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Document 02004A0320(03)-20210909

Consolidated text: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/239(2)/2021-09-09

02004A0320(03) — DE — 09.09.2021 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

(ABl. L 084 vom 20.3.2004, S. 13)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

  L 388

6

29.12.2004

►M2

PROTOKOLL zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

  L 333

45

20.12.2005

►M3

BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EG-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN vom 20. Dezember 2007

  L 25

10

30.1.2008

 M4

PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

  L 99

2

10.4.2008

►M5

PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

  L 276

3

18.9.2014

 M6

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN vom 20. Januar 2016

  L 293

58

28.10.2016

►M7

BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATS EU-REPUBLIK NORDMAZEDONIEN vom 9. September 2021

  L 406

1

16.11.2021




▼B

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

im Folgenden „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ermöglichen, die Beziehungen weiter zu vertiefen und auszubauen, die insbesondere mit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kooperationsabkommen begründet wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs weiter dem am 29. Juni 1997 unterzeichneten Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unterliegen, das am 28. November 1997 in Kraft getreten ist,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas, der zu einer Gemeinsamen Strategie der EU für diese Region weiterzuentwickeln ist, wie auch im Rahmen des Stabilitätspaktes,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit sowie Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen freie und faire Wahlen und ein Mehrparteiensystem gehören,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu leisten,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Kölner Stabilitätspaktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, aufzunehmen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, ihre Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Verwirklichung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und deren Qualität als potentieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, steht,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2)  

Ziel dieser Assoziation ist es,

— 
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
— 
die Bestrebungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu unterstützen, ihre wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
— 
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
— 
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.



TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 3

Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen des Regionalkonzepts zu sehen, das in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 festgelegt wurde und die besondere Lage jedes einzelnen Landes der Region berücksichtigt.

Artikel 4

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, mit den anderen Ländern der Region eine Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 5

(1)  
Die Assoziation wird nach einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist. Mit dieser Unterteilung soll eine schrittweise Durchführung der Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erreicht und das Schwergewicht in der ersten Phase auf die unter die Titel III, V, VI und VII fallenden Bereiche gelegt werden.
(2)  
Der mit Artikel 108 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und der allgemeinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.
(3)  
Vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die erzielten Fortschritte und beschließt über den Übergang zur zweiten Phase und ihre Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase. Dabei berücksichtigt er das Ergebnis der genannten Prüfung.
(4)  
Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Phasen finden auf Titel IV keine Anwendung.

Artikel 6

Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS.



TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 7

Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird weiterentwickelt und intensiviert. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:

— 
eine stärkeren Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen, insbesondere in den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten;
— 
regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;
— 
gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen.

Artikel 8

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden.

Artikel 9

(1)  
Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2)  

Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

— 
erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten;
— 
volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und anderen internationalen Gremien;
— 
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann.

Artikel 10

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 114 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.



TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 11

Im Einklang mit ihrem Engagement für Frieden und Stabilität und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.

Wenn die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien plant, ihre Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 12 bis 14 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert sie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Spätestens wenn mindestens ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit einem der anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder unterzeichnet ist, nimmt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Verhandlungen mit dem betreffenden Land bzw. den betreffenden Ländern im Hinblick auf den Abschluss einer Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit auf, mit der die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkunft sind:

— 
ein politischer Dialog,
— 
die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien,
— 
gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,
— 
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Übereinkunft enthält gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten mindestens des zweiten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens geschlossen. Die Bereitschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nimmt mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern eine regionale Zusammenarbeit in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit auf, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit muss mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit den Ländern, die den Beitritt zur EU beantragt haben

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann ihre Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur EU beantragt hat, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und jenem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und jenem Land anzugleichen.



TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 15

(1)  
Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2)  
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3)  
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.
(4)  
Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
(5)  
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.



KAPITEL I

GEWERBLICHE WAREN

Artikel 16

(1)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii) des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(2)  
Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22 und 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse.
(3)  
Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages.

Artikel 17

(1)  
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 18

(1)  
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2)  

Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

— 
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
(3)  
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort vorgesehenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
(4)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 19

Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

Artikel 20

(1)  
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2)  
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 21

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.

Artikel 22

Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Textilwaren.

Artikel 23

Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Stahlerzeugnisse.



KAPITEL II

LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
(2)  
Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii) des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(3)  
Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91 , 2301 20 00 und ex 1902 20  ( 1 ).

Artikel 25

Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

(1)  
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.
(2)  
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

▼M5

Artikel 27

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)  
Die Europäische Union beseitigt die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union setzt die Europäische Union die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 650 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind.

Die Europäische Union gewährt für Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7 000  t (Reingewicht) zollfreien Zugang in die Europäische Union.

(3)  

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

a) 

beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union;

b) 

beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union innerhalb der Grenzen der in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingente;

c) 

wendet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union innerhalb der Grenzen der Zollkontingente an.

(4)  
Die Regelung für den Handel mit Wein und Spirituosen wird in einem getrennten Abkommen über Wein und Spirituosen festgelegt.

▼B

Artikel 28

Fischereierzeugnisse

(1)  
Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die in Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen.

▼M5

(2)  
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigt alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union mit Ausnahme der in den Anhängen Vb und Vc aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen.

▼B

Artikel 29

(1)  
Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrarpolitik der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Bedeutung der Landwirtschaft für die Wirtschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, des Produktions- und Exportpotentials ihrer traditionellen Wirtschaftszweige und Märkte und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien spätestens am 1. Januar 2003 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
(2)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt.

Artikel 30

Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 27 und 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 37, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.



KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 31

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 32

Stillhalteregelung

(1)  
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2)  
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3)  
Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III, IVa, IVb IVc, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 33

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)  
Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(2)  
Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 34

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 35

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)  
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2)  
Während der in den Artikeln 17 und 18 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden, in die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingetreten ist, oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3)  
Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird.

Artikel 36

Dumping

(1)  
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts- und Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 37

Allgemeine Schutzklausel

(1)  

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

— 
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder
— 
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)  
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden Schutzmaßnahmen untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware.

In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut Schutzmaßnahmen angewandt.

(3)  
Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b) so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4)  

Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes:

a) 

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.

b) 

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5)  
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(6)  
Führt die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 38

Knappheitsklausel

(1)  

Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a) 

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b) 

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)  
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3)  
Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4)  
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5)  
Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 39

Staatliche Monopole

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 40

Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

Artikel 41

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

Artikel 42

Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.

Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 30, 37 und 88 sowie des Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.

Artikel 43

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.



TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR



KAPITEL I

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Artikel 44

(1)  

Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

— 
wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt;
— 
haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 45 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2)  
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 45

(1)  

Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

— 
müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
— 
prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 46

Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:

— 
Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.
— 
Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.
— 
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.



KAPITEL II

NIEDERLASSUNG

Artikel 47

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat.

Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufweist.

b) 

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c) 

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

d) 

„Niederlassung“ ist

i) 

im Fall der Staatsangehörigen das Recht, Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Geschäftstätigkeit umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei;

ii) 

im Fall der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e) 

„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f) 

„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.

g) 

„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt.

h) 

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

i) 

„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 48

(1)  

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

i) 

für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

ii) 

für die Geschäftstätigkeit der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)  
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(3)  

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

i) 

für die Niederlassung von Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

ii) 

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(4)  
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Lage auf dem Arbeitsmarkt, ob diese Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien des Abkommens zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten ausgedehnt werden können.
(5)  

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels

a) 

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu nutzen und zu mieten;

b) 

haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, einschließlich natürlicher Ressourcen, landwirtschaftlich genutzter Flächen und Forsten, die gleichen Rechte wie die Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben;

c) 

prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens am Ende der erste Phase der Übergangszeit, ob die unter Buchstabe b) genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.

Artikel 49

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 48 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen.
(2)  
Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden.
(3)  
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 50

(1)  
Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 51

(1)  
Die Artikel 48 und 49 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Fall der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2)  
Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Fall der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 52

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 53

(1)  
Die im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2)  

In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im folgenden „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) 

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

— 
die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
— 
die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,
— 
die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;
b) 

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) 

Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)  

Die Einreise von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zuständig sind, und sofern

— 
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und
— 
die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 54

Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige

— 
eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hervorrufen, oder
— 
den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einem bestimmten Wirtschaftszweig in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfahren oder
— 
sich in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Aufbau befinden.

Diese Maßnahmen

i) 

treten spätestens zwei Jahre nach Ende der erste Phase der Übergangszeit außer Kraft;

ii) 

müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen; und

iii) 

dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bewirken.

Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; sie setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.

Nach Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.



KAPITEL III

ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 55

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2)  
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3)  
Nach Beginn der zweiten Phase der Übergangszeit trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 56

(1)  
Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten des Abkommens erheblich verschärfen.
(2)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 57

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelten folgende Bestimmungen:

1. 

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs unterliegen dem am 28. November 1997 in Kraft getretenen Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens beimessen.

2. 

Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

a) 

Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.

b) 

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

3. 

Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2

a) 

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;

b) 

untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;

c) 

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

4. 

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist.

5. 

Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen.

6. 

Während der Übergangszeit gleicht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.



KAPITEL IV

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 58

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 59

(1)  
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2)  
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Ab Beginn der zweiten Phase gewährleisten sie auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(3)  
Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(4)  
In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unbeschadet des Artikels 58 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(5)  
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu erleichtern.

Artikel 60

(1)  
In der ersten Phase treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2)  
Spätestens am Ende der erste Phase der Übergangszeit prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr erreicht werden kann.



KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 61

(1)  
Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)  
Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 62

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 61.

Artikel 63

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 64

(1)  
Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren o der gewähren werden.
(2)  
Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
(3)  
Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 65

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2)  
Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kann die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3)  
Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 66

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.

Artikel 67

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.



TITEL VI

ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 68

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die der Gemeinschaft zukommt. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bemüht sich zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit denen der Gemeinschaft vereinbar werden.
(2)  
Diese schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften erfolgt in zwei Phasen.
(3)  
In der ersten Phase, die mit der Unterzeichnung des Abkommens beginnt und deren Dauer in Artikel 5 erläutert ist, erstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf bestimmte wesentliche Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche und folgt einem in Abstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auszuarbeitenden Programm. Ferner legt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Abstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen, einschließlich der Justizreform, fest.

Für das Recht in den Bereichen Wettbewerb, geistiges Eigentum, Normen und Zertifizierung, öffentliches Beschaffungswesen und Datenschutz werden Fristen gesetzt. Die Angleichung der Rechtsvorschriften in den übrigen Bereichen des Binnenmarkts muss am Ende der Übergangszeit abgeschlossen sein.

(4)  
In der zweiten Phase der in Artikel 5 festgelegten Übergangszeit erstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes.

Artikel 69

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)  

Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

i) 

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) 

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) 

staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)  
Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben.
(3)  
a) 

Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b) 

Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens angewandt werden.

(4)  

Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren

— 
findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung;
— 
werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.
(5)  

Wenn die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und

— 
wenn den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie das WTO-Übereinkommen Anwendung findet, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens und im Einklang mit den einschlägigen internen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft getroffen werden.

(6)  
Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses einen Informationsaustausch durch.

Artikel 70

Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 86, beachtet werden.

Artikel 71

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1)  
Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes und einer wirksamen und angemessenen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2)  
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(3)  
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, innerhalb des genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten.

Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 72

Öffentliche Aufträge

(1)  
Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.
(2)  
Den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diese Rechtsvorschriften erlassen hat.

Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt werden.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewähren kann.

(3)  
Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 44 bis 67 Anwendung.

Artikel 73

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung

(1)  
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2)  

Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bemüht,

— 
die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern;
— 
gegebenenfalls Protokolle über die europäische Konformitätsprüfung zu schließen;
— 
den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung;
— 
die Teilnahme an der Arbeit der europäischen Fachorganisationen (CEN, Cenelec, ETSI, EA, Welmec, Euromed usw.) zu fördern.



