 oder Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a gilt.
Artikel 147
Betrifft die in Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b genannte Lieferung Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Reisende ist nicht in der Gemeinschaft ansässig;
die Gegenstände werden vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert;
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt 175 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung; der Gegenwert in Landeswährung wird alljährlich anhand des am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden Umrechnungskurses mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Lieferung, deren Gesamtwert unter dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Betrag liegt, von der Steuer befreien.
Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster des Stempelabdrucks, den er für die Erteilung des Sichtvermerks im Sinne des Unterabsatzes 2 verwendet. Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter.
KAPITEL 7
Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen
Artikel 148
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei sowie als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall die Lieferungen von Bordverpflegung ausgenommen sind;
die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Kriegsschiffen im Sinne des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) 8906 10 00, die ihr Gebiet verlassen, um einen Hafen oder Ankerplatz außerhalb des Mitgliedstaats anzulaufen;
Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung der unter Buchstabe a genannten Schiffe, sowie Lieferung, Vermietung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, die in diese Schiffe eingebaut sind — einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei -, oder die ihrem Betrieb dienen;
Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe c fallen und die unmittelbar für den Bedarf der unter Buchstabe a genannten Schiffe und ihrer Ladung erbracht werden;
die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind;
Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung der unter Buchstabe e genannten Luftfahrzeuge, sowie Lieferung, Vermietung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen;
Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe f fallen und die unmittelbar für den Bedarf der unter Buchstabe e genannten Luftfahrzeuge und ihrer Ladung erbracht werden.
Artikel 149
Portugal kann Beförderungen im See- und Luftverkehr zwischen den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie zwischen diesen Regionen und dem Mutterland grenzüberschreitenden Beförderungen gleichstellen.
Artikel 150
KAPITEL 8
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen
Artikel 151
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen bewirkt werden;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die Kommission oder an eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände oder Dienstleistungen in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben erwirbt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für nicht unter Buchstabe aa genannte internationale Einrichtungen, die vom Aufnahmemitgliedstaat als internationale Einrichtungen anerkannt sind, sowie für die Angehörigen dieser Einrichtungen bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat, die entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, die, für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst bestimmt sind, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen;
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs bestimmt sind, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.
Bis eine einheitliche Steuerregelung erlassen ist, gelten die in Unterabsatz 1 geregelten Befreiungen mit Ausnahme der unter Buchstabe ab genannten Befreiungen unter den vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Beschränkungen.
Artikel 152
Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gold an Zentralbanken von der Steuer.
KAPITEL 9
Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern
Artikel 153
Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, von der Steuer, wenn sie in den Kapiteln 6, 7 und 8 genannte Umsätze oder Umsätze außerhalb der Gemeinschaft betreffen.
Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen bewirken, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden.
KAPITEL 10
Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 1
Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen
Artikel 154
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als „andere Lager als Zolllager“ bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 92/12/EWG als Steuerlager definiert, und bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren.
Artikel 155
Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuervorschriften können die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses besondere Maßnahmen treffen, um einige oder sämtliche in diesem Abschnitt genannten Umsätze von der Steuer zu befreien, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der in diesem Abschnitt genannten Verfahren oder sonstigen Regelungen geschuldete Mehrwertsteuerbetrag demjenigen entspricht, der bei der Besteuerung jedes einzelnen dieser Umsätze in ihrem Gebiet geschuldet worden wäre.
Artikel 156
Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
die Lieferungen von Gegenständen, die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls in einem Übergangslager vorübergehend verwahrt bleiben sollen;
die Lieferungen von Gegenständen, die in einer Freizone oder einem Freilager gelagert werden sollen;
die Lieferungen von Gegenständen, die einer Zolllagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen;
die Lieferungen von Gegenständen, die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen, um im Rahmen des Baus, der Reparatur, der Wartung, des Umbaus oder der Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen in diese eingebaut oder für die Verbindung dieser Bohrinseln oder Förderplattformen mit dem Festland verwendet zu werden;
die Lieferungen von Gegenständen, die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen, um zur Versorgung von Bohrinseln oder Förderplattformen verwendet zu werden.
Artikel 157
Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
die Einfuhr von Gegenständen, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen;
die Lieferungen von Gegenständen, die in ihrem Gebiet einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen.
Artikel 158
Abweichend von Artikel 157 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Regelung für andere Lager als Zolllager in folgenden Fällen vorsehen:
sofern die Gegenstände für Tax-free-Verkaufsstellen für Zwecke ihrer gemäß Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b befreiten Lieferungen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden bestimmt sind, die sich per Flugzeug oder Schiff in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben;
sofern die Gegenstände für Steuerpflichtige für Zwecke ihrer Lieferungen an Reisende an Bord eines Flugzeugs oder eines Schiffs während eines Flugs oder einer Seereise bestimmt sind, deren Zielort außerhalb der Gemeinschaft gelegen ist;
sofern die Gegenstände für Steuerpflichtige für Zwecke ihrer gemäß Artikel 151 von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen bestimmt sind.
Artikel 159
Die Mitgliedstaaten können Dienstleistungen von der Steuer befreien, die mit der Lieferung von Gegenständen im Sinne des Artikels 156, des Artikels 157 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 158 zusammenhängen.
Artikel 160
Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen an den in Artikel 156 Absatz 1 genannten Orten, wenn diese Umsätze in ihrem Gebiet unter Wahrung einer der in demselben Absatz genannten Verfahren bewirkt werden;
die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen an den in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 158 genannten Orten, wenn diese Umsätze in ihrem Gebiet unter Wahrung eines der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 158 Absatz 1 genannten Verfahren bewirkt werden.
Artikel 161
Die Mitgliedstaaten können folgende Lieferungen von Gegenständen und damit zusammenhängende Dienstleistungen von der Steuer befreien:
die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 1 unter Wahrung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder des externen Versandverfahrens;
die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 2 unter Wahrung des internen Versandverfahrens nach Artikel 276.
Artikel 162
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach diesem Abschnitt Gebrauch machen, stellen sicher, dass für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, der unter eines der Verfahren oder eine der Regelungen im Sinne des Artikels 156, des Artikels 157 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 158 fällt, dieselben Vorschriften angewandt werden wie auf die Lieferungen von Gegenständen, die unter gleichen Bedingungen in ihrem Gebiet bewirkt wird.
Artikel 163
Ist das Verlassen der Verfahren oder der sonstigen Regelungen im Sinne dieses Abschnitts mit einer Einfuhr im Sinne des Artikels 61 verbunden, trifft der Einfuhrmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Abschnitt 2
Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 164
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses folgende von einem Steuerpflichtigen getätigte oder für einen Steuerpflichtigen bestimmte Umsätze bis zu dem Betrag von der Steuer befreien, der dem Wert der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausfuhren in den vorangegangenen zwölf Monaten entspricht:
innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen sowie Einfuhr und Lieferung von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der diese unverarbeitet oder verarbeitet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft auszuführen beabsichtigt;
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhrtätigkeit dieses Steuerpflichtigen.
Artikel 165
Die Mitgliedstaaten können für die Steuerbefreiungen gemäß Artikel 164 einen gemeinsamen Höchstbetrag festsetzen.
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2
Artikel 166
Falls erforderlich unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge über gemeinsame Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Umsätze.
TITEL X
VORSTEUERABZUG
KAPITEL 1
Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
Artikel 167
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
Artikel 167a
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug eines Steuerpflichtigen, bei dem ausschließlich ein Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b eintritt, erst dann ausgeübt werden darf, wenn der entsprechende Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer auf die dem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen erhalten hat.
Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannte fakultative Regelung anwenden, legen für Steuerpflichtige, die innerhalb ihres Gebiets von dieser Regelung Gebrauch machen, einen Grenzwert fest, der sich auf den gemäß Artikel 288 berechneten Jahresumsatz des Steuerpflichtigen stützt. Dieser Grenzwert darf 500 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses einen Grenzwert anwenden, der bis zu 2 000 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beträgt. Bei Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 2012 einen Grenzwert anwenden, der mehr als 500 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beträgt, ist eine solche Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses jedoch nicht erforderlich.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss von allen auf der Grundlage von Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen.
Artikel 168
Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Artikel 18 Buchstabe a sowie Artikel 27 gleichgestellt sind;
die Mehrwertsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i geschuldet wird;
die Mehrwertsteuer, die für dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellte Umsätze gemäß den Artikeln 21 und 22 geschuldet wird;
die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist.
Artikel 168a
Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 192 festgelegten Grundsätze berücksichtigt.
Artikel 169
Über den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 hinaus hat der Steuerpflichtige das Recht, die in jenem Artikel genannte Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke folgender Umsätze verwendet werden:
für seine Umsätze, die sich aus den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat bewirkt worden wären;
für seine Umsätze, die gemäß den Artikeln 136a, 138, 142, oder 144, den Artikeln 146 bis 149, den Artikeln 151, 152, 153, oder 156, dem Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b, den Artikeln 158 bis 161 oder Artikel 164 befreit sind;
für seine gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis f befreiten Umsätze, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.
Artikel 170
Jeder Steuerpflichtige, der im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 86/560/EWG ( 7 ), des Artikels 2 Nummer 1 und des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG ( 8 ) und des Artikels 171 der vorliegenden Richtlinie nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er die Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführt, hat Anspruch auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke folgender Umsätze verwendet werden:
die in Artikel 169 genannten Umsätze;
die Umsätze, bei denen die Steuer nach den Artikeln 194 bis 197 und 199 lediglich vom Empfänger geschuldet wird.
Artikel 171
Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 86/560/EWG, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Empfänger der Umsätze als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung der genannten Richtlinie ebenfalls als nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.
Die Richtlinie 86/560/EWG gilt nicht für:
nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge;
in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 138 oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.
Artikel 171a
Die Mitgliedstaaten können anstatt der Gewährung einer Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß den Richtlinien 86/560/EWG oder 2008/9/EG für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen, für die dieser Steuerpflichtige die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 197 oder Artikel 199 schuldet, den Abzug dieser Steuer nach dem Verfahren gemäß Artikel 168 erlauben. Bestehende Beschränkungen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG können beibehalten werden.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen, der die Steuer zu entrichten hat, von dem Erstattungsverfahren gemäß den Richtlinien 86/560/EWG oder 2008/9/EG ausschließen.
Artikel 172
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung des neuen Fahrzeugs und kann nur zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden.
KAPITEL 2
Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
Artikel 173
Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs wird gemäß den Artikeln 174 und 175 für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können folgende Maßnahmen ergreifen:
dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden;
den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen;
dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Vorsteuerabzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen;
dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Vorsteuerabzug gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze verwendet wurden;
vorsehen, dass der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, nicht berücksichtigt wird, wenn er geringfügig ist.
Artikel 174
Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs ergibt sich aus einem Bruch, der sich wie folgt zusammensetzt:
im Zähler steht der je Jahr ermittelte Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 168 und 169 berechtigen;
im Nenner steht der je Jahr ermittelte Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der im Zähler stehenden Umsätze und der Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die Mitgliedstaaten können in den Nenner auch den Betrag der Subventionen einbeziehen, die nicht unmittelbar mit dem Preis der Lieferungen von Gegenständen oder der Dienstleistungen im Sinne des Artikels 73 zusammenhängen.
Abweichend von Absatz 1 bleiben bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs folgende Beträge außer Ansatz:
der Betrag, der auf die Lieferungen von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden;
der Betrag, der auf Hilfsumsätze mit Grundstücks- und Finanzgeschäften entfällt;
der Betrag, der auf Umsätze im Sinne des Artikels 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g entfällt, sofern es sich dabei um Hilfsumsätze handelt.
Artikel 175
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Regelung beibehalten, die sie am 1. Januar 1979 beziehungsweise im Falle der nach diesem Datum der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten am Tag ihres Beitritts angewandt haben.
KAPITEL 3
Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug
Artikel 176
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission einstimmig fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. In jedem Fall werden diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die am 1. Januar 1979 beziehungsweise im Falle der nach diesem Datum der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten am Tag ihres Beitritts in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren.
Artikel 177
Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses kann jeder Mitgliedstaat aus Konjunkturgründen alle oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände teilweise oder ganz vom Vorsteuerabzug ausschließen.
Anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen, können die Mitgliedstaaten zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder innerhalb der Gemeinschaft erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, dass dabei der Betrag der Mehrwertsteuer nicht überschritten wird, der beim Erwerb vergleichbarer Gegenstände zu entrichten wäre.
KAPITEL 4
Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Artikel 178
Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:
für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen;
für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe b in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen gleichgestellte Umsätze muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;
für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen muss er in der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 ausgestellte Rechnung besitzen;
für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe d in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gleichgestellte Umsätze muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;
für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe e in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen muss er ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeur ausweist und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist oder deren Berechnung ermöglicht;
hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 zu entrichten, muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen.
Artikel 179
Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird.
Die Mitgliedstaaten können jedoch den Steuerpflichtigen, die nur die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Umsätze bewirken, vorschreiben, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Lieferung ausüben.
Artikel 180
Die Mitgliedstaaten können einem Steuerpflichtigen gestatten, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, der nicht gemäß den Artikeln 178 und 179 vorgenommen wurde.
Artikel 181
Die Mitgliedstaaten können einen Steuerpflichtigen, der keine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 ausgestellte Rechnung besitzt, ermächtigen, in Bezug auf seine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen einen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 Buchstabe c vorzunehmen.
Artikel 182
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Einzelheiten für die Anwendung der Artikel 180 und 181 fest.
Artikel 183
Übersteigt der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch festlegen, dass geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch erstattet werden.
KAPITEL 5
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Artikel 184
Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.
Artikel 185
Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen.
Artikel 186
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Anwendung der Artikel 184 und 185 fest.
Artikel 187
Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Berichtigung einen Zeitraum von fünf vollen Jahren festlegen, der mit der erstmaligen Verwendung dieser Güter beginnt.
Bei Grundstücken, die als Investitionsgut erworben wurden, kann der Zeitraum für die Berichtigung bis auf 20 Jahre verlängert werden.
Die in Unterabsatz 1 genannte Berichtigung erfolgt entsprechend den Änderungen des Rechts auf Vorsteuerabzug, die in den folgenden Jahren gegenüber dem Recht für das Jahr eingetreten sind, in dem die Güter erworben, hergestellt oder gegebenenfalls erstmalig verwendet wurden.
Artikel 188
Diese wirtschaftliche Tätigkeit gilt als in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn die Lieferung des Investitionsgutes steuerpflichtig ist.
Die wirtschaftliche Tätigkeit gilt als in vollem Umfang steuerfrei, wenn die Lieferung des Investitionsgutes steuerfrei ist.
Artikel 189
Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:
den Begriff „Investitionsgüter“ definieren;
den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;
alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;
verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.
Artikel 190
Für die Zwecke der Artikel 187, 188, 189 und 191 können die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die Merkmale aufweisen, die den üblicherweise Investitionsgütern zugeschriebenen vergleichbar sind, wie Investitionsgüter behandeln.
Artikel 191
Sollten die praktischen Auswirkungen der Anwendung der Artikel 187 und 188 in einem Mitgliedstaat unwesentlich sein, kann dieser nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses unter Berücksichtigung der gesamten mehrwertsteuerlichen Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Notwendigkeit verwaltungsmäßiger Vereinfachung auf die Anwendung dieser Artikel verzichten, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Artikel 192
Geht der Steuerpflichtige von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine Sonderregelung über oder umgekehrt, können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu vermeiden, dass dem Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Vorteile oder Nachteile entstehen.
TITEL XI
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
KAPITEL 1
Zahlungspflicht
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 192a
Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
er liefert steuerpflichtig Gegenstände oder erbringt steuerpflichtig eine Dienstleistung im Gebiet dieses Mitgliedstaats;
eine Niederlassung des Lieferers oder Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats ist nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.
Artikel 193
Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.
Artikel 194
Artikel 195
Die Mehrwertsteuer schulden die Personen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind und an die die Gegenstände unter den Bedingungen der Artikel 38 und 39 geliefert werden, wenn die betreffende Lieferung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird.
Artikel 196
Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.
Artikel 197
Die Mehrwertsteuer schuldet der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 141;
der Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, in dem die Lieferung bewirkt wird;
die von dem nicht im Mitgliedstaat des Empfängers der Lieferung ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5.
Artikel 198
Ist der nicht auf dem geregelten Goldmarkt tätige Erwerber ein Steuerpflichtiger, der nur für die in Artikel 352 genannten Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sein muss, erfüllt der Verkäufer die steuerlichen Pflichten des Erwerbers in dessen Namen gemäß den Vorschriften jenes Mitgliedstaats.
Artikel 199
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den folgende Umsätze bewirkt werden:
Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die auf Grund des Artikels 14 Absatz 3 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen;
Gestellung von Personal für die unter Buchstabe a fallenden Tätigkeiten;
Lieferung von in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben j und k genannten Grundstücken, wenn der Lieferer gemäß Artikel 137 für die Besteuerung optiert hat;
Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen, und gewissen in Anhang VI aufgeführten Gegenständen und Dienstleistungen;
Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen ebenfalls steuerpflichtigen Sicherungsnehmer;
Lieferung von Gegenständen im Anschluss an die Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Zessionar und die Ausübung des übertragenen Rechts durch den Zessionar;
Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.
Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen ergreifen:
vorsehen, dass ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder als nicht steuerbare Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 angesehen werden, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die er gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhält, als Steuerpflichtiger gilt;
vorsehen, dass eine nicht steuerpflichtige Einrichtung des öffentlichen Rechts in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstaben e, f und g erhaltene Lieferungen von Gegenständen, als Steuerpflichtiger gilt.
Artikel 199a
►M31 Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2026 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird: ◄
Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten entsprechend der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ( 9 ), die gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie übertragen werden können,
Übertragung von anderen Einheiten, die von den Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden können, um den Auflagen der Richtlinie nachzukommen,
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, d. h. Geräten, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,
Lieferungen von integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten vor Einbau in Endprodukte,
Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 38 Absatz 2,
Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 2,
Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computern und Laptops,
Lieferungen von Getreide und Handelsgewächsen einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben, die auf der betreffenden Stufe normalerweise nicht für den Endverbrauch bestimmt sind,
Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle, sofern sie nicht anderweitig unter Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d, die auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen gemäß Artikel 311 bis 343 oder die Sonderregelung für Anlagegold gemäß Artikel 344 bis 356 fallen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens bei seiner Einführung mit und übermitteln dem Mehrwertsteuerausschuss die folgenden Angaben:
Geltungsbereich der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens zusammen mit der Art und den Merkmalen des Betrugs sowie eine detaillierte Beschreibung der begleitenden Maßnahmen, einschließlich der Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige und Kontrollmaßnahmen,
Maßnahmen zur Information der betreffenden Steuerpflichtigen über den Beginn der Anwendung des Verfahrens,
Evaluierungskriterien für einen Vergleich zwischen betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen und Dienstleistungen vor und nach der Anwendung des Verfahrens, betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Gegenständen und Dienstleistungen vor und nach Anwendung des Verfahrens und einem Anstieg bei anderen Arten betrügerischer Tätigkeiten vor und nach der Anwendung des Verfahrens,
Zeitpunkt des Geltungsbeginns und Geltungszeitraum der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens.
▼M31 —————
Artikel 199b
Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus unterliegt geeigneten Kontrollmaßnahmen des Mitgliedstaats betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist, und gilt für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten.
Der Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus einführen möchte, stellt gleichzeitig nach dem in Artikel 395 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren einen Antrag an die Kommission.
In Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist das in Artikel 395 Absätze 2 und 3 festgelegte Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.
Artikel 200
Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt.
Artikel 201
Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
Artikel 202
Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die veranlasst, dass die Gegenstände nicht mehr einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 157, 158, 160 und 161 unterliegen.
Artikel 203
Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Artikel 204
Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG ( 12 ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ( 13 ) vergleichbar ist, können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, nach denen ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestellter Steuervertreter die Steuer schuldet.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Option nach Unterabsatz 2 jedoch nicht auf Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 358a Nummer 1 anwenden, die sich für die Anwendung der Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen entschieden haben.
Artikel 205
In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.
Abschnitt 2
Einzelheiten der Entrichtung
Artikel 206
Jeder Steuerpflichtige, der die Steuer schuldet, hat bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 den sich nach Abzug der Vorsteuer ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder Vorauszahlungen erheben.
Artikel 207
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 und 204 anstelle eines nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner gelten, ihren Zahlungspflichten nach diesem Abschnitt nachkommen.
Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß Artikel 205 die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten haben, diesen Zahlungspflichten nachkommen.
Artikel 208
Wenn die Mitgliedstaaten den Erwerber von Anlagegold gemäß Artikel 198 Absatz 1 als Steuerschuldner bestimmen oder von der in Artikel 198 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Erwerber von Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnissen oder von Anlagegold im Sinne des Artikels 344 Absatz 1 als Steuerschuldner zu bestimmen, treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Person ihren Zahlungspflichten nach diesem Abschnitt nachkommt.
Artikel 209
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die die Steuer für den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen schulden, ihren Zahlungspflichten nach diesem Abschnitt nachkommen.
Artikel 210
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fest.
Artikel 211
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen fest.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die für die Einfuhr von Gegenständen durch Steuerpflichtige oder Steuerschuldner oder bestimmte Gruppen derselben geschuldete Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, sofern sie als solche in der gemäß Artikel 250 erstellten Mehrwertsteuererklärung angegeben wird.
Artikel 212
Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen von der Entrichtung der geschuldeten Mehrwertsteuer befreien, wenn der Steuerbetrag geringfügig ist.
KAPITEL 2
Identifikation
Artikel 213
Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die Anzeigen elektronisch abgeben darf, und können die elektronische Abgabe der Anzeigen auch vorschreiben.
Artikel 214
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgende Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten:
jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger beziehungsweise der Person, für die die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt sind, geschuldet wird; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen;
jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen bewirkt oder von der Möglichkeit des Artikels 3 Absatz 3, seine bzw. ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, Gebrauch gemacht hat;
jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen für die Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die er außerhalb dieses Gebiets ausübt;
jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet Dienstleistungen empfängt, für die er die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196 schuldet;
jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet ansässig ist und Dienstleistungen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbringt, für die gemäß Artikel 196 ausschließlich der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet.
Artikel 215
Der individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer wird zur Kennzeichnung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem ISO-Code 3166 Alpha 2 vorangestellt.
Griechenland wird jedoch ermächtigt, das Präfix „EL“ zu verwenden.
Für Nordirland wird das Präfix „XI“ verwendet.
Artikel 216
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der in Artikel 214 genannten Steuerpflichtigen ermöglicht und somit die korrekte Anwendung der Übergangsregelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze des Artikels 402 gewährleistet.
KAPITEL 3
Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Artikel 217
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „elektronische Rechnung“ eine Rechnung, welche die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
Abschnitt 2
Definition der Rechnung
Artikel 218
Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen.
Artikel 219
Einer Rechnung gleichgestellt ist jedes Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.
Abschnitt 3
Ausstellung der Rechnung
Artikel 219a
Abweichend von Absatz 1 unterliegt die Rechnungsstellung folgenden Vorschriften:
den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wird, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn
der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt, oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist, und wenn die Mehrwertsteuer vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird, es sei denn, der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger stellt die Rechnung aus (Gutschriften);
die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als nicht innerhalb der Gemeinschaft ausgeführt gilt;
den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer eine der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 in Anspruch nimmt.
Artikel 220
Jeder Steuerpflichtige stellt in folgenden Fällen eine Rechnung entweder selbst aus oder stellt sicher, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:
er liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;
er liefert in Artikel 33 Buchstabe a genannte Gegenstände, es sei denn, der Steuerpflichtige nimmt die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 in Anspruch;
er liefert Gegenstände unter den Voraussetzungen des Artikels 138;
er erhält Vorauszahlungen, bevor eine Lieferung von Gegenständen im Sinne der Nummern 1 und 2 erfolgt ist;
er erhält Vorauszahlungen von einem anderen Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, bevor eine Dienstleistung abgeschlossen ist.
Artikel 220a
Die Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen in den folgenden Fällen die Ausstellung einer vereinfachten Rechnung:
Der Rechnungsbetrag beträgt höchstens 100 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;
bei der ausgestellten Rechnung handelt es sich um ein Dokument oder eine Mitteilung, das/die gemäß Artikel 219 einer Rechnung gleichgestellt ist.
Artikel 221
Artikel 222
Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.
Für andere Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen Fristen für die Ausstellung der Rechnung setzen.
Artikel 223
Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen gestatten, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt.
Unbeschadet des Artikels 222 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die der Steueranspruch innerhalb einer über einen Kalendermonat hinausgehenden Frist eintritt, in zusammenfassenden Rechnungen erscheinen.
Artikel 224
Rechnungen dürfen von einem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden, ausgestellt werden, sofern zwischen den beiden Parteien eine vorherige Vereinbarung getroffen wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass solche Rechnungen im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen ausgestellt werden.
Artikel 225
Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger, der die Rechnung ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU ( 14 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ( 15 ) vergleichbar ist.
Abschnitt 4
Rechnungsangaben
Artikel 226
Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
das Ausstellungsdatum;
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;
Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;
das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
die Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ (Kassenbuchführung), sofern der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung entsteht und das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht;
die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind;
den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird;
bei Ausstellung der Rechnung durch den Erwerber oder Dienstleistungsempfänger und nicht durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer: die Angabe „Gutschrift“;
Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf, dass für die Lieferung von Gegenständen beziehungsweise die Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt;
bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers: die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“;
bei Lieferung neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a: die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben;
im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“;
im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen: die entsprechende Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“;
wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne des Artikels 204 ist: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, vollständiger Name und Anschrift des Steuervertreters.
Artikel 226a
Wird die Rechnung von einem Steuerpflichtigen ausgestellt, der nicht im Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, ansässig ist oder dessen Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und der Gegenstände an einen Erwerber liefert oder eine Dienstleistung an einen Empfänger erbringt, der die Steuer schuldet, kann der Steuerpflichtige auf die Angaben nach Artikel 226 Nummern 8, 9 und 10 verzichten und stattdessen durch Bezeichnung von Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen die Steuerbemessungsgrundlage der Gegenstände oder Dienstleistungen angeben.
Artikel 226b
Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben:
das Ausstellungsdatum;
die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt;
die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;
den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung;
sofern es sich bei der ausgestellten Rechnung um ein Dokument oder eine Mitteilung handelt, das/die gemäß Artikel 219 einer Rechnung gleichgestellt ist, eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese ursprüngliche Rechnung und die konkret geänderten Einzelheiten.
Sie dürfen keine anderen als die in den Artikeln 226, 227 und 230 vorgesehenen Rechnungsangaben verlangen.
Artikel 227
Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, verlangen, in anderen als den in Artikel 226 Nummer 4 genannten Fällen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers im Sinne des Artikels 214 anzugeben.
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Artikel 229
Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass die Rechnungen unterzeichnet sind.
Artikel 230
Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder zu berichtigende Mehrwertsteuer nach Anwendung der Umrechnungsmethode nach Artikel 91 in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist.
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Abschnitt 5
Artikel 232
Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen.
Artikel 233
Jeder Steuerpflichtige legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können.
„Echtheit der Herkunft“ bedeutet die Sicherheit der Identität des Lieferers oder des Dienstleistungserbringers oder des Ausstellers der Rechnung.
„Unversehrtheit des Inhalts“ bedeutet, dass der nach der vorliegenden Richtlinie erforderliche Inhalt nicht geändert wurde.
Neben der in Absatz 1 beschriebenen Art von innerbetrieblichen Steuerungsverfahren lassen sich die folgenden Beispiele von Technologien anführen, welche die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gewährleisten:
durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( 16 ), die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 10 der Richtlinie 1999/93/EG erstellt worden ist;
durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches ( 17 ), sofern in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
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Artikel 235
Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen festlegen, die für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vergleichbar ist.
Artikel 236
Werden mehrere elektronische Rechnungen gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.
Artikel 237
Spätestens am 31. Dezember 2016 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer unabhängigen Wirtschaftsstudie beruhenden allgemeinen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 2013 anwendbaren Rechnungsstellungsvorschriften und insbesondere darüber, inwieweit sie tatsächlich zu einer Abnahme des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen geführt haben, erforderlichenfalls zusammen mit einem entsprechenden Vorschlag zur Änderung der jeweiligen Vorschriften.
Abschnitt 6
Vereinfachungsmaßnahmen
Artikel 238
Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen vorsehen, dass Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in folgenden Fällen nur die in Artikel 226b genannten Angaben enthalten:
wenn der Rechnungsbetrag höher als 100 EUR aber nicht höher als 400 EUR ist, oder den Gegenwert in Landeswährung;
wenn die Einhaltung aller in den Artikeln 226 oder 230 genannten Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist.
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Artikel 239
Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch, Steuerpflichtigen, die keine der in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 138 und 141 genannten Umsätze bewirken, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, ist — sofern keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde — auf der Rechnung die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers, durch eine andere, von den betreffenden Mitgliedstaaten näher bestimmte Nummer, die so genannte Steuerregisternummer, zu ersetzen.
Artikel 240
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch machen, können, wenn dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, außerdem vorsehen, dass die Rechnung folgende Angaben enthält:
bei den in den Artikeln 44, 47, 50, 53, 54 und 55 genannten Dienstleistungen sowie bei den in den Artikeln 138 und 141 genannten Lieferungen von Gegenständen: die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sowie die Steuerregisternummer des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers;
bei anderen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen: lediglich die Steuerregisternummer des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers oder lediglich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
KAPITEL 4
Aufzeichnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Artikel 241
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als „elektronische Aufbewahrung einer Rechnung“ die Aufbewahrung von Daten mittels elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung unter Verwendung von Draht, Funk, optischen oder anderen elektromagnetischen Medien.
Abschnitt 2
Allgemeine Pflichten
Artikel 242
Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen.
Artikel 242a
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 243
Jeder Steuerpflichtige, an den Gegenstände im Rahmen der in Artikel 17a genannten Konsignationslagerregelung geliefert werden, führt ein Register dieser Gegenstände.
Abschnitt 2a
Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern
Artikel 243a
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie(EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;
„Zahlungsdienst“ eine der in Anhang I Nummern 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten gewerblichen Tätigkeiten;
„Zahlung“ vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen einen „Zahlungsvorgang“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der genannten Richtlinie oder einen „Finanztransfer“ gemäß Artikel 4 Nummer 22 der genannten Richtlinie;
„Zahler“ einen „Zahler“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Zahlungsempfänger“ einen „Zahlungsempfänger“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den „Herkunftsmitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Aufnahmemitgliedstaat“ den „Aufnahmemitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Zahlungskonto“ ein „Zahlungskonto“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„IBAN“ eine „IBAN“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 );
„BIC“ eine „BIC“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.
Artikel 243b
Die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung gilt nur für Zahlungsdienste, die in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen erbracht werden. Eine Zahlung gilt als grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet.
Die Anzahl der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten grenzüberschreitenden Zahlungen wird unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen gemäß Artikel 243c Absatz 2 erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger.
Findet die Anforderung an die Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1 Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes:
Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt;
sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters oder den Aufnahmemitgliedstaaten, wenn der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat erbringt, zur Verfügung gestellt.
Artikel 243c
Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen:
dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,
dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.
Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat, Drittgebiet oder Drittland belegen:
dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,
dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.
Artikel 243d
Die gemäß Artikel 243b zu speichernden Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen:
die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert;
den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;
falls vorhanden, jegliche MwSt.-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers;
IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt;
die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat;
falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;
genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen gemäß Artikel 243b Absatz 1;
genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen nach Buchstabe g zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen.
Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Informationen umfassen folgende Angaben:
Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung;
Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung;
den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 243c notwendig sind;
jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist;
gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wird.
Abschnitt 3
Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen
Artikel 244
Jeder Steuerpflichtige sorgt für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat.
Artikel 245
Die Mitgliedstaaten können ferner von den in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen verlangen, alle von ihnen selbst oder vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellten Rechnungen sowie alle Rechnungen, die sie erhalten haben, im Inland aufzubewahren, soweit es sich nicht um eine elektronische Aufbewahrung handelt, die einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet.
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Artikel 247
Artikel 248
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass an nichtsteuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind und dafür entsprechende Bedingungen festlegen.
Abschnitt 4
Recht auf Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch aufbewahrte Rechnungen
Artikel 248a
Die Mitgliedstaaten können zu Kontrollzwecken und bei Rechnungen, die sich auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen oder die in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, von bestimmten Steuerpflichtigen oder in bestimmten Fällen Übersetzungen in ihre Amtssprachen verlangen. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings nicht eine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen.
Artikel 249
Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen elektronisch in einer Weise auf, die einen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet, haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, und, falls die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird, die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, zu Kontrollzwecken das Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen sowie auf deren Herunterladen und Verwendung.
KAPITEL 5
Erklärungspflichten
Artikel 250
Artikel 251
Neben den in Artikel 250 genannten Angaben muss die Mehrwertsteuererklärung, die einen bestimmten Steuerzeitraum umfasst, folgende Angaben enthalten:
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der in Artikel 138 genannten Lieferungen von Gegenständen, für die während dieses Steuerzeitraums der Steueranspruch eingetreten ist;
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der in den Artikeln 33 und 36 genannten Lieferungen von Gegenständen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, für die der Steueranspruch während dieses Steuerzeitraums eingetreten ist, wenn der Ort des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die Erklärung abzugeben ist;
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen sowie der diesen gemäß Artikel 21 und 22 gleichgestellten Umsätze, die in dem Mitgliedstaat bewirkt wurden, in dem die Erklärung abzugeben ist, und für die der Steueranspruch während dieses Steuerzeitraums eingetreten ist;
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der in den Artikeln 33 und 36 genannten Lieferungen von Gegenständen, in dem Mitgliedstaat, in dem die Erklärung abzugeben ist, und für die der Steueranspruch während dieses Steuerzeitraums eingetreten ist, wenn der Ort des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt;
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Lieferungen von Gegenständen, in dem Mitgliedstaat, in dem die Erklärung abzugeben ist, für die der Steuerpflichtige gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt wurde und für die der Steueranspruch während dieses Steuerzeitraums eingetreten ist.
