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Document 02005D0037-20170918

    Consolidated text: Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (2005/37/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/37(1)/2017-09-18

    02005D0037 — DE — 18.09.2017 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 2004

    zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen

    (2005/37/EG)

    (ABl. L 019 vom 21.1.2005, S. 73)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    BESCHLUSS (EU) 2017/1507 DER KOMMISSION vom 28. August 2017

      L 222

    25

    29.8.2017




    ▼B

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 2004

    zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen

    (2005/37/EG)



    ▼M1

    Artikel 1

    (1)  Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) wird bei der GD ECFIN in Brüssel eingerichtet.

    (2)  Für die Anwendung dieses Beschlusses wird der Generaldirektor der GD ECFIN ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Behörden von Drittstaaten und privaten Einrichtungen abzuschließen, damit das ETSC seine Aufgaben erfüllen kann. Diese Verwaltungsvereinbarungen können insbesondere die Übermittlung und den Austausch technischer Informationen betreffen.

    Artikel 2

    Das ETSC nimmt folgende Aufgaben wahr:

    a) Es analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001;

    b) es trägt zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms „Pericles“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) bei;

    c) es erfüllt die Aufgaben, die in den Artikeln 4, 5, 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und gemäß den Artikeln 2, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates ( 3 ) vorgesehen sind;

    d) Es unterstützt die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) der Mitgliedstaaten und die Polizeibehörden; es kooperiert zudem mit den zuständigen Behörden bei der Analyse von falschen Euromünzen und bemüht sich mit ihnen um ein höheres Schutzniveau.

    ▼B

    Artikel 3

    Die Errichtung des ETSC erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

     Zur Analyse der Münzen kann die Kommission Mitglieder ihres Personals zur französischen Münze in Paris abordnen, um die dortige Ausrüstung zu benutzen;

     um seinen Aufgaben nachzukommen, nimmt das ETSC Rückgriff auf das Personal und Material des französischen Münzanalysezentrums (MAZ) sowie auf das Labor der Pariser Münze in Pessac. Die französischen Behörden stellen das erforderliche Personal und Material vorrangig dem ETSC zur Verfügung;

     in Übereinstimmung mit den geltenden Finanzvorschriften wird der auf die Aufgaben des ETSC entfallende Teil der Ausgaben dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften angelastet. Während Frankreich das Personal, die Räumlichkeiten und das Material zur Verfügung stellt und für dessen bzw. deren Unterhalt aufkommt, werden die Bezüge der von der Kommission eingestellten Bediensteten, die Reisekosten und kleinere laufende Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt bezahlt.

    ►M1  GD ECFIN ◄ ist beauftragt, zusammen mit der französischen Münze in Paris, die Modalitäten der Verwaltung festzulegen.

    Artikel 4

    Die Kommission koordiniert die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euromünzen gegen Fälschung durch regelmäßige Treffen von Falschmünzexperten.

    Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Europäische Zentralbank, Europol, sowie die nationalen zuständigen Behörden werden regelmäßig über die Aktivitäten des ETSC und die Situation der Falschmünzerei informiert.



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1).

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