TITEL VII

JUSTIZ UND INNERES

Artikel 74

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates

Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein. Die Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung.

Artikel 75

Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für eine Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene.
(2)  

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:

— 
Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
— 
Formulierung von Rechtsvorschriften,
— 
Steigerung der Effizienz der Institutionen,
— 
Ausbildung des Personals,
— 
Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere.
(3)  

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

— 
im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;
— 
im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte und Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen.

Artikel 76

Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1)  

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

— 
erklärt sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;
— 
erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

(2)  
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft über die spezifischen Verpflichtungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(3)  
Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die spezifischen Verpflichtungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(4)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können.

Artikel 77

Bekämpfung der Geldwäsche

(1)  
Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.
(2)  
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind.

Artikel 78

Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und anderen illegalen Aktivitäten

(1)  

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der sonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:

— 
Menschenhandel,
— 
Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,
— 
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen,
— 
Schmuggel,
— 
illegaler Waffenhandel,
— 
Terrorismus.

Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien.

(2)  

Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet kann Folgendes umfassen:

— 
Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts,
— 
Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beauftragten Stellen,
— 
Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungsinfrastruktur,
— 
Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten.

Artikel 79

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
(2)  
Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der Europäischen Union.
(3)  
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung und Verhütung der Abzweigung von Ausgangstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.



TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 80

(1)  
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotential der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
(2)  
Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
(3)  
Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.

Artikel 81

Wirtschaftspolitik

(1)  
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft zu verbessern.
(2)  

Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

— 
einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien;
— 
die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung.
(3)  
Auf Ersuchen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kann die Gemeinschaft die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bei ihren Anstrengungen unterstützen, den Denar voll konvertierbar zu machen und ihre Politik schrittweise der des Europäischen Währungssystems anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise des Europäischen Währungssystems und des Europäischen Systems der Zentralbanken.

Artikel 82

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1)  
Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien benötigt werden. Das vom Staatlichen Amt für Statistik koordinierte nationale Statistiksystem soll in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden im Land, der öffentlichen Verwaltung wie der Privatwirtschaft, einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des europäischen Statistikrechts im Einklang stehen und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bereich der Statistik hinentwickeln.
(2)  

Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbesondere zusammenarbeiten,

— 
um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern, der sich auf einen angemessenen institutionellen Rahmen stützen kann;
— 
um die nationalen Kapazitäten für die Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung hochwertiger statistischer Informationen unter möglichst effizientem Einsatz moderner Technologien auszubauen und aufrechtzuerhalten;
— 
um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffentlichen Sektors und den Forschern die für die Überwachung der staatlichen Reformen benötigten sozioökonomischen Daten zur Verfügung zu stellen;
— 
um das nationale Statistiksystem in die Lage zu versetzen, die Grundsätze und Normen des europäischen Statistiksystems zu übernehmen;
— 
um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(3)  
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst die Bereitstellung von Informationen über Methoden, die Teilnahme an ausgewählten Eurostat-Arbeitsgruppen und den Austausch statistischer Daten, ohne sich jedoch darauf zu beschränken.

Artikel 83

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen und auszubauen.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

— 
die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rechnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist,
— 
die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versicherungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft,
— 
die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Bank- und andere Finanzdienstleistungen,
— 
den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzgebungsvorhaben,
— 
die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung terminologischer Glossare.
(2)  
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der Gemeinschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien effiziente Systeme für die Rechnungsprüfung zu entwickeln.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

— 
technische Hilfe für den Rechnungshof der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
— 
die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen,
— 
den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungssysteme,
— 
die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung,
— 
Ausbildung und Beratung.

Artikel 84

Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1)  
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet.
(2)  

Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind

— 
für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen,
— 
gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen mit den Mitgliedstaaten,
— 
die Durchführung geeigneter Regelungen für den Kapitaltransfer,
— 
die Verbesserung des Investitionsschutzes.

Artikel 85

Industrielle Zusammenarbeit

(1)  
Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert werden, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
(2)  
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.

Artikel 86

Kleine und mittlere Unternehmen

Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern und zu stärken.

Artikel 87

Tourismus

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr durch Know-how-Transfer, Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen, insbesondere bei regionalen Tourismusprojekten, zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 88

Zoll

(1)  
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Handelsbereich zu gewährleisten und die Angleichung des Zollsystems der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an das der Gemeinschaft zum Abschluss zu bringen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung zu unterstützen.
(2)  

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere

— 
einen Informationsaustausch, unter anderem über Fahndungsmethoden,
— 
den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien,
— 
die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Einführung und Anwendung des Einheitspapiers,
— 
die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr,
— 
Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme.
(3)  
Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 76, 77 und 78, ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt.

Artikel 89

Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuerbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Modernisierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

Artikel 90

Zusammenarbeit im Sozialbereich

(1)  
Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.
(2)  
Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusammenarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, in erster Linie durch Bereitstellung von Fachleuten sowie Information und Ausbildung.
(3)  
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch die Anpassung der Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen.
(4)  
Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft zu verbessern.

Artikel 91

Bildung und Ausbildung

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbildung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter Berücksichtigung der Prioritäten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzuheben.
(2)  
Das Tempus-Programm leistet einen Beitrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien im Bereich Bildung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert.
(3)  
Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 92

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden.

Artikel 93

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien treffen die für die Förderung des Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vermitteln.

Artikel 94

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren gegebenenfalls ihre Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks und berücksichtigen dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen.

Artikel 95

Elektronische Kommunikationsinfrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der dazugehörigen Dienstleistungen, damit die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommen zum Abschluss bringen kann.

Die genannte Zusammenarbeit konzentriert sich vorrangig auf folgende Bereiche:

— 
Entwicklung einer Politik,
— 
rechtliche und Regulierungsaspekte,
— 
Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten Umfelds,
— 
Modernisierung der elektronischen Infrastruktur der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihre Integration in das europäische und das Weltnetz mit Verbesserungen auf regionaler Ebene als Schwerpunkt,
— 
internationale Zusammenarbeit,
— 
Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbesondere im Bereich der Normung,
— 
Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien.

Artikel 96

Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu intensivieren. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen.

Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft auf.

Artikel 97

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

— 
die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Angleichung des Verbraucherschutzes in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den in der Gemeinschaft,
— 
eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
— 
einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten.

Artikel 98

Verkehr

(1)  

Über das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu ermöglichen,

— 
das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustrukturieren und zu modernisieren;
— 
den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Verkehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse zu erleichtern;
— 
betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind;
— 
ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist;
— 
den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der schädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu verbessern.
(2)  

Die Zusammenarbeit umfasst folgende vorrangige Bereiche:

— 
Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen- und Hafeninfrastruktur und wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse sowie transeuropäischer und gesamteuropäischer Verbindungen,
— 
Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden,
— 
Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der sozial- und umweltpolitischen Aspekte,
— 
kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene,
— 
Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken,
— 
Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Verkehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und im Güterumschlag,
— 
Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme,
— 
Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der Gemeinschaft vereinbar ist.

Artikel 99

Energie

(1)  
Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirtschaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte Europas ausgebaut.
(2)  

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere

— 
die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,
— 
das Management und die Ausbildung im Energiebereich und den Transfer von Technologie und Know-how,
— 
die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,
— 
die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

Artikel 100

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und die Entwicklung des Fischerei- und des Forstsektors in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 101

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten.

Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informationen und Fachleuten stattfinden.

Artikel 102

Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

(1)  
Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (des geistigen Eigentums).
(2)  

Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst

— 
den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen,
— 
die Veranstaltung gemeinsamer Wissenschaftlertagungen,
— 
gemeinsame FTE-Tätigkeiten,
— 
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind.
(3)  
Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

Artikel 103

Umwelt und nukleare Sicherheit

(1)  
Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu unterstützen.
(2)  

Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende Bereiche konzentrieren:

— 
Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Verschmutzung (Luft, Qualität des Wassers, einschließlich Wasseraufbereitung und Verschmutzung des Trinkwassers) und Einrichtung einer wirksamen Überwachung,
— 
Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen,
— 
effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und -nutzung, Sicherheit von Industrieanlagen,
— 
Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,
— 
Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen und Durchführung des Baseler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989),
— 
umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete chemische Substanzen,
— 
Schutz der Wälder, der Flora und Fauna, Erhaltung der Artenvielfalt,
— 
Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,
— 
Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltverträglichkeitsprüfung,
— 
kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Gemeinschaftsnormen,
— 
internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist,
— 
Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,
— 
Bildung, Information und Sensibilisierung im Umweltbereich.
(3)  

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen ist es, den Schutz von Menschen, Tieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit folgende Bereiche umfassen:

— 
Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung und Entwicklung,
— 
beiderseitige Überwachung, Frühbenachrichtigungs- und Frühwarnsysteme für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen,
— 
Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastrophenfall,
— 
Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach Katastrophen.
(4)  

Die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit könnte folgende Themen umfassen:

— 
Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die nukleare Sicherheit und die Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,
— 
Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt,
— 
Entsorgung radioaktiver Abfälle: Zusage der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Stabilitäts- und Assoziationsrat zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, radioaktive Abfälle einzuführen oder zu lagern,
— 
gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,
— 
Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung ausgehen kann.



TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 104

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit den Artikeln 3, 108 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.

Artikel 105

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien festlegt.

Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres.

Die volle Durchführung aller im Verkehrsabkommen festgelegten Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen.

Artikel 106

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereitgestellt werden kann.

Artikel 107

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.



TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 109

(1)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)  
Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4)  
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.
(5)  
Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil.

Artikel 110

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Wenn der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 5 über den Übergang zur zweiten Phase beschließt, kann er auch über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase beschließen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 111

Jede Vertragspartei kann den Stabilitäts- und Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Artikel 112

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammensetzt.

Artikel 113

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Der mit dem Verkehrsabkommen eingesetzte Verkehrsausschuss unterstützt den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss.

Artikel 114

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.

Artikel 115

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.

Artikel 116

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) 

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) 

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 117

(1)  

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

— 
dürfen die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
— 
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bewirken.
(2)  
Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 118

(1)  
Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2)  
Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 119

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 30, 37, 38 und 42 unberührt.

Artikel 120

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits garantiert sind.

Artikel 121

Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 und die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 122

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 123

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien andererseits.

Artikel 124

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.

Artikel 125

Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 126

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in jeder der Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 127

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 128

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 69, 70 und 71 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Artikeln und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen ist.