Artikel 252
Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.
Artikel 253
Schweden kann für kleine und mittlere Unternehmen ein vereinfachtes Verfahren anwenden, das es Steuerpflichtigen, die ausschließlich im Inland steuerbare Umsätze bewirken, gestattet, die Mehrwertsteuererklärung drei Monate nach Ablauf des Steuerjahrs für Zwecke der direkten Steuern abzugeben.
Artikel 254
In Bezug auf Lieferungen von neuen Fahrzeugen unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe a durch einen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an einen Erwerber ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder durch einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkäufer alle Informationen meldet, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind.
Artikel 255
Wenn die Mitgliedstaaten den Erwerber von Anlagegold gemäß Artikel 198 Absatz 1 als Steuerschuldner bestimmen oder von der in Artikel 198 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Erwerber von Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnissen oder von Anlagegold im Sinne des Artikels 344 Absatz 1 als Steuerschuldner zu bestimmen, treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Person ihren Erklärungspflichten nach diesem Kapitel nachkommt.
Artikel 256
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 204 anstelle des nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden, ihren Erklärungspflichten nach diesem Kapitel nachkommen.
Artikel 257
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die die für den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i genannten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zu entrichtende Steuer schulden, ihren Erklärungspflichten nach diesem Kapitel nachkommen.
Artikel 258
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erklärungspflichten in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fest.
Artikel 259
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii tätigen, bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung alle Informationen melden, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind.
Artikel 260
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erklärungspflichten in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen fest.
Artikel 261
KAPITEL 6
Zusammenfassende Meldung
Artikel 262
Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:
die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat;
die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden;
die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die er Dienstleistungen erbracht hat, die keine Dienstleistungen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.
Artikel 263
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit besteht ab Ende desjenigen Monats nicht mehr, in dem der Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe c für das laufende Quartal ohne Mehrwertsteuer den Betrag von 50 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt. In diesem Fall ist eine zusammenfassende Meldung für den oder die seit Beginn des Quartals vergangenen Monate innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat abzugeben.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere verlangen, dass die Steuerpflichtigen, die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe d bewirken, die zusammenfassende Meldung innerhalb des Zeitraums abgeben, der sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 1b ergibt.
Artikel 264
Die zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er Gegenstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 geliefert hat oder steuerpflichtige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 44 erbracht hat;
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines jeden Erwerbers von Gegenständen oder eines jeden Empfängers von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der ihm die Gegenstände geliefert oder für ihn die Dienstleistungen erbracht wurden;
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c bewirkt hat, sowie seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung;
für jeden einzelnen Erwerber von Gegenständen oder Empfänger von Dienstleistungen den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und den Gesamtbetrag der Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen;
bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c den gemäß Artikel 76 ermittelten Gesamtbetrag der Lieferungen;
den Betrag der gemäß Artikel 90 durchgeführten Berichtigungen.
Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ist für den gemäß Artikel 263 Absätze 1 bis 1c festgelegten Abgabezeitraum zu melden, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.
Artikel 265
Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 hat der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er diesen Erwerb getätigt hat, in der zusammenfassenden Meldung folgende Einzelangaben zu machen:
seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem Mitgliedstaat, unter der er die Gegenstände erworben und anschließend geliefert hat;
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der anschließenden Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung;
für jeden einzelnen dieser Empfänger der Lieferung den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer derartiger Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung.
Artikel 266
Abweichend von den Artikeln 264 und 265 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die zusammenfassende Meldung weitere Angaben enthält.
Artikel 267
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß den Artikeln 194 und 204 anstelle eines nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden, ihrer Pflicht zur Abgabe von zusammenfassenden Meldungen nach diesem Kapitel nachkommen.
Artikel 268
Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen sowie diesen gleichgestellte Umsätze im Sinne der Artikel 21 und 22 bewirken, die Abgabe von Erklärungen mit ausführlichen Angaben über diese Erwerbe verlangen; für Zeiträume von weniger als einem Monat dürfen solche Erklärungen jedoch nicht verlangt werden.
Artikel 269
Der Rat kann die einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigen, die in den Artikeln 270 und 271 vorgesehenen besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung nach diesem Kapitel zu vereinfachen. Diese Maßnahmen dürfen die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Umsätze nicht beeinträchtigen.
Artikel 270
Aufgrund der Ermächtigung nach Artikel 269 können die Mitgliedstaaten einem Steuerpflichtigen gestatten, eine jährliche zusammenfassende Meldung mit den Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern derjenigen Erwerber in anderen Mitgliedstaaten abzugeben, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat, wenn der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen und seiner Dienstleistungen übersteigt den Jahresumsatz, der als Referenzbetrag für die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 282 bis 292 dient, um nicht mehr als 35 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;
der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen unter den Bedingungen des Artikels 138 übersteigt nicht den Betrag von 15 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;
bei den von ihm unter den Voraussetzungen des Artikels 138 gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.
Artikel 271
Aufgrund der Ermächtigung nach Artikel 269 können diejenigen Mitgliedstaaten, die die Dauer des Steuerzeitraums, für den der Steuerpflichtige die in Artikel 250 genannte Mehrwertsteuererklärung abzugeben hat, auf mehr als drei Monate festlegen, einem Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassende Meldung für denselben Zeitraum vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen und seiner Dienstleistungen beläuft sich auf höchstens 200 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;
der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen unter den Bedingungen des Artikels 138 übersteigt nicht den Betrag von 15 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;
bei den von ihm unter den Bedingungen des Artikels 138 gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.
KAPITEL 7
Verschiedenes
Artikel 272
Die Mitgliedstaaten können folgende Steuerpflichtige von bestimmten oder allen Pflichten nach den Kapiteln 2 bis 6 befreien:
Steuerpflichtige, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen;
Steuerpflichtige, die keine der in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 136a, 138 und 141 genannten Umsätze bewirken;
Steuerpflichtige, die nur Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, die gemäß den Artikeln 132, 135 und 136, den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreit sind;
Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 282 bis 292 in Anspruch nehmen;
Steuerpflichtige, die die gemeinsame Pauschalregelung für Landwirte in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen nicht von den in Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 und Kapitel 4 Abschnitt 3 vorgesehenen Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung entbinden.
Artikel 273
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.
KAPITEL 8
Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 1
Einfuhrumsätze
Artikel 274
Bei der Einfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Drittgebiet in die Gemeinschaft verbracht werden, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, sind die Artikel 275, 276 und 277 anzuwenden.
Artikel 275
Für die Formalitäten bei der Einfuhr der in Artikel 274 genannten Gegenstände sind die für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften maßgebend.
Artikel 276
Liegt der Ort der Beendigung der Versendung oder Beförderung der in Artikel 274 genannten Gegenstände nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie in die Gemeinschaft gelangen, fallen sie in der Gemeinschaft unter das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß den gemeinschaftlichen Zollvorschriften, sofern sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft zu diesem Verfahren angemeldet wurden.
Artikel 277
Ist bei den in Artikel 274 genannten Gegenständen zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft eine Situation gegeben, der zufolge sie bei einer Einfuhr im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 unter eines der in Artikel 156 genannten Verfahren oder einer der dort genannten sonstigen Regelungen oder unter eine Zollregelung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben fallen könnten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Gegenstände unter den gleichen Bedingungen in der Gemeinschaft verbleiben können, wie sie für die Anwendung dieser Verfahren oder sonstigen Regelungen vorgesehen sind.
Abschnitt 2
Ausfuhrumsätze
Artikel 278
Bei der Ausfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Mitgliedstaat in ein Drittgebiet versandt oder befördert werden, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, sind die Artikel 279 und 280 anzuwenden.
Artikel 279
Für die Formalitäten bei der Ausfuhr der in Artikel 278 genannten Gegenstände aus dem Gebiet der Gemeinschaft sind die für die Ausfuhr von Gegenständen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften maßgebend.
Artikel 280
In Bezug auf Gegenstände, die vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, um wieder eingeführt zu werden, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit für diese Gegenstände bei ihrer Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft die gleichen Bestimmungen gelten, wie wenn sie vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden wären.
TITEL XII
SONDERREGELUNGEN
KAPITEL 1
Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 1
Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung
Artikel 281
Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, können unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen.
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen
Artikel 282
Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen nach diesem Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.
Artikel 283
Dieser Abschnitt gilt nicht für folgende Umsätze:
die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Umsätze;
die Lieferungen neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a;
die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.
Artikel 284
Mitgliedstaaten, die eine degressive Steuerermäßigung angewandt haben, dürfen die obere Grenze für diese Ermäßigung nicht heraufsetzen und diese Ermäßigung nicht günstiger gestalten.
Artikel 285
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG keinen Gebrauch gemacht haben, können Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung eine Steuerbefreiung gewähren.
Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermäßigung gewähren.
Artikel 286
Mitgliedstaaten, in denen am 17. Mai 1977 für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von mindestens dem Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten in Landeswährung zu dem an dem genannten Datum geltenden Umrechnungskurs eine Steuerbefreiung galt, können diesen Betrag zur Wahrung des realen Wertes anheben.
Artikel 287
Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, können Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der folgenden Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist:
Griechenland: 10 000 Europäische Rechnungseinheiten;
Spanien: 10 000 ECU;
Portugal: 10 000 ECU;
Österreich: 35 000 ECU;
Finnland: 10 000 ECU;
Schweden: 10 000 ECU;
Tschechische Republik: 35 000 EUR;
Estland: 16 000 EUR;
Zypern: 15 600 EUR;
Lettland: 17 200 EUR;
Litauen: 29 000 EUR;
Ungarn: 35 000 EUR;
Malta: 37 000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24 300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14 600 EUR in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input);
Polen: 10 000 EUR;
Slowenien: 25 000 EUR;
Slowakei: 35 000 EUR;
Bulgarien: 25 600 EUR;
Rumänien: 35 000 EUR;
Kroatien: EUR 35 000 .
Artikel 288
Der Umsatz, der bei der Anwendung der Regelung dieses Abschnitts zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:
Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden;
Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;
Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;
Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.
Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern des Unternehmens bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz.
Artikel 289
Steuerpflichtige, die eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, haben kein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 bis 171 und 173 bis 177 und dürfen die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen nicht ausweisen.
Artikel 290
Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen, können sich entweder für die normale Mehrwertsteuerregelung oder für die Anwendung der in Artikel 281 genannten vereinfachten Modalitäten entscheiden. In diesem Fall gelten für sie die in den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorgesehenen degressiven Steuerermäßigungen.
Artikel 291
Steuerpflichtige, für die die degressive Steuerermäßigung gilt, werden vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 281 als der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegende Steuerpflichtige betrachtet.
Artikel 292
Dieser Abschnitt gilt bis zu einem Zeitpunkt, der vom Rat gemäß Artikel 93 des Vertrags festgelegt wird und der nicht nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Regelung im Sinne von Artikel 402 liegen darf.
Abschnitt 3
Bericht und Überprüfung
Artikel 293
Die Kommission legt dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:
die Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;
die Angleichung der nationalen Regelungen über die Steuerbefreiungen und degressiven Steuerermäßigungen;
die Anpassung der in Abschnitt 2 genannten Schwellenwerte.
Artikel 294
Der Rat entscheidet gemäß Artikel 93 des Vertrags darüber, ob im Rahmen der endgültigen Regelung eine Sonderregelung für Kleinunternehmen erforderlich ist, und befindet gegebenenfalls über die gemeinsamen Beschränkungen und Bedingungen für die Anwendung der genannten Sonderregelung.
KAPITEL 2
Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger
Artikel 295
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„landwirtschaftlicher Erzeuger“ ist ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt;
„land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb“ ist ein Betrieb, der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang VII genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt;
„Pauschallandwirt“ ist ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die Pauschalregelung dieses Kapitels fällt;
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ sind die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden;
„landwirtschaftliche Dienstleistungen“ sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen;
„Mehrwertsteuer-Vorbelastung“ ist die Mehrwertsteuer-Gesamtbelastung der Gegenstände und Dienstleistungen, die von der Gesamtheit der der Pauschalregelung unterliegenden land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betriebe jedes Mitgliedstaats bezogen worden sind, soweit diese Steuer bei einem der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeuger gemäß den Artikeln 167, 168 und 169 und 173 bis 177 abzugsfähig wäre;
„Pauschalausgleich-Prozentsätze“ sind die Prozentsätze, die die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 297, 298 und 299 festsetzen und in den in Artikel 300 genannten Fällen anwenden, damit die Pauschallandwirte den pauschalen Ausgleich der Mehrwertsteuer-Vorbelastung erlangen;
„Pauschalausgleich“ ist der Betrag, der sich aus der Anwendung des Pauschalausgleich-Prozentsatzes auf den Umsatz des Pauschallandwirts in den in Artikel 300 genannten Fällen ergibt.
Artikel 296
Artikel 297
Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf Pauschalausgleich-Prozentsätze fest. Sie können die Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und die Fischwirtschaft unterschiedlich festlegen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 festgelegten Pauschalausgleich-Prozentsätze mit, bevor diese angewandt werden.
Artikel 298
Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt.
Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze auch bis auf Null herabsetzen.
Artikel 299
Die Pauschalausgleich-Prozentsätze dürfen nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen.
Artikel 300
Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf den Preis ohne Mehrwertsteuer der folgenden Gegenstände und Dienstleistungen angewandt:
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse geliefert werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen;
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte unter den Voraussetzungen des Artikels 138 an nichtsteuerpflichtige juristische Personen geliefert haben, deren innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Mehrwertsteuer unterliegen;
landwirtschaftliche Dienstleistungen, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene erbracht haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen.
Artikel 301
Artikel 302
Nimmt ein Pauschallandwirt einen Pauschalausgleich in Anspruch, hat er in Bezug auf die dieser Pauschalregelung unterliegenden Tätigkeiten kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Artikel 303
Die Mitgliedstaaten erstatten dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger den Betrag des Pauschalausgleichs, den er im Rahmen eines der folgenden Umsätze gezahlt hat:
Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Artikels 138, soweit der Erwerber ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat handelt, in dessen Gebiet seine/ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer unterliegen;
Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter den Bedingungen der Artikel 146, 147, 148 und 156, Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b sowie der Artikel 158, 160 und 161 an einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Erwerber, soweit der Erwerber diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Zwecke seiner in Artikel 169 Buchstaben a und b genannten Umsätze oder seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Gebiet des Mitgliedstaats erbracht gelten, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, und für die gemäß Artikel 196 nur der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet;
landwirtschaftliche Dienstleistungen, die an einen innerhalb der Gemeinschaft, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen oder an einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger erbracht werden, soweit der Dienstleistungsempfänger diese Dienstleistungen für die Zwecke seiner in Artikel 169 Buchstaben a und b genannten Umsätze oder seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Gebiet des Mitgliedstaats erbracht gelten, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, und für die gemäß Artikel 196 nur der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet.
Artikel 304
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Zahlung des Pauschalausgleichs an die Pauschallandwirte.
Artikel 305
Wenden die Mitgliedstaaten diese Pauschalregelung an, treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 33 immer in derselben Weise besteuert wird, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse von einem Pauschallandwirt oder von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert werden.
KAPITEL 3
Sonderregelung für Reisebüros
Artikel 306
Diese Sonderregelung gilt nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden ist.
Artikel 307
Die zur Durchführung der Reise vom Reisebüro unter den Voraussetzungen des Artikels 306 bewirkten Umsätze gelten als eine einheitliche Dienstleistung des Reisebüros an den Reisenden.
Die einheitliche Dienstleistung wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat.
Artikel 308
Für die von dem Reisebüro erbrachte einheitliche Dienstleistung gilt als Steuerbemessungsgrundlage und als Preis ohne Mehrwertsteuer im Sinne des Artikels 226 Nummer 8 die Marge des Reisebüros, das heißt die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstehen, soweit diese Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.
Artikel 309
Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen außerhalb der Gemeinschaft bewirkt, wird die Dienstleistung des Reisebüros einer gemäß Artikel 153 von der Steuer befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt.
Werden die in Absatz 1 genannten Umsätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft bewirkt, ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze außerhalb der Gemeinschaft entfällt.
Artikel 310
Die Mehrwertsteuerbeträge, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Artikel 307 genannten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, sind in keinem Mitgliedstaat abziehbar oder erstattungsfähig.
