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Document 02004A0320(03)-20210909
Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part
Consolidated text: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/239(2)/2021-09-09
02004A0320(03) — DE — 09.09.2021 — 003.001
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STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN (ABl. L 084 vom 20.3.2004, S. 13) |
Geändert durch:
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Nr. |
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L 388 |
6 |
29.12.2004 |
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L 333 |
45 |
20.12.2005 |
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L 25 |
10 |
30.1.2008 |
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L 99 |
2 |
10.4.2008 |
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L 276 |
3 |
18.9.2014 |
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L 293 |
58 |
28.10.2016 |
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L 406 |
1 |
16.11.2021 |
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STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,
im Folgenden „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ermöglichen, die Beziehungen weiter zu vertiefen und auszubauen, die insbesondere mit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kooperationsabkommen begründet wurden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs weiter dem am 29. Juni 1997 unterzeichneten Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unterliegen, das am 28. November 1997 in Kraft getreten ist,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas, der zu einer Gemeinsamen Strategie der EU für diese Region weiterzuentwickeln ist, wie auch im Rahmen des Stabilitätspaktes,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit sowie Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen freie und faire Wahlen und ein Mehrparteiensystem gehören,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu leisten,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Kölner Stabilitätspaktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, aufzunehmen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, ihre Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Verwirklichung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und deren Qualität als potentieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, steht,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziel dieser Assoziation ist es,
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.
Artikel 3
Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen des Regionalkonzepts zu sehen, das in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 festgelegt wurde und die besondere Lage jedes einzelnen Landes der Region berücksichtigt.
Artikel 4
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, mit den anderen Ländern der Region eine Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.
Artikel 5
Artikel 6
Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
Artikel 7
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird weiterentwickelt und intensiviert. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:
Artikel 8
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden.
Artikel 9
Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:
Artikel 10
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 114 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.
TITEL III
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 11
Im Einklang mit ihrem Engagement für Frieden und Stabilität und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.
Wenn die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien plant, ihre Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 12 bis 14 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert sie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.
Artikel 12
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
Spätestens wenn mindestens ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit einem der anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder unterzeichnet ist, nimmt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Verhandlungen mit dem betreffenden Land bzw. den betreffenden Ländern im Hinblick auf den Abschluss einer Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit auf, mit der die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkunft sind:
Die Übereinkunft enthält gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.
Die Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten mindestens des zweiten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens geschlossen. Die Bereitschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union.
Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nimmt mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern eine regionale Zusammenarbeit in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit auf, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit muss mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Ländern, die den Beitritt zur EU beantragt haben
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann ihre Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur EU beantragt hat, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und jenem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und jenem Land anzugleichen.
TITEL IV
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 15
KAPITEL I
GEWERBLICHE WAREN
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
Artikel 19
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.
Artikel 20
Artikel 21
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.
Artikel 22
Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Textilwaren.
Artikel 23
Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Stahlerzeugnisse.
KAPITEL II
LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI
Artikel 24
Begriffsbestimmung
Artikel 25
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 26
Artikel 27
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.
Die Europäische Union gewährt für Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7 000 t (Reingewicht) zollfreien Zugang in die Europäische Union.
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union;
beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union innerhalb der Grenzen der in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingente;
wendet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union innerhalb der Grenzen der Zollkontingente an.
Artikel 28
Fischereierzeugnisse
Artikel 29
Artikel 30
Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 27 und 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 37, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 31
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 32
Stillhalteregelung
Artikel 33
Verbot steuerlicher Diskriminierung
Artikel 34
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 35
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
Artikel 36
Dumping
Artikel 37
Allgemeine Schutzklausel
Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,
so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut Schutzmaßnahmen angewandt.
Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes:
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
Artikel 38
Knappheitsklausel
Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 39
Staatliche Monopole
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 40
Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.
Artikel 41
Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.
Artikel 42
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.
Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 30, 37 und 88 sowie des Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.
Artikel 43
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
TITEL V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR
KAPITEL I
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Artikel 44
Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
Artikel 45
Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer
Artikel 46
Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.
KAPITEL II
NIEDERLASSUNG
Artikel 47
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat.
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufweist.
„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.
„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
„Niederlassung“ ist
im Fall der Staatsangehörigen das Recht, Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Geschäftstätigkeit umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei;
im Fall der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.
„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt.
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
Artikel 48
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;
für die Geschäftstätigkeit der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
für die Niederlassung von Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;
für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels
haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu nutzen und zu mieten;
haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, einschließlich natürlicher Ressourcen, landwirtschaftlich genutzter Flächen und Forsten, die gleichen Rechte wie die Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben;
prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens am Ende der erste Phase der Übergangszeit, ob die unter Buchstabe b) genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 53
In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im folgenden „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Die Einreise von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zuständig sind, und sofern
Artikel 54
Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige
Diese Maßnahmen
treten spätestens zwei Jahre nach Ende der erste Phase der Übergangszeit außer Kraft;
müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen; und
dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bewirken.
Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; sie setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.
Nach Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.
KAPITEL III
ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelten folgende Bestimmungen:
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs unterliegen dem am 28. November 1997 in Kraft getretenen Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens beimessen.
Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.
Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.
Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;
untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist.
Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen.
Während der Übergangszeit gleicht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.
Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.
KAPITEL IV
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
Artikel 58
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 59
Ab Beginn der zweiten Phase gewährleisten sie auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
Artikel 60
KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 61
Artikel 62
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 61.
Artikel 63
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.
Artikel 67
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
TITEL VI
ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 68
Für das Recht in den Bereichen Wettbewerb, geistiges Eigentum, Normen und Zertifizierung, öffentliches Beschaffungswesen und Datenschutz werden Fristen gesetzt. Die Angleichung der Rechtsvorschriften in den übrigen Bereichen des Binnenmarkts muss am Ende der Übergangszeit abgeschlossen sein.
Artikel 69
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.
Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens angewandt werden.
Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren
Wenn die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie das WTO-Übereinkommen Anwendung findet, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens und im Einklang mit den einschlägigen internen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft getroffen werden.
Artikel 70
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 86, beachtet werden.
Artikel 71
Geistiges und gewerbliches Eigentum
Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Artikel 72
Öffentliche Aufträge
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien diese Rechtsvorschriften erlassen hat.
Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt werden.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewähren kann.
Artikel 73
Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung
Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bemüht,
TITEL VII
JUSTIZ UND INNERES
Artikel 74
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein. Die Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung.
Artikel 75
Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:
Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen.
Artikel 76
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Artikel 77
Bekämpfung der Geldwäsche
Artikel 78
Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und anderen illegalen Aktivitäten
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der sonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:
Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien.
Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet kann Folgendes umfassen:
Artikel 79
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
TITEL VIII
KOOPERATIONSPOLITIK
Artikel 80
Artikel 81
Wirtschaftspolitik
Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Artikel 82
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbesondere zusammenarbeiten,
Artikel 83
Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
Artikel 84
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind
Artikel 85
Industrielle Zusammenarbeit
Artikel 86
Kleine und mittlere Unternehmen
Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern und zu stärken.
Artikel 87
Tourismus
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr durch Know-how-Transfer, Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen, insbesondere bei regionalen Tourismusprojekten, zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 88
Zoll
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
Artikel 89
Steuern
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuerbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Modernisierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.
Artikel 90
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Artikel 91
Bildung und Ausbildung
Artikel 92
Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden.
Artikel 93
Information und Kommunikation
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien treffen die für die Förderung des Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vermitteln.
Artikel 94
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren gegebenenfalls ihre Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks und berücksichtigen dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen.
Artikel 95
Elektronische Kommunikationsinfrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der dazugehörigen Dienstleistungen, damit die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommen zum Abschluss bringen kann.
Die genannte Zusammenarbeit konzentriert sich vorrangig auf folgende Bereiche:
Artikel 96
Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu intensivieren. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen.
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft auf.
Artikel 97
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
Artikel 98
Verkehr
Über das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu ermöglichen,
Die Zusammenarbeit umfasst folgende vorrangige Bereiche:
Artikel 99
Energie
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
Artikel 100
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und die Entwicklung des Fischerei- und des Forstsektors in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Artikel 101
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten.
Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informationen und Fachleuten stattfinden.
Artikel 102
Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung
Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst
Artikel 103
Umwelt und nukleare Sicherheit
Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende Bereiche konzentrieren:
Ziel der Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen ist es, den Schutz von Menschen, Tieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit folgende Bereiche umfassen:
Die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit könnte folgende Themen umfassen:
TITEL IX
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 104
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit den Artikeln 3, 108 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
Artikel 105
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien festlegt.
Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres.
Die volle Durchführung aller im Verkehrsabkommen festgelegten Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen.
Artikel 106
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereitgestellt werden kann.
Artikel 107
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.
TITEL X
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 108
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 109
Artikel 110
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Wenn der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 5 über den Übergang zur zweiten Phase beschließt, kann er auch über eine etwaige Änderung des Inhalts der Bestimmungen über die zweite Phase beschließen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 111
Jede Vertragspartei kann den Stabilitäts- und Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.
Artikel 112
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammensetzt.
Artikel 113
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Der mit dem Verkehrsabkommen eingesetzte Verkehrsausschuss unterstützt den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss.
Artikel 114
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.
Artikel 115
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.
Artikel 116
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 117
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Artikel 118
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.
Artikel 119
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel lässt die Artikel 30, 37, 38 und 42 unberührt.
Artikel 120
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits garantiert sind.
Artikel 121
Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 und die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 122
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 123
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien andererseits.
Artikel 124
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.
Artikel 125
Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 126
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in jeder der Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 127
Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Artikel 128
Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 69, 70 und 71 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Artikeln und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen ist.