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



Anhang I

Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 2)

Anhang II

Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 3)

Anhang III

EG-Definition von „Baby-beef“ (nach Artikel 27 Absatz 2)

Anhang IVa

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)

Anhang IVb

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Anhang IVc

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

Anhang Va

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (nach Artikel 28 Absatz 1)

Anhang Vb

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 28 Absatz 2)

Anhang Vc

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (gemäß Artikel 28 Absatz 2)

Anhang VI

Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ (nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)

Anhang VII

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (nach Artikel 71)

ANHANG I

Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(nach Artikel 18 Absatz 2)



Tarif-Code

Warenbezeichnung

 

 

2517

 

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt:

 

 

– Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt:

 

41 00 00

– – aus Marmor

 

49 00 00

– – andere

2518

 

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

2520

 

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

2523

 

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

 

10 00 00

– Zementklinker

 

29 00 00

– – anderer

3105

 

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

3214

 

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

3303

 

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

3304

 

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- und Fußpflege

3305

 

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

3306

 

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3307

 

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorisierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorisierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3405

 

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

3506

 

Zubereitete Leime oder andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3701

 

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

3702

 

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

3808

 

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

3918

 

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

3919

 

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

3921

 

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

3923

 

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3924

 

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

3925

 

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

 

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

4008

 

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

 

 

– aus Zellkautschuk:

 

11 00 00

– – Platten, Blätter und Streifen

 

19 00 00

– – andere

 

 

– aus Vollkautschuk:

 

 

– – Platten, Blätter und Streifen:

 

21 10 00

– – – Bodenbeläge und Fußmatten

 

21 90 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

29 90 00

– – – andere

4015

 

Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:

 

 

– Handschuhe:

 

 

– – andere:

 

19 10 00

– – – für den Haushalt

 

19 90 00

– – – andere

 

90 00 00

– andere

4016

 

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

 

– andere:

 

91 00 00

– – Bodenbeläge und Fußmatten

4302

 

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

4303

 

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

4409

 

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt)

4415

 

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4802

 

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Positionen 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

 

 

– andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

– – mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g:

 

51 10 00

– – – Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verendung als Schichtträger beim Herstellen von Dauerschablonen

 

51 90 00

– – – andere

 

52 20 00

– – – in Rollen

 

52 80 00

– – – in Bogen

 

 

– – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

 

53 20 00

– – – in Rollen

 

53 80 00

– – – in Bogen

4805

 

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben:

 

 

– andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

 

 

– – aus Altpapier:

 

80 11 00

– – – Testliner

 

80 19 00

– – – andere

 

80 90 00

– – andere

4811

 

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:

 

 

– mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:

 

31 00 00

– – gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

39 00 00

– – andere

 

40 00 00

– Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

4814

 

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

4815

 

Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten

4816

 

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

4817

 

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

4820

 

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

4821

 

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

4909

 

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

4910

 

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

6601

 

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren

6802

 

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

6805

 

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

6807

 

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6809

 

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

6810

 

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6811

 

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

6813

 

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

6815

 

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

6902

 

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6904

 

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

6905

 

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

6907

 

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908

 

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6910

 

Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

6911

 

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

6912

 

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

6914

 

Andere keramische Waren

7007

 

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

 

 

– vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:

 

 

– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

 

11 10 00

– – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

 

11 90 00

– – – anderes

 

 

– – anderes:

 

19 10 00

– – – emailliert

 

19 20 00

– – – in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

 

19 80 00

– – – anderes

 

 

– Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

 

 

– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

 

 

– – – anderes:

 

21 91 00

– – – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

 

21 99 00

– – – – anderes

 

29 00 00

– – anderes

7009

 

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

7013

 

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

7019

 

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

 

 

– Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:

 

11 00 00

– – Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

 

12 00 00

– – Glasseidenstränge (Rovings)

 

19 00 00

– – andere

7106

 

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

 

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7113

 

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

 

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7115

 

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7116

 

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

7117

 

Fantasieschmuck

7217

 

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:

 

 

– mit anderen unedlen Metallen überzogen:

 

 

– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

 

– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm:

 

30 11 00

– – – – verkupfert

 

30 19 00

– – – – anderer

 

 

– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:

 

30 31 00

– – – – verkupfert

 

30 39 00

– – – – anderer

 

30 50 00

– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

 

30 90 00

– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

 

 

– anderer:

 

 

– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

90 10 00

– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

 

90 30 00

– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

 

90 50 00

– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

 

90 90 00

– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

7307

 

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

 

– gegossen:

 

 

– – aus nicht verformbarem Gusseisen:

 

11 10 00

– – – von der für Druckrohre verwendeten Art

 

11 90 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

19 10 00

– – – aus verformbarem Gusseisen

 

19 90 00

– – – andere

 

 

– andere:

 

91 00 00

– – Flansche

 

 

– – Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:

 

92 10 00

– – – Muffen

 

92 90 00

– – – Bogen und Winkel

 

 

– – Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

 

 

– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm:

 

93 11 00

– – – – Bogen und Winkel

 

93 19 00

– – – – andere

 

 

– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm:

 

93 91 00

– – – – Bogen und Winkel

 

93 99 00

– – – – andere

 

 

– – andere:

 

99 10 00

– – – mit Gewinde

 

99 30 00

– – – zum Einschweißen

 

99 90 00

– – – andere

7311

 

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

7313

 

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

7403

 

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

– raffiniertes Kupfer:

 

11 00 00

– – Kathoden und Kathodenabschnitte

7418

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer.

7614

 

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7616

 

Andere Waren aus Aluminium

7801

 

Blei in Rohform

7802

 

Abfälle und Schrott, aus Blei

7803

 

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei

7804

 

Platten, Bleiche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

7805

 

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei

7806

 

Andere Waren aus Blei

7901

 

Zink in Rohform:

 

 

– nichtlegiertes Zink:

 

11 00 00

– – mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

 

 

– – mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT:

 

12 10 00

– – – mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT

 

12 30 00

– – – mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

 

12 90 00

– – – mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT

7902

 

Abfälle und Schrott, aus Zink

7903

 

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

7904

 

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

7905

 

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7906

 

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zink

7907

 

Andere Waren aus Zink

8211

 

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

 

 

– andere:

 

 

– – Tischmesser mit feststehender Klinge:

 

91 30 00

– – – Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nicht rostendem Stahl

 

91 80 00

– – – andere

 

92 00 00

– – andere Messer mit feststehender Klinge

 

93 00 00

– – Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

 

94 00 00

– – Klingen

8215

 

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren:

 

 

– – andere:

 

10 30 00

– – – aus nicht rostendem Stahl

 

 

– andere Zusammenstellungen:

 

20 10 00

– – aus nicht rostendem Stahl

 

20 90 00

– – andere

 

 

– – andere:

 

99 10 00

– – – aus nicht rostendem Stahl

 

99 90 00

– – – andere

8301

 

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

 

20 00 00

– Schlösse von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

8302

 

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

8304

 

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

8309

 

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

 

10 00 00

– Kronenverschlüsse

8419

 

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

 

 

– Trockner:

 

31 00 00

– – für landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

32 00 00

– – für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

 

39 00 00

– – andere

 

 

– – andere:

 

89 10 00

– – – Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

8423

 

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

 

 

– – für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000  kg:

 

82 10 00

– – – Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

 

82 90 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

89 10 00

– – – Brückenwaagen

 

89 90 00

– – – andere

8460

 

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigarbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

8461

 

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8462

 

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freifromschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

8463

 

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verareiten von Metallen oder Cermets

8464

 

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltarbeiten von Glas:

 

 

– Schleifmaschinen und Poliermaschinen:

 

 

– – Maschinen zum Bearbeiten von Glas:

 

20 19 00

– – – andere

 

20 80 00

– – andere

 

90 00 00

– andere

8474

 

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

8477

 

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8478

 

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

 

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder (dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8483

 

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

 

 

– Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln:

 

 

– – andere:

 

40 91 00

– – – Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe):

 

40 92 00

– – – Kugel- oder Rollenrollspindeln

 

40 93 00

– – – Schaltgetriebe:

 

40 98 00

– – – andere

8501

 

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate):

 

 

– Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:

 

10 10 00

– – Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

 

 

– – andere:

 

10 91 00

– – – Allstrom-(Universal-)motoren

 

10 93 00

– – – Wechselstrommotoren

 

10 99 00

– – – Gleichstrommotoren

 

 

– andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

 

 

– – andere:

 

40 91 00

– – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger

8508

 

Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor

8509

 

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor

8512

 

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:

 

10 00 00

– Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

8515

 

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:

 

 

– Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten:

 

11 00 00

– – Lötkolben und Lötpistolen

 

19 00 00

– – andere

 

 

– Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen:

 

21 00 00

– – voll- oder teilautomatische

 

29 00 00

– – andere

 

 

– Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen:

 

31 00 00

– – voll- oder teilautomatische

 

 

– – andere:

 

39 10 00

– – – zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen

 

39 90 00

– – – andere

 

 

– andere Maschinen, Apparate und Geräte:

 

 

– – zum Behandeln von Metallen:

 

80 11 00

– – – zum Schweißen

 

80 19 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

80 91 00

– – – zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

 

80 99 00

– – – andere

8517

 

Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone

8518

 

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Hörer, auch mit Mikrofon kombiniert; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

8519

 

Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

8520

 

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

8521

 

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

8524

 

Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8527

 

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiederabgabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528

 

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

8716

 

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge, Teile davon:

 

 

– Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen:

 

10 10 00

– – faltbar

 

10 90 00

– – andere

 

 

– Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung:

 

20 10 00

– – Jaucheverteiler

 

20 90 00

– – andere

 

 

– – – andere:

 

 

– – – – neu:

 

39 30 00

– – – – – Sattelanhänger

 

 

– – – – – andere:

 

39 51 00

– – – – – – einachsig

 

39 59 00

– – – – – – andere

 

39 80 00

– – – – gebraucht

 

40 00 00

– andere Anhänger

 

80 00 00

– andere Fahrzeuge

 

 

– Teile:

 

90 10 00

– – Fahrgestelle

 

90 30 00

– – Karosserien und Aufbauten

 

90 90 00

– – andere Teile

9402

 

Möbel für die Human-, Zahn, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon:

 

90 00 00

andere

9404

 

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

 

10 00 00

– Sprungrahmen

 

 

– – aus anderen Stoffen:

 

29 10 00

– – – mit Federkern

 

29 90 00

– – – andere

 

 

– Schlafsäcke:

 

30 10 00

– – mit Federn oder Daunen gefüllt

 

30 90 00

– – andere

 

 

– andere:

 

90 10 00

– – mit Federn oder Daunen gefüllt

 

90 90 00

– – andere

ANHANG II

Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(nach Artikel 18 Absatz 3)

Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

— 
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.



Tarif-Code

Warenbezeichnung

 

 

2515

 

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

 

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2710

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2711

 

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

3004

 

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

– andere Antibiotika enthaltend:

 

20 10 00

– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

– Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 , jedoch keine Antibiotika enthaltend:

 

 

– – Insulin enthaltend:

 

31 10 00

– – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

– – Hormone der Nebennierenrinde enthaltend:

 

32 10 00

– – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

– – andere:

 

39 10 00

– – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

– Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend:

 

40 10 00

– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

– andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend:

 

50 10 00

– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

– andere:

 

 

– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

90 11 00

– – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend

 

90 19 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

90 91 00

– – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend

 

90 99 00

– – – andere

3005

 

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbindzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

3205

 

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3208

 

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

3209

 

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3210

 

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3401

 

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

3402

 

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

 

 

– Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

20 10 00

– – grenzflächenaktive Zubereitungen

 

20 90 00

– – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

 

 

– andere:

 

90 10 00

– – grenzflächenaktive Zubereitungen

 

90 90 00

– – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3904

 

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

 

10 00 00

– Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt

 

 

– anderes Polyvinylchlorid:

 

21 00 00

– – nicht weich gemacht

 

22 00 00

– – weich gemacht

 

40 00 00

– andere Copolymere des Vinylchlorids

 

50 00 00

– Polymere des Vinylidenchlorids

 

 

– fluorierte Polymere:

 

61 00 00

– – Polytetrafluoroethylen

 

69 00 00

– – andere

 

90 00 00

– andere

3917

 

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen) aus Kunststoffen

3920

 

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

3922

 

Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

4012

 

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

– Luftreifen, runderneuert:

 

10 90 00

– – andere

 

 

– Luftreifen, gebraucht:

 

20 90 00

– – andere

 

90 00 00

– andere

4202

 

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rücksäcke, Handtaschen, Einkaufstauschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

4203

 

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4205

 

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4304

 

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

4418

 

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“) aus Holz

4808

 

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art:

 

10 00 00

– Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

 

30 00 00

– anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

 

90 00 00

– andere

4810

 

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:

 

 

– Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

 

 

– andere Papiere und Pappen:

 

 

– – Multiplex:

 

91 10 00

– – – jede Lage gebleicht

 