KAPITEL 4
Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 311
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folgende Begriffsbestimmungen:
„Gebrauchtgegenstände“ sind bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;
„Kunstgegenstände“ sind die in Anhang IX Teil A genannten Gegenstände;
„Sammlungsstücke“ sind die in Anhang IX Teil B genannten Gegenstände;
„Antiquitäten“ sind die in Anhang IX Teil C genannten Gegenstände;
„steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft, seinem Unternehmen zuordnet oder einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags für fremde Rechnung handelt;
„Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung“ ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände zur öffentlichen Versteigerung anbietet, um sie an den Meistbietenden zu verkaufen;
„Kommittent eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen“ ist jede Person, die einem Veranstalter öffentlicher Versteigerungen einen Gegenstand aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags übergibt.
Abschnitt 2
Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
Unterabschnitt 1
Differenzbesteuerung
Artikel 312
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verkaufspreis“ ist die gesamte Gegenleistung, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Erwerber oder von einem Dritten erhält oder zu erhalten hat, einschließlich der unmittelbar mit dem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben sowie der Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer dem Erwerber in Rechnung stellt, mit Ausnahme der in Artikel 79 genannten Beträge;
„Einkaufspreis“ ist die gesamte Gegenleistung gemäß der Begriffsbestimmung unter Nummer 1, die der Lieferer von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.
Artikel 313
Artikel 314
Die Differenzbesteuerung gilt für die Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft von einer der folgenden Personen geliefert werden:
von einem Nichtsteuerpflichtigen;
von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferungen des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 136 von der Steuer befreit ist;
von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 282 bis 292 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt;
von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.
Artikel 315
Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen nach Artikel 314 ist die von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Differenz (Handelsspanne), abzüglich des Betrags der auf diese Spanne erhobenen Mehrwertsteuer.
Die Differenz (Handelsspanne) des steuerpflichtigen Wiederverkäufers entspricht dem Unterschied zwischen dem von ihm geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands.
Artikel 316
Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die sie selbst eingeführt haben;
Kunstgegenstände, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;
Kunstgegenstände, die ihnen von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, geliefert wurden, wenn auf die Lieferung dieses anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 103 der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde.
Artikel 317
Macht ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer von der Option des Artikels 316 Gebrauch, wird die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 315 ermittelt.
Bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, ist der für die Berechnung der Differenz zugrunde zu legende Einkaufspreis gleich der gemäß den Artikeln 85 bis 89 ermittelten Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer.
Artikel 318
Wird Unterabsatz 1 angewandt, ist die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen, die ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, die von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Spanne erhobenen Mehrwertsteuer.
Die Gesamtdifferenz entspricht dem Unterschied zwischen den beiden folgenden Beträgen:
Gesamtbetrag der der Differenzbesteuerung unterliegenden Lieferungen von Gegenständen des steuerpflichtigen Wiederverkäufers während des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, d. h. Gesamtsumme der Verkaufspreise;
Gesamtbetrag der Käufe von Gegenständen im Sinne des Artikels 314, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer während des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, getätigt hat, d. h. Gesamtsumme der Einkaufspreise.
Artikel 319
Der steuerpflichtige Wiederverkäufer kann auf jede der Differenzbesteuerung unterliegende Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden.
Artikel 320
Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Mehrwertsteuerregelung an, ist er berechtigt, bei der Lieferung eines Kunstgegenstands, der ihm von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern oder von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, geliefert wurde, die von ihm dafür geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Artikel 321
Werden der Differenzbesteuerung unterliegende Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten unter den Voraussetzungen der Artikel 146, 147, 148 und 151 geliefert, sind sie von der Steuer befreit.
Artikel 322
Sofern die Gegenstände für Lieferungen verwendet werden, die der Differenzbesteuerung unterliegen, darf der steuerpflichtige Wiederverkäufer von seiner Steuerschuld folgende Beträge nicht abziehen:
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf von ihm selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten;
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die ihm vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert werden;
die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die ihm von einem Steuerpflichtigen geliefert werden, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist.
Artikel 323
Ein Steuerpflichtiger darf die für Gegenstände, die ihm von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt.
Artikel 324
Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Differenzbesteuerung an, muss er die unter die jeweilige Regelung fallenden Umsätze nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten in seinen Aufzeichnungen gesondert ausweisen.
Artikel 325
Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen von Gegenständen, auf die er die Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung nicht gesondert ausweisen.
Unterabschnitt 2
Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge
Artikel 326
Die Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 1992 auf die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine andere Sonderregelung als die Differenzbesteuerung angewandt haben, können diese Regelung für die Dauer des in Artikel 402 genannten Zeitraums beibehalten, sofern diese Regelung die in diesem Unterabschnitt festgelegten Voraussetzungen erfüllt oder dergestalt angepasst wird, dass sie diese erfüllt.
Dänemark ist berechtigt, die in Absatz 1 vorgesehene Regelung einzuführen.
Artikel 327
Artikel 328
Die für jede Lieferung im Sinne des Artikels 327 geschuldete Mehrwertsteuer ist gleich dem Betrag der Steuer, die geschuldet würde, wenn die betreffende Lieferung der normalen Mehrwertsteuerregelung unterläge, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer, die als in dem Einkaufspreis enthalten gilt, den der steuerpflichtige Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichtet hat.
Artikel 329
Die Mehrwertsteuer, die als in dem Einkaufspreis enthalten gilt, den der steuerpflichtige Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichtet hat, wird nach folgendem Verfahren berechnet:
Als Einkaufspreis ist der Einkaufspreis im Sinne des Artikels 312 Nummer 2 zugrunde zu legen.
In diesem vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer entrichteten Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die geschuldet worden wäre, wenn der Lieferer des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf seine Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung angewandt hätte.
Es ist der Steuersatz gemäß Artikel 93 anzuwenden, der in dem Mitgliedstaat angewandt wird, in dessen Gebiet der Ort der Lieferung an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne der Artikel 31 und 32 als gelegen gilt.
Artikel 330
Die für jede Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 1 geschuldete und gemäß Artikel 328 festgesetzte Mehrwertsteuer darf nicht unter dem Steuerbetrag liegen, der geschuldet würde, wenn auf die betreffende Lieferung die Differenzbesteuerung angewandt worden wäre.
Die Mitgliedstaaten können für den Fall, dass die Lieferung der Differenzbesteuerung unterlegen hätte, vorsehen, dass die Gewinnspanne nicht unter 10 % des Verkaufspreises im Sinne des Artikels 312 Nummer 1 angesetzt werden darf.
Artikel 331
Ein Steuerpflichtiger darf von seiner Steuerschuld die für die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die Lieferung dieses Gegenstands durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Übergangsregelung besteuert wurde.
Artikel 332
Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf auf der von ihm ausgestellten Rechnung die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen, auf die er diese Übergangsregelung anwendet, nicht gesondert ausweisen.
Abschnitt 3
Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
Artikel 333
Artikel 334
Diese Sonderregelung gilt für Lieferungen eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen, der in eigenem Namen für Rechnung einer der folgenden Personen handelt:
eines Nichtsteuerpflichtigen;
eines anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags gemäß Artikel 136 von der Steuer befreit ist;
eines anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen der Artikel 282 bis 292 gilt und es sich bei dem Gegenstand um ein Investitionsgut handelt;
eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen steuerpflichtigen Wiederverkäufer aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags gemäß der Differenzbesteuerung der Mehrwertsteuer unterliegt.
Artikel 335
Die Lieferung eines Gegenstands an einen steuerpflichtigen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen gilt als zum Zeitpunkt des Verkaufs dieses Gegenstands im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt.
Artikel 336
Die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Lieferungen von Gegenständen im Sinne dieses Abschnitts ist der dem Erwerber vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung gemäß Artikel 339 in Rechnung gestellte Gesamtbetrag abzüglich folgender Beträge:
vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlter oder zu zahlender Nettobetrag gemäß Artikel 337;
Betrag der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung für seine Lieferung geschuldeten Mehrwertsteuer.
Artikel 337
Der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlte oder zu zahlende Nettobetrag ist gleich der Differenz zwischen dem Preis, zu dem in der Versteigerung der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde, und dem Betrag der Provision, die der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung von seinem Kommittenten gemäß dem Verkaufskommissionsvertrag erhält oder zu erhalten hat.
Artikel 338
Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen:
die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge;
die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge.
Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.
Artikel 339
Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung muss dem Erwerber eine Rechnung ausstellen, in der folgende Beträge gesondert auszuweisen sind:
Zuschlagspreis des Gegenstands;
Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben;
Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Veranstalter dem Erwerber des Gegenstands in Rechnung stellt.
In der von dem Veranstalter der öffentlichen Versteigerung ausgestellten Rechnung darf jedoch die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden.
Artikel 340
In der Ausführungsanzeige des Veranstalters der öffentlichen Versteigerung muss der Umsatzbetrag, d. h. der Preis, zu dem der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde, abzüglich des Betrags der vom Kommittenten erhaltenen oder zu erhaltenden Provision gesondert ausgewiesen werden.
Artikel 341
Die Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung dieses Abschnitts anwenden, wenden sie auch auf die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3 durch den Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung an, der in eigenem Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers handelt, sofern diese Lieferung gemäß der Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge der Mehrwertsteuer unterläge, wenn sie durch diesen steuerpflichtigen Wiederverkäufer erfolgen würde.
Abschnitt 4
Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und Steuerbetrug
Artikel 342
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass steuerpflichtigen Wiederverkäufern, die unter eine der Regelungen des Abschnitts 2 fallen, ungerechtfertigte Vor- oder Nachteile entstehen.
Artikel 343
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat zu besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs ermächtigen, nach denen die gemäß der Differenzbesteuerung geschuldete Mehrwertsteuer nicht unter dem Betrag der Steuer liegen darf, die bei Zugrundelegung einer Differenz (Handelsspanne) in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Verkaufspreises geschuldet würde.
Der Prozentsatz des Verkaufspreises wird unter Zugrundelegung der in dem betreffenden Sektor üblichen Handelsspannen festgelegt.
KAPITEL 5
Sonderregelung für Anlagegold
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 344
Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gilt als „Anlagegold“:
Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;
Goldmünzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt.
Artikel 345
Ab 1999 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres mit, welche die in Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 genannten Kriterien erfüllenden Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember eines jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die die genannten Kriterien während des gesamten Jahres erfüllen, für das das Verzeichnis gilt.
Abschnitt 2
Steuerbefreiung
Artikel 346
Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.
Artikel 347
Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von im Namen und für Rechnung Dritter handelnden Vermittlern von der Steuer, wenn diese die Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber vermitteln.
Abschnitt 3
Besteuerungswahlrecht
Artikel 348
Die Mitgliedstaaten räumen Steuerpflichtigen, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, das Recht ein, sich für die Besteuerung der Lieferung von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen, die ansonsten gemäß Artikel 346 von der Steuer befreit wäre, zu entscheiden.
Artikel 349
Artikel 350
Hat der Lieferer das Recht, sich für die Besteuerung gemäß den Artikeln 348 und 349 zu entscheiden, in Anspruch genommen, räumen die Mitgliedstaaten dem Vermittler in Bezug auf die in Artikel 347 genannten Vermittlungsleistungen das Recht ein, sich für eine Besteuerung zu entscheiden.
Artikel 351
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts im Sinne dieses Abschnitts und unterrichten die Kommission entsprechend.
Abschnitt 4
Umsätze auf einem geregelten Goldmarkt
Artikel 352
Jeder Mitgliedstaat kann nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses bestimmte Umsätze mit Anlagegold in diesem Mitgliedstaat zwischen Steuerpflichtigen, die auf einem von dem betreffenden Mitgliedstaat geregelten Goldmarkt tätig sind, oder zwischen einem solchen Steuerpflichtigen und einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht auf diesem Markt tätig ist, der Mehrwertsteuer unterwerfen. Der Mitgliedstaat darf jedoch Lieferungen unter den Voraussetzungen des Artikels 138 und Ausfuhren von Anlagegold nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen.
Artikel 353
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 352 die Umsätze zwischen auf einem geregelten Goldmarkt tätigen Steuerpflichtigen besteuert, gestattet zur Vereinfachung die Aussetzung der Steuer und entbindet die Steuerpflichtigen von den Aufzeichnungspflichten zu Mehrwertsteuerzwecken.
Abschnitt 5
Besondere Rechte und Pflichten von Händlern mit Anlagegold
Artikel 354
Ist seine anschließende Lieferung von Anlagegold gemäß diesem Kapitel von der Steuer befreit, hat der Steuerpflichtige das Recht, folgende Beträge abzuziehen:
die Mehrwertsteuer, die für Anlagegold geschuldet wird oder entrichtet wurde, das ihm von einer Person, die von dem Wahlrecht nach den Artikeln 348 und 349 Gebrauch gemacht hat, oder gemäß Abschnitt 4 geliefert wurde;
die Mehrwertsteuer, die für an ihn geliefertes oder durch ihn innergemeinschaftlich erworbenes oder eingeführtes Gold geschuldet wird oder entrichtet wurde, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder in seinem Namen in Anlagegold umgewandelt wird;
die Mehrwertsteuer, die für an ihn erbrachte Dienstleistungen geschuldet wird oder entrichtet wurde, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.
Artikel 355
Steuerpflichtige, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, dürfen die für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen oder für direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes stehende Dienstleistungen von ihnen geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abziehen, so als ob die anschließende, gemäß Artikel 346 steuerfreie Lieferung des Goldes steuerpflichtig wäre.
Artikel 356
Die Händler haben die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
KAPITEL 6
Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
▼M3 —————
Artikel 358
Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
▼M16 —————
„Mehrwertsteuererklärung“: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.
Abschnitt 2
Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen
Artikel 358a
Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;
„Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Abschnitt anzeigt;
„Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 sie Dienstleistung als erbracht gilt.
Artikel 359
Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.
Artikel 360
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.
Artikel 361
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeit folgende Angaben zu seiner Identität:
Name;
Postanschrift;
elektronische Anschriften einschließlich Websites;
nationale Steuernummer, falls vorhanden;
Erklärung, dass er im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat.
Artikel 362
Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt. Auf der Grundlage der für diese Erteilung der Identifikationsnummer verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten des Verbrauchs ihre eigenen Identifikationssysteme verwenden.
Artikel 363
Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen aus dem Register, wenn
dieser diesem Mitgliedstaat mitteilt, dass er keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;
aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind;
wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;
er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.
Artikel 364
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, erbracht wurden oder nicht. Die Mehrwertsteuererklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.
Artikel 365
In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.
Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Artikel 366
Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.
Artikel 367
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.
Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.
Artikel 368
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 der vorliegenden Richtlinie vornehmen. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen.
Ist der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht dieser Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.
Artikel 369
Die Aufzeichnungen sind vom 31. Dezember des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
Abschnitt 3
Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen
Artikel 369a
Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaats des Verbrauchs hat;
„Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat.
Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, ist Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.
Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden;
„Mitgliedstaat des Verbrauchs“:
bei der Erbringung von Dienstleistungen der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 der Ort der Erbringung der Dienstleistungen als gelegen gilt;
im Falle innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet;
bei Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, dieser Mitgliedstaat.
Artikel 369b
Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:
Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;
Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, wenn die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen.
Diese Sonderregelung gilt für alle Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.
Artikel 369c
Der Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.
Artikel 369d
Ein Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Regelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung erfasst. Hierzu verwendet der Mitgliedstaat die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde.
Auf der Grundlage der für diese Erteilung der Identifikationsnummer verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten des Verbrauchs ihre eigenen Identifikationssysteme beibehalten.
Artikel 369e
Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:
wenn dieser mitteilt, dass er keine Lieferungen von Gegenständen mehr tätigt und keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;
wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind;
wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;
wenn er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.
Artikel 369f
Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.
Artikel 369g
In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die Gesamtsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen während des Steuerzeitraums:
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen;
Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
Erbringung von Dienstleistungen.
Gemäß Absatz 4 enthält die Mehrwertsteuererklärung auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume.
Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden, unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen mit Ausnahme von Fernverkäufen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a Absatz 2;
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.
Bei den in Buchstabe a genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer.
Bei den in Buchstabe b genannten Lieferungen umfasst die Mehrwertsteuererklärung außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden.
Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
Artikel 369h
Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. ►M16 Wurden für die Lieferungen oder Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, so hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden. ◄
Artikel 369i
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.
Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.
Artikel 369j
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen insoweit eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt.
Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige bei nicht dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeiten zur Registrierung in einem Mitgliedstaat verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.
Artikel 369k
Die Aufzeichnungen sind vom 31. Dezember des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
ABSCHNITT 4
Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen
Artikel 369l
Für die Zwecke dieses Abschnitts fallen unter Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nur Gegenstände — mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren — in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR.
Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) |
„nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“ : ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat; |
(2) |
„Vermittler“ : eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von dem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird; |
(3) |
„Mitgliedstaat der Identifizierung“ :
a)
sofern der Steuerpflichtige nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, der von ihm zur Registrierung gewählte Mitgliedstaat;
b)
sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt;
c)
sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;
d)
sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;
e)
sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem der Vermittler die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Für die Zwecke der Buchstaben b und e gilt Folgendes: Hat der Steuerpflichtige oder der Vermittler mehr als eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft, so ist er an die Entscheidung, den Mitgliedstaat der Niederlassung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre anzugeben, gebunden; |
(4) |
„Mitgliedstaat des Verbrauchs“ : der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet. |
Artikel 369m
Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:
in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen;
Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen und durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Vermittler vertreten werden, unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft ansässig sind oder nicht;
Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates ( 22 ) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.
Diese Steuerpflichtigen wenden diese Sonderregelung auf alle ihre Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen an.
Artikel 369n
Bei Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer gemäß dieser Sonderregelung erklärt wird, tritt der Steuertatbestand zum Zeitpunkt der Lieferung ein, und der Steueranspruch kann zum Zeitpunkt der Lieferung geltend gemacht werden. Die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde.
Artikel 369o
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder ein in seinem Auftrag handelnder Vermittler hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit im Rahmen dieser Sonderregelung sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonder-regelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Weg.
Artikel 369p
Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse und Websites;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.
Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:
Name;
Postanschrift;
E-Mail-Adresse und Websites;
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;
Seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2 erteilt wurde.
Artikel 369q
Artikel 369r
Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der keinen Vermittler in Anspruch nimmt, in folgenden Fällen aus dem Register:
Er teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass er keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
er erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Vermittler in folgenden Fällen aus dem Register:
Er war während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig;
er erfüllt die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr;
er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der von einem Vermittler vertreten wird, in folgenden Fällen aus dem Register:
Der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass der Steuerpflichtige, den er vertritt, keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass dieser Steuerpflichtige keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
dieser Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
dieser Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung;
der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt.
Artikel 369s
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen getätigt wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.
Ist eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Absatz 1 abzugeben, so werden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Mehrwertsteuer keine zusätzlichen Verpflichtungen oder sonstigen Formalitäten bei der Einfuhr auferlegt.
Artikel 369t
Artikel 369u
Diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Lieferungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.
Artikel 369v
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.
Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.
Artikel 369w
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG und des Artikels 2 Nummer 1 sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter die vorliegende Sonderregelung fallen.
Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.
Artikel 369x
Die Aufzeichnungen sind vom 31. Dezember des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
KAPITEL 7
Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
Artikel 369y
Wird für die Einfuhr von Gegenständen — mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren — in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die Sonderregelung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 4 nicht in Anspruch genommen, so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet.
Artikel 369z
Für die Zwecke dieser Sonderregelung gilt Folgendes:
Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind;
Die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, und tätigt die Zahlung dieser Mehrwertsteuer.
Artikel 369za
Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der im Mitgliedstaat der Einfuhr geltende Mehrwertsteuer-Normalsatz bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anwendbar ist.
Artikel 369zb
KAPITEL 8
Gegenwerte
Artikel 369zc
TITEL XIII
AUSNAHMEN
KAPITEL 1
Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1
Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren
Artikel 370
Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.
Artikel 371
Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, dürfen diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien.
Artikel 372
Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 Bestimmungen angewandt haben, die vom Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs des Artikels 179 Absatz 1 abweichen, dürfen diese weiterhin anwenden.
Artikel 373
Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 Bestimmungen angewandt haben, die von Artikel 28 und Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c abweichen, dürfen diese weiterhin anwenden.
Artikel 374
Abweichend von den Artikeln 169 und 309 dürfen die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Artikel 309 genannten Dienstleistungen von Reisebüros ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit haben, diese weiterhin befreien. Diese Ausnahme gilt auch für Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig sind.
Abschnitt 2
Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind
Artikel 375
Griechenland darf die in Anhang X Teil B Nummern 2, 8, 9, 11 und 12 genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1987 galten.
Artikel 376
Spanien darf die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren und die in Anhang X Teil B Nummern 11 und 12 genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1993 galten.
Artikel 377
Portugal darf die in Anhang X Teil B Nummern 2, 4, 7, 9, 10 und 13 genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1989 galten.
Artikel 378
Solange die betreffenden Umsätze in einem Staat von der Steuer befreit werden, der am 31. Dezember 1994 Mitglied der Gemeinschaft war, darf Österreich die folgenden Umsätze weiterhin zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien:
die in Anhang X Teil B Nummern 5 und 9 genannten Umsätze;
mit Recht auf Vorsteuerabzug, sämtliche Teile der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee.
Artikel 379
Artikel 380
Schweden darf die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken sowie die in Anhang X Teil B Nummern 1, 9 und 10 genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 1994 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 381
Die Tschechische Republik darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 382
Estland darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 383
Zypern darf weiterhin die folgenden Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien:
bis zum 31. Dezember 2007 die in Anhang X Teil B Nummer 9 genannte Lieferung von Baugrundstücken;
die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 384
Solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war, darf Lettland zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen folgende Umsätze weiterhin von der Steuer befreien:
die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken;
die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung.
Artikel 385
Litauen darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 386
Ungarn darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 387
Solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war, darf Malta zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen folgende Umsätze weiterhin von der Steuer befreien:
ohne Recht auf Vorsteuerabzug, die in Anhang X Teil B Nummer 8 genannte Lieferung von Wasser durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
ohne Recht auf Vorsteuerabzug, die in Anhang X Teil B Nummer 9 genannte Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken;
▼M30 —————
Artikel 388
Polen darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 389
Slowenien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 390
Die Slowakei darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 390a
Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 390b
Rumänien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.
Artikel 390c
Kroatien darf weiterhin die folgenden Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien:
die Lieferung von Baugrundstücken, mit darauf errichteten Gebäuden oder ohne solche Gebäude, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j und Anhang X Teil B Nummer 9, nicht verlängerbar, bis zum 31. Dezember 2014;
die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der vor dem Beitritt Kroatiens Mitglied der Union war.
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2
Artikel 391
Die Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 371, 375, 376 und 377, in Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 und den Artikeln 380 bis 390c genannten Umsätze von der Steuer befreien, können den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, sich für die Besteuerung der betreffenden Umsätze zu entscheiden.
Artikel 392
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, die ein Steuerpflichtiger, der beim Erwerb kein Recht auf Vorsteuerabzug hatte, zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat, die Steuerbemessungsgrundlage in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis besteht.
Artikel 393
KAPITEL 2
Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen
Abschnitt 1
Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung
Artikel 394
Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1977 Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhütung der Steuerhinterziehung oder -umgehung angewandt haben, können diese beibehalten, sofern sie sie der Kommission vor dem 1. Januar 1978 mitgeteilt haben und unter der Bedingung, dass die Vereinfachungsmaßnahmen mit Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Einklang stehen.
Artikel 395
Die Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung dürfen den Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.
▼M19 —————
Abschnitt 2
Internationale Übereinkommen
Artikel 396
Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.
TITEL XIV
VERSCHIEDENES
KAPITEL 1
Durchführungsmaßnahmen
Artikel 397
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen.
KAPITEL 2
Mehrwertsteuerausschuss
Artikel 398
Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.
Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
KAPITEL 3
Umrechnungskurs
Artikel 399
Unbeschadet anderer Bestimmungen wird der Gegenwert der in dieser Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung anhand des am 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurses des Euro bestimmt. Die nach diesem Datum beigetretenen Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung nicht eingeführt haben, wenden den zum Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden Umrechnungskurs an.
Artikel 400
Bei der Umrechnung der Beträge gemäß Artikel 399 in Landeswährung können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 % auf- oder abrunden.
KAPITEL 4
Andere Steuern, Abgaben und Gebühren
Artikel 401
Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.
TITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 402
▼M21 —————
KAPITEL 2
Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Artikel 405
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten;
„neue Mitgliedstaaten“ ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 1. Januar 1995 beigetreten sind, wie es für jeden dieser Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 2 definiert ist;
„erweiterte Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Artikel 406
Die Vorschriften, die zu dem Zeitpunkt galten, an dem der Gegenstand in ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, in ein Verfahren oder eine sonstige Regelung nach Artikel 156 oder in ähnliche Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates überführt wurde, finden weiterhin Anwendung bis der Gegenstand nach dem Beitrittsdatum diese Verfahren oder sonstige Regelungen verlasst, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten verbracht;
der Gegenstand war seit der Verbringung in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterstellt;
der Gegenstand hat das Verfahren oder die sonstige Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen.
Artikel 407
Die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Unterstellung des Gegenstands unter ein zollrechtliches Versandverfahren galten, finden nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt;
der Gegenstand hat dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen.
Artikel 408
Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, dass sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Artikel 406 gestellt worden ist;
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens entweder eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung des Artikels 156 oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter den der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Artikel 406 gestellt worden ist;
die Beendigung eines der in Artikel 407 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;
jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß Buchstabe c begonnen wurde.
Neben dem in Absatz 1 genannten Vorgang wird die im Gebiet eines Mitgliedstaates durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, einer Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
die Lieferung dieser Gegenstände war entweder nach Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a und b oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten von der Steuer befreit oder befreiungsfähig;
die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.
Artikel 409
Für die in Artikel 408 Absatz 1 genannten Vorgänge gilt die Einfuhr im Sinne des Artikels 61 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände das Verfahren oder die Regelung verlassen, unter die sie vor dem Beitrittsdatum gestellt worden sind.
Artikel 410
Abweichend von Artikel 71 stellt die Einfuhr eines Gegenstands im Sinne des Artikels 408 keinen Steuertatbestand dar, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der eingeführte Gegenstand wird nach außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versandt oder befördert;
der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a eingeführte Gegenstand — mit Ausnahme von Fahrzeugen — wird in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversandt oder -befördert;
der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a eingeführte Gegenstand ist ein Fahrzeug, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -vergütung gewährt worden ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung gilt in folgenden Fällen als erfüllt:
wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt;
wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist.
KAPITEL 2a
Übergangsmaßnahmen für die Anwendung neuer Rechtsvorschriften
Artikel 410a
Die Artikel 30a, 30b und 73a gelten nur für nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellte Gutscheine.
Artikel 410b
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen vor, unter besonderer Berücksichtigung der Definition des Begriffs Gutschein, der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf die Besteuerung von Gutscheinen in der Vertriebskette und nicht eingelöste Gutscheine; dem Bewertungsbericht ist erforderlichenfalls ein angemessener Vorschlag zur Änderung der jeweiligen Bestimmungen beigefügt.
KAPITEL 3
Umsetzung und Inkrafttreten
Artikel 411
Artikel 412
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 413
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 414
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
Telekommunikationswesen;
Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie;
Güterbeförderung;
Hafen- und Flughafendienstleistungen;
Personenbeförderung;
Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke ihres Verkaufs;
Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden;
Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
Lagerhaltung;
Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
Tätigkeiten der Reisebüros;
Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen;
Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind.
ANHANG II
EXEMPLARISCHES VERZEICHNIS ELEKTRONISCH ERBRACHTER DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE C
Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung;
Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken;
Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;
Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.
ANHANG III
VERZEICHNIS DER LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN, AUF DIE ERMÄßIGTE STEUERSÄTZE UND DIE STEUERBEFREIUNG MIT RECHT AUF VORSTEUERABZUG GEMÄß ARTIKEL 98 ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN
Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten sowie üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse;
Lieferung von Wasser;
Arzneimittel, die für ärztliche und tierärztliche Zwecke verwendet werden, einschließlich Erzeugnissen für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene, sowie absorbierender Hygieneprodukte;
medizinische Geräte, Vorrichtungen, Produkte, Artikel, Hilfsmittel und Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutzmasken, die üblicherweise für die Verwendung in der Gesundheitsversorgung oder für den Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, Gegenstände, die wesentlich sind, um eine Behinderung auszugleichen oder zu bewältigen, sowie die Anpassung, Instandsetzung, Vermietung und das Leasing solcher Gegenstände;
Beförderung von Personen und Beförderung der von ihnen mitgeführten Gegenstände, wie beispielsweise Gepäck, Fahrräder einschließlich Elektrofahrräder, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge, oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen;
Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen; Herstellung von Veröffentlichungen von gemeinnützigen Organisationen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Herstellung;
Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen, oder Zugang zum Live-Streaming dieser Ereignisse oder Besuche oder beides;
Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen und Webcasting dieser Programme durch einen Mediendiensteanbieter; Internetzugangsdienste, die im Rahmen einer Digitalisierungspolitik bereitgestellt werden, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurde;
Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie diesen geschuldete urheberrechtliche Vergütungen;
Lieferung und Bau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt; Renovierung und Umbau, einschließlich Abriss und Neubau, sowie Reparatur von Wohnungen und Privatwohnungen; Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke;
Bau und Renovierung von öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden;
Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten;
Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden;
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden; und bis zum 1. Januar 2032 Lieferung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen Düngemitteln;
Lebende Equiden und Dienstleistungen im Zusammenhang mit lebenden Equiden;
Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen;
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Möglichkeit, die Abgabe von (alkoholischen und/oder alkoholfreien) Getränken auszuklammern;
Eintrittsberechtigung für Sportveranstaltungen oder Zugang zum Live-Streaming dieser Veranstaltungen oder beides; Überlassung von Sportanlagen und Angebot von Sport- oder Bewegungskursen auch im Wege von Live-Streaming;
▼M30 —————
Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen. die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie von den Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind;
Dienstleistungen von Bestattungsinstituten und Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen;
medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b bis e von der Steuer befreit sind;
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abwasser, Straßenreinigung, der Abfuhr von Hausmüll und der Abfallbehandlung oder dem Recycling von Müll mit Ausnahme der Dienstleistungen, die von Einrichtungen im Sinne des Artikels 13 erbracht werden;
Reparaturdienstleistungen betreffend Haushaltsgeräte, Schuhe und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);
häusliche Pflegedienstleistungen (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern, älteren, kranken oder behinderten Personen);
Friseurdienstleistungen;
Lieferung von Elektrizität, Fernwärme und Fernkälte sowie Biogas, das aus in Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) aufgeführten Rohstoffen hergestellt wird; Lieferung und Installation von hocheffizienten emissionsarmen Heizanlagen, die die Emissionsrichtwerte gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission ( 24 ) bzw. Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission ( 25 ) einhalten und denen ein EU-Energieetikett zuerkannt wurde, um zu zeigen, dass das Kriterium nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) erfüllt wird; und bis zum 1. Januar 2030 von Erdgas und Brennholz;
Lebende Pflanzen und sonstige Erzeugnisse des Pflanzenanbaus, einschließlich Knollen, Baumwolle, Wurzeln und ähnlichen Erzeugnissen, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken;
Kinderbekleidung und -schuhe; Lieferung von Kindersitzen für Kraftfahrzeuge;
Lieferung von Fahrrädern, einschließlich Elektrofahrrädern; Vermietungs- und Reparaturdienstleistungen für solche Fahrräder;
Lieferung von in Anhang IX Teile A, B und C aufgeführten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten;
Rechtsdienstleistungen für auf Vertragsbasis Beschäftigte und Arbeitslose in Arbeitsgerichtsverfahren, und Rechtsdienstleistungen im Rahmen der Regelung für Verfahrenshilfe, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt;
Geräte und sonstige Ausrüstung, die üblicherweise für den Einsatz bei Rettungs- oder Erste-Hilfe-Diensten bestimmt sind, wenn sie öffentlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Organisationen, die im Bereich des Zivil- oder Gemeinschaftsschutzes tätig sind, geliefert werden;
Dienstleistungen in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerschiffen, Leuchttürmen oder anderen Navigationshilfen und Lebensrettungsdiensten einschließlich der Organisation und Unterhaltung des Rettungsboot-Dienstes.
