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Document 02002R1605-20070101

Consolidated text: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1605/2007-01-01

2002R1605 — DE — 01.01.2007 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 DES RATES

vom 25. Juni 2002

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

(ABl. L 248, 16.9.2002, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1995/2006 DES RATES vom 13. Dezember 2006

  L 390

1

30.12.2006


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 025 vom 30.1.2003, S. 43  (1605/02)




▼B

VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 DES RATES

vom 25. Juni 2002

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften



INHALT

TEIL 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND …

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE …

Kapitel 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Kapitel 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Kapitel 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Kapitel 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

Kapitel 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

Kapitel 6

Grundsatz der Spezialität

Kapitel 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Kapitel 8

Grundsatz der Transparenz

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS …

Kapitel 1

Aufstellung des Haushaltplans

Kapitel 2

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG …

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2

Arten des Haushaltsvollzugs

Kapitel 3

Finanzakteure

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung …

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte …

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer …

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter …

Kapitel 4

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften …

Abschnitt 2

Auf die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften …

Abschnitt 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften …

Kapitel 5

Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1

Bereitstellung der Eigenmittel …

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen …

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen …

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen …

Abschnitt 5

Einziehung …

Kapitel 6

Ausgabenvorgänge

Abschnitt 1

Mittelbindung …

Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben …

Abschnitt 3

Anordnung der Ausgaben …

Abschnitt 4

Zahlungen …

Abschnitt 5

Fristen für die Ausgabenvorgänge …

Kapitel 7

Datenverarbeitungssysteme

Kapitel 8

Der Interne Prüfer

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE …

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze …

Abschnitt 2

Veröffentlichung …

Abschnitt 3

Vergabeverfahren …

Abschnitt 4

Garantien und Kontrolle …

Kapitel 2

Bestimmungen für Aufträge, die die Gemeinschaftsorgane auf eigene Rechnung vergeben

TITEL VI

FINANZHILFEN …

Kapitel 1

Anwendungsbereich und Form

Kapitel 2

Grundsätze

Kapitel 3

Gewährungsverfahren

Kapitel 4

Zahlung und Kontrolle

Kapitel 5

Durchführung der Maßnahme

TITEL VII

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG …

Kapitel 1

Rechnungslegung

Kapitel 2

Information im Verlauf des Haushaltsvollzugs

Kapitel 3

Rechnungsführung

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen …

Abschnitt 2

Finanzbuchführung …

Abschnitt 3

Haushaltsbuchführung …

Kapitel 4

Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

TITEL VIII

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG …

Kapitel 1

Externe Kontrolle

Kapitel 2

Entlastung

ZWEITER TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN

TITEL I

EUROPÄISCHER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT …

TITEL II

STRUKTURFONDS, KÖHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS UND EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS …

TITEL III

FORSCHUNG …

TITEL IV

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH …

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2

Durchführung der Maßnahmen

Kapitel 3

Auftragsvergabe

Kapitel 4

Finanzhilfen

Kapitel 5

Rechnungsprüfung

TITEL V

EUROPÄISCHE ÄMTER …

TITEL VI

VERWALTUNGSMITTEL …

TITEL VII

SACHVERSTÄNDIGE …

DRITTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN …

TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN …



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs ( 3 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Rahmenbedingungen, unter denen die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ) erlassen wurde, haben sich, insbesondere infolge der Einführung der für den Haushalt maßgebenden Finanziellen Vorausschau und der institutionellen Entwicklung sowie der aufeinander folgenden Erweiterungen erheblich gewandelt. Daher musste die Haushaltsordnung wiederholt in wesentlichen Punkten geändert werden. Um insbesondere dem Gebot der legislativen und administrativen Vereinfachung sowie einer noch rigoroseren Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel nachzukommen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 neu zu fassen.

(2)

Die vorliegende Verordnung sollte sich auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränken, die für den gesamten vom Vertrag abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Bestimmungen über die Anwendung in die Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung überführt werden sollten, damit die Normenhierarchie geklärt und so die Verständlichkeit der Haushaltsordnung verbessert wird. Daher sollte die Kommission zum Erlass der Durchführungsbestimmungen ermächtigt werden.

(3)

Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die vier fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu beachten.

