This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02003O0005-20201215
Guideline of the European Central Bank of 20 March 2003 on the enforcement of measures to counter non-compliant reproductions of euro banknotes and on the exchange and withdrawal of euro banknotes (ECB/2003/5) (2003/206/EC)
Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5) (2003/206/EG)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5) (2003/206/EG)
ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2003/206/2020-12-15
02003O0005 — DE — 15.12.2020 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5) (ABl. L 078 vom 25.3.2003, S. 20) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
L 118 |
43 |
30.4.2013 |
||
LEITLINIE (EU) 2020/2091 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Dezember 2020 |
L 423 |
65 |
15.12.2020 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. März 2003
über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten
(EZB/2003/5)
(2003/206/EG)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Unerlaubte Reproduktion“: jede Reproduktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/10 ( 1 ), die
den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2013/10 nicht entspricht und die nicht von der EZB oder der betreffenden NZB nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses EZB/2013/10 ausgenommen wurde; oder
das Urheberrecht der EZB an den Euro-Banknoten verletzt, z. B. dadurch, dass sie sich negativ auf das Ansehen der Euro-Banknoten auswirkt.
„Unerlaubte Handlung“: die Herstellung, der Besitz, der Transport, die Verbreitung, der Verkauf, die Bewerbung, die Einfuhr in die Union und die Verwendung oder versuchte Verwendung unerlaubter Reproduktionen für Transaktionen.
Artikel 2
Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung unerlaubter Handlungen
Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden von der EZB selbst getroffen, wenn
der Ursprung der unerlaubten Handlung nicht in angemessener Weise festgestellt werden kann,
die unerlaubte Handlung auf dem Staatsgebiet mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten begangen wurde oder künftig begangen wird, oder
die unerlaubte Handlung außerhalb des Staatsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten begangen wurde oder künftig begangen wird.
Artikel 3
Anträge auf Gewährung einer Ausnahme für Reproduktionen
Alle Anträge auf Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ESB/2013/10 werden wie folgt bearbeitet:
durch die betreffende NZB im Auftrag der EZB, wenn die Reproduktionen ausschließlich im Staatsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden NZB hergestellt wurden oder künftig hergestellt werden; oder
durch die EZB in allen anderen in Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ECB/2013/10 beschriebenen Fällen.
Artikel 4
Umtausch beschädigter Euro-Banknoten
Artikel 5
Einzug von Euro-Banknoten
Die NZBen geben alle Beschlüsse des EZB-Rates über den Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie gemäß den Weisungen, die vom Direktorium erteilt werden können, in den nationalen Medien auf eigene Kosten bekannt.
Artikel 6
Änderungen der Leitlinie EZB/1999/3
Die Artikel 1, 2 und 4 der Leitlinie EZB/1999/3 werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Artikel gelten als Verweisungen auf die Artikel 2, 4 und 5 der vorliegenden Leitlinie.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
( 1 ) Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).
( 3 ) ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37.