91 30 00

– – – mit nur einer gebleichten Außenlage

 

91 90 00

– – – andere

4818

 

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4819

 

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art:

 

10 00 00

– Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

 

30 00 00

– Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

 

40 00 00

– andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

 

50 00 00

– andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

 

60 00 00

– Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

4823

 

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

 

 

– Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

 

60 10 00

– – Tabletts, Schüsseln und Teller

 

60 90 00

– – andere

 

 

– formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff:

 

70 10 00

– – Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier

 

70 90 00

– – andere

6402

 

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

6403

 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6404

 

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

6405

 

Andere Schuhe

6406

 

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

7303

 

Rohre und Holprofile, aus Gusseisen

7304

 

Rohre und Holprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

7305

 

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306

 

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

7308

 

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7309

 

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7310

 

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

 

10 00 00

– mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

 

 

– mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:

 

 

– – – andere, mit einer Wanddicke von:

 

21 91 00

– – – – weniger als 0,5 mm

 

21 99 00

– – – – 0,5 mm oder mehr

 

 

– – andere:

 

29 10 00

– – – mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm

 

29 90 00

– – – mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

7317

 

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

7318

 

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

7320

 

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

7321

 

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7323

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

 

 

– – aus nicht rostendem Stahl:

 

93 10 00

– – – Artikel für den Tischgebrauch

 

93 90 00

– – – andere

 

 

– – aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert:

 

94 10 00

– – – Artikel für den Tischgebrauch

 

94 90 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

99 10 00

– – – Artikel für den Tischgebrauch

 

 

– – – andere:

 

99 91 00

– – – – mit Farbe versehen oder lackiert

 

99 99 00

– – – – andere

7325

 

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

 

10 00 00

– aus nicht verformbarem Gusseisen

 

 

– – andere:

 

 

– – – andere:

 

99 10 00

– – – aus verformbarem Gusseisen:

 

99 99 00

– – – – andere

7604

 

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

7608

 

Rohre aus Aluminium

7610

 

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

7611

 

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7612

 

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

8303

 

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

8402

 

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8403

 

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

8404

 

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8413

 

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8414

 

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

8418

 

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 :

 

 

– kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

 

 

– – andere:

 

 

– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l:

 

10 91 10

– – – – neu

 

10 91 90

– – – – gebraucht

 

 

– – – andere:

 

10 99 10

– – – – neu

 

10 99 90

– – – – gebraucht

 

 

– Haushaltskühlschränke:

 

 

– – Kompressorkühlschränke:

 

 

– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l:

 

21 10 10

– – – – neu

 

21 10 90

– – – – gebraucht

 

 

– – – andere:

 

 

– – – – Tischkühlschränke:

 

21 51 10

– – – – – neu

 

21 51 90

– – – – – gebraucht

 

 

– – – – Einbaukühlschränke:

 

21 59 10

– – – – – neu

 

21 59 90

– – – – – gebraucht

 

 

– – – – andere, mit einem Inhalt von:

 

 

– – – – – 250 l oder weniger:

 

21 91 10

– – – – – – neu

 

21 91 90

– – – – – – gebraucht

 

 

– – – – – mehr als 250 l bis 340 l:

 

21 99 10

– – – – – – neu

 

21 99 90

– – – – – – gebraucht

 

 

– – elektrische Absorberkühlschränke:

 

22 00 10

– – – neu

 

22 00 90

– – – gebraucht

 

 

– – andere:

 

29 00 10

– – – neu

 

29 00 90

– – – gebraucht

 

 

– Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:

 

 

– – andere:

 

 

– – – mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:

 

30 91 10

– – – – neu

 

30 91 90

– – – – gebraucht

 

 

– – – mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:

 

30 99 10

– – – – neu

 

30 99 90

– – – – gebraucht

 

 

– Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

 

 

– – andere:

 

 

– – – mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:

 

40 91 10

– – – – neu

 

40 91 90

– – – – gebraucht

 

 

– – – mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:

 

40 99 10

– – – – neu

 

40 99 90

– – – – gebraucht

 

 

– andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder Gefriermöbel:

 

 

– – Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):

 

 

– – – für tiefgekühlte Ware:

 

50 11 10

– – – – neu

 

50 11 90

– – – – gebraucht

 

 

– – – andere:

 

50 19 10

– – – – neu

 

50 19 90

– – – – gebraucht

 

 

– – andere Kühlmöbel:

 

50 90 10

– – – – neu

 

50 90 90

– – – – gebraucht

 

 

– Teile:

 

91 00 00

– – Möbel, zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung hergerichtet

8457

 

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

 

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

 

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

8504

 

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

8507

 

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

 

 

– Bleiakkumulatoren von der zum Starten von Kohlenverbrennungsmotoren verwendeten Art Starterbatterien):

 

 

– – andere:

 

 

– – – mit einem Gewicht von mehr als 5 kg:

 

10 81 00

– – – – mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

 

10 89 00

– – – – andere

8516

 

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmgeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solcher der Position 8545

8529

 

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

8534

 

Gedruckte Schaltungen

8535

 

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V

8536

 

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger:

 

 

– Sicherungen:

 

10 10 00

– – für eine Stromstärke von 10 A oder weniger

 

10 50 00

– – für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A

 

10 90 00

– – für eine Stromstärke von mehr als 63 A

 

 

– Leistungsschalter:

 

20 10 00

– – für eine Stromstärke von 63 A oder weniger

 

20 90 00

– – für eine Stromstärke von mehr als 63 A

 

 

– andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:

 

30 10 00

– – für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

 

30 30 00

– – für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

 

30 90 00

– – für eine Stromstärke von mehr als 125 A

 

 

– Relais:

 

 

– – für eine Spannung von 60 V oder weniger:

 

41 10 00

– – – für eine Stromstärke von 2 A oder weniger

 

41 90 00

– – – für eine Stromstärke von mehr als 2 A

 

49 00 00

– – andere

 

 

– andere Schalter:

 

 

– – für eine Spannung von 60 V oder weniger:

 

50 11 00

– – – Tastenschalter

 

50 15 00

– – – Drehschalter

 

50 19 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

50 90 10

– – – Starter für Leuchtstofflampen

 

50 90 90

– – – andere

 

 

– Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

 

 

– – andere:

 

69 10 00

– – – für Koaxialkabel

 

69 30 00

– – – für gedruckte Schaltungen

 

69 90 00

– – – andere

 

 

– andere Geräte:

 

90 01 00

– – vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

 

90 10 00

– – Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

 

90 85 00

– – andere

8537

 

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

8538

 

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt

8539

 

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

 

 

– andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett-und Infrarotlampen:

 

 

– – Wolfram-Halogen-Glühlampen:

 

21 30 00

– – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

 

 

– – – andere, für eine Spannung von:

 

21 92 00

– – – – mehr als 100 V

 

21 98 00

– – – – 100 V oder weniger

 

 

– – andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V:

 

22 10 00

– – – Reflektorlampen

 

22 90 00

– – – andere

 

29 30 00

– – andere:

 

 

– – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

 

 

– – – andere, für eine Spannung von:

 

29 92 00

– – – – mehr als 100 V

 

29 98 00

– – – – 100 V oder weniger

 

 

– Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

 

 

– – Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen:

 

32 10 00

– – – Quecksilberdampflampen

8544

 

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8607

 

Teile von Schienenfahrzeugen:

 

 

– Bremsvorrichtungen und Teile davon:

 

 

– – Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon:

 

21 10 00

– – – aus Eisen oder Stahl, gegossen

 

21 90 00

– – – andere

 

 

– – andere:

 

29 10 00

– – – aus Eisen oder Stahl, gegossen

 

29 90 00

– – – andere.

8702

 

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

8703

 

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraft-wagen und Rennwagen

8704

 

Lastkraftwagen

8706

 

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor

8707

 

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8708

 

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 :

 

 

– Stoßstangen und Teile davon:

 

10 00 90

– – andere

 

 

– andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):

 

 

– – Sicherheitsgurte:

 

21 00 90

– – – andere

 

 

– – andere

 

29 00 90

– – – andere

 

 

– Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:

 

 

– – montierte Bremsbeläge:

 

31 00 90

– – – andere

 

 

– – andere:

 

39 00 90

– – – andere

 

 

– Stoßdämpfer:

 

80 00 90

– – andere

 

 

– – Schaltkupplungen und Teile davon:

 

93 00 90

– – – andere

 

 

– – andere:

 

99 00 90

– – – andere

8711

 

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

8712

 

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

9401

 

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

 

 

– Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

 

10 90 00

– – andere

 

20 00 00

– Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

 

 

– Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:

 

30 10 00

– – gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern

 

30 90 00

– – andere

 

40 00 00

– in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

 

50 00 00

– Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

 

 

– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

 

61 00 00

– – gepolstert

 

69 00 00

– – andere

 

 

– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

 

71 00 00

– – gepolstert

 

79 00 00

– – andere

 

80 00 00

– andere Sitzmöbel

 

 

– Teile:

 

 

– – andere:

 

90 30 00

– – – aus Holz

 

90 80 00

– – – andere

9403

 

Andere Möbel und Teile davon:

 

 

– Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:

 

10 10 00

– – Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017 )

 

 

– – andere, mit einer Höhe von:

 

 

– – – 80 cm oder weniger:

 

10 51 00

– – – – Schreibtische

 

10 59 00

– – – – andere

 

 

– – – mehr als 80 cm:

 

10 91 00

– – – – Schränke mit Türen oder Rollläden

 

10 93 00

– – – – Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

 

10 99 00

– – – – andere

 

 

– andere Metallmöbel:

 

 

– – andere:

 

20 91 00

– – – Betten

 

20 99 00

– – – andere

 

 

– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:

 

 

– – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:

 

30 11 00

– – – Schreibtische

 

30 19 00

– – – andere

 

 

– – mit einer Höhe von mehr als 80 cm:

 

30 91 00

– – – Schränke

 

30 99 00

– – – andere

 

 

– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art:

 

40 10 00

– – Einbauküchenelemente

 

40 90 00

– – andere

 

50 00 00

– Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

 

 

– andere Holzmöbel:

 

60 10 00

– – Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

 

60 30 00

– – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

 

60 90 00

– – andere Holzmöbel

 

 

– Kunststoffmöbel:

 

70 90 00

– – andere

 

80 00 00

– Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

 

 

– Teile:

 

90 10 00

– – aus Metall

 

90 30 00

– – aus Holz

 

90 90 00

– – aus anderen Stoffen

9405

 

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

9406

 

Vorgefertigte Gebäude

ANHANG III

EG-Definition von „Baby-Beef“

(nach Artikel 27 Absatz 2)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.



KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

 

 

Rinder, lebend:

 

 

– andere:

 

 

– – Hausrinder:

 

 

– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 90 51

 

– – – – – zum Schlachten

 

10

– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1):

ex 0102 90 59

 

– – – – – andere

 

11

21

31

91

– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1):

 

 

– – – – andere:

ex 0102 90 71

 

– – – – – zum Schlachten

 

10

– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1):

ex 0102 90 79

 

– – – – – andere:

 

21

91

– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

 

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

91

– ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

 

 

– andere Teile, mit Knochen:

ex 0201 20 20

 

– – „quartiers compensés“:

 

91

– „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 30

 

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

– Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1):

ex 0201 20 50

 

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt

 

91

– Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim so genannten „Pistola-Schnitt“ mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

(1)   

Die Zulassung zu diesen Unterpositionen erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.