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
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Anhang I |
Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 2) |
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Anhang II |
Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 3) |
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Anhang III |
EG-Definition von „Baby-beef“ (nach Artikel 27 Absatz 2) |
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Anhang IVa |
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) |
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Anhang IVb |
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) |
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Anhang IVc |
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) |
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Anhang Va |
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (nach Artikel 28 Absatz 1) |
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Anhang Vb |
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 28 Absatz 2) |
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Anhang Vc |
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (gemäß Artikel 28 Absatz 2) |
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Anhang VI |
Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ (nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49) |
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Anhang VII |
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (nach Artikel 71) |
ANHANG I
Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(nach Artikel 18 Absatz 2)
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Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
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2517 |
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Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt: |
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– Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt: |
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41 00 00 |
– – aus Marmor |
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49 00 00 |
– – andere |
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2518 |
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Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse |
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2520 |
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Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
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2523 |
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Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: |
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10 00 00 |
– Zementklinker |
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29 00 00 |
– – anderer |
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3105 |
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Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger |
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3214 |
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Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |
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3303 |
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Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
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3304 |
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Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- und Fußpflege |
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3305 |
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Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
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3306 |
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Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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3307 |
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Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorisierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorisierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
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3405 |
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Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 |
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3506 |
|
Zubereitete Leime oder andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
3701 |
|
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten |
|
3702 |
|
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
|
3808 |
|
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
|
3918 |
|
Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel |
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3919 |
|
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen |
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3921 |
|
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen |
|
3923 |
|
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
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3924 |
|
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
|
3925 |
|
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3926 |
|
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 |
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4008 |
|
Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk: |
|
|
|
– aus Zellkautschuk: |
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11 00 00 |
– – Platten, Blätter und Streifen |
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19 00 00 |
– – andere |
|
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|
– aus Vollkautschuk: |
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|
|
– – Platten, Blätter und Streifen: |
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21 10 00 |
– – – Bodenbeläge und Fußmatten |
|
|
21 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
29 90 00 |
– – – andere |
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4015 |
|
Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk: |
|
|
|
– Handschuhe: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
19 10 00 |
– – – für den Haushalt |
|
|
19 90 00 |
– – – andere |
|
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90 00 00 |
– andere |
|
4016 |
|
Andere Waren aus Weichkautschuk: |
|
|
|
– andere: |
|
|
91 00 00 |
– – Bodenbeläge und Fußmatten |
|
4302 |
|
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 |
|
4303 |
|
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
|
4409 |
|
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt) |
|
4415 |
|
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
|
4802 |
|
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Positionen 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): |
|
|
|
– andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |
|
|
|
– – mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g: |
|
|
51 10 00 |
– – – Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verendung als Schichtträger beim Herstellen von Dauerschablonen |
|
|
51 90 00 |
– – – andere |
|
|
52 20 00 |
– – – in Rollen |
|
|
52 80 00 |
– – – in Bogen |
|
|
|
– – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g: |
|
|
53 20 00 |
– – – in Rollen |
|
|
53 80 00 |
– – – in Bogen |
|
4805 |
|
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben: |
|
|
|
– andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr: |
|
|
|
– – aus Altpapier: |
|
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80 11 00 |
– – – Testliner |
|
|
80 19 00 |
– – – andere |
|
|
80 90 00 |
– – andere |
|
4811 |
|
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art: |
|
|
|
– mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen: |
|
|
31 00 00 |
– – gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g |
|
|
39 00 00 |
– – andere |
|
|
40 00 00 |
– Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt |
|
4814 |
|
Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier |
|
4815 |
|
Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten |
|
4816 |
|
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
|
4817 |
|
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
|
4820 |
|
Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe |
|
4821 |
|
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt |
|
4909 |
|
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
|
4910 |
|
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern |
|
6601 |
|
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren |
|
6802 |
|
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt |
|
6805 |
|
Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt |
|
6807 |
|
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |
|
6809 |
|
Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |
|
6810 |
|
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
|
6811 |
|
Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen |
|
6813 |
|
Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen |
|
6815 |
|
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
6902 |
|
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
|
6904 |
|
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen |
|
6905 |
|
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
|
6907 |
|
Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
|
6908 |
|
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
|
6910 |
|
Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken |
|
6911 |
|
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
|
6912 |
|
Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände |
|
6914 |
|
Andere keramische Waren |
|
7007 |
|
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): |
|
|
|
– vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas: |
|
|
|
– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art: |
|
|
11 10 00 |
– – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art |
|
|
11 90 00 |
– – – anderes |
|
|
|
– – anderes: |
|
|
19 10 00 |
– – – emailliert |
|
|
19 20 00 |
– – – in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht |
|
|
19 80 00 |
– – – anderes |
|
|
|
– Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): |
|
|
|
– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art: |
|
|
|
– – – anderes: |
|
|
21 91 00 |
– – – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art |
|
|
21 99 00 |
– – – – anderes |
|
|
29 00 00 |
– – anderes |
|
7009 |
|
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
|
7013 |
|
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
|
7019 |
|
Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe): |
|
|
|
– Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern: |
|
|
11 00 00 |
– – Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands) |
|
|
12 00 00 |
– – Glasseidenstränge (Rovings) |
|
|
19 00 00 |
– – andere |
|
7106 |
|
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7108 |
|
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7113 |
|
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7114 |
|
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 |
|
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7116 |
|
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
|
7117 |
|
Fantasieschmuck |
|
7217 |
|
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl: |
|
|
|
– mit anderen unedlen Metallen überzogen: |
|
|
|
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |
|
|
|
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm: |
|
|
30 11 00 |
– – – – verkupfert |
|
|
30 19 00 |
– – – – anderer |
|
|
|
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr: |
|
|
30 31 00 |
– – – – verkupfert |
|
|
30 39 00 |
– – – – anderer |
|
|
30 50 00 |
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT |
|
|
30 90 00 |
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr |
|
|
|
– anderer: |
|
|
|
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: |
|
|
90 10 00 |
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm |
|
|
90 30 00 |
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr |
|
|
90 50 00 |
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT |
|
|
90 90 00 |
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr |
|
7307 |
|
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl: |
|
|
|
– gegossen: |
|
|
|
– – aus nicht verformbarem Gusseisen: |
|
|
11 10 00 |
– – – von der für Druckrohre verwendeten Art |
|
|
11 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
19 10 00 |
– – – aus verformbarem Gusseisen |
|
|
19 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– andere: |
|
|
91 00 00 |
– – Flansche |
|
|
|
– – Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde: |
|
|
92 10 00 |
– – – Muffen |
|
|
92 90 00 |
– – – Bogen und Winkel |
|
|
|
– – Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen: |
|
|
|
– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm: |
|
|
93 11 00 |
– – – – Bogen und Winkel |
|
|
93 19 00 |
– – – – andere |
|
|
|
– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm: |
|
|
93 91 00 |
– – – – Bogen und Winkel |
|
|
93 99 00 |
– – – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
99 10 00 |
– – – mit Gewinde |
|
|
99 30 00 |
– – – zum Einschweißen |
|
|
99 90 00 |
– – – andere |
|
7311 |
|
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase |
|
7313 |
|
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
|
7403 |
|
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
|
|
|
– raffiniertes Kupfer: |
|
|
11 00 00 |
– – Kathoden und Kathodenabschnitte |
|
7418 |
|
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer. |
|
7614 |
|
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
|
7616 |
|
Andere Waren aus Aluminium |
|
7801 |
|
Blei in Rohform |
|
7802 |
|
Abfälle und Schrott, aus Blei |
|
7803 |
|
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei |
|
7804 |
|
Platten, Bleiche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
|
7805 |
|
Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei |
|
7806 |
|
Andere Waren aus Blei |
|
7901 |
|
Zink in Rohform: |
|
|
|
– nichtlegiertes Zink: |
|
|
11 00 00 |
– – mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr |
|
|
|
– – mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT: |
|
|
12 10 00 |
– – – mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT |
|
|
12 30 00 |
– – – mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT |
|
|
12 90 00 |
– – – mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT |
|
7902 |
|
Abfälle und Schrott, aus Zink |
|
7903 |
|
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink |
|
7904 |
|
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink |
|
7905 |
|
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
|
7906 |
|
Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zink |
|
7907 |
|
Andere Waren aus Zink |
|
8211 |
|
Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür: |
|
|
|
– andere: |
|
|
|
– – Tischmesser mit feststehender Klinge: |
|
|
91 30 00 |
– – – Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nicht rostendem Stahl |
|
|
91 80 00 |
– – – andere |
|
|
92 00 00 |
– – andere Messer mit feststehender Klinge |
|
|
93 00 00 |
– – Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau |
|
|
94 00 00 |
– – Klingen |
|
8215 |
|
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
10 30 00 |
– – – aus nicht rostendem Stahl |
|
|
|
– andere Zusammenstellungen: |
|
|
20 10 00 |
– – aus nicht rostendem Stahl |
|
|
20 90 00 |
– – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
99 10 00 |
– – – aus nicht rostendem Stahl |
|
|
99 90 00 |
– – – andere |
|
8301 |
|
Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen: |
|
|
20 00 00 |
– Schlösse von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
|
8302 |
|
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
|
8304 |
|
Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403 |
|
8309 |
|
Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: |
|
|
10 00 00 |
– Kronenverschlüsse |
|
8419 |
|
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: |
|
|
|
– Trockner: |
|
|
31 00 00 |
– – für landwirtschaftliche Erzeugnisse |
|
|
32 00 00 |
– – für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
|
|
39 00 00 |
– – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
89 10 00 |
– – – Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt |
|
8423 |
|
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art: |
|
|
|
– – für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg: |
|
|
82 10 00 |
– – – Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts |
|
|
82 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
89 10 00 |
– – – Brückenwaagen |
|
|
89 90 00 |
– – – andere |
|
8460 |
|
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigarbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
|
8461 |
|
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
8462 |
|
Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freifromschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt |
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8463 |
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Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verareiten von Metallen oder Cermets |
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8464 |
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Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltarbeiten von Glas: |
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– Schleifmaschinen und Poliermaschinen: |
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– – Maschinen zum Bearbeiten von Glas: |
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20 19 00 |
– – – andere |
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20 80 00 |
– – andere |
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90 00 00 |
– andere |
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8474 |
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Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand |
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8477 |
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Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8478 |
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Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8480 |
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Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder (dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
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8483 |
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Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |
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– Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln: |
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|
– – andere: |
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40 91 00 |
– – – Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe): |
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40 92 00 |
– – – Kugel- oder Rollenrollspindeln |
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40 93 00 |
– – – Schaltgetriebe: |
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40 98 00 |
– – – andere |
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8501 |
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Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate): |
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– Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger: |
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10 10 00 |
– – Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger |
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|
– – andere: |
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10 91 00 |
– – – Allstrom-(Universal-)motoren |
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10 93 00 |
– – – Wechselstrommotoren |
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10 99 00 |
– – – Gleichstrommotoren |
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|
– andere Einphasen-Wechselstrommotoren: |
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|
– – andere: |
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40 91 00 |
– – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger |
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8508 |
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Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor |
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8509 |
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Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor |
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8512 |
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Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art: |
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10 00 00 |
– Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art |
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8515 |
|
Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets: |
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|
– Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten: |
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11 00 00 |
– – Lötkolben und Lötpistolen |
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19 00 00 |
– – andere |
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|
– Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen: |
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|
21 00 00 |
– – voll- oder teilautomatische |
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|
29 00 00 |
– – andere |
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|
|
– Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen: |
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31 00 00 |
– – voll- oder teilautomatische |
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|
|
– – andere: |
|
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39 10 00 |
– – – zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen |
|
|
39 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– andere Maschinen, Apparate und Geräte: |
|
|
|
– – zum Behandeln von Metallen: |
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80 11 00 |
– – – zum Schweißen |
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80 19 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
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80 91 00 |
– – – zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen |
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80 99 00 |
– – – andere |
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8517 |
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Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone |
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8518 |
|
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Hörer, auch mit Mikrofon kombiniert; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
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8519 |
|
Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
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8520 |
|
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
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8521 |
|
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
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8524 |
|
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
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8527 |
|
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiederabgabegerät oder einer Uhr kombiniert |
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8528 |
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Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
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8716 |
|
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge, Teile davon: |
|
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|
– Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen: |
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10 10 00 |
– – faltbar |
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10 90 00 |
– – andere |
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|
– Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung: |
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|
20 10 00 |
– – Jaucheverteiler |
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|
20 90 00 |
– – andere |
|
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|
– – – andere: |
|
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|
– – – – neu: |
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|
39 30 00 |
– – – – – Sattelanhänger |
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|
– – – – – andere: |
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|
39 51 00 |
– – – – – – einachsig |
|
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39 59 00 |
– – – – – – andere |
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39 80 00 |
– – – – gebraucht |
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40 00 00 |
– andere Anhänger |
|
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80 00 00 |
– andere Fahrzeuge |
|
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|
– Teile: |
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90 10 00 |
– – Fahrgestelle |
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90 30 00 |
– – Karosserien und Aufbauten |
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|
90 90 00 |
– – andere Teile |
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9402 |
|
Möbel für die Human-, Zahn, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon: |
|
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90 00 00 |
andere |
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9404 |
|
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: |
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10 00 00 |
– Sprungrahmen |
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|
– – aus anderen Stoffen: |
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29 10 00 |
– – – mit Federkern |
|
|
29 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– Schlafsäcke: |
|
|
30 10 00 |
– – mit Federn oder Daunen gefüllt |
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30 90 00 |
– – andere |
|
|
|
– andere: |
|
|
90 10 00 |
– – mit Federn oder Daunen gefüllt |
|
|
90 90 00 |
– – andere |
ANHANG II
Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(nach Artikel 18 Absatz 3)
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
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Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
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2515 |
|
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
|
2516 |
|
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
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2710 |
|
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2711 |
|
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
|
3004 |
|
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
|
|
|
– andere Antibiotika enthaltend: |
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20 10 00 |
– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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– Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 , jedoch keine Antibiotika enthaltend: |
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– – Insulin enthaltend: |
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31 10 00 |
– – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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|
– – Hormone der Nebennierenrinde enthaltend: |
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32 10 00 |
– – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
|
– – andere: |
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39 10 00 |
– – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
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– Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend: |
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|
40 10 00 |
– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
|
– andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend: |
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50 10 00 |
– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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|
|
– andere: |
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|
– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
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90 11 00 |
– – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend |
|
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90 19 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
90 91 00 |
– – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend |
|
|
90 99 00 |
– – – andere |
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3005 |
|
Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbindzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken |
|
3205 |
|
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken |
|
3208 |
|
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel |
|
3209 |
|
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
|
3210 |
|
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
|
3401 |
|
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen |
|
3402 |
|
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: |
|
|
|
– Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
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|
20 10 00 |
– – grenzflächenaktive Zubereitungen |
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20 90 00 |
– – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel |
|
|
|
– andere: |
|
|
90 10 00 |
– – grenzflächenaktive Zubereitungen |
|
|
90 90 00 |
– – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel |
|
3904 |
|
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen: |
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|
10 00 00 |
– Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt |
|
|
|
– anderes Polyvinylchlorid: |
|
|
21 00 00 |
– – nicht weich gemacht |
|
|
22 00 00 |
– – weich gemacht |
|
|
40 00 00 |
– andere Copolymere des Vinylchlorids |
|
|
50 00 00 |
– Polymere des Vinylidenchlorids |
|
|
|
– fluorierte Polymere: |
|
|
61 00 00 |
– – Polytetrafluoroethylen |
|
|
69 00 00 |
– – andere |
|
|
90 00 00 |
– andere |
|
3917 |
|
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen) aus Kunststoffen |
|
3920 |
|
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage |
|
3922 |
|
Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen |
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4012 |
|
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
|
|
|
– Luftreifen, runderneuert: |
|
|
10 90 00 |
– – andere |
|
|
|
– Luftreifen, gebraucht: |
|
|
20 90 00 |
– – andere |
|
|
90 00 00 |
– andere |
|
4202 |
|
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rücksäcke, Handtaschen, Einkaufstauschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
|
4203 |
|
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
|
4205 |
|
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
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4304 |
|
Künstliches Pelzwerk und Waren daraus |
|
4418 |
|
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“) aus Holz |
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4808 |
|
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art: |
|
|
10 00 00 |
– Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert |
|
|
30 00 00 |
– anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert |
|
|
90 00 00 |
– andere |
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4810 |
|
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen: |
|
|
|
– Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |
|
|
|
– andere Papiere und Pappen: |
|
|
|
– – Multiplex: |
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|
91 10 00 |
– – – jede Lage gebleicht |
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|
91 30 00 |
– – – mit nur einer gebleichten Außenlage |
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91 90 00 |
– – – andere |
|
4818 |
|
Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
|
4819 |
|
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: |
|
|
10 00 00 |
– Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe |
|
|
30 00 00 |
– Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr |
|
|
40 00 00 |
– andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen |
|
|
50 00 00 |
– andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen |
|
|
60 00 00 |
– Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art |
|
4823 |
|
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |
|
|
|
– Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe: |
|
|
60 10 00 |
– – Tabletts, Schüsseln und Teller |
|
|
60 90 00 |
– – andere |
|
|
|
– formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff: |
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|
70 10 00 |
– – Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier |
|
|
70 90 00 |
– – andere |
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6402 |
|
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
|
6403 |
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder |
|
6404 |
|
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
|
6405 |
|
Andere Schuhe |
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6406 |
|
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
|
7303 |
|
Rohre und Holprofile, aus Gusseisen |
|
7304 |
|
Rohre und Holprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
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7305 |
|
Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
|
7306 |
|
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
|
7308 |
|
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
|
7309 |
|
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
|
7310 |
|
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: |
|
|
10 00 00 |
– mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr |
|
|
|
– mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l: |
|
|
|
– – – andere, mit einer Wanddicke von: |
|
|
21 91 00 |
– – – – weniger als 0,5 mm |
|
|
21 99 00 |
– – – – 0,5 mm oder mehr |
|
|
|
– – andere: |
|
|
29 10 00 |
– – – mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm |
|
|
29 90 00 |
– – – mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr |
|
7317 |
|
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer |
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7318 |
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Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl |
|
7320 |
|
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |
|
7321 |
|
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
|
7323 |
|
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: |
|
|
|
– – aus nicht rostendem Stahl: |
|
|
93 10 00 |
– – – Artikel für den Tischgebrauch |
|
|
93 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert: |
|
|
94 10 00 |
– – – Artikel für den Tischgebrauch |
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|
94 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
99 10 00 |
– – – Artikel für den Tischgebrauch |
|
|
|
– – – andere: |
|
|
99 91 00 |
– – – – mit Farbe versehen oder lackiert |
|
|
99 99 00 |
– – – – andere |
|
7325 |
|
Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen: |
|
|
10 00 00 |
– aus nicht verformbarem Gusseisen |
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
– – – andere: |
|
|
99 10 00 |
– – – aus verformbarem Gusseisen: |
|
|
99 99 00 |
– – – – andere |
|
7604 |
|
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
|
7608 |
|
Rohre aus Aluminium |
|
7610 |
|
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium |
|
7611 |
|
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
|
7612 |
|
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