▼M5 —————
ANHANG V
KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN, DIE NACH ARTIKEL 160 ABSATZ 2 REGELUNGEN FÜR ANDERE LAGER ALS ZOLLLAGER UNTERLIEGEN
|
KN-Code |
Beschreibung der Gegenstände |
1) |
0701 |
Kartoffeln |
2) |
0711 20 |
Oliven |
3) |
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse |
4) |
0802 |
Andere Schalenfrüchte |
5) |
0901 11 00 |
Kaffee, nicht geröstet |
|
0901 12 00 |
|
6) |
0902 |
Tee |
7) |
1001 bis 1005 |
Getreide |
|
1007 bis 1008 |
|
8) |
1006 |
Rohreis |
9) |
1201 bis 1207 |
Samen und ölhaltige Früchte (einschließlich Sojabohnen) |
10) |
1507 bis 1515 |
Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
11) |
1701 11 |
Rohzucker |
|
1701 12 |
|
12) |
1801 |
Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet |
13) |
2709 |
Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) |
|
2710 |
|
|
2711 12 |
|
|
2711 13 |
|
14) |
Kapitel 28 und 29 |
Chemische Produkte, lose |
15) |
4001 |
Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
|
4002 |
|
16) |
5101 |
Wolle |
17) |
7106 |
Silber |
18) |
7110 11 00 |
Platin (Palladium, Rhodium) |
|
7110 21 00 |
|
|
7110 31 00 |
|
19) |
7402 |
Kupfer |
|
7403 |
|
|
7405 |
|
|
7408 |
|
20) |
7502 |
Nickel |
21) |
7601 |
Aluminium |
22) |
7801 |
Blei |
23) |
7901 |
Zink |
24) |
8001 |
Zinn |
25) |
ex 8112 92 |
Indium |
|
ex 8112 99 |
ANHANG VI
VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 199 ABSATZ 1 BUCHSTABE D GENANNTEN LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN
Lieferung von Alteisen und Nichteisenabfällen, Schrott und Gebrauchtmaterial einschließlich Halberzeugnissen aus Verarbeitung, Herstellung oder Schmelzen von Eisen oder Nichteisenmetallen oder deren Legierungen;
Lieferung von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Erbringung bestimmter damit verbundener Verarbeitungsleistungen;
Lieferung von Rückständen und anderen recyclingfähigen Materialien aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Legierungen, Schlacke, Asche, Walzschlacke und metall- oder metalllegierungshaltigen gewerblichen Rückständen sowie Erbringung von Dienstleistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens und Pressens dieser Erzeugnisse;
Lieferung von Alteisen und Altmetallen, sowie von Abfällen, Schnitzeln und Bruch sowie gebrauchtem und recyclingfähigem Material in Form von Scherben, Glas, Papier, Pappe und Karton, Lumpen, Knochen, Häuten, Kunstleder, Pergament, rohen Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern, Schnur, Tauwerk, Leinen, Tauen, Seilen, Kautschuk und Plastik und Erbringung bestimmter Verarbeitungsleistungen in Zusammenhang damit;
Lieferung der in diesem Anhang genannten Stoffe, nachdem sie gereinigt, poliert, sortiert, geschnitten, fragmentiert, zusammengepresst oder zu Blöcken gegossen wurden;
Lieferung von Schrott und Abfällen aus der Verarbeitung von Rohstoffen.
ANHANG VII
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 295 ABSATZ 1 NUMMER 4
Anbau:
Ackerbau im Allgemeinen, einschließlich Weinbau;
Obstbau (einschließlich Olivenanbau) und Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzengartenbau, auch unter Glas;
Anbau von Pilzen und Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut;
Betrieb von Baumschulen.
Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung:
Viehzucht und -haltung;
Geflügelzucht und -haltung;
Kaninchenzucht und -haltung;
Imkerei;
Seidenraupenzucht;
Schneckenzucht.
Forstwirtschaft.
Fischwirtschaft:
Süßwasserfischerei;
Fischzucht;
Muschelzucht, Austernzucht und Zucht anderer Weich- und Krebstiere;
Froschzucht.
ANHANG VIII
EXEMPLARISCHES VERZEICHNIS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 295 ABSATZ 1 NUMMER 5
Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und Pflanzen;
Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
Hüten, Zucht und Mästen von Vieh;
Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken;
technische Hilfe;
Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen;
Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen;
Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.
ANHANG IX
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN IM SINNE DES ARTIKELS 311 ABSATZ 1 NUMMERN 2, 3 UND 4
TEIL A
Kunstgegenstände
Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, vollständig vom Künstler mit der Hand geschaffen, ausgenommen Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (KN-Code 9701 );
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiß oder farbig abgezogen wurden (KN-Code 9702 00 00 );
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von acht Exemplaren (KN-Code 9703 00 00 ). In bestimmten, von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmefällen darf bei vor dem 1. Januar 1989 hergestellten Bildgüssen die Höchstzahl von acht Exemplaren überschritten werden;
handgearbeitete Tapisserien (KN-Code 5805 00 00 ) und Textilwaren für Wandbekleidung (KN-Code 6304 00 00 ) nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk;
Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;
Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Höchstzahl von acht nummerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst;
vom Künstler aufgenommene Photographien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten.
TEIL B
Sammlungsstücke
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (KN-Code 9704 00 00 );
zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (KN-Code 9705 00 00 ).
TEIL C
Antiquitäten
Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind (KN-Code 9706 00 00 ).
ANHANG X
VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 375 BIS 390c GELTEN
TEIL A
Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin besteuern dürfen
Dienstleistungen, die von Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden, sowie Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker;
Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen;
Lieferungen von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten, wenn sie von Steuerpflichtigen getätigt werden, die für das betreffende Gebäude ein Recht auf Vorsteuerabzug hatten;
Dienstleistungen der Reisebüros im Sinne des Artikels 306 sowie der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden für Reisen außerhalb der Gemeinschaft tätig werden.
TEIL B
Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin von der Steuer befreien dürfen
Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen;
Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufe sowie mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:
Abtretung von Patenten, Warenzeichen und gleichartigen Rechten sowie Gewährung von Lizenzen betreffend diese Rechte;
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die für Steuerpflichtige durchgeführt werden und die nicht in der Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands bestehen;
Dienstleistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung der Durchführung von Bauleistungen wie zum Beispiel Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswerbung;
Beförderung und Lagerung von Gegenständen sowie Nebendienstleistungen;
Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen an Steuerpflichtige;
Überlassung von Arbeitskräften an Steuerpflichtige;
Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren und Planungsbüros auf technischem, wirtschaftlichem oder wissenschaftlichem Gebiet sowie ähnliche Leistungen;
Ausführung einer Verpflichtung, eine unternehmerische Tätigkeit oder ein Recht im Sinne der Buchstaben a bis h und j ganz oder teilweise nicht auszuüben;
Dienstleistungen von Spediteuren, Maklern, Handelsagenten und anderen selbstständigen Vermittlern, soweit sie die Lieferungen oder die Einfuhren von Gegenständen oder Dienstleistungen gemäß den Buchstaben a bis i betreffen;
Telekommunikationsdienstleistungen und dazu gehörende Lieferungen von Gegenständen, die von öffentlichen Posteinrichtungen erbracht bzw. getätigt werden;
Dienstleistungen der Bestattungsinstitute und Krematorien sowie dazu gehörende Lieferungen von Gegenständen;
Umsätze, die von Blinden oder Blindenwerkstätten bewirkt werden, wenn ihre Befreiung von der Steuer keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht;
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an Einrichtungen, die mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für Kriegsopfer beauftragt sind;
Umsätze von nicht unter Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Krankenhäusern;
Lieferung von Wasser durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden vor dem Erstbezug sowie Lieferung von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12;
Beförderung von Personen und von Begleitgütern der Reisenden, wie Gepäck und Kraftfahrzeuge, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung, soweit die Beförderung dieser Personen von der Steuer befreit ist;
Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, die von staatlichen Einrichtungen verwendet werden, einschließlich der Gegenstände, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen;
Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen;
Dienstleistungen der Reisebüros im Sinne des Artikels 306 sowie der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden für Reisen innerhalb der Gemeinschaft tätig werden.
ANHANG XI
TEIL A
Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen
1. Richtlinie 67/227/EWG (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301)
Richtlinie 77/388/EWG
2. Richtlinie 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1)
Richtlinie 78/583/EWG (ABl. L 194 vom 19.7.1978, S. 16)
Richtlinie 80/368/EWG (ABl. L 90 vom 3.4.1980, S. 41)
Richtlinie 84/386/EWG (ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 58)
Richtlinie 89/465/EWG (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 21)
Richtlinie 91/680/EWG (ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1) — nicht Artikel 2
Richtlinie 92/77/EWG (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 1)
Richtlinie 92/111/EWG (ABl. L 384 vom 30.12.1992, S. 47)
Richtlinie 94/4/EG (ABl. L 60 vom 3.3.1994, S. 14) — nur Artikel 2
Richtlinie 94/5/EG (ABl. L 60 vom 3.3.1994, S. 16)
Richtlinie 94/76/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 53)
Richtlinie 95/7/EG (ABl. L 102 vom 5.5.1995, S. 18)
Richtlinie 96/42/EG (ABl. L 170 vom 9.7.1996, S. 34)
Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 89)
Richtlinie 98/80/EG (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31)
Richtlinie 1999/49/EG (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 27)
Richtlinie 1999/59/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 63)
Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34)
Richtlinie 2000/17/EG (ABl. L 84 vom 5.4.2000, S. 24)
Richtlinie 2000/65/EG (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 44)
Richtlinie 2001/4/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17)
Richtlinie 2001/115/EG (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 24)
Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41)
Richtlinie 2002/93/EG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27)
Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8)
Richtlinie 2004/7/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 44)
Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61)
Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35) — nur Anhang Nummer V
Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19)
Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12)
Richtlinie 2006/58/EG (ABl L 174 vom 28.6.2006, S. 5)
Richtlinie 2006/69/EG (ABl L 221, vom 12.8.2006, S. 9) — nur Artikel 1
Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129 ) — nur Nummer 2 des Anhangs;
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(Artikel 411)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Richtlinie 67/227/EWG |
1. Januar 1970 |
Richtlinie 77/388/EWG |
1. Januar 1978 |
Richtlinie 78/583/EWG |
1. Januar 1979 |
Richtlinie 80/368/EWG |
1. Januar 1979 |
Richtlinie 84/386/EWG |
1. Juli 1985 |
Richtlinie 89/465/EWG |
1. Januar 1990 |
|
1. Januar 1991 |
|
1. Januar 1992 |
|
1. Januar 1993 |
|
1. Januar 1994 für Portugal |
Richtlinie 91/680/EWG |
1. Januar 1993 |
Richtlinie 92/77/EWG |
31. Dezember 1992 |
Richtlinie 92/111/EWG |
1. Januar 1993 |
|
1. Januar 1994 |
|
1. Oktober 1993 für Deutschland |
Richtlinie 94/4/EG |
1. April 1994 |
Richtlinie 94/5/EG |
1. Januar 1995 |
Richtlinie 94/76/EG |
1. Januar 1995 |
Richtlinie 95/7/EG |
1. Januar 1996 |
|
1. Januar 1997 für Deutschland und Luxemburg |
Richtlinie 96/42/EG |
1. Januar 1995 |
Richtlinie 96/95/EG |
1. Januar 1997 |
Richtlinie 98/80/EG |
1. Januar 2000 |
Richtlinie 1999/49/EG |
1. Januar 1999 |
Richtlinie 1999/59/EG |
1. Januar 2000 |
Richtlinie 1999/85/EG |
— |
Richtlinie 2000/17/EG |
— |
Richtlinie 2000/65/EG |
31. Dezember 2001 |
Richtlinie 2001/4/EG |
1. Januar 2001 |
Richtlinie 2001/115/EG |
1. Januar 2004 |
Richtlinie 2002/38/EG |
1. Juli 2003 |
Richtlinie 2002/93/EG |
— |
Richtlinie 2003/92/EG |
1. Januar 2005 |
Richtlinie 2004/7/EG |
30. Januar 2004 |
Richtlinie 2004/15/EG |
— |
Richtlinie 2004/66/EG |
1. Mai 2004 |
Richtlinie 2005/92/EG |
1. Januar 2006 |
Richtlinie 2006/18/EG |
— |
Richtlinie 2006/58/EG |
1. Juli 2006 |
Richtlinie 2006/69/EG |
1. Januar 2008 |
Richtlinie 2006/98/EG |
1. Januar 2007 |
ANHANG XII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 67/227/EWG |
Richtlinie 77/388/EWG |
Änderungsrechtsakte |
Andere Rechtsakte |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absätze 2 und 3 |
|
|
|
— |
Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
Artikel 3, 4 und 6 |
|
|
|
— |
|
Artikel 1 |
|
|
— |
|
Artikel 2 Nummer 1 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c |
|
Artikel 2 Nummer 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 5 Nummer 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 5 Nummer 1 |
|
Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 5 Nummern 3 und 4 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
— |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben e, f und g |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
|
|
Artikel 8 |
|
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 12 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 10 |
|
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
|
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
|
|
Artikel 14 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
|
Artikel 15 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 5 Absatz 5 |
|
|
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 5 Absatz 6 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 5 Absatz 7 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 18 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 |
|
|
Artikel 19 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 8 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 19 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 24 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 25 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 26 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
|
Artikel 27 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
|
Artikel 28 |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
|
|
Artikel 29 |
|
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 30 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
|
|
Artikel 60 |
|
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 61 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 |
|
|
Artikel 32 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 36 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 31 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 37 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 37 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 5 |
|
|
— |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 6 |
|
|
Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 38 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Satz 1 |
|
|
Artikel 39 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 39 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
|
|
Artikel 32 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
|
|
Artikel 43 |
|
Artikel 9 Absatz 2 einleitender Satzteil |
|
|
— |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 45 |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 46 |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 52 Buchstaben a und b |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dritter und vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 52 Buchstabe c |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erster bis sechster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a bis f |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e siebter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe l |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e achter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e neunter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 24 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich Satz 3 |
|
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e elfter und zwölfter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben j und k |
|
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f |
|
|
Artikel 57 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
|
|
Artikel 58 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
Artikel 9 Absatz 4 |
|
|
Artikel 59 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 62 Nummern 1 und 2 |
|
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 63 |
|
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 64 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 65 |
|
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 66 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 70 |
|
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 71 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 73 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 74 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 75 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 77 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 |
|
|
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 |
|
|
Artikel 78 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 87 Buchstaben a und b |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c Satz 1 |
|
|
Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c Satz 2 |
|
|
Artikel 79 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 81 Absatz 1 und 2 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 5 |
|
|
Artikel 82 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 6 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 3 |
|
|
Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 6 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 6 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 80 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 6 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 80 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Teil A Absatz 7 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 72 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 1 |
|
|
Artikel 85 |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe a |
|
|
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 86 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 4 |
|
|
Artikel 87 |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 5 |
|
|
Artikel 88 |
|
Artikel 11 Teil B Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 89 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 11 Teil C Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 90 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 11 Teil C Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 91 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Teil C Absatz 2 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 91 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 11 Teil C Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 92 Buchstaben a und b |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
|
|
Artikel 93 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 95 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 96 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 97 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 97 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 1 |
|
|
Artikel 98 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 |
|
|
Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 99 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 |
|
|
Artikel 102 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b Sätze 2, 3 und 4 |
|
|
Artikel 102 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 103 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 103 Absatz 2 Buchstaben a und b |
|
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 99 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 100 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 101 |
|
Artikel 12 Absatz 5 |
|
|
Artikel 94 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 6 |
|
|
Artikel 105 |
|
Artikel 13 Teil A Absatz 1 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 131 |
|
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben a bis n |
|
|
Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a bis n |
|
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe o Satz 1 |
|
|
Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe o |
|
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe o Satz 2 |
|
|
Artikel 132 Absatz 2 |
|
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben p und q |
|
|
Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben p und q |
|
Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster bis vierter Gedankenstrich |
|
|
►C1 Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben a bis d ◄ |
|
Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 134 Buchstaben a und b |
|
Artikel 13 Teil B einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 131 |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe a |
|
|
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe b Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe l |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe b Unterabsatz 1 Nummern 1 bis 4 |
|
|
Artikel 135 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe b Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 135 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe c |
|
|
Artikel 136 Buchstaben a und b |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe d |
|
|
— |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 1 bis 5 |
|
|
Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis f |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe f |
|
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 |
|
|
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g |
|
Artikel 13 Teil B Buchstaben e bis h) |
|
|
Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben h bis k |
|
Artikel 13 Teil C Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 13 Teil C Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 137 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 13 Teil C Absatz 2 |
|
|
Artikel 137 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 131 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
►C1 Artikel 143 Buchstabe a ◄ |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 143 Buchstaben b und c |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 143 Buchstabe e |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g erster bis vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 143 Buchstaben f bis i |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h |
|
|
Artikel 143 Buchstabe j |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i |
|
|
Artikel 144 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j |
|
|
Artikel 143 Buchstabe k |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k |
|
|
Artikel 143 Buchstabe l |
|
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 145 Absatz 1 |
|
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 145 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 145 Absatz 3 |
|
Artikel 15 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 131 |
|
Artikel 15 Nummer 1 |
|
|
Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
|
Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich erster Satzteil |
|
|
Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich zweiter Satzteil |
|
|
Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 147 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 147 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 15 Nummer 3 |
|
|
Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 15 Nummer 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 148 Buchstabe a |
|
Artikel 15 Nummer 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 148 Buchstabe b |
|
Artikel 15 Nummer 4 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 150 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 15 Nummer 5 |
|
|
Artikel 148 Buchstabe c |
|
Artikel 15 Nummer 6 |
|
|
Artikel 148 Buchstabe f |
|
Artikel 15 Nummer 7 |
|
|
Artikel 148 Buchstabe e |
|
Artikel 15 Nummer 8 |
|
|
Artikel 148 Buchstabe d |
|
Artikel 15 Nummer 9 |
|
|
Artikel 148 Buchstabe g |
|
Artikel 15 Nummer 10 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 15 Nummer 10 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 15 Nummer 10 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 151 Absatz 2 |
|
Artikel 15 Nummer 11 |
|
|
Artikel 152 |
|
Artikel 15 Nummer 12 Satz 1 |
|
|
Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 15 Nummer 12 Satz 2 |
|
|
Artikel 146 Absatz 2 |
|
Artikel 15 Nummer 13 |
|
|
Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 15 Nummer 14 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 153 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 15 Nummer 15 |
|
|
Artikel 149 |
|
Artikel 16 Absatz 1 |
|
|
— |
|
Artikel 16 Absatz 2 |
|
|
Artikel 164 Absatz 1 |
|
Artikel 16 Absatz 3 |
|
|
Artikel 166 |
|
Artikel 17 Absatz 1 |
|
|
Artikel 167 |
|
Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 |
|
|
— |
|
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 173 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis e |
|
|
Artikel 173 Absatz 2 Buchstaben a bis e |
|
Artikel 17 Absatz 6 |
|
|
Artikel 176 |
|
Artikel 17 Absatz 7 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 177 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 18 Absatz 1 |
|
|
— |
|
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 179 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 18 Absatz 3 |
|
|
Artikel 180 |
|
Artikel 18 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 183 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 175 Absatz 1 |
|
Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 |
|
|
Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 |
|
|
►C1 Artikel 174 Absatz 2 Buchstaben b und c ◄ |
|
Artikel 19 Absatz 2 Satz 3 |
|
|
Artikel 174 Absatz 3 |
|
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 |
|
|
Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 175 Absatz 3 |
|
Artikel 20 Absatz 1 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 186 |
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 184 |
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 erster Satzteil |
|
|
Artikel 185 Absatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 zweiter Satzteil |
|
|
Artikel 185 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 |
|
|
Artikel 185 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 187 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 187 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 187 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 188 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 188 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 |
|
|
Artikel 188 Absatz 2 |
|
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 188 Absatz 2 |
|
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 189 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 190 |
|
Artikel 20 Absatz 5 |
|
|
Artikel 191 |
|
Artikel 20 Absatz 6 |
|
|
Artikel 192 |
|
Artikel 21 |
|
|
— |
|
Artikel 22 |
|
|
— |
|
Artikel 22a |
|
|
Artikel 249 |
|
Artikel 23 Absatz 1 |
|
|
Artikel 211 Absatz 1 Artikel 260 |
|
Artikel 23 Absatz 2 |
|
|
Artikel 211 Absatz 2 |
|
Artikel 24 Absatz 1 |
|
|
Artikel 281 |
|
Artikel 24 Absatz 2 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 292 |
|
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 284 Absatz 1 |
|
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 284 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 285 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c |
|
|
Artikel 286 |
|
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 282 |
|
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 |
|
|
Artikel 283 Absatz 2 |
|
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 |
|
|
Artikel 283 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 288 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 |
|
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 288 Absatz 2 |
|
Artikel 24 Absatz 5 |
|
|
Artikel 289 |
|
Artikel 24 Absatz 6 |
|
|
Artikel 290 |
|
Artikel 24 Absatz 7 |
|
|
Artikel 291 |
|
Artikel 24 Absatz 8 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 293 Nummern 1, 2 und 3 |
|
Artikel 24 Absatz 9 |
|
|
Artikel 294 |
|
►C1 Artikel 24a Absatz 1 erster bis zehnter Gedankenstrich ◄ |
|
|
Artikel 287 Nummern 7 bis 16 |
|
Artikel 24a Absatz 2 |
|
|
— |
|
Artikel 25 Absatz 1 |
|
|
Artikel 296 Absatz 1 |
|
Artikel 25 Absatz 2 erster bis achter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 295 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 |
|
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 297 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 298 Absatz 1 |
|
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 |
|
|
Artikel 299 |
|
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 4 und 5 |
|
|
Artikel 298 Absatz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 297 Absatz 1 Satz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 25 Absätze 5 und 6 |
|
|
— |
|
Artikel 25 Absatz 7 |
|
|
Artikel 304 |
|
Artikel 25 Absatz 8 |
|
|
Artikel 301 Absatz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 9 |
|
|
Artikel 296 Absatz 2 |
|
Artikel 25 Absatz 10 |
|
|
Artikel 296 Absatz 3 |
|
Artikel 25 Absätze 11 und 12 |
|
|
— |
|
Artikel 26 Absatz 1 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 306 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 26 Absatz 1 Satz 3 |
|
|
Artikel 306 Absatz 2 |
|
Artikel 26 Absatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 307 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 |
|
|
Artikel 308 |
|
Artikel 26 Absatz 3 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 309 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 26 Absatz 4 |
|
|
Artikel 310 |
|
Artikel 26a Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 311 Absatz 1 Nummer 2 |
|
Artikel 26a Teil A Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 311 Absatz 2 |
|
Artikel 26a Teil A Buchstaben b und c |
|
|
Artikel 311 Absatz 1 Nummern 3 und 4 |
|
Artikel 26a Teil A Buchstabe d |
|
|
Artikel 311 Absatz 1 Nummer 1 |
|
Artikel 26a Teil A Buchstaben e und f |
|
|
Artikel 311 Absatz 1 Nummern 5 und 6 |
|
Artikel 26a Teil A Buchstabe g einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 311 Absatz 1 Nummer 7 |
|
Artikel 26a Teil A Buchstabe g erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 311 Absatz 3 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 1 |
|
|
Artikel 313 Absatz 1 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 2 |
|
|
Artikel 314 |
|
►C1 Artikel 26a Teil B Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich ◄ |
|
|
Artikel 314 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 315 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 312 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 3 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 312 Nummern 1 und 2 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 316 Absatz 1 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 316 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 316 Absatz 2 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 4 Unterabsatz 3 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 317 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 5 |
|
|
Artikel 321 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 6 |
|
|
Artikel 323 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 7 |
|
|
Artikel 322 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 7 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 322 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 8 |
|
|
Artikel 324 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 9 |
|
|
Artikel 325 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 10 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 318 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 10 Unterabsatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 318 Absatz 2 Buchstaben a und b |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 10 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 318 Absatz 3 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 11 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 319 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 320 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c |
|
|
Artikel 320 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 26a Teil B Absatz 11 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 320 Absatz 2 |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 1 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 333 Absatz 1 Artikel 334 |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 334 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 336 Buchstaben a und b |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 3 |
|
|
Artikel 337 |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 4 Unterabsatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 339 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 339 Absatz 2 |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 340 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 5 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 340 Absatz 2 |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 6 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 338 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 6 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 338 Absatz 2 |
|
Artikel 26a Teil C Absatz 7 |
|
|
Artikel 335 |
|
Artikel 26a Teil D einleitender Satzteil |
|
|
— |
|
Artikel 26a Teil D Buchstabe a |
|
|
Artikel 313 Absatz 2 Artikel 333 Absatz 2 |
|
Artikel 26a Teil D Buchstabe b |
|
|
Artikel 4 Buchstaben a und c |
|
Artikel 26a Teil D Buchstabe c |
|
|
Artikel 35 Artikel 139 Absatz 3 Absatz 1 |
|
Artikel 26b Teil A Absatz 1 Ziffer i Satz 1 |
|
|
Artikel 344 Absatz 1 Nummer 1 |
|
Artikel 26b Teil A Absatz 1 Ziffer i Satz 2 |
|
|
Artikel 344 Absatz 2 |
|
Artikel 26b Teil A Absatz 1 Ziffer ii erster bis vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 |
|
Artikel 26b Teil A Absatz 2 |
|
|
Artikel 344 Absatz 3 |
|
Artikel 26b Teil A Absatz 3 |
|
|
Artikel 345 |
|
Artikel 26b Teil B Absatz 1 |
|
|
Artikel 346 |
|
Artikel 26b Teil B Absatz 2 |
|
|
Artikel 347 |
|
Artikel 26b Teil C Absatz 1 |
|
|
Artikel 348 |
|
Artikel 26b Teil C Absatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 349 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 26b Teil C Absatz 3 |
|
|
Artikel 350 |
|
Artikel 26b Teil C Absatz 4 |
|
|
Artikel 351 |
|
Artikel 26b Teil D Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 354 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 26b Teil D Absatz 2 |
|
|
Artikel 355 |
|
Artikel 26b Teil E Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 356 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 26b Teil E Absätze 3 und 4 |
|
|
Artikel 356 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 26b Teil F Satz 1 |
|
|
Artikel 198 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 26b Teil F Satz 2 |
|
|
Artikeln 208 und 255 |
|
Artikel 26b Teil G Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 352 |
|
Artikel 26b Teil G Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
— |
|
Artikel 26b Teil G Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 353 |
|
Artikel 26b Teil G Absatz 2 Buchstabe b Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 198 Absätze 1 und 3 |
|
Artikel 26c Teil A Buchstaben a bis e |
|
|
Artikel 358 Nummern 1 bis 5 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 1 |
|
|
Artikel 359 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 360 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Teil Satz 1 |
|
|
Artikel 361 Absatz 1 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Teil Satz 1 |
|
|
Artikel 361 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 |
|
|
Artikel 361 Absatz 2 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 362 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 4 Buchstaben a bis d |
|
|
Artikel 363 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 5 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 364 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 5 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 365 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 6 Satz 1 |
|
|
Artikel 366 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 6 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 366 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 6 Satz 4 |
|
|
Artikel 366 Absatz 2 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 7 Satz 1 |
|
|
Artikel 367 Absatz 1 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 7 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 367 Absatz 2 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 8 |
|
|
Artikel 368 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 9 Satz 1 |
|
|
Artikel 369 Absatz 1 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 9 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 369 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 26c Teil B Absatz 10 |
|
|
Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 27 Absatz 1 Sätze 1 und 2 |
|
|
►C1 Artikel 395 ◄ Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 27 Absatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
►C1 Artikel 395 ◄ Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 |
|
|
►C1 Artikel 395 ◄ Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 27 Absätze 3 und 4 |
|
|
►C1 Artikel 395 ◄ Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 27 Absatz 5 |
|
|
Artikel 394 |
|
Artikel 28 Absätze 1 und 1a |
|
|
— |
|
Artikel 28 Absatz 2 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 109 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 110 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
— |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 1 |
|
|
Artikel 112 Absatz 1 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 112 Absatz 2 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 113 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 114 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 |
|
|
Artikel 114 Absatz 2 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d |
|
|
Artikel 115 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 118 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe f |
|
|
Artikel 120 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe g |
|
|
— |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe h Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 121 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe i |
|
|
Artikel 122 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe j |
|
|
Artikel 117 Absatz 2 |
|
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe k |
|
|
Artikel 116 |
|
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a |
|
|
Artikel 370 |
|
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b |
|
|
Artikel 371 |
|
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c |
|
|
Artikel 391 |
|
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d |
|
|
Artikel 372 |
|
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e |
|
|
Artikel 373 |
|
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe f |
|
|
Artikel 392 |
|
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g |
|
|
Artikel 374 |
|
Artikel 28 Absatz 3a |
|
|
Artikel 376 |
|
Artikel 28 Absätze 4 und 5 |
|
|
Artikel 393 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 106 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 106 Absatz 3 |
|
Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe d |
|
|
Artikel 107 Absatz 2 |
|
Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 107 Absatz 2 |
|
Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 108 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 5 und 6 |
|
|
— |
|
Artikel 28a Absatz 1 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
|
Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
|
Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii |
|
Artikel 28a Absatz 1a Buchstabe a |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 28a Absatz 1a Buchstabe b Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 28a Absatz 1a Buchstabe b Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
|
Artikel 28a Absatz 1a Buchstabe b Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 28a Absatz 2 einleitender Satzteil |
|
|
— |
|
Artikel 28a Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
►C1 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii ◄ |
|
Artikel 28a Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 28a Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
►C1 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii ◄ |
|
Artikel 28a Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 28a Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 20 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28a Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 28a Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 28a Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 28a Absatz 4 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 172 Absatz 2 |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 einleitender Satzteil |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben f, g und h |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 achter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d |
|
Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 17 Absatz 3 |
|
Artikel 28a Absatz 6 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 21 |
|
Artikel 28a Absatz 6 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 22 |
|
Artikel 28a Absatz 7 |
|
|
Artikel 23 |
|
Artikel 28b Teil A Absatz 1 |
|
|
Artikel 40 |
|
Artikel 28b Teil A Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 41 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28b Teil A Absatz 2 Unterabsatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 42 Buchstaben a und b |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 33 Absatz 2 |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 2 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 34 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 |
|
|
Artikel 34 Absatz 3 |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 2 Unterabsatz 3 Sätze 2 und 3 |
|
|
— |
|
Artikel 28b Teil B Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 34 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 28b Teil C Absatz 1 erster Gedankenstrich Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 48 Absatz 1 |
|
Artikel 28b Teil C Absatz 1 erster Gedankenstrich Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 49 |
|
Artikel 28b Teil C Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 48 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 28b Teil C Absätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 47 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28b Teil C Absatz 4 |
|
|
Artikel 51 |
|
Artikel 28b Teil D |
|
|
Artikel 53 |
|
Artikel 28b Teil E Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 50 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28b Teil E Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 54 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28b Teil E Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 44 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28b Teil F Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 55 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28c Teil A einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 131 |
|
Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 138 Absatz 1 |
|
Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 139 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 28c Teil A Buchstabe b |
|
|
Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 28c Teil A Buchstabe c Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 28c Teil A Buchstabe c Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 139 Absatz 2 |
|
Artikel 28c Teil A Buchstabe d |
|
|
Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 28c Teil B einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 131 |
|
Artikel 28c Teil B Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 140 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 28c Teil C |
|
|
Artikel 142 |
|
Artikel 28c Teil D Absatz 1 |
|
|
Artikel 143 Buchstabe d |
|
Artikel 28c Teil D Absatz 2 |
|
|
Artikel 131 |
|
Artikel 28c Teil E Nummer 1 erster Gedankenstrich ersetzend Artikel 16 Absatz 1 |
|
|
|
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 155 |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil A |
|
|
Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 156 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe d erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 156 Absatz 1 Buchstaben d und e |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 154 |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 154 |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 157 Absatz 2 |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich |
|
|
— |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 3 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil B Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 156 Absatz 2 |
|
— Absatz 1, Unterabsatz 1 Teil C |
|
|
Artikel 159 |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil D Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
|
|
Artikel 160 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil D Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 160 Absatz 2 |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 1 Teil E erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 161 Buchstaben a und b |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 202 |
|
— Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 163 |
|
Artikel 28c Teil E Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zur Einfügung von Absatz 1a in Artikel 16 |
|
|
|
|
— Absatz 1a |
|
|
Artikel 162 |
|
Artikel 28c Teil E Nummer 2 erster Gedankenstrich zur Ergänzung von Artikel 16 Absatz 2 |
|
|
|
|
— Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 164 Absatz 1 |
|
Artikel 28c Teil E Nummer 2 zweiter Gedankenstrich, zur Einfügung der Unterabsätze 2 und 3 in Artikel 16 Absatz 2 |
|
|
|
|
— Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 164 Absatz 2 |
|
— Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 165 |
|
Artikel 28c Teil E Nummer 3 erster bis fünfter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 141 Buchstaben a bis e |
|
Artikel 28d Absatz 1 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 68 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28d Absätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 69 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28d Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 67 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28e Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 83 |
|
Artikel 28e Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 84 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28e Absatz 2 |
|
|
Artikel 76 |
|
Artikel 28e Absatz 3 |
|
|
Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 28e Absatz 4 |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 |
|
Artikel 28f Nummer 1 ersetzend Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 |
|
|
|
|
— Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 168 Buchstabe a |
|
— Absatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 168 Buchstabe e |
|
— Absatz 2 Buchstabe c |
|
|
Artikel 168 Buchstaben b und d |
|
— Absatz 2 Buchstabe d |
|
|
Artikel 168 Buchstabe c |
|
— Absatz 3 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 169 Buchstaben a, b und c Artikel 170 Buchstaben a und b |
|
— Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 171 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
— Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 171 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
— Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 171 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 171 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