▼M5

ANHANG IVa

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(Zollfreiheit)

(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)



KN-Code

Beschreibung

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

 

–  Pferde:

0101 21 00

– –  reinrassige Zuchttiere

0101 29

– –  andere:

0101 29 90

– – –  andere:

0101 30 00

–  Maultiere

0101 90 00

–  andere

0102

Rinder, lebend:

 

–  Rinder:

0102 29

– –  andere:

0102 29 05

– – –  der Untergattung Bibos oder der Untergattung Poephagus:

 

– – –  andere:

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

0102 29 21

– – – – –  zum Schlachten

0102 29 29

– – – – –  andere

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg:

0102 29 41

– – – – –  zum Schlachten

0102 29 49

– – – – –  andere

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

– – – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

0102 29 51

– – – – – –  zum Schlachten

0102 29 59

– – – – – –  andere

 

– – – – –  Kühe:

0102 29 61

– – – – – –  zum Schlachten

0102 29 69

– – – – – –  andere

 

– – – – –  andere:

0102 29 91

– – – – – –  zum Schlachten

0102 29 99

– – – – – –  andere

 

–  Büffel:

0102 39

– –  andere:

0102 39 10

– – –  domestizierte Arten

0102 39 90

– – –  andere:

0102 90

–  andere:

 

– –  andere:

0102 90 91

– – –  domestizierte Arten

0102 90 99

– – –  andere

0103

Schweine, lebend:

0103 10 00

–  reinrassige Zuchttiere

 

–  andere:

0103 91

– –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

0104 10

–  Schafe:

0104 10 10

– –  reinrassige Zuchttiere

0104 20

–  Ziegen:

0104 20 10

– –  reinrassige Zuchttiere

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

–  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 11

– –  Hühner:

 

– – –  weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:

0105 11 11

– – – –  Legerassen

0105 11 19

– – – –  andere

 

– – –  andere:

0105 11 99

– – – –  andere

0105 12 00

– –  Truthühner

0105 13 00

– –  Enten

0105 14 00

– –  Gänse

0105 15 00

– –  Perlhühner

 

–  andere:

0105 94 00

– –  Hühner

0105 99

– –  andere:

0105 99 10

– – –  Enten:

0105 99 20

– – –  Gänse:

0105 99 30

– – –  Truthühner:

0105 99 50

– – –  Perlhühner

0106

Andere Tiere, lebend

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0209 10

–  von Schweinen:

0209 10 90

– –  Schweinefett

0209 90 00

–  andere

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10 19

– – –  andere

 

– –  andere:

0402 10 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 99

– – –  andere

 

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder mehr:

0402 21

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 29

– –  andere

 

–  andere:

0402 91

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 99

– –  andere

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0405 10

–  Butter

0405 20

–  Milchstreichfette:

0405 20 90

– –  mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

0405 90

–  andere

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 )

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

0602 10

–  Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

0602 20

–  Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

0602 30 00

–  Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40 00

–  Rosen, auch veredelt

0602 90

–  andere:

0602 90 10

– –  Pilzmycel

0602 90 30

– –  Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

 

– –  andere:

 

– – –  Freilandpflanzen:

 

– – – –  Bäume und Sträucher:

0602 90 41

– – – – –  Forstgehölze

 

– – – – –  andere:

0602 90 45

– – – – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

0602 90 49

– – – – – –  andere

0602 90 50

– – – –  andere Freilandpflanzen

 

– – –  Zimmerpflanzen:

0602 90 70

– – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

 

– – – –  andere:

0602 90 91

– – – – –  Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

0602 90 99

– – – – –  andere

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 10 00

–  Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 10 00

–  Speisezwiebeln und Schalotten

 

– –  Speisezwiebeln:

0703 10 19

– – –  andere:

0703101910

– – – –  zur Aussaat

0703101930

– – – –  Arpadzik

0703 90 00

–  Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0703900010

– –  zur Aussaat

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

–  andere:

0709 99

– –  andere:

0709 99 60

– – –  Zuckermais

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 80

–  anderes Gemüse:

0710 80 10

– –  Oliven

0710 80 80

– –  Artischocken

0710 80 85

– –  Spargel

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

–  Oliven

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 00

–  Speiszwiebeln

 

–  Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712 31 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

0712 32 00

– –  Judasohrpilze (Auricularia spp.)

0712 33 00

– –  Zitterpilze (Tremella spp.)

0712 39 00

– –  andere:

0712 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712 90 05

– –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

 

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

0712 90 19

– – –  andere

0712 90 30

– –  Tomaten

0712 90 50

– –  Karotten

0712 90 90

– –  andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10

–  Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 10

– –  zur Aussaat

0713 20 00

–  Kichererbsen:

0713200010

– –  zur Aussaat

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 31 00

– –  Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

0713310010

– – –  zur Aussaat

0713 32 00

– –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

0713320010

– – –  zur Aussaat

0713 33

– –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 10

– – –  zur Aussaat

0713 34 00

– –  Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

0713340010

– – –  zur Aussaat

0713 35 00

– –  Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

0713350010

– – –  zur Aussaat

0713 39 00

– –  andere:

0713390010

– – –  zur Aussaat

0713 40 00

–  Linsen:

0713400010

– –  zur Aussaat

0713 50 00

–  Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

0713500010

– –  zur Aussaat

0713 60 00

–  Straucherbsen (Cajanus cajan)

0713600010

– –  zur Aussaat

0713 90 00

–  andere:

0713900010

– –  zur Aussaat

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 20

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

0810 30

–  schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

0810 40

–  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

0810 50 00

–  Kiwifrüchte

0810 60 00

–  Durian

0810 70 00

–  Kaki

0810 90

–  andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0813

Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902

Tee, auch aromatisiert

0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

–  Pfeffer:

0904 11 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0904 12 00

– –  gemahlen oder zerkleinert

0905

Vanille

0906

Zimt und Zimtblüten

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

1001

Weizen und Mengkorn:

 

–  Hartweizen:

1001 11 00

– –  zur Aussaat

1002

Roggen

1003

Gerste:

1003 10 00

–  zur Aussaat

1003 90 00

–  andere:

1003900010

– –  Braugerste

1003900020

– –  Futtergerste

1003900090

– –  andere

1004

Hafer

1005

Mais:

1005 10

–  zur Aussaat

1006

Reis:

1006 10

–  Rohreis (Paddy-Reis):

1006 10 10

– –  zur Aussaat

1007

Körner-Sorghum

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

1107

Malz, auch geröstet

1108

Stäke; Inulin

1201

Sojabohnen, auch geschrotet

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

1203 00 00

Kopra

1204

Leinsamen, auch geschrotet

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Fettharze (z. B. Balsame)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 11 00

– –  Opium

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

–  Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:

1512 21

– –  rohes Öl, auch von Gossypol befreit

1512 29

– –  andere

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

–  andere:

1514 99

– –  andere

1515

Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

–  Leinöl und seine Fraktionen:

1515 11 00

– –  rohes Öl

1515 19

– –  andere

1515 30

–  Rizinusöl und seine Fraktionen

1515 50

–  Sesamöl und seine Fraktionen

1515 90

–  andere:

 

– –  Tabaksamenöl und seine Fraktionen:

 

– – –  rohes Öl

1515 90 21

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 29

– – – –  andere:

 

– – –  andere:

1515 90 31

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 39

– – – –  andere:

 

– –  andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

– – –  rohe Öle:

1515 90 40

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

– – – –  andere:

1515 90 51

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1515 90 59

– – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

 

– – –  andere:

1515 90 60

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

– – – –  andere:

1515 90 91

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1515 90 99

– – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10

–  tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 90

–  andere:

 

– –  andere:

1517 90 99

– – –  andere

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

–  Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

1701 12

– –  Rübenzucker

 

–  andere:

1701 91 00

– –  mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 99

– –  andere:

1701 99 90

– – –  andere

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

–  Lactose und Lactosesirup:

1702 11 00

– –  mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

1702 19 00

– –  andere

1702 20

–  Ahornzucker und Ahornsirup

1702 30

–  Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

1702 40

–  Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 60

–  andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 10 00

–  Gemüse, homogenisiert

2005 70 00

–  Oliven

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 10 00

–  Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

2307

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2308

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

ANHANG IVb

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)

(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)



KN-Code

Beschreibung

Jährliches Zollkontingent

(Tonnen)

Zollsatz für Mengen, die das Kontingent übersteigen

(H. des MFN)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

800

100

0401 10

–  mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2 400

100

0401 20

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

1 300

100

0403 10

–  Joghurt:

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 11

– – – –  3 GHT oder weniger

0403 10 13

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90

–  andere:

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –  andere:

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 51

– – – – –  3 GHT oder weniger

0403 90 53

– – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 59

– – – – –  6 GHT oder mehr

0406

Käse und Quark/Topfen:

40

100

0406 10

–  Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

0406

Käse und Quark/Topfen:

310

70

0406 20

–  Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

0406 30

–  Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406

Käse und Quark/Topfen:

650

100

0406 90

–  andere Käse

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

450

100

0701 90

–  andere:

 

– –  andere:

0701 90 90

– – –  andere

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

300

100

0703 10

–  Speisezwiebeln und Schalotten:

 

– –  Speisezwiebeln:

0703 10 19

– – –  andere

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

100

100

 

–  Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

1512 19

– –  andere:

1512 19 90

– – –  andere

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

3 400

70

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

2 050

70

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

40

100

2001 10 00

–  Gurken und Cornichons

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

50

100

2003 10

–  Pilze der Gattung Agaricus

2003 10 20

– –  vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

2003 10 30

– –  andere

2003 90

–  andere:

2003 90 10

– –  Trüffeln:

2005

anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

150

100

2005 20

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2005 20 20

– – –  in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

2005 20 80

– – –  andere

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

60

100

2005 40 00

–  Erbsen (Pisum sativum)

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

300

100

ANHANG IVc

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)

(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)



KN-Code

Beschreibung

Jährliches Zollkontingent

(Tonnen)

Geltender Zollsatz

(H. des MFN)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

2 000

70

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

200

50

0406

Käse und Quark/Topfen

600

70

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

100

50

0701 90

–  andere

▼M5 —————

▼B

ANHANG Va

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

(nach Artikel 28 Absatz 1)



KN-Code

Warenbezeichnung

Jahr 1

Jahr 2

►M1  Jahr 3 und folgende ◄

Zollsatz

%

Zollsatz

%

Zollsatz

%

03019110

03019190

03021110

03021190

03032110

03032190

03041011

ex03041019

ex03041091

03042011

ex03042019

ex03049010

ex03051000

ex03053090

03054945

ex03055990

ex03056990

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache, und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

90 v. H. des MFN

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN

03019300

03026911

03037911

ex03041019

ex03041091

ex03042019

ex03049010

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055990

ex03056990

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

90 v. H. des MFN

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN

ANHANG Vb

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(nach Artikel 28 Absatz 2)



KN-Code (1)

Warenbezeichnung

Jahr 1

Jahr 2

►M1  Jahr 3 und folgende ◄

Zollsatz

%

Zollsatz

%

Zollsatz

%

0301

Fische, lebend:

90 v. H. des MFN

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN

0301100000

– Zierfische

 

– andere Fische, lebend:

0301910000

– – Forellen (Salmo trutta, oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

0301920000

– – Aale (Anguilla-Arten):

0301930000

– – – Karpfen

0301 99

– – andere:

0301990010

– – – Süßwasserfische

0302110000

– – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

0302660000

– – Aale (Anguilla-Arten):

0302690010

– – – Süßwasserfische

0303210000

– – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

0303290010

– – – Süßwasserfische

0303790010

– – – Süßwasserfische

0304100010

– – – von Süßwasserfischen

0304200010

– – – von Süßwasserfischen

0304900010

– – – von Süßwasserfischen

0305490000

– – andere

 

– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

0305590000

– – andere

 

– Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

0305690000

– – andere

(1)   

Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).

▼M5

ANHANG Vc

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)

(gemäß Artikel 28 Absatz 2)



KN-Code (1)

Beschreibung

Jährliches zollfreies Kontingent

0301 93 00

Karpfen, lebend

75 Tonnen

(1)   

Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 169/12 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

▼B

ANHANG VI

Niederlassung: Finanzdienstleistungen

(nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)

Finanzdienstleistungen: Definition

„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A. 

Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1. 

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i) 

Lebensversicherung

ii) 

Sachversicherung

2. 

Rückversicherung und Folgerückversicherung

3. 

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4. 

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B. 

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1. 

Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2. 

Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3. 

Finanzleasing

4. 

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

5. 

Bürgschaften und Verpflichtungen

6. 

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:

a) 

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

b) 

Devisen

c) 

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

d) 

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

e) 

begebbare Wertpapiere

f) 

sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7. 

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8. 

Geldmaklergeschäfte

9. 

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

10. 

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11. 

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

12. 

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen

Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:

a) 

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

b) 

Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

c) 

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

ANHANG VII

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

(nach Artikel 71)

1.

Artikel 71 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

— 
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
— 
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)
— 
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978)

Der Stabilisierungs- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 71 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

2.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

— 
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)
— 
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
— 
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
— 
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
— 
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971)
— 
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)
— 
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

3.

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittländern im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

VERZEICHNIS DER PROTOKOLLE



Protokoll Nr. 1

über Textilwaren und Bekleidung

Protokoll Nr. 2

über Stahlerzeugnisse

Protokoll Nr. 3

über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

PROTOKOLL Nr. 1

über Textilwaren und Bekleidung





Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im folgenden „Textilwaren“ genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1)  
Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen handelt, werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
(2)  
Die Zölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden.
(3)  
Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich dieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 34, Anwendung.

Artikel 3

Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien betreffen, sind im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das verlängert wurde und seit dem 1. Januar 2000 angewandt wird.

Artikel 4

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.

ANHANG 1

ZOLLSÄTZE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2

Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

— 
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 63 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 56 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 49 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 42 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 28 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 21 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 14 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

Liste der Waren, für die die Zölle gesenkt werden:

500710
500720
500790
510610
510620
510710
510720
510810
510820
510910
510990
511000
511111
511112
511112
511113
511190
511211
511219
511220
511230
511290
511300
520420
520511
520512
520513
520514
520515
520521
520522
520523
520524
520526
520527
520528
520531
520532
520533
520534
520535
520541
520542
520543
520544
520546
520547
520548
520611
520612
520613
520614
520615
520621
520622
520623
520624
520625
520631
520632
520633
520634
520635
520641
520642
520643
520644
520645
520710
520790
520811
520812
520813
520819
520821
520822
520823
520829
520831
520832
520833
520839
520841
520842
520843
520849
520851
520852
520853
520859
520911
520912
520919
520921
520922
520929
520931
520932
520939
520941
520942
520943
520949
520951
520952
520959
521011
521012
521019
521021
521022
521029
521031
521032
521039
521041
521042
521049
521051
521052
521059
521111
521112
521119
521121
521122
521129
521131
521132
521139
521141
521142
521143
521149
521151
521152
521159
521211
521112
521213
521214
521215
521221
521222
521223
521224
521225
530911
530919
530921
530929
531010
531090
531100
540110
540120
540210
540220
540231
540232
540233
540239
540241
540242
540243
540249
540251
540252
540259
540261
540262
540269
540310
540320
540333
540339
540341
540342
540349
540490
540500
540610
540620
540710
540720
540730
540741
540742
540743
540744
540751
540752
540753
540754
540761
540769
540771
540772
540773
540774
540781
540782
540783
540791
540792
540793
540794
540810
540821
540822
540823
540824
540831
540832
540833
540834
550110
550120
550130
550190
550310
550320
550330
550340
550390
550510
550520
550610
550620
550630
550690
550810
550820
550911
550912
550921
550922
550931
550932
550941
550942
550951
550952
550953
550959
550961
550962
550969
550991
550992
550999
551011
551012
551020
551030
551090
551110
551120
551130
551211
551219
551221
551229
551297
551299
551311
551312
551313
551319
551321
551322
551323
551329
551331
551332
551333
551339
551341
551342
551343
551349
551411
551412
551413
551419
551421
551422
551423
551429
551431
551432
551433
551439
551441
551442
551443
551449
551511
551512
551513
551519
551521
551522
551529
551591
551592
551599
551611
551612
551613
551614
551621
551622
551623
551624
551631
551632
551633
551634
551641
551642
551643
551644
551691
551692
551693
551694
560110
560121
560122
560129
560130
560210
560221
560229
560290
560311
560312
560313
560314
560391
560392
560393
560394
560600
560919
560890
560900
570110
570190
570210
570220
570231
570232
570239
570241
570242
570249
570251
570252
570259
570291
570292
570299
570310
570320
570330
570390
570410
570490
570500
580110
580121
580122
580123
580124
580125
580126
580131
580132
580133
580134
580135
580136
580190
580211
580219
580220
580230
580310
580390
580410
580421
580429
580430
580500
580610
580620
580631
580632
580639
580640
580710
580790
580810
580890
580900
581010
581091
581092
581099
581100
590110
590190
590210
590220
590290
590410
590491
590492
590500
590610
590691
590699
590700
590800
591000
600110
600121
600122
600129
600191
600192
600199
600210
600220
600230
600241
600242
600243
600249
600291
600292
600293
600299
610110
610120
610130
610190
610210
610220
610230
610290
610311
610312
610319
610321
610322
610323
610329
610331
610332
610333
610339
610341
610342
610343
610349
610411
610412
610413
610419
610421
610422
610423
610429
610431
610432
610433
610439
610441
610442
610443
610444
610449
610451
610452
610453
610459
610461
610462
610463
610469
610510
610520
610590
610610
610620
610690
610711
610712
610719
610721
610722
610729
610791
610792
610799
610811
610819
610821
610822
610829
610831
610832
610839
610891
610892
610899
610910
610990
611010
611020
611030
611090
611110
611120
611130
611190
611211
611212
611219
611220
611231
611239
611241
611249
611300
611410
611420
611430
611490
611511
611512
611519
611520
611591
611591
611592
611593
611599
611610
611691
611692
611693
611699
611710
611720
611780
611790
620111
620112
620113
620119
620191
620192
620193
620199
620211
620212
620213
620219
620291
620292
620293
620299
620311
620312
620319
620321
620322
620323
620329
620331
620332
620333
620339
620341
620342
620343
620349
620411
620412
620413
620419
620421
620422
620423
620429
620431
620432
620433
620439
620441
620442
620443
620444
620449
620451
620452
620453
620459
620461
620462
620463
620469
620510
620520
620530
620590
620610
620620
620630
620640
620690
620711
620719
620721
620722
620729
620791
620792
620799
620811
620819
620821
620822
620829
620891
620892
620899
620910
620920
620930
620990
621010
621020
621030
621040
621050
621111
621112
621120
621131
621132
621133
621139
621141
621142
621143
621149
621210
621220
621230
621290
621310
621320
621390
621410
621420
621430
621440
621490
621510
621520
621590
621600
621710
621790
630110
630120
630130
630140
630190
630210
630221
630222
630229
630231
630232
630239
630240
630251
630252
630253
630259
630260
630291
630292
630293
630299
630311
630312
630319
630391
630392
630399
630411
630419
630491
630492
630493
630499
630510
630520
630532
630533
630539
630590
630611
630612
630619
630621
630622
630629
630631
630639
630641
630649
630691
630699
630710
630720
630790
630800

PROTOKOLL Nr. 2

über Stahlerzeugnisse





Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitel 72 des Gemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 2

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.

Artikel 3

Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

1. 

zu Beginn des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

2. 

zu Beginn des zweiten, dritten, vierten und fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz weiter auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H. bzw. 0 v. H. gesenkt.

Artikel 4

(1)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
(2)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

Artikel 5

(1)  
In Anbetracht der in Artikel 69 dieses Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien legt daher innerhalb von zwei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für ihre Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung.
(2)  
Zusätzlich zu den in Artikel 69 dieses Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich ihres abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den Stahlsektor gelten.
(3)  

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 69 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

— 
dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt,
— 
die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und
— 
mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Rationalisierung und ein Kapazitätsabbau in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angestrebt wird.
(4)  
Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, u. a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.
(5)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4.
(6)  
Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn den Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 8 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 6

Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahlerzeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 34 des Abkommens Anwendung.

▼M3 —————

▼B

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, dass eines der vom Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzten Fachgremien eine Kontaktgruppe sein wird, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.

▼M3 —————

▼B

ANLAGE I ZU ANHANG I

LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DER DOPPELTEN KONTROLLE UNTERLIEGEN

gesamte KN-Position 7208

gesamte KN-Position 7209

gesamte KN-Position 7210

gesamte KN-Position 7211

gesamte KN-Position 7212

Die übrigen technischen Anhänge werden später angefügt; sie entsprechen den derzeit geltenden technischen Anhängen.

PROTOKOLL Nr. 3

über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen





Artikel 1

▼M1

(1)  
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, II bzw. III aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

▼B

(2)  

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

— 
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;
— 
die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;
— 
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.
(3)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Er erstellt die Liste der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, sowie die Liste der Grunderzeugnisse; er erlässt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,

— 
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder
— 
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

▼M1

Artikel 4

Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Protokoll im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt.

▼B

ANHANG I



EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

– Joghurt:

 

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – – mehr als 27 GHT

 

– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90

– andere:

 

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – – mehr als 27 GHT

 

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – – mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0509 00 90

– andere

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

– Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– – Gemüse

0711 90 30

– – – Zuckermais

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– – von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– – von Hopfen

1302 20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10

– – trocken

1302 20 90

– – andere

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1505 10 00

– Wollfett, roh

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

– andere:

1517 90 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

– – andere

1517 90 93

– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

– Linoxyn

 

– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

– andere:

1518 00 91

– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

 

– – andere:

1518 00 95

– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – – andere

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 90

– andere

 

– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

1521 90 99

– – – andere

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

– Degras

▼M2 —————

▼B

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – – in Streifen

1704 10 19

– – – andere

 

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – – in Streifen

1704 10 99

– – – andere

1704 90

– andere:

1704 90 10

– – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

1704 90 30

– – weiße Schokolade

 

– – andere:

1704 90 51

– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

– – – Dragees

 

– – – andere:

1704 90 65

– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – – Weichkaramellen

 

– – – – andere

1704 90 81

– – – – – Komprimate

1704 90 99

– – – – – andere

1803

Kakaomasse, auch entfettet:

1803 10 00

– nicht entfettet

1803 20 00

– ganz oder teilweise entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15

– – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

 

– – andere:

1806 20 50

– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

– – – Kakaoglasur

1806 20 95

– – – andere

 

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– – gefüllt

1806 32

– – nicht gefüllt

1806 32 10

– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – – andere

1806 90

– andere:

 

– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

– – – Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – – alkoholhaltig

1806 90 19

– – – – andere

 

– – – andere:

1806 90 31

– – – – gefüllt

1806 90 39

– – – – nicht gefüllt

1806 90 50

– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– – kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

– – andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

– andere:

 

– – Malzextrakt:

1901 90 11

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

– – – anderer

 

– – andere:

1901 90 91

– – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

1901 90 99

– – – andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: anderer Weise zubereitet:

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– – andere

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

1902 40

– Couscous

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – anderer

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– – andere

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

 

– – andere:

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – – andere

1904 90

– andere:

1904 90 10

– – Reis

1904 90 90

– – andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

– Knäckebrot

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 20 10

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

1905 30

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

– – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 30 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 30 19

– – – andere

 

– – andere:

 

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

1905 30 30

– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

 

– – – – andere:

1905 30 51

– – – – – Doppelkekse mit Füllung

1905 30 59

– – – – – andere

 

– – – Waffeln:

1905 30 91

– – – – gesalzen, auch gefüllt

1905 30 99

– – – – andere

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10

– – Zwieback

1905 40 90

– – andere

1905 90

– andere:

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

– – andere:

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 40

– – – Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

– – – andere:

1905 90 60

– – – – gesüßt

1905 90 90

– – – – andere

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

– andere:

2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– – Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

– Kartoffeln:

 

– – andere

2004 10 91

– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20

– Kartoffeln:

2005 20 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– – Erdnüsse:

2008 11 10

– – – Erdnussbutter

 

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 91 00

– – Palmherzen

2008 99

– – andere

 

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 11

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

2101 11 11

– – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

2101 11 19

– – – andere

2101 12

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 92

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

2101 12 98

– – – andere

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 20

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

 

– – Zubereitungen

2101 20 92

– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

2101 20 98

– – – andere

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 11

– – – geröstete Zichorien

2101 30 19

– – – andere

 

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 91

– – – aus gerösteten Zichorien

2101 30 99

– – andere

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10

– Hefen, lebend:

2102 10 10

– – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

 

– – Backhefen:

2102 10 31

– – – getrocknet

2102 10 39

– – – andere

2102 10 90

– – andere

2102 20

– Hefen, nicht lebend; andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend:

 

– – Hefen, nicht lebend:

2102 20 11

– – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2102 20 19

– – – andere

2102 30 00

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 10 00

– Sojasoße

2103 20 00

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2103 30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 90

– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

2103 90

– – andere:

2103 90 90

– – andere

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 10

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

2104 10 10

– – getrocknet

2104 10 90

– – andere

2104 20 00

– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

 

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

– – 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20

– – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 10 80

– – andere

2106 90

– andere:

2106 90 10

– – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

2106 90 20

– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

 

– – andere:

2106 90 92

– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – – andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90

– andere:

2202 90 10

– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

 

– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91

– – – weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

– – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

– – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2203 00

Bier aus Malz:

 

– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

2203 00 01

– – in Flaschen

2203 00 09

– – anderes

2203 00 10

– in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10

– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 10 90

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2205 90

– andere:

2205 90 10

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 90 90

– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207 10 00

– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

2207 20 00

– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 40

– Rum und Taffia:

 

– – Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 40 11

– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (± 10 %)

 

– – – andere:

2208 40 31

– – – mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol

2208 40 39

– – – andere

 

– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 40 51

– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (± 10 %)

 

– – – andere:

2208 40 91

– – – mit einem Wert von mehr als 2 Euro pro l reinen Alkohol

2208 40 99

– – – andere

2208 90

– andere:

 

– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 91

– – – 2 l oder weniger

2208 90 99

– – – mehr als 2 l

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2402 10 00

– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 20

– Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 10

– – Nelken enthaltend

2402 20 90

– – andere

2402 90 00

– andere

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 10

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

2403 10 90

– – anderer

 

– andere

2403 91 00

– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

2403 99

– – andere:

2403 99 10

– – – Kautabak und Schnupftabak

2403 99 90

– – – andere

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– einwertige gesättigte Alkohole:

2905 43 00

– – Mannitol

2905 44

– – D-glucitol (Sorbit):

 

– – – in wässriger Lösung:

2905 44 11

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

– – – – anderer

 

– – – anderer

2905 44 91

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

– – – – anderer

2905 45 00

– – Glycerin

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:

3301 90

– andere

3301 90 21

– – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

– von der in der Lebensmittel oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – – andere:

3302 10 21

– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – – andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

– Casein:

3501 10 50

– – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens und Futtermitteln

3501 10 90

– – anderes

3501 90

– – andere

3501 90 90

– – andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– – Dextrine

 

– – andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – – andere

3505 20

– Leime:

3505 20 10

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809

Appretur oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

3823 11 00

– – Stearinsäure

3823 12 00

– – Ölsäure

3823 13 00

– – Tallölfettsäuren

3823 19

– – andere:

3823 19 10

– – – destillierte Fettsäuren

3823 19 30

– – – Destillationsfettsäuren

3823 19 90

– – – andere:

3823 70 00

– technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

 

– – in wässriger Lösung:

3824 60 11

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 19

– – – anderer

 

– – anderer

3824 60 91

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99

– – – anderer

▼M5

ANHANG II

EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION



KN-Code

Beschreibung

Geltender Zollsatz

(v. H. des MFN)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403 10

–  Joghurt:

 

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 10 51

– – – –  1,5 GHT oder weniger

50

0403 10 53

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

50

0403 10 59

– – – –  27 GHT oder mehr

50

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

0403 10 91

– – – –  3 GHT oder weniger

50

0403 10 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

50

0403 10 99

– – – –  6 GHT oder mehr

50

0403 90

–  andere:

 

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 90 71

– – – –  1,5 GHT oder weniger

50

0403 90 73

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

50

0403 90 79

– – – –  27 GHT oder mehr

50

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

0403 90 91

– – – –  3 GHT oder weniger

50

0403 90 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

50

0403 90 99

– – – –  6 GHT oder mehr

50

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 20

–  Milchstreichfette:

 

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von mehr als 60 GHT bis 75 GHT

0

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

–  andere:

 

0511 99

– –  andere:

 

 

– – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

0511 99 31

– – – –  roh:

0

0511 99 39

– – – –  andere:

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

0710 40 00

–  Zuckermais

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

– –  Gemüse:

 

0711 90 30

– – –  Zuckermais

0

0903 00 00

Mate

0

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

–  Algen und Tange:

 

1212 29 00

– –  andere

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

1302 12 00

– –  von Süßholzwurzeln

0

1302 13 00

– –  von Hopfen

0

1302 19

– –  andere:

 

1302 19 20

– – –  von Pflanzen der Gattung Ephedra

0

1302 19 70

– – –  andere

0

1302 20

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

100

 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

1302 31 00

– –  Agar-Agar

0

1302 32

– –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

 

1302 32 10

– – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

0

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

0

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

0

1515

Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

1515 90

–  andere:

 

1515 90 11

– –  Tungöl Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

 

1516 20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

1516 20 10

– –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

100

1517 90

–  andere:

 

1517 90 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

100

 

– –  andere:

 

1517 90 93

– – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

1522 00 10

–  Degras

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 50 00

–  Chemisch reine Fructose

0

1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 10

– –  chemisch reine Maltose

100

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

50

1803

Kakaomasse, auch entfettet

0

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

1806 10

–  Kakaopulver, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0

1806 20

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

50

 

–  andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

1806 31 00

– –  gefüllt

50

1806 32

– –  nicht gefüllt

50

1806 90

–  andere

50

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

1902 11 00

– –  Eier enthaltend

50

1902 19

– –  andere

50

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

1902 20 10

– –  mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

0

1902 20 30

– –  mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

100

 

– –  andere:

 

1902 20 91

– – –  gekocht

50

1902 20 99

– – –  andere

50

1902 30

–  andere Teigwaren

50

1902 40

–  Couscous

50

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

50

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

2001 90

–  andere:

 

2001 90 30

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

2001 90 40

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

2001 90 92

– –  von tropischen Früchten und tropischen Nüssen Palmherzen

0

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

 

2004 10

–  Kartoffeln:

 

 

– –  andere:

 

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

2004 90 10

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

 

2005 20

–  Kartoffeln:

 

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

2005 80 00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

2008 11

– –  Erdnüsse:

 

2008 11 10

– – –  Erdnussbutter

0

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

 

2008 91 00

– –  Palmherzen

0

2008 99

– –  andere:

 

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker:

 

2008 99 85

– – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

0

2008 99 91

– – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

0

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

100

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

2103 10 00

–  Sojasoße

0

2103 20 00

–  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

100

2103 30

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

0

2103 90

–  andere:

 

2103 90 10

– –  Mango-Chutney, flüssig

0

2103 90 30

– –  aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

0

2103 90 90

– –  andere:

 

2103909010

– – –  Gewürzmischungen auf der Grundlage von Pfeffer

0

2103909050

– – –  Mayonnaise

100

2103909090

– – –  andere

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

2104 10 00

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

50

2104 20 00

–  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

2106 10

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

0

2106 90

–  andere:

 

2106 90 20

– –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

0

 

– –  andere:

 

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

2106 90 98

– – –  andere

0

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

50

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

50

2203 00

Bier aus Malz

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

0

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

0

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

0

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

70

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

100

2905

Azyklische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

–  andere mehrwertige Alkohole:

 

2905 43 00

– –  Mannitol

0

2905 44

– –  D-Glucitol (Sorbit)

0

2905 45 00

– –  Glyzerin

0

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

3301 90

–  andere

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

3302 10 10

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

0

 

– – – –  andere:

 

3302 10 21

– – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

3302 10 29

– – – – –  andere:

0

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

 

3501 10

–  Casein

0

3501 90

–  andere:

 

3501 90 90

– –  andere

0

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

0

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

3809 10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

0

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; Technische Fettalkohole

0

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

3824 60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

0

ANHANG III

EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION (ZOLLFREIHEIT IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN)



KN-Code

Beschreibung

Jährliches Zollkontingent

(Tonnen)

Geltender Zollsatz

(v. H. des MFN)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

370

0

0403 10

–  Joghurt:

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – –  1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

0403 10 91

– – – –  3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – –  6 GHT oder mehr

0403 90

–  andere:

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

0403 90 91

– – – –  3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

450

0

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

385

0

1704 90

–  andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1 150

0

1806 20

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

 

–  andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– –  gefüllt

1806 32

– –  nicht gefüllt

1806 90

–  andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

215

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

1 435

0

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

850

0

2102 10

–  Hefen, lebend

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

35

0

2102 30 00

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

100

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

450

0

2104 10 00

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

1 050

0

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

1 670

0

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

100

0

2402 20

–  Zigaretten, Tabak enthaltend

EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION (ZUGESTÄNDNISSE IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN) ( 2 )



KN-Code

Beschreibung

Jährliches Zollkontingent

(Tonnen)

Geltender Zollsatz

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

150

12 %

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

270

27 %

2402 20

–  Zigaretten, Tabak enthaltend

▼M7

PROTOKOLL Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)  
Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 3 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2)  
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
(3)  
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

Artikel 2

Alternativ geltende Ursprungsregeln

(1)  
Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Nordmazedonien.
(2)  
Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

Artikel 3

Streitbeilegung

(1)  
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
(2)  
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 4

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)  
Sofern die Europäische Union oder die Republik Nordmazedonien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Nordmazedonien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2)  
Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien zulässig ist.

ANLAGE A

ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens

(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSÜBERSICHT

ZIELE

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 5

Toleranzregel

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Ursprungskumulierung

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Artikel 9

Maßgebende Einheit

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

Artikel 14

Nichtveränderung

Artikel 15

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Freizonen

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

Artikel 29

Lieferantenerklärung

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 32

Streitbeilegung

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Artikel 36

Sanktionen

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Artikel 38

Liechtenstein

Artikel 39

Republik San Marino

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Artikel 41

Ceuta und Melilla

Liste der Anhänge

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III

Wortlaut der Ursprungserklärung

ANHANG IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

ANHANG VI

Lieferantenerklärung

ANHANG VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

ZIELE

Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.

Durch diese Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;

b) 

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

c) 

„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d) 

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i) 

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii) 

mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

e) 

„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f) 

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g) 

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller” auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

h) 

„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

i) 

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j) 

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

k) 

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

l) 

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

m) 

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

n) 

„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;

o) 

„Wertzuwachs” ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

p) 

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

b) 

dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) 

Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

h) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;

b) 

sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;

c) 

sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) 

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder

ii) 

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

— 
die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und
— 
die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
(3)  
Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4)  
Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  
Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2)  
Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
(3)  
Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

(4)  
Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
(5)  
Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(6)  
Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Toleranzregel

(1)  

Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) 

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

b) 

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

(2)  
Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o) 

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

p) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

q) 

Schlachten von Tieren;

r) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

(5)  
Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.
(6)  
Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(7)  
Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gemäß Absatz 1, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

(1)  

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

b) 

die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

(2)  
Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in der Republik Nordmazedonien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

(3)  
Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

(4)  
Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten ( 4 ).