|
8303 |
|
Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen |
|
8402 |
|
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
|
8403 |
|
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 |
|
8404 |
|
Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
|
8413 |
|
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
|
8414 |
|
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter |
|
8418 |
|
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 : |
|
|
|
– kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l: |
|
|
10 91 10 |
– – – – neu |
|
|
10 91 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– – – andere: |
|
|
10 99 10 |
– – – – neu |
|
|
10 99 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– Haushaltskühlschränke: |
|
|
|
– – Kompressorkühlschränke: |
|
|
|
– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l: |
|
|
21 10 10 |
– – – – neu |
|
|
21 10 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– – – andere: |
|
|
|
– – – – Tischkühlschränke: |
|
|
21 51 10 |
– – – – – neu |
|
|
21 51 90 |
– – – – – gebraucht |
|
|
|
– – – – Einbaukühlschränke: |
|
|
21 59 10 |
– – – – – neu |
|
|
21 59 90 |
– – – – – gebraucht |
|
|
|
– – – – andere, mit einem Inhalt von: |
|
|
|
– – – – – 250 l oder weniger: |
|
|
21 91 10 |
– – – – – – neu |
|
|
21 91 90 |
– – – – – – gebraucht |
|
|
|
– – – – – mehr als 250 l bis 340 l: |
|
|
21 99 10 |
– – – – – – neu |
|
|
21 99 90 |
– – – – – – gebraucht |
|
|
|
– – elektrische Absorberkühlschränke: |
|
|
22 00 10 |
– – – neu |
|
|
22 00 90 |
– – – gebraucht |
|
|
|
– – andere: |
|
|
29 00 10 |
– – – neu |
|
|
29 00 90 |
– – – gebraucht |
|
|
|
– Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
– – – mit einem Inhalt von 400 l oder weniger: |
|
|
30 91 10 |
– – – – neu |
|
|
30 91 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– – – mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l: |
|
|
30 99 10 |
– – – – neu |
|
|
30 99 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
– – – mit einem Inhalt von 250 l oder weniger: |
|
|
40 91 10 |
– – – – neu |
|
|
40 91 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– – – mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l: |
|
|
40 99 10 |
– – – – neu |
|
|
40 99 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder Gefriermöbel: |
|
|
|
– – Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer): |
|
|
|
– – – für tiefgekühlte Ware: |
|
|
50 11 10 |
– – – – neu |
|
|
50 11 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– – – andere: |
|
|
50 19 10 |
– – – – neu |
|
|
50 19 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– – andere Kühlmöbel: |
|
|
50 90 10 |
– – – – neu |
|
|
50 90 90 |
– – – – gebraucht |
|
|
|
– Teile: |
|
|
91 00 00 |
– – Möbel, zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung hergerichtet |
|
8457 |
|
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
|
8458 |
|
Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
|
8459 |
|
Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458 |
|
8504 |
|
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen |
|
8507 |
|
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: |
|
|
|
– Bleiakkumulatoren von der zum Starten von Kohlenverbrennungsmotoren verwendeten Art Starterbatterien): |
|
|
|
– – andere: |
|
|
|
– – – mit einem Gewicht von mehr als 5 kg: |
|
|
10 81 00 |
– – – – mit flüssigem Elektrolyt arbeitend |
|
|
10 89 00 |
– – – – andere |
|
8516 |
|
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmgeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solcher der Position 8545 |
|
8529 |
|
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt |
|
8534 |
|
Gedruckte Schaltungen |
|
8535 |
|
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
|
8536 |
|
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger: |
|
|
|
– Sicherungen: |
|
|
10 10 00 |
– – für eine Stromstärke von 10 A oder weniger |
|
|
10 50 00 |
– – für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A |
|
|
10 90 00 |
– – für eine Stromstärke von mehr als 63 A |
|
|
|
– Leistungsschalter: |
|
|
20 10 00 |
– – für eine Stromstärke von 63 A oder weniger |
|
|
20 90 00 |
– – für eine Stromstärke von mehr als 63 A |
|
|
|
– andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen: |
|
|
30 10 00 |
– – für eine Stromstärke von 16 A oder weniger |
|
|
30 30 00 |
– – für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A |
|
|
30 90 00 |
– – für eine Stromstärke von mehr als 125 A |
|
|
|
– Relais: |
|
|
|
– – für eine Spannung von 60 V oder weniger: |
|
|
41 10 00 |
– – – für eine Stromstärke von 2 A oder weniger |
|
|
41 90 00 |
– – – für eine Stromstärke von mehr als 2 A |
|
|
49 00 00 |
– – andere |
|
|
|
– andere Schalter: |
|
|
|
– – für eine Spannung von 60 V oder weniger: |
|
|
50 11 00 |
– – – Tastenschalter |
|
|
50 15 00 |
– – – Drehschalter |
|
|
50 19 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
50 90 10 |
– – – Starter für Leuchtstofflampen |
|
|
50 90 90 |
– – – andere |
|
|
|
– Lampenfassungen und Steckvorrichtungen: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
69 10 00 |
– – – für Koaxialkabel |
|
|
69 30 00 |
– – – für gedruckte Schaltungen |
|
|
69 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– andere Geräte: |
|
|
90 01 00 |
– – vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen |
|
|
90 10 00 |
– – Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel |
|
|
90 85 00 |
– – andere |
|
8537 |
|
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
|
8538 |
|
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt |
|
8539 |
|
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: |
|
|
|
– andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett-und Infrarotlampen: |
|
|
|
– – Wolfram-Halogen-Glühlampen: |
|
|
21 30 00 |
– – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
|
|
|
– – – andere, für eine Spannung von: |
|
|
21 92 00 |
– – – – mehr als 100 V |
|
|
21 98 00 |
– – – – 100 V oder weniger |
|
|
|
– – andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V: |
|
|
22 10 00 |
– – – Reflektorlampen |
|
|
22 90 00 |
– – – andere |
|
|
29 30 00 |
– – andere: |
|
|
|
– – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
|
|
|
– – – andere, für eine Spannung von: |
|
|
29 92 00 |
– – – – mehr als 100 V |
|
|
29 98 00 |
– – – – 100 V oder weniger |
|
|
|
– Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen: |
|
|
|
– – Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen: |
|
|
32 10 00 |
– – – Quecksilberdampflampen |
|
8544 |
|
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
|
8607 |
|
Teile von Schienenfahrzeugen: |
|
|
|
– Bremsvorrichtungen und Teile davon: |
|
|
|
– – Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon: |
|
|
21 10 00 |
– – – aus Eisen oder Stahl, gegossen |
|
|
21 90 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
29 10 00 |
– – – aus Eisen oder Stahl, gegossen |
|
|
29 90 00 |
– – – andere. |
|
8702 |
|
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
|
8703 |
|
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraft-wagen und Rennwagen |
|
8704 |
|
Lastkraftwagen |
|
8706 |
|
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor |
|
8707 |
|
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
|
8708 |
|
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 : |
|
|
|
– Stoßstangen und Teile davon: |
|
|
10 00 90 |
– – andere |
|
|
|
– andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser): |
|
|
|
– – Sicherheitsgurte: |
|
|
21 00 90 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere |
|
|
29 00 90 |
– – – andere |
|
|
|
– Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon: |
|
|
|
– – montierte Bremsbeläge: |
|
|
31 00 90 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
39 00 90 |
– – – andere |
|
|
|
– Stoßdämpfer: |
|
|
80 00 90 |
– – andere |
|
|
|
– – Schaltkupplungen und Teile davon: |
|
|
93 00 90 |
– – – andere |
|
|
|
– – andere: |
|
|
99 00 90 |
– – – andere |
|
8711 |
|
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
|
8712 |
|
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
|
9401 |
|
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |
|
|
|
– Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art: |
|
|
10 90 00 |
– – andere |
|
|
20 00 00 |
– Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
|
|
|
– Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe: |
|
|
30 10 00 |
– – gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern |
|
|
30 90 00 |
– – andere |
|
|
40 00 00 |
– in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen |
|
|
50 00 00 |
– Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen |
|
|
|
– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: |
|
|
61 00 00 |
– – gepolstert |
|
|
69 00 00 |
– – andere |
|
|
|
– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall: |
|
|
71 00 00 |
– – gepolstert |
|
|
79 00 00 |
– – andere |
|
|
80 00 00 |
– andere Sitzmöbel |
|
|
|
– Teile: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
90 30 00 |
– – – aus Holz |
|
|
90 80 00 |
– – – andere |
|
9403 |
|
Andere Möbel und Teile davon: |
|
|
|
– Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art: |
|
|
10 10 00 |
– – Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017 ) |
|
|
|
– – andere, mit einer Höhe von: |
|
|
|
– – – 80 cm oder weniger: |
|
|
10 51 00 |
– – – – Schreibtische |
|
|
10 59 00 |
– – – – andere |
|
|
|
– – – mehr als 80 cm: |
|
|
10 91 00 |
– – – – Schränke mit Türen oder Rollläden |
|
|
10 93 00 |
– – – – Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen |
|
|
10 99 00 |
– – – – andere |
|
|
|
– andere Metallmöbel: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
20 91 00 |
– – – Betten |
|
|
20 99 00 |
– – – andere |
|
|
|
– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art: |
|
|
|
– – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger: |
|
|
30 11 00 |
– – – Schreibtische |
|
|
30 19 00 |
– – – andere |
|
|
|
– – mit einer Höhe von mehr als 80 cm: |
|
|
30 91 00 |
– – – Schränke |
|
|
30 99 00 |
– – – andere |
|
|
|
– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art: |
|
|
40 10 00 |
– – Einbauküchenelemente |
|
|
40 90 00 |
– – andere |
|
|
50 00 00 |
– Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |
|
|
|
– andere Holzmöbel: |
|
|
60 10 00 |
– – Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art |
|
|
60 30 00 |
– – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art |
|
|
60 90 00 |
– – andere Holzmöbel |
|
|
|
– Kunststoffmöbel: |
|
|
70 90 00 |
– – andere |
|
|
80 00 00 |
– Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe |
|
|
|
– Teile: |
|
|
90 10 00 |
– – aus Metall |
|
|
90 30 00 |
– – aus Holz |
|
|
90 90 00 |
– – aus anderen Stoffen |
|
9405 |
|
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
9406 |
|
Vorgefertigte Gebäude |
ANHANG III
EG-Definition von „Baby-Beef“
(nach Artikel 27 Absatz 2)
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
|
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
|
|
|
Rinder, lebend: |
|
|
|
– andere: |
|
|
|
– – Hausrinder: |
|
|
|
– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: |
|
|
|
– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): |
|
ex 0102 90 51 |
|
– – – – – zum Schlachten |
|
|
10 |
– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1): |
|
ex 0102 90 59 |
|
– – – – – andere |
|
|
11 21 31 91 |
– Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1): |
|
|
|
– – – – andere: |
|
ex 0102 90 71 |
|
– – – – – zum Schlachten |
|
|
10 |
– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1): |
|
ex 0102 90 79 |
|
– – – – – andere: |
|
|
21 91 |
– Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1) |
|
|
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
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ex 0201 10 00 |
|
– ganze oder halbe Tierkörper: |
|
|
91 |
– ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1) |
|
|
|
– andere Teile, mit Knochen: |
|
ex 0201 20 20 |
|
– – „quartiers compensés“: |
|
|
91 |
– „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1) |
|
ex 0201 20 30 |
|
– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt: |
|
|
91 |
– Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1): |
|
ex 0201 20 50 |
|
– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt |
|
|
91 |
– Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim so genannten „Pistola-Schnitt“ mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1) |
|
(1)
Die Zulassung zu diesen Unterpositionen erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen. |
||
ANHANG IVa
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(Zollfreiheit)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)
|
KN-Code |
Beschreibung |
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0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
|
|
– Pferde: |
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0101 21 00 |
– – reinrassige Zuchttiere |
|
0101 29 |
– – andere: |
|
0101 29 90 |
– – – andere: |
|
0101 30 00 |
– Maultiere |
|
0101 90 00 |
– andere |
|
0102 |
Rinder, lebend: |
|
|
– Rinder: |
|
0102 29 |
– – andere: |
|
0102 29 05 |
– – – der Untergattung Bibos oder der Untergattung Poephagus: |
|
|
– – – andere: |
|
|
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: |
|
0102 29 21 |
– – – – – zum Schlachten |
|
0102 29 29 |
– – – – – andere |
|
|
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: |
|
0102 29 41 |
– – – – – zum Schlachten |
|
0102 29 49 |
– – – – – andere |
|
|
– – – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: |
|
|
– – – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): |
|
0102 29 51 |
– – – – – – zum Schlachten |
|
0102 29 59 |
– – – – – – andere |
|
|
– – – – – Kühe: |
|
0102 29 61 |
– – – – – – zum Schlachten |
|
0102 29 69 |
– – – – – – andere |
|
|
– – – – – andere: |
|
0102 29 91 |
– – – – – – zum Schlachten |
|
0102 29 99 |
– – – – – – andere |
|
|
– Büffel: |
|
0102 39 |
– – andere: |
|
0102 39 10 |
– – – domestizierte Arten |
|
0102 39 90 |
– – – andere: |
|
0102 90 |
– andere: |
|
|
– – andere: |
|
0102 90 91 |
– – – domestizierte Arten |
|
0102 90 99 |
– – – andere |
|
0103 |
Schweine, lebend: |
|
0103 10 00 |
– reinrassige Zuchttiere |
|
|
– andere: |
|
0103 91 |
– – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg |
|
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend: |
|
0104 10 |
– Schafe: |
|
0104 10 10 |
– – reinrassige Zuchttiere |
|
0104 20 |
– Ziegen: |
|
0104 20 10 |
– – reinrassige Zuchttiere |
|
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
|
|
– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: |
|
0105 11 |
– – Hühner: |
|
|
– – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken: |
|
0105 11 11 |
– – – – Legerassen |
|
0105 11 19 |
– – – – andere |
|
|
– – – andere: |
|
0105 11 99 |
– – – – andere |
|
0105 12 00 |
– – Truthühner |
|
0105 13 00 |
– – Enten |
|
0105 14 00 |
– – Gänse |
|
0105 15 00 |
– – Perlhühner |
|
|
– andere: |
|
0105 94 00 |
– – Hühner |
|
0105 99 |
– – andere: |
|
0105 99 10 |
– – – Enten: |
|
0105 99 20 |
– – – Gänse: |
|
0105 99 30 |
– – – Truthühner: |
|
0105 99 50 |
– – – Perlhühner |
|
0106 |
Andere Tiere, lebend |
|
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
|
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
|
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0209 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: |
|
0209 10 |
– von Schweinen: |
|
0209 10 90 |
– – Schweinefett |
|
0209 90 00 |
– andere |
|
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
|
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0402 10 |
– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger: |
|
|
– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0402 10 19 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
0402 10 91 |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger |
|
0402 10 99 |
– – – andere |
|
|
– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder mehr: |
|
0402 21 |
– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0402 29 |
– – andere |
|
|
– andere: |
|
0402 91 |
– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0402 99 |
– – andere |
|
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette |
|
0405 10 |
– Butter |
|
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
|
0405 20 90 |
– – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
|
0405 90 |
– andere |
|
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) |
|
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
|
0602 10 |
– Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser |
|
0602 20 |
– Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt |
|
0602 30 00 |
– Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
|
0602 40 00 |
– Rosen, auch veredelt |
|
0602 90 |
– andere: |
|
0602 90 10 |
– – Pilzmycel |
|
0602 90 30 |
– – Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen |
|
|
– – andere: |
|
|
– – – Freilandpflanzen: |
|
|
– – – – Bäume und Sträucher: |
|
0602 90 41 |
– – – – – Forstgehölze |
|
|
– – – – – andere: |
|
0602 90 45 |
– – – – – – bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen |
|
0602 90 49 |
– – – – – – andere |
|
0602 90 50 |
– – – – andere Freilandpflanzen |
|
|
– – – Zimmerpflanzen: |
|
0602 90 70 |
– – – – bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen) |
|
|
– – – – andere: |
|
0602 90 91 |
– – – – – Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen) |
|
0602 90 99 |
– – – – – andere |
|
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
|
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
|
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
|
0701 10 00 |
– Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln |
|
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
|
0703 10 00 |
– Speisezwiebeln und Schalotten |
|
|
– – Speisezwiebeln: |
|
0703 10 19 |
– – – andere: |
|
0703101910 |
– – – – zur Aussaat |
|
0703101930 |
– – – – Arpadzik |
|
0703 90 00 |
– Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten |
|
0703900010 |
– – zur Aussaat |
|
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
|
|
– andere: |
|
0709 99 |
– – andere: |
|
0709 99 60 |
– – – Zuckermais |
|
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
0710 80 |
– anderes Gemüse: |
|
0710 80 10 |
– – Oliven |
|
0710 80 80 |
– – Artischocken |
|
0710 80 85 |
– – Spargel |
|
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
0711 20 |
– Oliven |
|
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
|
0712 20 00 |
– Speiszwiebeln |
|
|
– Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln: |
|
0712 31 00 |
– – Pilze der Gattung Agaricus |
|
0712 32 00 |
– – Judasohrpilze (Auricularia spp.) |
|
0712 33 00 |
– – Zitterpilze (Tremella spp.) |
|
0712 39 00 |
– – andere: |
|
0712 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
|
0712 90 05 |
– – Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet |
|
|
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata): |
|
0712 90 19 |
– – – andere |
|
0712 90 30 |
– – Tomaten |
|
0712 90 50 |
– – Karotten |
|
0712 90 90 |
– – andere |
|
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
|
0713 10 |
– Erbsen (Pisum sativum): |
|
0713 10 10 |
– – zur Aussaat |
|
0713 20 00 |
– Kichererbsen: |
|
0713200010 |
– – zur Aussaat |
|
|
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
|
0713 31 00 |
– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
|
0713310010 |
– – – zur Aussaat |
|
0713 32 00 |
– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
|
0713320010 |
– – – zur Aussaat |
|
0713 33 |
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
|
0713 33 10 |
– – – zur Aussaat |
|
0713 34 00 |
– – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea) |
|
0713340010 |
– – – zur Aussaat |
|
0713 35 00 |
– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata): |
|
0713350010 |
– – – zur Aussaat |
|
0713 39 00 |
– – andere: |
|
0713390010 |
– – – zur Aussaat |
|
0713 40 00 |
– Linsen: |
|
0713400010 |
– – zur Aussaat |
|
0713 50 00 |
– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): |
|
0713500010 |
– – zur Aussaat |
|
0713 60 00 |
– Straucherbsen (Cajanus cajan) |
|
0713600010 |
– – zur Aussaat |
|
0713 90 00 |
– andere: |
|
0713900010 |
– – zur Aussaat |
|
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |
|
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
|
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
|
0803 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet |
|
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |
|
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
|
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
|
0810 20 |
– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |
|
0810 30 |
– schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren |
|
0810 40 |
– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium |
|
0810 50 00 |
– Kiwifrüchte |
|
0810 60 00 |
– Durian |
|
0810 70 00 |
– Kaki |
|
0810 90 |
– andere |
|
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
|
0813 |
Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels |
|
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
|
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
|
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
|
0904 |
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
|
|
– Pfeffer: |
|
0904 11 00 |
– – weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
|
0904 12 00 |
– – gemahlen oder zerkleinert |
|
0905 |
Vanille |
|
0906 |
Zimt und Zimtblüten |
|
0907 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
|
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
|
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
|
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
|
1001 |
Weizen und Mengkorn: |
|
|
– Hartweizen: |
|
1001 11 00 |
– – zur Aussaat |
|
1002 |
Roggen |
|
1003 |
Gerste: |
|
1003 10 00 |
– zur Aussaat |
|
1003 90 00 |
– andere: |
|
1003900010 |
– – Braugerste |
|
1003900020 |
– – Futtergerste |
|
1003900090 |
– – andere |
|
1004 |
Hafer |
|
1005 |
Mais: |
|
1005 10 |
– zur Aussaat |
|
1006 |
Reis: |
|
1006 10 |
– Rohreis (Paddy-Reis): |
|
1006 10 10 |
– – zur Aussaat |
|
1007 |
Körner-Sorghum |
|
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
|
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn |
|
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide |
|
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
|
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
|
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |
|
1107 |
Malz, auch geröstet |
|
1108 |
Stäke; Inulin |
|
1201 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
|
1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet |
|
1203 00 00 |
Kopra |
|
1204 |
Leinsamen, auch geschrotet |
|
1207 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
|
1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
|
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
|
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
|
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
1213 00 00 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
|
1214 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
|
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Fettharze (z. B. Balsame) |
|
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
1302 11 00 |
– – Opium |
|
1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503 |
|
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
|
1503 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
|
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1510 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
|
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
– Baumwollsamenöl und seine Fraktionen: |
|
1512 21 |
– – rohes Öl, auch von Gossypol befreit |
|
1512 29 |
– – andere |
|
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
|
– andere: |
|
1514 99 |
– – andere |
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
– Leinöl und seine Fraktionen: |
|
1515 11 00 |
– – rohes Öl |
|
1515 19 |
– – andere |
|
1515 30 |
– Rizinusöl und seine Fraktionen |
|
1515 50 |
– Sesamöl und seine Fraktionen |
|
1515 90 |
– andere: |
|
|
– – Tabaksamenöl und seine Fraktionen: |
|
|
– – – rohes Öl |
|
1515 90 21 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1515 90 29 |
– – – – andere: |
|
|
– – – andere: |
|
1515 90 31 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1515 90 39 |
– – – – andere: |
|
|
– – andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
|
|
– – – rohe Öle: |
|
1515 90 40 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
|
– – – – andere: |
|
1515 90 51 |
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
1515 90 59 |
– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |
|
|
– – – andere: |
|
1515 90 60 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
|
– – – – andere: |
|
1515 90 91 |
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
1515 90 99 |
– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |
|
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
1516 10 |
– tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen |
|
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
|
1517 90 |
– andere: |
|
|
– – andere: |
|
1517 90 99 |
– – – andere |
|
1603 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
|
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: |
|
|
– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: |
|
1701 12 |
– – Rübenzucker |
|
|
– andere: |
|
1701 91 00 |
– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
|
1701 99 |
– – andere: |
|
1701 99 90 |
– – – andere |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
– Lactose und Lactosesirup: |
|
1702 11 00 |
– – mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr |
|
1702 19 00 |
– – andere |
|
1702 20 |
– Ahornzucker und Ahornsirup |
|
1702 30 |
– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT |
|
1702 40 |
– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|
1702 60 |
– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
|
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
2005 10 00 |
– Gemüse, homogenisiert |
|
2005 70 00 |
– Oliven |
|
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
|
2301 10 00 |
– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |
|
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
|
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
|
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
|
2305 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
|
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 |
|
2307 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
|
2308 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
|
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
|
4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 |
ANHANG IVb
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
|
KN-Code |
Beschreibung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
Zollsatz für Mengen, die das Kontingent übersteigen (H. des MFN) |
|
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
800 |
100 |
|
0401 10 |
– mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger: |
||
|
0401 10 10 |
– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
||
|
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
2 400 |
100 |
|
0401 20 |
– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT |
||
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
1 300 |
100 |
|
0403 10 |
– Joghurt: |
||
|
|
– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
||
|
|
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
||
|
0403 10 11 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
||
|
0403 10 13 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
||
|
0403 90 |
– andere: |
||
|
|
– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
|
|
– – – andere: |
||
|
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
||
|
0403 90 51 |
– – – – – 3 GHT oder weniger |
||
|
0403 90 53 |
– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
||
|
0403 90 59 |
– – – – – 6 GHT oder mehr |
||
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
40 |
100 |
|
0406 10 |
– Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen |
||
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
310 |
70 |
|
0406 20 |
– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform |
||
|
0406 30 |
– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform |
||
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
650 |
100 |
|
0406 90 |
– andere Käse |
||
|
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
450 |
100 |
|
0701 90 |
– andere: |
||
|
|
– – andere: |
||
|
0701 90 90 |
– – – andere |
||
|
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
300 |
100 |
|
0703 10 |
– Speisezwiebeln und Schalotten: |
||
|
|
– – Speisezwiebeln: |
||
|
0703 10 19 |
– – – andere |
||
|
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
100 |
100 |
|
|
– Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen: |
||
|
1512 19 |
– – andere: |
||
|
1512 19 90 |
– – – andere |
||
|
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
3 400 |
70 |
|
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
2 050 |
70 |
|
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
40 |
100 |
|
2001 10 00 |
– Gurken und Cornichons |
||
|
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
50 |
100 |
|
2003 10 |
– Pilze der Gattung Agaricus |
||
|
2003 10 20 |
– – vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart |
||
|
2003 10 30 |
– – andere |
||
|
2003 90 |
– andere: |
||
|
2003 90 10 |
– – Trüffeln: |
||
|
2005 |
anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
150 |
100 |
|
2005 20 |
– Kartoffeln: |
||
|
|
– – andere: |
||
|
2005 20 20 |
– – – in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet |
||
|
2005 20 80 |
– – – andere |
||
|
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
60 |
100 |
|
2005 40 00 |
– Erbsen (Pisum sativum) |
||
|
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
300 |
100 |
ANHANG IVc
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)
|
KN-Code |
Beschreibung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
Geltender Zollsatz (H. des MFN) |
|
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
2 000 |
70 |
|
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
200 |
50 |
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
600 |
70 |
|
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
100 |
50 |
|
0701 90 |
– andere |
▼M5 —————
ANHANG Va
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft
(nach Artikel 28 Absatz 1)
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
►M1 Jahr 3 und folgende ◄ |
|
Zollsatz % |
Zollsatz % |
Zollsatz % |
||
|
03019110 03019190 03021110 03021190 03032110 03032190 03041011 ex03041019 ex03041091 03042011 ex03042019 ex03049010 ex03051000 ex03053090 03054945 ex03055990 ex03056990 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache, und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
90 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
|
03019300 03026911 03037911 ex03041019 ex03041091 ex03042019 ex03049010 ex03051000 ex03053090 ex03054980 ex03055990 ex03056990 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
90 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
ANHANG Vb
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(nach Artikel 28 Absatz 2)
|
KN-Code (1) |
Warenbezeichnung |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
►M1 Jahr 3 und folgende ◄ |
|
Zollsatz % |
Zollsatz % |
Zollsatz % |
||
|
0301 |
Fische, lebend: |
90 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
|
0301100000 |
– Zierfische |
|||
|
|
– andere Fische, lebend: |
|||
|
0301910000 |
– – Forellen (Salmo trutta, oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): |
|||
|
0301920000 |
– – Aale (Anguilla-Arten): |
|||
|
0301930000 |
– – – Karpfen |
|||
|
0301 99 |
– – andere: |
|||
|
0301990010 |
– – – Süßwasserfische |
|||
|
0302110000 |
– – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster) |
|||
|
0302660000 |
– – Aale (Anguilla-Arten): |
|||
|
0302690010 |
– – – Süßwasserfische |
|||
|
0303210000 |
– – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): |
|||
|
0303290010 |
– – – Süßwasserfische |
|||
|
0303790010 |
– – – Süßwasserfische |
|||
|
0304100010 |
– – – von Süßwasserfischen |
|||
|
0304200010 |
– – – von Süßwasserfischen |
|||
|
0304900010 |
– – – von Süßwasserfischen |
|||
|
0305490000 |
– – andere |
|||
|
|
– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert: |
|||
|
0305590000 |
– – andere |
|||
|
|
– Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake: |
|||
|
0305690000 |
– – andere |
|||
|
(1)
Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96). |
||||
ANHANG Vc
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)
(gemäß Artikel 28 Absatz 2)
|
KN-Code (1) |
Beschreibung |
Jährliches zollfreies Kontingent |
|
0301 93 00 |
Karpfen, lebend |
75 Tonnen |
|
(1)
Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 169/12 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. |
||
ANHANG VI
Niederlassung: Finanzdienstleistungen
(nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)
Finanzdienstleistungen: Definition
„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
Lebensversicherung
Sachversicherung
Rückversicherung und Folgerückversicherung
Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen
Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
Finanzleasing
sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel
Bürgschaften und Verpflichtungen
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:
Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
Devisen
derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
begebbare Wertpapiere
sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen
Geldmaklergeschäfte
Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen
Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik
Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können
ANHANG VII
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
(nach Artikel 71)
|
1. |
Artikel 71 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
—
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
—
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)
—
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978)
Der Stabilisierungs- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 71 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. |
|
2. |
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
—
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)
—
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
—
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
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Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971)
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Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)
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Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)
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3. |
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittländern im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt. |
VERZEICHNIS DER PROTOKOLLE
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Protokoll Nr. 1 |
über Textilwaren und Bekleidung |
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Protokoll Nr. 2 |
über Stahlerzeugnisse |
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Protokoll Nr. 3 |
über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
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Protokoll Nr. 4 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
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Protokoll Nr. 5 |
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
PROTOKOLL Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im folgenden „Textilwaren“ genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft.