|
|
Artikel 171 Absatz 3 |
|
Artikel 28f Nummer 2 ersetzend Artikel 18 Absatz 1 |
|
|
|
|
— Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 178 Buchstabe a |
|
— Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 178 Buchstabe e |
|
— Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 178 Buchstaben b und d |
|
— Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 178 Buchstabe f |
|
— Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 178 Buchstabe c |
|
Artikel 28f Nummer 3 zur Einfügung von Absatz 3a in Artikel 18 |
|
|
|
|
— Absatz 3a erster Teil des Satzes |
|
|
Artikel 181 |
|
— Absatz 3a zweiter Teil des Satzes |
|
|
Artikel 182 |
|
Artikel 28g ersetzend Artikel 21 |
|
|
|
|
— Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 193 |
|
— Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 194 Absätze 1 und 2 |
|
— Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 196 |
|
— Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
— Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 197 Absatz 2 |
|
— Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 203 |
|
— Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 200 |
|
— Absatz 1 Buchstabe f |
|
|
Artikel 195 |
|
— Absatz 2 |
|
|
— |
|
— Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 |
|
|
Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
— Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 |
|
|
Artikel 204 Absatz 2 |
|
— Absatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben a bis g |
|
— Absatz 2 Buchstabe c Unterabsätze 2, 3 und 4 |
|
|
Artikel 199 Absätze 2, 3 und 4 |
|
— Absatz 3 |
|
|
Artikel 205 |
|
— Absatz 4 |
|
|
Artikel 201 |
|
Artikel 28h ersetzend Artikel 22 |
|
|
|
|
— Absatz 1 Buchstabe a Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 213 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
— Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 213 Absatz 2 |
|
— Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a |
|
— Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 214 Absatz 2 |
|
— Absatz 1 Buchstabe c zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 214 Absatz 1 Buchstaben b und c |
|
— Absatz 1 Buchstabe d Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 215 Absätze 1 und 2 |
|
— Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 216 |
|
— Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 242 |
|
— Absatz 2 Buchstabe b Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 243 Absätze 1 und 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 220 Nummer 1 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 220 Nummern 2 und 3 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 220 Nummern 4 und 5 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 221 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 221 Absatz 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5 Satz 1 |
|
|
Artikel 219 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5 Satz 2 |
|
|
Artikel 228 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 6 |
|
|
Artikel 222 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 7 |
|
|
Artikel 223 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 8 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 224 Absätze 1 und 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 9 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 224 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 9 Satz 3 |
|
|
Artikel 224 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 10 |
|
|
Artikel 225 |
|
— Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster bis zwölfter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 226 Nummern 1 bis 12 |
|
— Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 dreizehnter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 226 Nummern 13 und 14 |
|
— Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 vierzehnter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 226 Nummer 15 |
|
— Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 227 |
|
— Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 229 |
|
— Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 230 |
|
— Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 5 |
|
|
Artikel 231 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 232 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 233 Absatz 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 233 Absatz 3 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 |
|
|
Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 2 |
|
|
Artikel 237 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 4 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 234 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 5 |
|
|
Artikel 235 |
|
— Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 6 |
|
|
Artikel 236 |
|
— Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 244 |
|
— Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Satz 1 |
|
|
Artikel 245 Absatz 1 |
|
— Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 245 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 3 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 246 Absätze 1 und 2 |
|
— Absatz 3 Buchstabe d Unterabsätze 4, 5 und 6 |
|
|
Artikel 247 Absätze 1, 2 und 3 |
|
— Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 7 |
|
|
Artikel 248 |
|
— Absatz 3 Buchstabe e Unterabsatz 1 |
|
|
Artikeln 217 und 241 |
|
— Absatz 3 Buchstabe e Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 218 |
|
— Absatz 4 Buchstabe a Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 252 Absatz 1 |
|
— Absatz 4 Buchstabe a Sätze 3 und 4 |
|
|
Artikel 252 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
— Absatz 4 Buchstabe a Satz 5 |
|
|
Artikel 250 Absatz 2 |
|
— Absatz 4 Buchstabe b |
|
|
Artikel 250 Absatz 1 |
|
— Absatz 4 Buchstabe c erster Gedankenstrich Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 251 Buchstaben a und b |
|
— Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 251 Buchstabe c |
|
— Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 251 Buchstaben d und e |
|
— Absatz 5 |
|
|
Artikel 206 |
|
— Absatz 6 Buchstabe a Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 261 Absatz 1 |
|
— Absatz 6 Buchstabe a Satz 3 |
|
|
Artikel 261 Absatz 2 |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 262 |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 2 Satz 1 |
|
|
Artikel 263 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 2 Satz 2 |
|
|
Artikel 263 Absatz 2 |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 264 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe d |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 264 Absatz 1 Buchstaben c und e |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe f |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 264 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 5 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 265 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 5 dritter Gedankenstrich Satz 1 |
|
|
Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe c |
|
— Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 5 dritter Gedankenstrich Satz 2 |
|
|
Artikel 265 Absatz 2 |
|
— Absatz 6 Buchstabe c erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 263 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 6 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 266 |
|
— Absatz 6 Buchstabe d |
|
|
Artikel 254 |
|
— Absatz 6 Buchstabe e Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 268 |
|
— Absatz 6 Buchstabe e Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 259 |
|
— Absatz 7 erster Teil des Satzes |
|
|
Artikel 207 Absatz 1 Artikel 256 Artikel 267 |
|
— Absatz 7 zweiter Teil des Satzes |
|
|
Artikel 207 Absatz 2 |
|
— Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 273 Absätze 1 und 2 |
|
— Absatz 9 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
|
|
Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
|
— Absatz 9 Buchstabe a Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d |
|
— Absatz 9 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
|
— Absatz 9 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
— Absatz 9 Buchstabe b |
|
|
Artikel 272 Absatz 3 |
|
— Absatz 9 Buchstabe c |
|
|
Artikel 212 |
|
— Absatz 9 Buchstabe d Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 238 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
— Absatz 9 Buchstabe d Unterabsatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 238 Absatz 2 Buchstaben a bis d |
|
— Absatz 9 Buchstabe d Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 238 Absatz 3 |
|
— Absatz 9 Buchstabe e Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 239 |
|
— Absatz 9 Buchstabe e Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 240 Nummern 1 und 2 |
|
— Absatz 10 |
|
|
Artikeln 209 und 257 |
|
— Absatz 11 |
|
|
Artikeln 210 und 258 |
|
— Absatz 12 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 269 |
|
— Absatz 12 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 270 Buchstaben a, b und c |
|
— Absatz 12 Buchstabe b erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 271 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 28i zur Einfügung von Unterabsatz 3 in Artikel 24 Absatz 3 |
|
|
|
|
— Absatz 3 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 283 Absatz 1 Buchstaben b und c |
|
Artikel 28j Nummer 1 zur Einfügung von Unterabsatz 2 in Artikel 25 Absatz 4 |
|
|
|
|
— Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 272 Absatz 2 |
|
Artikel 28j Nummer 2 ersetzend Artikel 25 Absätze 5 und 6 |
|
|
|
|
— Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 300 Nummern 1, 2 und 3 |
|
— Absatz 5 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 302 |
|
— Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 |
|
|
Artikel 301 Absatz 1 |
|
— Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 |
|
|
Artikel 303 Absatz 1 |
|
— Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 303 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
|
— Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 303 Absatz 3 |
|
— Absatz 6 Buchstabe b |
|
|
Artikel 301 Absatz 1 |
|
Artikel 28j Nummer 3 zur Einfügung von Unterabsatz 2 in Artikel 25 Absatz 9 |
|
|
|
|
— Absatz 9 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 305 |
|
Artikel 28k Nummer 1 Unterabsatz 1 |
|
|
— |
|
Artikel 28k Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 158 Absatz 3 |
|
Artikel 28k Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c |
|
|
— |
|
Artikel 28k Nummern 2, 3 und 4 |
|
|
— |
|
Artikel 28k Nummer 5 |
|
|
Artikel 158 Absatz 2 |
|
Artikel 28l Absatz 1 |
|
|
— |
|
Artikel 28l Absätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 402 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28l Absatz 4 |
|
|
— |
|
Artikel 28m |
|
|
Artikel 399 Absatz 1 |
|
Artikel 28n |
|
|
— |
|
Artikel 28o Absatz 1 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 326 Absatz 1 |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 |
|
|
Artikel 327 Absätze 1 und 3 |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 |
|
|
Artikel 327 Absatz 2 |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 328 |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe c erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 329 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe d Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 330 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 332 |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe f |
|
|
Artikel 331 |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe g |
|
|
Artikel 4 Buchstabe b |
|
Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe h |
|
|
Artikel 35 Artikel 139 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 28o Absatz 2 |
|
|
Artikel 326 Absatz 2 |
|
Artikel 28o Absatz 3 |
|
|
Artikel 341 |
|
Artikel 28o Absatz 4 |
|
|
— |
|
Artikel 28p Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 405 Nummern 1, 2 und 3 |
|
Artikel 28p Absatz 2 |
|
|
Artikel 406 |
|
Artikel 28p Absatz 3 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 407 Buchstaben a und b |
|
Artikel 28p Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
— |
|
Artikel 28p Absatz 4 Buchstaben a bis d |
|
|
Artikel 408 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 28p Absatz 5 erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 408 Absatz 2 Buchstaben a und b |
|
Artikel 28p Absatz 6 |
|
|
Artikel 409 |
|
Artikel 28p Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
|
Artikel 410 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 28p Absatz 7 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
|
|
— |
|
Artikel 28p Absatz 7 Unterabsatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Artikel 410 Absatz 2 Buchstaben a und b |
|
Artikel 29 Absätze 1 bis 4 |
|
|
Artikel 398 Absätze 1 bis 4 |
|
Artikel 29a |
|
|
Artikel 397 |
|
Artikel 30 Absatz 1 |
|
|
Artikel 396 Absatz 1 |
|
Artikel 30 Absatz 2 Sätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 396 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 30 Absatz 2 Satz 3 |
|
|
Artikel 396 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 30 Absätze 3 und 4 |
|
|
Artikel 396 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 31 Absatz 1 |
|
|
— |
|
Artikel 31 Absatz 2 |
|
|
Artikel 400 |
|
Artikel 33 Absatz 1 |
|
|
Artikel 401 |
|
Artikel 33 Absatz 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 3 |
|
Artikel 33a Absatz 1 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 274 |
|
Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 275 |
|
Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 276 |
|
Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 277 |
|
Artikel 33a Absatz 2 einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 278 |
|
Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a |
|
|
Artikel 279 |
|
Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b |
|
|
Artikel 280 |
|
Artikel 34 |
|
|
Artikel 404 |
|
Artikel 35 |
|
|
Artikel 403 |
|
Artikeln 36 und 37 |
|
|
— |
|
Artikel 38 |
|
|
Artikel 414 |
|
Anhang A Ziffer I Nummern 1 und 2 |
|
|
Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a und b |
|
Anhang A Ziffer I Nummer 3 |
|
|
►C1 Anhang VII Nummer 1 Buchstaben c und d ◄ |
|
Anhang A Ziffer II Nummern 1 bis 6 |
|
|
Anhang VII Nummer 2 Buchstaben a bis f |
|
Anhang A Ziffern III und IV |
|
|
Anhang VII Nummern 3 und 4 |
|
Anhang A Ziffer IV Nummern 1 bis 4 |
|
|
Anhang VII Nummer 4 Buchstaben a bis d |
|
Anhang A Ziffer V |
|
|
Artikel 295 Absatz 2 |
|
Anhang B einleitender Satzteil |
|
|
Artikel 295 Absatz 1 Nummer 5 |
|
Anhang B erster bis neunter Gedankenstrich |
|
|
Anhang VIII Nummern 1 bis 9 |
|
Anhang C |
|
|
— |
|
Anhang D Nummern 1 bis 13 |
|
|
Anhang I Nummern 1 bis 13 |
|
Anhang E Nummer 2 |
|
|
Anhang X Teil A Nummer 1 |
|
Anhang E Nummer 7 |
|
|
Anhang X Teil A Nummer 2 |
|
Anhang E Nummer 11 |
|
|
Anhang X Teil A Nummer 3 |
|
Anhang E Nummer 15 |
|
|
Anhang X Teil A Nummer 4 |
|
Anhang F Nummer 1 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 1 |
|
Anhang F Nummer 2 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 2 Buchstaben a bis j |
|
Anhang F Nummern 5 bis 8 |
|
|
Anhang X Teil B Nummern 3 bis 6 |
|
Anhang F Nummer 10 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 7 |
|
Anhang F Nummer 12 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 8 |
|
Anhang F Nummer 16 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 9 |
|
Anhang F Nummer 17 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 10 |
|
Anhang F Nummer 23 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 11 |
|
Anhang F Nummer 25 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 12 |
|
Anhang F Nummer 27 |
|
|
Anhang X Teil B Nummer 13 |
|
Anhang G Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 391 |
|
Anhang H Absatz 1 |
|
|
Artikel 98 Absatz 3 |
|
Anhang H Absatz 2 einleitender Satzteil |
|
|
— |
|
Anhang H Absatz 2 Nummern 1 bis 6 |
|
|
Anhang III Nummern 1 bis 6 |
|
Anhang H Absatz 2 Nummer 7 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Anhang III Nummern 7 und 8 |
|
Anhang H Absatz 2 Nummern 8 bis 17 |
|
|
Anhang III Nummern 9 bis 18 |
|
Anhang I einleitender Satzteil |
|
|
— |
|
Anhang I Buchstabe a erster bis siebter Gedankenstrich |
|
|
Anhang IX Teil A Nummern 1 bis 7 |
|
Anhang I Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich |
|
|
Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 |
|
Anhang I Buchstabe c |
|
|
Anhang IX Teil C |
|
Anhang J einleitender Satzteil |
|
|
Anhang V einleitender Satzteil |
|
Anhang J |
|
|
Anhang V Nummern 1 bis 25 |
|
Anhang K Nummer 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a, b und c |
|
Anhang K Nummern 2 bis 5 |
|
|
Anhang IV Nummern 2 bis 5 |
|
Anhang L Absatz 1 Nummern 1 bis 5 |
|
|
Anhang II Nummern 1 bis 5 |
|
Anhang L Absatz 2 |
|
|
Artikel 56 Absatz 2 |
|
Anhang M Buchstaben a bis f |
|
|
Anhang VI Nummern 1 bis 6 |
|
|
Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/465/EWG |
|
Artikel 133 Absatz 2 |
|
|
Artikel 2 der Richtlinie 94/5/EG |
|
Artikel 342 |
|
|
Artikel 3 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 94/5/EG |
|
Artikel 343 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 4 der Richtlinie 2002/38/EG |
|
Artikel 56 Absatz 3 Artikel 57 Absatz 2 Artikel 357 |
|
|
Artikel 5 der Richtlinie 2002/38/EG |
|
— |
|
|
|
Anhang VIII Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Akte über den Beitritt Griechenlands |
►C1 Artikel 287 Nummer 1 ◄ |
|
|
|
Anhang VIII Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Akte über den Beitritt Griechenlands |
Artikel 375 |
|
|
|
Anhang XXXII Teil IV Nummer 3 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals |
Artikel 287 Nummern 2 und 3 |
|
|
|
Anhang XXXII Teil IV Nummer 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals |
Artikel 377 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 104 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 287 Nummer 4 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe f Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 117 Absatz 1 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe g Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 119 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe h Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 378 Absatz 1 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe i Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
— |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe i Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 378 Absatz 2 Buchstaben a und b |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe j der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 287 Nummer 5 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe l Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 111 Buchstabe a |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe m Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 379 Absatz 1 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe n Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 379 Absatz 2 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe x erster Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 253 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe x zweiter Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 287 Nummer 6 |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe z Unterabsatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 111 Buchstabe b |
|
|
|
Anhang XV Teil IX Nummer 2 Buchstabe aa Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens |
Artikel 380 |
|
|
|
Protokoll Nr. 2 zu der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens betreffend die Åland-Inseln |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
|
Anhang V Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a der Beitrittsakte von 2003 der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei |
Artikel 123 |
|
|
|
Anhang V Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 381 |
|
|
|
Anhang VI Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 124 |
|
|
|
Anhang VI Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 382 |
|
|
|
Anhang VII Absatz 7 Nummer 1 Unterabsätze 1 und 2 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 125 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
Anhang VII Absatz 7 Nummer 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2003 |
— |
|
|
|
Anhang VII Absatz 7 Nummer 1 Unterabsatz 4 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 383 Buchstabe a |
|
|
|
Anhang VII Absatz 7 Nummer 1 Unterabsatz 5 der Beitrittsakte von 2003 |
— |
|
|
|
Anhang VII Absatz 7 Nummer 1 Unterabsatz 6 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 383 Buchstabe b |
|
|
|
Anhang VIII Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a der Beitrittsakte von 2003 |
— |
|
|
|
Anhang VIII Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 384 Buchstabe a |
|
|
|
►C1 Anhang VIII Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2003 ◄ |
Artikel 384 Buchstabe b |
|
|
|
Anhang IX Absatz 8 Nummer 1 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 385 |
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Anhang X Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 126 Buchstaben a und b |
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Anhang X Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 386 |
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Anhang XI Absatz 7 Nummer 1 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 127 |
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Anhang XI Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 387 Buchstabe c |
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Anhang XI Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 387 Buchstabe a |
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Anhang XI Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe c der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 387 Buchstabe b |
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Anhang XII Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe a der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 128 Absätze 1 und 2 |
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Anhang XII Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 128 Absätze 3, 4 und 5 |
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Anhang XII Absatz 9 Nummer 2 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 388 |
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Anhang XIII Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe a der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 129 Absätze 1 und 2 |
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Anhang XIII Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 389 |
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Anhang XIV Absatz 7 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 130 Buchstaben a und b |
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Anhang XIV Absatz 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2003 |
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Anhang XIV Absatz 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2003 |
Artikel 390 |
( 1 ) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).
( 2 ) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
( 4 ) ►C1 Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/93/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 16) ◄
( 5 ) ►C1 Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 38). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. ◄
( 6 ) Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15).
( 7 ) Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40).
( 8 ) Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).
( 9 ) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
( 12 ) Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
( 14 ) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
( 15 ) Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).
( 16 ) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S.12.
( 17 ) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98.
( 18 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
( 20 ) ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67. Aufgehoben durch die Richtlinie 77/388/EWG.
( 21 ) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
( 22 ) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
( 23 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
( 24 ) Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100).
( 25 ) Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1).
( 26 ) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).