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)  

Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass

a) 

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)  
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
(3)  
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

(1)  
Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(2)  
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(3)  
Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

(4)  
Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

(1)  
Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.
(2)  

Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b) 

sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

ii) 

die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5)  
Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs” alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 14

Nichtveränderung

(1)  
Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
(2)  
Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3)  
Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4)  

Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

a) 

vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

b) 

faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

c) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

d) 

Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 15

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a) 

ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) 

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) 

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)  
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

b) 

in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
(5)  
Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)  

Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  
Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(3)  
Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(4)  
Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5)  
Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6)  
Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
(2)  
Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.
(4)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(5)  
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(6)  
Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
(8)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  

Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a) 

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

c) 

die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

d) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

e) 

es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

(2)  
In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5)  
Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.
(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Freizonen

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2)  

Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) 

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) 

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  
Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Artikel 29

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  
Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft. Dabei prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)  
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
(2)  
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

a) 

den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

c) 

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

d) 

Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

e) 

geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

(4)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
(5)  
Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
(6)  
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

(1)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
(2)  
Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(6)  
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 36

Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen nach Nordmazedonien ausgeführt werden, sofern zwischen Nordmazedonien und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.

Artikel 38

Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Artikel 39

Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 41

Ceuta und Melilla

(1)  
Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
(2)  
Ursprungserzeugnisse Nordmazedoniens erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge ( 5 ) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Nordmazedonien gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1 –    Allgemeine Einleitung

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a) 

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b) 

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c) 

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d) 

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 –    Aufbau der Liste

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 –    Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 –    Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 –    In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 –    Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

— 
Seide,
— 
Wolle,
— 
grobe Tierhaare,
— 
feine Tierhaare,
— 
Rosshaar,
— 
Baumwolle,
— 
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— 
Flachs,
— 
Hanf,
— 
Jute und andere textile Bastfasern,
— 
Sisal und andere textile Agavefasern,
— 
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Filamente,
— 
synthetische Filamente aus Polypropylen,
— 
synthetische Filamente aus Polyester,
— 
synthetische Filamente aus Polyamid,
— 
synthetische Filamente aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Filamente aus Polyimid,
— 
synthetische Filamente aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Filamente aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Filamente aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Filamente,
— 
künstliche Filamente aus Viskose,
— 
andere künstliche Filamente,
— 
elektrische Leitfilamente,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Spinnfasern,
— 
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— 
andere künstliche Spinnfasern,
— 
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— 
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
— 
andere Erzeugnisse der Position 5605 ,
— 
Glasfasern,
— 
Metallfasern,
— 
Mineralfasern.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 7 –    Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 –    Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation.

8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation;

j) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k) 

nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m) 

nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n) 

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o) 

nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 –    Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

— 
Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.
Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) 

Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

b) 

die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

i) 

Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

ii) 

chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

iii) 

Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

iv) 

optische Spezialzwecke;

v) 

Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

vi) 

Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii) 

nukleare Verwendungszwecke.

— 
Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
— 
Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN



Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  13 02

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1504 bis 1506

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 12

Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

 

— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

— andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 16

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

— chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

— Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  20 08

Andere Erzeugnisse als

- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

- Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2103

— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2207 und 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 02

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 03

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  38 11

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3824 99 und ex 3826 00

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  40 12

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  43 02

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen.

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

— andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 10 bis ex  44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex  44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex  44 18

— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex  44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis;

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex  50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

— Nadelfilze

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

— Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

— andere

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

5603 11 bis 5603 14

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

— oder

— Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

— in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603 91 bis 5603 94

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

— und/oder

— Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

— in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit Gimpen

oder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

— andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 (2)

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

 

— Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

— andere

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

oder

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

— Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  62 10 und ex  62 16

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex  62 12

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

— bestickt

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

— bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— andere

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

— aus Filz oder Vliesstoffen

 (2)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 

— bestickt

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— andere

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

— aus Vliesstoffen

 (2) (3)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

— in Rohform

— als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7208 bis 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7213 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

ex  73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex  73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7408

Draht aus Kupfer

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  76 16

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8430

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

Webmaschinen:

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

Werkzeugmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

Andere Büromaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519 , 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Rundfunkempfangsgeräte

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 39

Monolithisch integrierte Schaltungen

Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8708

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

— Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

— Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

(1)   

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(2)   

Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(3)   

Siehe Bemerkung 7.

(4)   

Siehe Bemerkung 9.

ANHANG III

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … ( 6 )) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … ( 7 ) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

Arabische Fassung

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Bosnische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… (1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin according to the transitional rules of origin.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Färöische Fassung

Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (1)) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (2) sambært skiftisreglunum um uppruna.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… (2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) selon les règles d’origine transitoires.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

Georgische Fassung

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Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.

Hebräische Fassung

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Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (2) származásúak.

Isländische Fassung

Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. … (1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … (2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2) conformemente alle norme di origine transitorie.

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir… (2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.

Litauische Fassung

Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.

Mazedonische Fassung

Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со … (2) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru… (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.

Montenegrinische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.

Norwegische Fassung

Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr… (1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse(2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr… (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o(1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2) de acordo com as regras de origem transitórias.

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.

Serbische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno . … (2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o(1)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (2) con arreglo a las normas de origen transitorias.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.

Türkische Fassung

Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (2) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.

Ukrainische Fassung

Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (1)) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (2) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.

(Ort und Datum) ( 8 )

. …

(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 9 )

ANHANG IV

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

DRUCKANWEISUNGEN

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

 

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

 

2.  Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.  Bemerkungen

8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke(1); Warenbezeichnung

9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.  Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

11.  SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

Ausfuhrpapier (2)

Art/Muster … Nr. …

Vom…

Zollbehörde …

Ausstellender/s Staat/Gebiet …

….

Ort und Datum…

….

(Unterschrift)

Stempel

12.  ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

Ort und Datum

…..

(Unterschrift)

(1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

(2)  Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

13.  ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

14.  ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

 

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1)

□  von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen.

□  nicht den Erfordernissen bezüglich ihrer Echtheit und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

 

(Ort und Datum)

Stempel

(Unterschrift)

(Ort und Datum)

Stempel

(Unterschrift)

(1)  Zutreffendes Feld ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1.  Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.

2.  Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3.  Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

 

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

 

2.  Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

 

4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.  Bemerkungen

8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung

9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.  Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

(1)   

Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

LEGT folgende Nachweise VOR ( 10 ):

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;

BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

ANHANG V

SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA

Einziger Artikel

(1)  

Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als

1. 

Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Nordmazedoniens oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;

2. 

Ursprungserzeugnisse Nordmazedoniens:

a) 

Erzeugnisse, die in Nordmazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Nordmazedonien unter Verwendung anderer als in Nordmazedonien vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.

(2)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
(4)  
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.

ANHANG VI

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragsparteien angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

 

(Ort und Datum)

 

 

 

 

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

ANHANG VII

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 11 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.


Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…

bis… ( 12 )

Ich verpflichte mich, … (1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.



 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

▼B

PROTOKOLL Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich





Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b) 

„ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen stellt.

c) 

„ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

d) 

„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e) 

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2)  
Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Weitergabe dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3)  
Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.
(2)  

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a) 

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) 

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)  

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) 

Orten, an denen Warenvorräte so angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) 

Waren, die so befördert werden oder befördert werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d) 

Beförderungsmitteln, die so benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikell 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über

— 
Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;
— 
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;
— 
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
— 
natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;
— 
Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf

— 
die Zustellung aller Schriftstücke oder
— 
die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  
Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2)  

Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

ersuchende Behörde,

b) 

Maßnahme, um die ersucht wird,

c) 

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d) 

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e) 

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,

f) 

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)  
Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4)  
Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den genannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)  
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2)  
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien oder Sonstiges bei.
(2)  
Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3)  
Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  

Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist, dass die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a) 

die Souveränität der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaates, der um Amtshilfe nach diesem Protokoll ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

b) 

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c) 

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2)  
Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie in eine laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufendes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Modalitäten oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3)  
Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4)  
In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)  
Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.
(2)  
Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem betreffenden Einzelfall von der Vertragspartei, die die Auskünfte gegenfalls übermittelt, anzwenden ist. Dazu übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3)  
Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleitete werden, gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
(4)  
Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)  
Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
(2)  
Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)  

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

— 
berührt dieses Protokoll nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften;
— 
ist dieses Protokoll als Ergänzung zu den Abkommen über gegenseitige Amtshilfe anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;
— 
berührt dieses Protokoll nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens über gegenseitige Amtshilfe vor, das zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossen worden ist oder geschlossen wird, soweit letzteres mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar ist.
(3)  
In Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen, halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu entscheiden.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits,

die am … im Jahr 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, im folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

das Abkommen, seine Anhänge I-VII, nämlich:



Anhang I

Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Anhang II

Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Anhang III

EG-Definition von „Baby-beef“

Anhang IVa

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)

Anhang IVb

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Anhang IVc

Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

Anhang Va

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

Anhang Vb

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Anhang Vc

Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (gemäß Artikel 28 Absatz 2)

Anhang VI

Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“

Anhang VII

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

und die folgenden Protokolle:



Protokoll Nr. 1

über Textilwaren und Bekleidung

Protokoll Nr. 2

über Stahlerzeugnisse

Protokoll Nr. 3

über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 118 des Abkommens
Die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 27 und 29 des Abkommens
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 76 des Abkommens

Geschehen zu Luxemburg am …

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34

Die Europäischen Gemeinschaften und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1 %igen Gebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die Gebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002, oder bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens — je nachdem was zuerst eintritt — weiter erhoben werden kann.

Für den Fall, dass diese Gebühr in der Zwischenzeit gegenüber einem Drittstaat gesenkt oder beseitigt wird, verpflichtet sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, diese Regelung unverzüglich auch auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

Der Inhalt dieser Gemeinsamen Erklärung lässt den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften in den Verhandlungen über den Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Welthandelsorganisation unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 40

Absichtserklärung der Vertragsparteien zur Handelsregelung zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:

1. 

Die Europäische Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erachten es für wesentlich, dass die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien so bald wie möglich wieder aufgenommen wird, sobald die politische und wirtschaftliche Lage dies zulässt.

2. 

Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die eine normale wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wiederhergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren, sobald die für die ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.

3. 

Vor diesem Hintergrund erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Bereitschaft, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um die Zusammenarbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufzunehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 44

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 46

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 57

Die Vertragsparteien kommen überein, die frühest mögliche Durchführung des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzustreben, der ein Ökopunktesystem betrifft, und zu diesem Zweck das diesbezügliche Abkommen in Form eines Briefwechsels so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Abschluss des Interimsabkommens, zu schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 71

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118

a) 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 118 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

— 
in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,
— 
im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
b) 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 118 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 118 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN ARTIKELN 27 UND 29

In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder den damit verbundenen Ländern, einschließlich der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung besondere Handelsmaßnahmen gewährt, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,

— 
dass gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 in der geänderten Fassung Anwendung findet;
— 
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 76

Was die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anbelangt, so beruht die Rückführungspolitik der Europäischen Gemeinschaft vor allem auf folgenden Elementen:

— 
Vorrang haben freiwillige Rückkehrer;
— 
maßgeblicher Grundsatz ist die Rückführung in das Herkunftsland.



( 1 ) ex 1902 20 : „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“.

( 2 ) Der Zollsatz für Mengen, die das Kontingent übersteigen, ist in Anhang II festgelegt.

( 3 ) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

( 4 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

( 5 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

( 6 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

( 7 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

( 8 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 9 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

( 10 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

( 11 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

( 12 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.

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