(4)

Diese Verordnung sollte diese Grundsätze bekräftigen und die Ausnahmen auf das im Rahmen eng gefasster Bestimmungen unbedingt Notwendige beschränken.

(5)

Zum Grundsatz der Einheit: Diese Verordnung sollte vorsehen, dass dieser Grundsatz auch auf die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union sowie im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung findet, wenn diese Ausgaben zulasten des Haushalts gehen. Der Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit bedeutet, dass alle Einnahmen und alle Ausgaben der Gemeinschaften sowie die Einnahmen und Ausgaben der Union, wenn sie dem Haushalt angelastet werden, auch in ihn eingesetzt werden.

(6)

Zum Grundsatz der Gesamtdeckung: Die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu zahlen, und die Möglichkeit der Wiederverwendung von Mitteln sollten abgeschafft und teilweise durch den Mechanismus der zweckgebundenen Einnahmen und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung von freigegebenen Mitteln ersetzt werden. Diese Änderungen berühren nicht die besonderen Vorschriften, die auf die Strukturfonds Anwendung finden.

(7)

Zum Grundsatz der Spezialität: Den Organen ist eine gewisse Verwaltungsflexibilität einzuräumen, damit sie Mittelübertragungen vornehmen können. So sollte diese Haushaltsordnung eine integrierte Darstellung der Zuweisung finanzieller und administrativer Ressourcen nach Zweckbestimmung gestatten. Zudem gilt es, die Verfahren für Mittelübertragungen zwischen allen Organen dahin gehend zu harmonisieren, dass die Übertragung von Mitteln für Personalausgaben sowie für Sachausgaben und Dienstbetrieb in die Zuständigkeit jedes Organs fallen. Was die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit den operativen Ausgaben anbelangt, so kann die Kommission Mittelübertragungen zwischen Kapiteln innerhalb ein und desselben Titels bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der Mittel des Haushaltsjahrs vornehmen, die in der Haushaltslinie enthalten sind, von der aus die Mittelübertragung vorgenommen wird. Darüber hinaus sollte die Haushaltsbehörde nur in zwei Fällen Reserven bilden können: wenn kein Basisrechtsakt vorliegt oder wenn Ungewissheit in Bezug darauf besteht, ob die Mittel ausreichen.

(8)

Zum Grundsatz der Jährlichkeit: Die Unterscheidung zwischen getrennten und nicht getrennten Mitteln sollte beibehalten werden. Die Übertragung von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen muss von jedem Organ beschlossen werden. Zusätzliche Haushaltsvollzugsperioden sollten nur dort, wo es unbedingt erforderlich ist, d. h. für die EAGFL-Zahlungen, aufrechterhalten bleiben.

(9)

Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs stellt eine grundlegende Haushaltsregel dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Anleihen mit dem System der Eigenmittel der Gemeinschaften nicht vereinbar sind. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs bildet jedoch seinem Wesen nach kein Hemmnis für Anleihe- und Darlehensoperationen, die vom Gesamthaushaltsplan der Union garantiert werden.

(10)

Nach Artikel 277 EG-Vertrag und Artikel 181 Absatz 1 EAG-Vertrag ist die Rechnungseinheit zu bestimmen, in der der Haushaltsplan aufgestellt wird, wobei diese Rechnungseinheit auch beim Haushaltsvollzug sowie bei der Rechnungslegung verwendet wird.

(11)

Zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Dieser Grundsatz sollte unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit definiert werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sollte durch Überwachung messbarer Leistungsindikatoren für jeden Tätigkeitsbereich gewährleistet werden, damit die Ergebnisse bewertet werden können. Die Organe müssen die Ex-ante- und Ex-post-Bewertung gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien durchführen.

(12)

Was schließlich den Grundsatz der Transparenz betrifft, so sollte die Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung verbessert werden. Außerdem sollte die äußerste Frist für die Veröffentlichung des Haushaltsplans unbeschadet der vorläufigen Verbreitung festgelegt werden, für welche die Kommission zwischen dem Zeitpunkt seiner Feststellung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Sorge tragen könnte. Die Möglichkeit, eine Negativreserve einzurichten, wird im Übrigen beibehalten.

(13)

Zur Aufstellung und Darstellung des Haushalts: Die derzeitigen Bestimmungen sollten dadurch harmonisiert und vereinfacht werden, dass die Unterscheidung zwischen einem Nachtrags- und einem Berichtigungshaushaltsplan, die keine praktischen Auswirkungen hat, aufgehoben wird.

