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Document 02003D0322-20101217

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1494) (Nur der griechische, französische, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/322/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/322/2010-12-17

2003D0322 — DE — 17.12.2010 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1494)

(Nur der griechische, französische, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/322/EG)

(ABl. L 117, 13.5.2003, p.32)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 202

31

7.6.2004

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 2005

  L 311

40

26.11.2005

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 2009

  L 73

20

19.3.2009

►M4

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2010

  L 333

60

17.12.2010




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1494)

(Nur der griechische, französische, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/322/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Fütterung gefährdeter oder geschützter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 im Wege einer Ausnahmeregelung von den in der genannten Verordnungen festgelegten Einschränkungen der Verwendung tierischer Nebenprodukte zulassen können.

(2)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss legte am 7./8. November 2002 eine Stellungnahme über die Unbedenklichkeit Aas fressender Vögel als mögliche Überträger von TSE vor.

(3)

Nach dieser wissenschaftlichen Stellungnahme darf die Verfütterung von Tierkörpern TSE-empfänglicher Arten nicht zu einer künstlichen Erhöhung der Zahl potenzieller TSE-Übertragungsquellen und zur möglichen Ausbreitung der Seuche führen. Auch sollten Programme zur Fütterung wilder Tierarten wie Aas fressender Vögel nicht als alternative Möglichkeit der Beseitigung gefallener Tierbestände, die ein TSE-Risiko darstellen, oder von spezifiziertem Risikomaterial dienen.

(4)

Die Fütterung Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 darf somit auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses als zulässig angesehen werden.

(5)

Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal haben einen Antrag auf die Genehmigung der Fütterung bestimmter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 gestellt.

(6)

Diese Anträge erfüllen die in der wissenschaftlichen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses festgelegten Bedingungen. Es sollte jedoch zusätzlich der Nachweis verlangt werden, dass es zur Erhaltung dieser Arten Aas fressender Vögel keine andere Möglichkeit als die Fütterung mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 gibt, die zu einer unnötigen Erhöhung der Zahl potenzieller TSE-Übertragungsquellen führt.

(7)

Um ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, müssen Regeln für die Zulassung der Fütterung dieser Aas fressenden Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 festgelegt werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M3

Artikel 1

Durchführungsbestimmungen für die Fütterung Aas fressender Vögel mit Material der Kategorie 1

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal die Verwendung ganzer Körper toter Tiere, die spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Verordnung enthalten, zur Fütterung gefährdeter oder geschützter Arten Aas fressender Vögel gemäß Teil A des Anhangs dieser Entscheidung zulassen.

▼B

Artikel 2

Genehmigung und Kontrollmaßnahmen durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde kann der zuständigen Person eine Genehmigung zur Fütterung Aas fressender Vögel im Sinne von Artikel 1 erteilen.

(2)  Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 nur, wenn die in Teil B des Anhangs festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(3)  Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der spezifischen Anforderungen in Teil B des Anhangs zu überwachen und zu kontrollieren.

Dazu gehört eine strenge Überwachung des Gesundheitsstatus der Tiere in der Region, in der die Fütterung stattfindet, sowie eine angemessene TSE-Überwachung mit regelmäßiger Probenahme und Laboruntersuchung auf TSE. Die Proben sind unter anderem auch von Tieren zu nehmen, die neurologische Symptome aufweisen, sowie von älteren Zuchttieren.

Artikel 3

Berichte und Überprüfung

(1)  Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal legen der Kommission vor dem 31. Oktober 2003 die Informationen im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor, einschließlich eines Berichts

a) über die Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung; und

b) einer detaillierten Begründung für die Einbeziehung jeder einzelnen Art Aas fressender Vögel gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung, mit Angaben dazu, warum es notwendig ist, solche Vögel mit Material der Kategorie 1 im Sinne des genannten Artikels zu füttern, anstatt ausschließlich mit Material der Kategorien 2 und 3.

(2)  Diese Entscheidung wird aufgrund der gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichte überprüft, gegebenenfalls nach einer entsprechenden wissenschaftlichen Bewertung.