Artikel 2
Artikel 3
Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien betreffen, sind im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das verlängert wurde und seit dem 1. Januar 2000 angewandt wird.
Artikel 4
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.
ANHANG 1
ZOLLSÄTZE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
Liste der Waren, für die die Zölle gesenkt werden:
PROTOKOLL Nr. 2
über Stahlerzeugnisse
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitel 72 des Gemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Artikel 2
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.
Artikel 3
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
zu Beginn des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
zu Beginn des zweiten, dritten, vierten und fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz weiter auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H. bzw. 0 v. H. gesenkt.
Artikel 4
Artikel 5
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 69 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern
Artikel 6
Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahlerzeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 34 des Abkommens Anwendung.
▼M3 —————
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, dass eines der vom Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzten Fachgremien eine Kontaktgruppe sein wird, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.
▼M3 —————
ANLAGE I ZU ANHANG I
LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DER DOPPELTEN KONTROLLE UNTERLIEGEN
gesamte KN-Position 7208
gesamte KN-Position 7209
gesamte KN-Position 7210
gesamte KN-Position 7211
gesamte KN-Position 7212
Die übrigen technischen Anhänge werden später angefügt; sie entsprechen den derzeit geltenden technischen Anhängen.
PROTOKOLL Nr. 3
über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
Artikel 2
Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,
Die im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.
Artikel 3
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
Artikel 4
Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Protokoll im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt.
ANHANG I
EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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(1) |
(2) |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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0403 10 |
– Joghurt: |
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– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
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0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
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0403 10 59 |
– – – – mehr als 27 GHT |
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|
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
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0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
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0403 10 99 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
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0403 90 |
– andere: |
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– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
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0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
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0403 90 79 |
– – – – mehr als 27 GHT |
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|
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
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0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
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0403 90 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
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0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
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0405 20 |
– Milchstreichfette: |
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0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
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0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
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0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
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0509 00 90 |
– andere |
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0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
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0710 40 00 |
– Zuckermais |
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0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
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0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
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– – Gemüse |
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0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
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1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
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1302 13 00 |
– – von Hopfen |
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1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: |
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1302 20 10 |
– – trocken |
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1302 20 90 |
– – andere |
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1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
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1505 10 00 |
– Wollfett, roh |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
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1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
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1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
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1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
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1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
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1517 90 |
– andere: |
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1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
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|
– – andere |
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1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form und Trennöle verwendeten Art |
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1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1518 00 10 |
– Linoxyn |
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– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
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– andere: |
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1518 00 91 |
– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |
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|
– – andere: |
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1518 00 95 |
– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
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1518 00 99 |
– – – andere |
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1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
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1521 90 |
– andere |
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|
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt |
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1521 90 99 |
– – – andere |
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1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
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1522 00 10 |
– Degras |
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▼M2 ————— |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
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1704 10 |
– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: |
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|
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: |
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1704 10 11 |
– – – in Streifen |
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1704 10 19 |
– – – andere |
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|
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: |
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1704 10 91 |
– – – in Streifen |
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1704 10 99 |
– – – andere |
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1704 90 |
– andere: |
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1704 90 10 |
– – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe |
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1704 90 30 |
– – weiße Schokolade |
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|
– – andere: |
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1704 90 51 |
– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr |
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1704 90 55 |
– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen |
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1704 90 61 |
– – – Dragees |
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– – – andere: |
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1704 90 65 |
– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren |
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1704 90 71 |
– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt |
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1704 90 75 |
– – – – Weichkaramellen |
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– – – – andere |
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1704 90 81 |
– – – – – Komprimate |
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1704 90 99 |
– – – – – andere |
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1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
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1803 10 00 |
– nicht entfettet |
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1803 20 00 |
– ganz oder teilweise entfettet |
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1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
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1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
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1806 10 |
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
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1806 10 15 |
– – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT |
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1806 10 20 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT |
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1806 10 30 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
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1806 10 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
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1806 20 |
– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
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1806 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr |
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1806 20 30 |
– – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT |
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|
– – andere: |
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1806 20 50 |
– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr |
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1806 20 70 |
– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen |
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1806 20 80 |
– – – Kakaoglasur |
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1806 20 95 |
– – – andere |
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– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: |
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1806 31 00 |
– – gefüllt |
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1806 32 |
– – nicht gefüllt |
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1806 32 10 |
– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen |
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1806 32 90 |
– – – andere |
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1806 90 |
– andere: |
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|
– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: |
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– – – Pralinen, auch gefüllt: |
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1806 90 11 |
– – – – alkoholhaltig |
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1806 90 19 |
– – – – andere |
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|
– – – andere: |
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1806 90 31 |
– – – – gefüllt |
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1806 90 39 |
– – – – nicht gefüllt |
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1806 90 50 |
– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen |
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1806 90 60 |
– – kakaohaltige Brotaufstriche |
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1806 90 70 |
– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken |
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1806 90 90 |
– – andere |
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1901 10 00 |
– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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1901 20 00 |
– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
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1901 90 |
– andere: |
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|
– – Malzextrakt: |
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1901 90 11 |
– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr |
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1901 90 19 |
– – – anderer |
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|
– – andere: |
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1901 90 91 |
– – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
|
1901 90 99 |
– – – andere |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: anderer Weise zubereitet: |
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– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in |
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1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
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1902 19 |
– – andere |
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1902 19 10 |
– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend |
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1902 19 90 |
– – – andere |
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1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
|
– – andere |
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1902 20 91 |
– – – gekocht |
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1902 20 99 |
– – – andere |
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1902 30 |
– andere Teigwaren |
|
1902 30 10 |
– – getrocknet |
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1902 30 90 |
– – andere |
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1902 40 |
– Couscous |
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1902 40 10 |
– – nicht zubereitet |
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1902 40 90 |
– – anderer |
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1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1904 10 |
– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: |
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1904 10 10 |
– – auf der Grundlage von Mais |
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1904 10 30 |
– – auf der Grundlage von Reis |
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1904 10 90 |
– – andere |
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1904 20 |
– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: |
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1904 20 10 |
– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
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|
– – andere: |
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1904 20 91 |
– – – auf der Grundlage von Mais |
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1904 20 95 |
– – – auf der Grundlage von Reis |
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1904 20 99 |
– – – andere |
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1904 90 |
– andere: |
|
1904 90 10 |
– – Reis |
|
1904 90 90 |
– – andere |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
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1905 10 00 |
– Knäckebrot |
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1905 20 |
– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |
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1905 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT |
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1905 20 30 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
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1905 20 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr |
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1905 30 |
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: |
|
|
– – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: |
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1905 30 11 |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger |
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1905 30 19 |
– – – andere |
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|
– – andere: |
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|
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: |
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1905 30 30 |
– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr |
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– – – – andere: |
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1905 30 51 |
– – – – – Doppelkekse mit Füllung |
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1905 30 59 |
– – – – – andere |
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|
– – – Waffeln: |
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1905 30 91 |
– – – – gesalzen, auch gefüllt |
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1905 30 99 |
– – – – andere |
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1905 40 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: |
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1905 40 10 |
– – Zwieback |
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1905 40 90 |
– – andere |
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1905 90 |
– andere: |
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1905 90 10 |
– – ungesäuertes Brot (Matzen) |
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1905 90 20 |
– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
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– – andere: |
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1905 90 30 |
– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger |
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1905 90 40 |
– – – Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT |
|
1905 90 45 |
– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck |
|
1905 90 55 |
– – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
|
|
– – – andere: |
|
1905 90 60 |
– – – – gesüßt |
|
1905 90 90 |
– – – – andere |
|
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
2001 90 |
– andere: |
|
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
|
2001 90 60 |
– – Palmherzen |
|
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
2004 10 |
– Kartoffeln: |
|
|
– – andere |
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
|
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
|
2005 20 |
– Kartoffeln: |
|
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
|
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
|
2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
|
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
2008 91 00 |
– – Palmherzen |
|
2008 99 |
– – andere |
|
|
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |
|
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
|
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
2101 11 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate: |
|
2101 11 11 |
– – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr |
|
2101 11 19 |
– – – andere |
|
2101 12 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
2101 12 92 |
– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee |
|
2101 12 98 |
– – – andere |
|
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
2101 20 20 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate: |
|
|
– – Zubereitungen |
|
2101 20 92 |
– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate |
|
2101 20 98 |
– – – andere |
|
2101 30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |
|
2101 30 11 |
– – – geröstete Zichorien |
|
2101 30 19 |
– – – andere |
|
|
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |
|
2101 30 91 |
– – – aus gerösteten Zichorien |
|
2101 30 99 |
– – andere |
|
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
2102 10 |
– Hefen, lebend: |
|
2102 10 10 |
– – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) |
|
|
– – Backhefen: |
|
2102 10 31 |
– – – getrocknet |
|
2102 10 39 |
– – – andere |
|
2102 10 90 |
– – andere |
|
2102 20 |
– Hefen, nicht lebend; andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend: |
|
|
– – Hefen, nicht lebend: |
|
2102 20 11 |
– – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
2102 20 19 |
– – – andere |
|
2102 30 00 |
– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103 10 00 |
– Sojasoße |
|
2103 20 00 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
|
2103 30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103 30 90 |
– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) |
|
2103 90 |
– – andere: |
|
2103 90 90 |
– – andere |
|
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
2104 10 |
– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: |