(14)

Der Einzelplan der Kommission sollte eine Darstellung der Mittel und Ressourcen entsprechend der Zweckbestimmung, d. h. die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen („activity-based budgeting“) ermöglichen, um die Transparenz der Haushaltsführung hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und insbesondere ihrer Wirksamkeit zu erhöhen.

(15)

Die Organe sollten bei der Verwaltung des statutären Personals über ein gewisses Maß an Flexibilität gegenüber den Haushaltsermächtigungen verfügen, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Ansatzes, der auf eine ergebnis- und nicht mittelorientierte Verwaltung abstellt. Dieser Spielraum wird allerdings in zweifacher Hinsicht begrenzt, nämlich durch die verfügbaren Haushaltsmittel eines Haushaltsjahrs und durch die Gesamtzahl der bewilligten Planstellen. Außerdem sind die Laufbahngruppen A 1, A 2 und A 3 von dieser Flexibilität ausgenommen.

(16)

Zum Haushaltsvollzug: Es empfiehlt sich, die verschiedenen möglichen Arten des Haushaltsvollzugs zu klären. Die Kommission bewirtschaftet die Mittel entweder zentral oder nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung (mit den Mitgliedstaaten) oder dezentral (mit Drittländern, die Außenhilfen erhalten) oder auch gemeinsam mit internationalen Organisationen. Die zentrale Mittelbewirtschaftung sollte entweder direkt durch die Dienststellen der Kommission oder indirekt durch Befugnisübertragung auf Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen öffentlichen Rechts erfolgen können. Bei den verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs sollte gewährleistet sein, dass die Verfahren zum Schutz der Mittel der Gemeinschaften unabhängig davon eingehalten werden, wer beauftragt ist, diese Mittel oder einen Teil davon auszuführen; gleichzeitig sollte festgehalten werden, dass die letztendliche Verantwortung für den Haushaltsvollzug gemäß Artikel 274 des Vertrags der Kommission zukommt.

(17)

Die Verantwortung der Kommission für den Haushaltsvollzug verbietet es ihr, hoheitliche Aufgaben, die mit einer Ermessensbefugnis einhergehen, zu delegieren. In dieser Verordnung ist dieser Grundsatz zu bekräftigen und der Rahmen der übertragbaren Aufgaben abzustecken. Außerdem sollte klargestellt werden, dass privatrechtliche Einrichtungen, ausgenommen solche, die öffentliche Aufgaben unter genau festgelegten Bedingungen wahrnehmen, keine Haushaltsvollzugshandlungen ausführen dürfen. Sie dürfen lediglich Aufgaben übernehmen, die in den Bereichen Fachberatung und Verwaltung angesiedelt oder auch vorbereitender oder untergeordneter Art sind.

(18)

Entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen, die für Rechnung der Kommission Durchführungsaufgaben übernehmen, transparente Verfahren für die Auftragsvergabe, effiziente Systeme zur internen Kontrolle, ein von ihren sonstigen Aktivitäten getrenntes Rechnungslegungssystem sowie ein externes Audit vorsehen.

(19)

Diese Haushaltsordnung regelt gemäß Artikel 279 Buchstabe c) des Vertrags die Befugnisse und die Verantwortung der Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers.

Die Anweisungsbefugten sind für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, voll verantwortlich. Sie sollten über diese Vorgänge Rechenschaft ablegen, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren. Daher sind sie dadurch stärker in die Verantwortung einzubinden, dass die zentralisierten Ex-ante-Kontrollen und insbesondere der vorherige Sichtvermerk bei den Einnahmen und Ausgaben sowie die Überprüfung der schuldbefreienden Wirkung der Zahlungen durch den Rechnungsführer abgeschafft werden.

Dem Rechnungsführer obliegt es nach wie vor, für die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Zahlungen, der Erhebung der Einnahmen und der Einziehung der Forderungen zu sorgen. Er verwaltet die Kassenmittel, führt die Bücher und erstellt die Rechnungsabschlüsse des Organs.

Der Interne Prüfer nimmt seine Aufgaben entsprechend den relevanten internationalen Auditnormen wahr. Ziel seiner Arbeit ist es nachzuprüfen, ob die von den Anweisungsbefugten eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren.