▼M3

Artikel 4

Umsetzung durch die betreffenden Mitgliedstaaten

Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.

▼B

Artikel 5

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2003.

▼M3

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.

▼B




ANHANG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FÜTTERUNG GEFÄHRDETER ODER GESCHÜTZTER ARTEN AAS FRESSENDER VÖGEL MIT BESTIMMTEN MATERIALIEN DER KATEGORIE 1 IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 23 ABSATZ 2 BUCHSTABE d) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002

A.   Die Mitgliedstaaten und die gefährdeten oder geschützten Arten im Sinne von Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 1 gelten für:

▼M4

a) im Falle Griechenlands: Gänsegeier (Gyps fulvus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Kaiseradler (Aquila heliaca), Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Schwarzmilan (Milvus migrans),

▼B

b) im Falle Spaniens: Gänsegeier (Gyps fulvus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Spanischer Kaiseradler (Aquila adalberti), Steinadler (Aquila chrysaetos), Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans),

c) im Falle Frankreichs: Gänsegeier (Gyps fulvus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans),

▼M4

d) im Falle Italiens: Bartgeier (Gypaetus barbatus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Gänsegeier (Gyps fulvus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Rotmilan (Milvus milvus),

▼B

e) im Falle Portugals: Gänsegeier (Gyps fulvus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus) und Steinadler (Aquila chrysaetos),

▼M1

f) im Falle Zyperns: Mönchsgeier (Aegypius monachus) und Gänsegeier (Gyps fulvus),

▼M3

g) im Falle Bulgariens: Mönchsgeier (Aegypius monachus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Gänsegeier (Gyps fulvus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Kaiseradler (Aquila heliaca), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Rotmilan (Milvus milvus).

▼B

B.   Spezifische Anforderungen gemäß Artikel 2

1. Die Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Der Erhalt der Vogelart kann nicht auf andere Weise gesichert werden;

b) die Fütterung muss im Rahmen eines genehmigten Programms zur Arterhaltung erfolgen;

c) die Verfütterung darf nicht als alternativer Entsorgungsweg für spezifizierte Risikomaterialien oder gefallene Wiederkäuer dienen, die solche Materialien enthalten und ein TSE-Risiko darstellen können;

d) es muss ein angemessenes TSE-Überwachungssystem gemäß der TSE-Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2003 ( 3 ), in Betrieb sein, wozu auch die regelmäßige Laboruntersuchung von Proben auf TSE gehört;

e) die Koordination zwischen den zuständigen Behörden, die die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Anforderungen überwachen, muss gesichert sein; und

f) zuvor ist eine Bewertung der spezifischen und besonderen Situation der betroffenen Art Aas fressender Vögel und ihres Lebensraums in dem betreffenden Land durchzuführen.

2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung muss

a) sich auf die tatsächlich betroffene Art Aas fressender Vögel beziehen und diese ausdrücklich nennen;

b) das geografische Gebiet detailliert beschreiben, in dem die Fütterung stattfinden soll; und

c) unverzüglich ausgesetzt werden, wenn

i) der Verdacht auf eine Verbindung zur Ausbreitung von TSE auftritt oder sich bestätigt, und zwar so lange, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann; oder

ii) ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Entscheidung auftritt.

3. Die für die Fütterung zuständige Person muss

a) ein abgegrenztes und mit einem Zaun gesichertes Gebiet bereitstellen um sicherzustellen, dass keine Fleisch fressenden Tiere außer Vögeln Zugang zum Futter haben;

▼M2

b) sicherstellen, dass alle Körper von Rindern und mindestens 4 % der Körper von Schafen und Ziegen, die zur Verfütterung bestimmt sind, zuvor mit einem TSE-Test negativ getestet wurden, der im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt wurde, und

▼B

c) Aufzeichnungen mindestens über Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tiere, Ergebnisse der TSE-Tests, Datum der Verfütterung und Ort der Verfütterung führen.

4. Alle anderen spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere Artikel 23 Absatz 2 und Anhang IX, sind ebenfalls einzuhalten.



( 1 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

( 3 ) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 7.

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