|
2104 10 10 |
– – getrocknet |
|
2104 10 90 |
– – andere |
|
2104 20 00 |
– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
|
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
|
2105 00 10 |
– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT |
|
|
– mit einem Gehalt an Milchfett von: |
|
2105 00 91 |
– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT |
|
2105 00 99 |
– – 7 GHT oder mehr |
|
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: |
|
2106 10 20 |
– – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
|
2106 10 80 |
– – andere |
|
2106 90 |
– andere: |
|
2106 90 10 |
– – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen |
|
2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
|
|
– – andere: |
|
2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
|
2106 90 98 |
– – – andere |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 : |
|
2202 10 00 |
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen |
|
2202 90 |
– andere: |
|
2202 90 10 |
– – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
|
|
– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: |
|
2202 90 91 |
– – – weniger als 0,2 GHT |
|
2202 90 95 |
– – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT |
|
2202 90 99 |
– – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT |
|
2203 00 |
Bier aus Malz: |
|
|
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: |
|
2203 00 01 |
– – in Flaschen |
|
2203 00 09 |
– – anderes |
|
2203 00 10 |
– in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l |
|
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
2205 10 |
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
2205 10 10 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger |
|
2205 10 90 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol |
|
2205 90 |
– andere: |
|
2205 90 10 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger |
|
2205 90 90 |
– – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol |
|
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
|
2207 10 00 |
– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
|
2207 20 00 |
– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
|
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
2208 40 |
– Rum und Taffia: |
|
|
– – Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
2208 40 11 |
– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (± 10 %) |
|
|
– – – andere: |
|
2208 40 31 |
– – – mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol |
|
2208 40 39 |
– – – andere |
|
|
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: |
|
2208 40 51 |
– – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (± 10 %) |
|
|
– – – andere: |
|
2208 40 91 |
– – – mit einem Wert von mehr als 2 Euro pro l reinen Alkohol |
|
2208 40 99 |
– – – andere |
|
2208 90 |
– andere: |
|
|
– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
2208 90 91 |
– – – 2 l oder weniger |
|
2208 90 99 |
– – – mehr als 2 l |
|
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
|
2402 10 00 |
– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
|
2402 20 |
– Zigaretten, Tabak enthaltend: |
|
2402 20 10 |
– – Nelken enthaltend |
|
2402 20 90 |
– – andere |
|
2402 90 00 |
– andere |
|
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
|
2403 10 10 |
– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
|
2403 10 90 |
– – anderer |
|
|
– andere |
|
2403 91 00 |
– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak |
|
2403 99 |
– – andere: |
|
2403 99 10 |
– – – Kautabak und Schnupftabak |
|
2403 99 90 |
– – – andere |
|
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
– einwertige gesättigte Alkohole: |
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
|
2905 44 |
– – D-glucitol (Sorbit): |
|
|
– – – in wässriger Lösung: |
|
2905 44 11 |
– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
|
2905 44 19 |
– – – – anderer |
|
|
– – – anderer |
|
2905 44 91 |
– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger |
|
2905 44 99 |
– – – – anderer |
|
2905 45 00 |
– – Glycerin |
|
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle: |
|
3301 90 |
– andere |
|
3301 90 21 |
– – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen |
|
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
|
|
– – – – andere: |
|
3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
|
3302 10 29 |
– – – – – andere |
|
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
3501 10 |
– Casein: |
|
3501 10 50 |
– – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens und Futtermitteln |
|
3501 10 90 |
– – anderes |
|
3501 90 |
– – andere |
|
3501 90 90 |
– – andere |
|
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 10 |
– – Dextrine |
|
|
– – andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 90 |
– – – andere |
|
3505 20 |
– Leime: |
|
3505 20 10 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT |
|
3505 20 30 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT |
|
3505 20 50 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
|
3505 20 90 |
– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr |
|
3809 |
Appretur oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: |
|
3809 10 10 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT |
|
3809 10 30 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT |
|
3809 10 50 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT |
|
3809 10 90 |
– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
|
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination |
|
3823 11 00 |
– – Stearinsäure |
|
3823 12 00 |
– – Ölsäure |
|
3823 13 00 |
– – Tallölfettsäuren |
|
3823 19 |
– – andere: |
|
3823 19 10 |
– – – destillierte Fettsäuren |
|
3823 19 30 |
– – – Destillationsfettsäuren |
|
3823 19 90 |
– – – andere: |
|
3823 70 00 |
– technische Fettalkohole |
|
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 : |
|
|
– – in wässriger Lösung: |
|
3824 60 11 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
|
3824 60 19 |
– – – anderer |
|
|
– – anderer |
|
3824 60 91 |
– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol |
|
3824 60 99 |
– – – anderer |
ANHANG II
EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION
|
KN-Code |
Beschreibung |
Geltender Zollsatz (v. H. des MFN) |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
0403 10 |
– Joghurt: |
|
|
|
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: |
|
|
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
50 |
|
0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
50 |
|
0403 10 59 |
– – – – 27 GHT oder mehr |
50 |
|
|
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von |
|
|
0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
50 |
|
0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
50 |
|
0403 10 99 |
– – – – 6 GHT oder mehr |
50 |
|
0403 90 |
– andere: |
|
|
|
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: |
|
|
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
50 |
|
0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
50 |
|
0403 90 79 |
– – – – 27 GHT oder mehr |
50 |
|
|
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von |
|
|
0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
50 |
|
0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
50 |
|
0403 90 99 |
– – – – 6 GHT oder mehr |
50 |
|
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
|
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
|
|
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
0 |
|
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von mehr als 60 GHT bis 75 GHT |
0 |
|
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0 |
|
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
0 |
|
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
0 |
|
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
0 |
|
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
0 |
|
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0 |
|
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 |
|
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
|
|
|
– andere: |
|
|
0511 99 |
– – andere: |
|
|
|
– – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
|
|
0511 99 31 |
– – – – roh: |
0 |
|
0511 99 39 |
– – – – andere: |
0 |
|
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
|
0710 40 00 |
– Zuckermais |
0 |
|
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
|
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
|
|
|
– – Gemüse: |
|
|
0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
0 |
|
0903 00 00 |
Mate |
0 |
|
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
|
|
– Algen und Tange: |
|
|
1212 29 00 |
– – andere |
0 |
|
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
|
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
|
1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
0 |
|
1302 13 00 |
– – von Hopfen |
0 |
|
1302 19 |
– – andere: |
|
|
1302 19 20 |
– – – von Pflanzen der Gattung Ephedra |
0 |
|
1302 19 70 |
– – – andere |
0 |
|
1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
100 |
|
|
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
1302 31 00 |
– – Agar-Agar |
0 |
|
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
|
|
1302 32 10 |
– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |
0 |
|
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
0 |
|
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 |
|
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
0 |
|
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
0 |
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
1515 90 |
– andere: |
|
|
1515 90 11 |
– – Tungöl Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
0 |
|
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
|
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
|
|
1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
0 |
|
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
|
|
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine |
100 |
|
1517 90 |
– andere: |
|
|
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
100 |
|
|
– – andere: |
|
|
1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
0 |
|
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 |
|
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 |
|
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
0 |
|
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
|
1522 00 10 |
– Degras |
0 |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
1702 50 00 |
– Chemisch reine Fructose |
0 |
|
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|
|
1702 90 10 |
– – chemisch reine Maltose |
100 |
|
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
50 |
|
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
0 |
|
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 |
|
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 |
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
1806 10 |
– Kakaopulver, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 |
|
1806 20 |
– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg |
50 |
|
|
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: |
|
|
1806 31 00 |
– – gefüllt |
50 |
|
1806 32 |
– – nicht gefüllt |
50 |
|
1806 90 |
– andere |
50 |
|
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 |
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
|
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
|
1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
50 |
|
1902 19 |
– – andere |
50 |
|
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
|
1902 20 10 |
– – mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
0 |
|
1902 20 30 |
– – mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
100 |
|
|
– – andere: |
|
|
1902 20 91 |
– – – gekocht |
50 |
|
1902 20 99 |
– – – andere |
50 |
|
1902 30 |
– andere Teigwaren |
50 |
|
1902 40 |
– Couscous |
50 |
|
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
0 |
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes) Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
100 |
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
50 |
|
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
2001 90 |
– andere: |
|
|
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
0 |
|
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
0 |
|
2001 90 92 |
– – von tropischen Früchten und tropischen Nüssen Palmherzen |
0 |
|
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
|
2004 10 |
– Kartoffeln: |
|
|
|
– – andere: |
|
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
0 |
|
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
|
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
0 |
|
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
|
2005 20 |
– Kartoffeln: |
|
|
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
0 |
|
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
0 |
|
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
|
|
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
|
|
2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
0 |
|
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
|
2008 91 00 |
– – Palmherzen |
0 |
|
2008 99 |
– – andere: |
|
|
|
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |
0 |
|
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
0 |
|
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
0 |
|
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
100 |
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
2103 10 00 |
– Sojasoße |
0 |
|
2103 20 00 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
100 |
|
2103 30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
0 |
|
2103 90 |
– andere: |
|
|
2103 90 10 |
– – Mango-Chutney, flüssig |
0 |
|
2103 90 30 |
– – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger |
0 |
|
2103 90 90 |
– – andere: |
|
|
2103909010 |
– – – Gewürzmischungen auf der Grundlage von Pfeffer |
0 |
|
2103909050 |
– – – Mayonnaise |
100 |
|
2103909090 |
– – – andere |
0 |
|
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
2104 10 00 |
– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
50 |
|
2104 20 00 |
– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
0 |
|
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
0 |
|
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
0 |
|
2106 90 |
– andere: |
|
|
2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
0 |
|
|
– – andere: |
|
|
2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
0 |
|
2106 90 98 |
– – – andere |
0 |
|
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
50 |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
50 |
|
2203 00 |
Bier aus Malz |
0 |
|
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
0 |
|
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
0 |
|
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
0 |
|
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
70 |
|
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
100 |
|
2905 |
Azyklische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
|
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
0 |
|
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
0 |
|
2905 45 00 |
– – Glyzerin |
0 |
|
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
|
3301 90 |
– andere |
0 |
|
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
|
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
|
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
0 |
|
|
– – – – andere: |
|
|
3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
0 |
|
3302 10 29 |
– – – – – andere: |
0 |
|
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
|
3501 10 |
– Casein |
0 |
|
3501 90 |
– andere: |
|
|
3501 90 90 |
– – andere |
0 |
|
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
0 |
|
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
0 |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; Technische Fettalkohole |
0 |
|
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
0 |
ANHANG III
EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION (ZOLLFREIHEIT IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN)
|
KN-Code |
Beschreibung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
Geltender Zollsatz (v. H. des MFN) |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
370 |
0 |
|
0403 10 |
– Joghurt: |
||
|
|
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: |
||
|
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
||
|
0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
||
|
0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
||
|
|
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von |
||
|
0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
||
|
0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
||
|
0403 10 99 |
– – – – 6 GHT oder mehr |
||
|
0403 90 |
– andere: |
||
|
|
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: |
||
|
|
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von |
||
|
0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
||
|
0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
||
|
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
450 |
0 |
|
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine |
||
|
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
385 |
0 |
|
1704 90 |
– andere |
||
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
1 150 |
0 |
|
1806 20 |
– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg |
||
|
|
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: |
||
|
1806 31 00 |
– – gefüllt |
||
|
1806 32 |
– – nicht gefüllt |
||
|
1806 90 |
– andere |
||
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
215 |
0 |
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
1 435 |
0 |
|
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
850 |
0 |
|
2102 10 |
– Hefen, lebend |
||
|
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
35 |
0 |
|
2102 30 00 |
– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
||
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
100 |
0 |
|
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
450 |
0 |
|
2104 10 00 |
– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
||
|
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
1 050 |
0 |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
1 670 |
0 |
|
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
100 |
0 |
|
2402 20 |
– Zigaretten, Tabak enthaltend |
EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION (ZUGESTÄNDNISSE IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN) ( 2 )
|
KN-Code |
Beschreibung |
Jährliches Zollkontingent (Tonnen) |
Geltender Zollsatz |
|
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
150 |
12 % |
|
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
270 |
27 % |
|
2402 20 |
– Zigaretten, Tabak enthaltend |
PROTOKOLL Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Geltende Ursprungsregeln
Artikel 2
Alternativ geltende Ursprungsregeln
Artikel 3
Streitbeilegung
Artikel 4
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 5
Rücktritt vom Übereinkommen
ANLAGE A
ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN
Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens
(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
|
INHALTSÜBERSICHT |
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ZIELE |
|
|
TITEL I |
ALLGEMEINES |
|
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
|
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
|
Artikel 2 |
Allgemeine Vorschriften |
|
Artikel 3 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
|
Artikel 4 |
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
|
Artikel 5 |
Toleranzregel |
|
Artikel 6 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
|
Artikel 7 |
Ursprungskumulierung |
|
Artikel 8 |
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung |
|
Artikel 9 |
Maßgebende Einheit |
|
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
|
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
|
Artikel 12 |
Buchmäßige Trennung |
|
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
|
Artikel 13 |
Territorialitätsprinzip |
|
Artikel 14 |
Nichtveränderung |
|
Artikel 15 |
Ausstellungen |
|
TITEL IV |
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG |
|
Artikel 16 |
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung |
|
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
|
Artikel 17 |
Allgemeine Vorschriften |
|
Artikel 18 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung |
|
Artikel 19 |
Ermächtigter Ausführer |
|
Artikel 20 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 21 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 22 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 24 |
Freizonen |
|
Artikel 25 |
Einfuhranforderungen |
|
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
|
Artikel 27 |
Ausnahme vom Ursprungsnachweis |
|
Artikel 28 |
Abweichungen und Formfehler |
|
Artikel 29 |
Lieferantenerklärung |
|
Artikel 30 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
|
TITEL VI |
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE |
|
Artikel 31 |
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
|
Artikel 32 |
Streitbeilegung |
|
TITEL VII |
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|
Artikel 33 |
Notifizierung und Zusammenarbeit |
|
Artikel 34 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 35 |
Prüfung der Lieferantenerklärungen |
|
Artikel 36 |
Sanktionen |
|
TITEL VIII |
ANWENDUNG DER ANLAGE A |
|
Artikel 37 |
Europäischer Wirtschaftsraum |
|
Artikel 38 |
Liechtenstein |
|
Artikel 39 |
Republik San Marino |
|
Artikel 40 |
Fürstentum Andorra |
|
Artikel 41 |
Ceuta und Melilla |
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Liste der Anhänge |
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ANHANG I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
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ANHANG II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
|
ANHANG III |
Wortlaut der Ursprungserklärung |
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ANHANG IV |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
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ANHANG V |
Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla |
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ANHANG VI |
Lieferantenerklärung |
|
ANHANG VII |
Langzeit-Lieferantenerklärung |
ZIELE
Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.