Der Interne Prüfer ist nicht Finanzakteur, d. h., er ist nicht an den Finanzvorgängen beteiligt. Es ist nicht seine Aufgabe, diese Vorgänge ex ante zu kontrollieren. Die Ex-ante-Kontrolle obliegt künftig ausschließlich dem Anweisungsbefugten.

(20)

Die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter unterscheidet sich nicht von derjenigen der übrigen Beamten und Bediensteten, und auf sie sollten im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften die geltenden Bestimmungen über disziplinarrechtliche und finanzielle Sanktionen angewendet werden. Hingegen sollten bestimmte spezifische Bestimmungen über Dienstvergehen von Rechnungsführern und Zahlstellenverwaltern wegen der besonderen Art ihrer Aufgaben beibehalten werden. Die Sondervergütung und die Versicherung, die bislang für sie vorgesehen sind, entfallen. Außerdem ist die Verantwortlichkeit des Anweisungsbefugten genau zu bestimmen. Für Fälle, bei denen es sich nicht um Betrug handelt, richtet jedes Organ eine besondere Stelle ein, auf deren Expertise die Anstellungsbehörde sich stützen kann. Diese Stelle hat den Auftrag zu ermitteln, ob eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, für die der Beamte oder Bedienstete disziplinarrechtlich oder finanziell haftbar gemacht werden kann. Wenn sie Systemfehler feststellt, hat sie dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer Bericht zu erstatten. Für Betrugsfälle hingegen sollte in dieser Verordnung auf die geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie über die Bekämpfung der Korruption, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind, verwiesen werden.

(21)

Die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung sollten definiert werden; auch ist zu präzisieren, wie sie abgewickelt werden. Um Mittelbindungen, die nicht abgewickelt sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist der Zeitraum, in dem zur Abwicklung globaler Mittelbindungen rechtliche Einzelverpflichtungen eingegangen werden können, zu begrenzen. Außerdem ist für die Einzelverpflichtungen, die während eines Zeitraums von drei Jahren nicht zu einer Zahlung geführt haben, eine Bestimmung über die Aufhebung der Mittelbindung vorzusehen.

(22)

Diese Verordnung sollte präzisieren, welche Arten von Zahlungen Anweisungsbefugte leisten können. Die Ausführung dieser Arten von Zahlungen sollte sich in erster Linie nach der Wirksamkeit des betreffenden Vorgangs und dessen Ergebnissen bestimmen.

Die unpräzisen Begriffe Vorschusszahlung und Abschlagszahlung werden künftig nicht mehr verwendet. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung, Zwischenzahlung und Zahlung des Restbetrags, wenn der geschuldete Betrag nicht mit einer Einmalzahlung in voller Höhe ausgezahlt wird.

(23)

In dieser Verordnung ist festzuschreiben, dass die Feststellungs-, Anordnungs- und Auszahlungsvorgänge binnen Fristen zu erfolgen haben, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt werden und deren Nichteinhaltung für die Gläubiger das Recht auf Verzugszinsen begründet, die dem Haushalt anzulasten sind.

(24)

Was die von den Organen der Gemeinschaften auf eigene Rechnung vergebenen öffentlichen Aufträge anbelangt, so ist vorzusehen, dass die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge enthaltenen Vorschriften Anwendung finden. Die Vorschriften für Aufträge, die für Rechnung Dritter vergeben werden, müssen den Grundsätzen dieser Richtlinien entsprechen.

(25)

Zwecks Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und zur Bekämpfung von Betrug und Korruption sowie zur Förderung eines effizienten Finanzmanagements sollten Bewerber oder Bieter, die sich angeblich entsprechender Handlungen schuldig gemacht haben oder sich in einem Interessenkonflikt befinden, von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

(26)

Das Transparenzgebot setzt außerdem voraus, dass Bewerber und Bieter angemessen davon unterrichtet werden, wer den Zuschlag erhalten hat.

(27)

Schließlich empfiehlt es sich angesichts der größeren Verantwortung der Anweisungsbefugten, die vom Vergabebeirat ausgeübte Vorabkontrolle abzuschaffen.