Durch diese Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;
„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller” auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;
„Wertzuwachs” ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeine Vorschriften
Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;
sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;
sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder
sie sind Eigentum von Gesellschaften,
Artikel 4
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.
Artikel 5
Toleranzregel
Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.
ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
Bügeln von Textilien;
einfaches Anstreichen oder Polieren;
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
Schlachten von Tieren;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.
Artikel 7
Ursprungskumulierung
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.
Artikel 8
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und
die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.
Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.
Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.
Artikel 9
Maßgebende Einheit
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Artikel 12
Buchmäßige Trennung
Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.
Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 13
Territorialitätsprinzip
Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und
die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
Artikel 14
Nichtveränderung
Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch
vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;
faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder
Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Artikel 15
Ausstellungen
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 16
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;
in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.
Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.
Artikel 18
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder
von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.
Artikel 19
Ermächtigter Ausführer
Artikel 20
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 21
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder
es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.
Artikel 22
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 24
Freizonen
Artikel 25
Einfuhranforderungen
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Artikel 28
Abweichungen und Formfehler
Artikel 29
Lieferantenerklärung
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
TITEL VI
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE
Artikel 31
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:
den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.
Artikel 32
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 33
Notifizierung und Zusammenarbeit
Artikel 34
Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 35
Prüfung der Lieferantenerklärungen
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.
Artikel 36
Sanktionen
Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.
TITEL VIII
ANWENDUNG DER ANLAGE A
Artikel 37
Europäischer Wirtschaftsraum
Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen nach Nordmazedonien ausgeführt werden, sofern zwischen Nordmazedonien und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.
Artikel 38
Liechtenstein
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
Artikel 39
Republik San Marino
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 40
Fürstentum Andorra
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 41
Ceuta und Melilla
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.
3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.
3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .
5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.
5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation.
8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
nur für Heizöl der Position ex 27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
nur für Produkte in Rohform der Position ex 27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
8.3. Im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.
9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder
die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:
Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;
chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;
Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;
optische Spezialzwecke;
Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);
Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
nukleare Verwendungszwecke.
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
|
Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
|
(1) |
(2) |
(3) |
|
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
|
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0511 91 |
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch |
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
|
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
ex Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
ex 13 02 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
1504 bis 1506 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|
1509 und 1510 |
Olivenöl und seine Fraktionen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|
ex 15 12 |
Sonnenblumenöl und seine Fraktionen |
|
|
— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
|
|
— andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|
ex 15 16 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
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— chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |
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— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet — oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
ex 18 06 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet — oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
1806 10 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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— Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2002 und 2003 |
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 20 08 |
Andere Erzeugnisse als - Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol - Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais - Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2103 |
— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet — und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2207 und 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
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2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 24 02 |
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 24 03 |
Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 25 19 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 27 07 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 29 01 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 29 02 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 29 05 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 38 11 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder |
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— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3824 99 und ex 3826 00 |
Biodiesel |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
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Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 40 12 |
Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 43 02 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen. |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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— andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 44 07 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 44 08 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 44 10 bis ex 44 13 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 44 15 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 44 18 |
— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 44 21 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren; Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 50 03 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 50 06 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
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5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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— Nadelfilze |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
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5603 11 bis 5603 14 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten — oder — Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, — in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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5603 91 bis 5603 94 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern — und/oder — Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, — in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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5604 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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— andere |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT |
Weben |
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— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: — mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
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— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
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— Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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— andere |
Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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— Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex 62 02 , ex 62 04 , ex 62 06 , ex 62 09 und ex 62 11 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 62 10 und ex 62 16 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex 62 12 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
|
— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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— aus Filz oder Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
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— bestickt |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
— andere |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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— aus Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
|
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 71 02 , ex 71 03 und ex 71 04 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
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— in Rohform |
||
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— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 71 07 , ex 71 09 und ex 71 11 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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7213 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
|
7218 91 und 7218 99 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
|
7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
|
7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
|
7224 90 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
|
7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
|
7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
ex 73 01 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
|
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
|
7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
|
ex 73 07 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
|
ex 73 15 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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7408 |
Draht aus Kupfer |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 76 16 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8425 bis 8430 |
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8456 bis 8465 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8470 bis 8472 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 bis 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8519 , 8521 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 bis 8528 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8542 31 bis 8542 39 |
Monolithisch integrierte Schaltungen |
Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 bis 8548 |
Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8708 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9001 50 |
Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird: — Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell — Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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(1)
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(2)
Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(3)
Siehe Bemerkung 7.
(4)
Siehe Bemerkung 9. |
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ANHANG III
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … ( 6 )) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … ( 7 ) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.
Arabische Fassung
Bosnische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… (1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin according to the transitional rules of origin.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Färöische Fassung
Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (1)) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (2) sambært skiftisreglunum um uppruna.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… (2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) selon les règles d’origine transitoires.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.
Georgische Fassung
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.
Hebräische Fassung
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (2) származásúak.
Isländische Fassung
Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. … (1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … (2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2) conformemente alle norme di origine transitorie.
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir… (2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.
Litauische Fassung
Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.
Mazedonische Fassung
Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со … (2) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru… (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.
Montenegrinische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.
Norwegische Fassung
Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr… (1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse(2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr… (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o… (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2) de acordo com as regras de origem transitórias.
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.
Serbische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno . … (2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o… (1)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial… (2) con arreglo a las normas de origen transitorias.
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.
Türkische Fassung
Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre … (2) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.
Ukrainische Fassung
Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (1)) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (2) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.
…
(Ort und Datum) ( 8 )
. …
(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) ( 9 )
ANHANG IV
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
DRUCKANWEISUNGEN
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
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1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) |
EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
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Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten |
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2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen |
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3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) |
… und … (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten |
5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet |
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6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) |
7. Bemerkungen |
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8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke(1); Warenbezeichnung |
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) |
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) |
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11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (2) Art/Muster … Nr. … Vom… Zollbehörde … Ausstellender/s Staat/Gebiet … … …. Ort und Datum… …. … (Unterschrift) |
Stempel |
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum ….. … (Unterschrift) |
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(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. |
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13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: |
14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG |
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Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1) □ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen. □ nicht den Erfordernissen bezüglich ihrer Echtheit und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). |
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Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. |
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… (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) |
… (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) (1) Zutreffendes Feld ankreuzen. |
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ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. |
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ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
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1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) |
EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
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Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten |
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2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und … (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) |
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4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten |
5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet |
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6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) |
7. Bemerkungen |
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8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung |
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) |
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) |
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(1)
Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben. |
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ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
…
…
…
…
LEGT folgende Nachweise VOR ( 10 ):
…
…
…
…
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
…
(Ort und Datum)
…
(Unterschrift)
ANHANG V
SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA
Einziger Artikel
Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Nordmazedoniens oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;
Ursprungserzeugnisse Nordmazedoniens:
Erzeugnisse, die in Nordmazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Nordmazedonien unter Verwendung anderer als in Nordmazedonien vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.
ANHANG VI
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
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Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragsparteien angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
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Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
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(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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ANHANG VII
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in der anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 11 ) … geliefert werden, erklärt Folgendes:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
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Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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Alle anderen in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
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Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom…
bis… ( 12 )
Ich verpflichte mich, … (1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
PROTOKOLL Nr. 5
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
„ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen stellt.
„ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Orten, an denen Warenvorräte so angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
Waren, die so befördert werden oder befördert werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
Beförderungsmitteln, die so benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.
Artikell 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über
Artikel 5
Zustellung, Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf
der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
ersuchende Behörde,
Maßnahme, um die ersucht wird,
Gegenstand und Grund des Ersuchens,
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist, dass die Amtshilfe nach diesem Protokoll
die Souveränität der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaates, der um Amtshilfe nach diesem Protokoll ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN
andererseits,
die am … im Jahr 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, im folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
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Anhang I |
Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
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Anhang II |
Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
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Anhang III |
EG-Definition von „Baby-beef“ |
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Anhang IVa |
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) |
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Anhang IVb |
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) |
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Anhang IVc |
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) |
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Anhang Va |
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft |
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Anhang Vb |
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
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Anhang Vc |
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der europäischen union in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (gemäß Artikel 28 Absatz 2) |
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Anhang VI |
Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ |
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Anhang VII |
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum |
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Protokoll Nr. 1 |
über Textilwaren und Bekleidung |
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Protokoll Nr. 2 |
über Stahlerzeugnisse |
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Protokoll Nr. 3 |
über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
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Protokoll Nr. 4 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
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Protokoll Nr. 5 |
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
Geschehen zu Luxemburg am …
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34
Die Europäischen Gemeinschaften und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1 %igen Gebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die Gebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002, oder bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens — je nachdem was zuerst eintritt — weiter erhoben werden kann.
Für den Fall, dass diese Gebühr in der Zwischenzeit gegenüber einem Drittstaat gesenkt oder beseitigt wird, verpflichtet sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, diese Regelung unverzüglich auch auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.
Der Inhalt dieser Gemeinsamen Erklärung lässt den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften in den Verhandlungen über den Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Welthandelsorganisation unberührt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 40
Absichtserklärung der Vertragsparteien zur Handelsregelung zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:
Die Europäische Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erachten es für wesentlich, dass die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien so bald wie möglich wieder aufgenommen wird, sobald die politische und wirtschaftliche Lage dies zulässt.
Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die eine normale wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wiederhergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren, sobald die für die ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.
Vor diesem Hintergrund erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Bereitschaft, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um die Zusammenarbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufzunehmen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 44
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 46
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 57
Die Vertragsparteien kommen überein, die frühest mögliche Durchführung des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzustreben, der ein Ökopunktesystem betrifft, und zu diesem Zweck das diesbezügliche Abkommen in Form eines Briefwechsels so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Abschluss des Interimsabkommens, zu schließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 71
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 118 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 118 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 118 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN ARTIKELN 27 UND 29
In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder den damit verbundenen Ländern, einschließlich der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung besondere Handelsmaßnahmen gewährt, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 76
Was die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anbelangt, so beruht die Rückführungspolitik der Europäischen Gemeinschaft vor allem auf folgenden Elementen:
( 1 ) ex 1902 20 : „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“.
( 2 ) Der Zollsatz für Mengen, die das Kontingent übersteigen, ist in Anhang II festgelegt.
( 3 ) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
( 4 ) Die Parteien vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.
( 5 ) ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.
( 6 ) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
( 7 ) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
( 8 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
( 9 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
( 10 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
( 11 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
( 12 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.