(28)

Zu den Finanzhilfen: Gewährung und Überwachung der Finanzhilfen der Gemeinschaft sollten durch besondere Bestimmungen über die Transparenz, die Gleichbehandlung, die Kofinanzierung, das Rückwirkungsverbot und die Kontrolle geregelt werden.

(29)

Zur Vermeidung der Kumulierung von Finanzhilfen ist vorzusehen, dass eine Finanzhilfe nur einmal für ein und dieselbe Maßnahme und ein Verwaltungskostenzuschuss nur einmal je Haushaltsjahr gewährt werden darf.

(30)

Entsprechend den Regeln für die Auftragsvergabe sind Vorschriften über den Ausschluss von der Gewährung von Finanzhilfen vorzusehen, damit den Organen die Mittel zur Bekämpfung von Betrug und Korruption zur Verfügung stehen.

(31)

Die Gewährung einer Finanzhilfe sollte Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, in der die Rechte und Pflichten des betreffenden Organs und des Empfängers der Finanzhilfe festgelegt werden und die Wahrung dieser Rechte und Pflichten gewährleistet wird.

(32)

Zur Rechnungsführung und Rechnungslegung: Es empfiehlt sich, klarzustellen, dass die Rechnungsführung eine Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge umfasst. Erstere zeichnet die Vermögenssituation der Organe nach; Letztere wird der Ergebnisrechnung und den Berichten über die Ausführung des Haushaltsplans zugrunde gelegt.

(33)

Unter Bezugnahme auf die international anerkannten Rechnungsführungsnormen und die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen — soweit sie für den öffentlichen Dienst relevant sind — sollte festgelegt werden, nach welchen Prinzipien die Finanzbuchführung und die Jahresabschlüsse erstellt werden.

(34)

Die Bestimmungen betreffend die Informationen über den Haushaltsvollzug sollten dahin gehend angepasst werden, dass nunmehr auch Angaben über die Verwendung übertragener, wieder eingesetzter oder wieder verwendeter Mittel sowie zu den verschiedenen Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts zu unterbreiten sind und dass die Vorlage monatlicher Übersichten sowie des Berichts über den Haushaltsvollzug, welcher der Haushaltsbehörde künftig dreimal jährlich vorzulegen ist, besser organisiert wird.

(35)

Die in den Organen angewandten Rechnungsführungsmethoden sind anzugleichen; dem Rechnungsführer der Kommission ist auf diesem Gebiet ein Initiativrecht einzuräumen.

(36)

Es sollte klargestellt werden, dass der Einsatz von DV-gestützten Mittelverwaltungssystemen das Recht des Rechnungshofs auf Zugang zu Belegen nicht beeinträchtigen darf.

(37)

Zur externen Kontrolle und zur Entlastung: Obwohl die Kommission die volle Verantwortung für den Haushaltsvollzug trägt, sollte angesichts des Mittelvolumens, dessen Verwaltung sie sich mit den Mitgliedstaaten teilt, deren Mitwirkung im Prozess der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie des Verfahrens der Entlastung durch die Haushaltsbehörde gewährleistet sein.

(38)

Zur Optimierung der Rechnungslegung und des Entlastungsverfahrens empfiehlt es sich, den Zeitplan für die Entlastung zu ändern.

(39)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 276 EG-Vertrag unterbreiten.

(40)

Für bestimmte Bereiche der Gemeinschaftspolitik sind besondere Bestimmungen erforderlich, wobei jedoch die Grundprinzipien dieser Verordnung einzuhalten sind.

(41)

Es sollte vorgesehen werden, dass für den EAGFL und die Verwaltungsmittel ab dem 15. November des Haushaltsjahrs Mittel im Vorgriff gebunden werden können.

(42)

Zu den Strukturfonds: Die Rückzahlung von Abschlagszahlungen und die Wiedereinsetzung von Mitteln sollten gemäß der Erklärung der Kommission im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 ( 7 ), beibehalten werden.

(43)

Für den Bereich Forschung ist die Haushaltsgliederung auf die Regeln abzustimmen, die sich aus dem System der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans („activity-based budgeting“) ergeben, wobei die der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) zuerkannte Verwaltungsflexibilität zu wahren ist.

(44)

Zu den Maßnahmen im Außenbereich: Die dezentrale Verwaltung der Außenhilfen wird unter der Voraussetzung gestattet, dass der Kommission ein effizientes Finanzmanagement garantiert wird und dass der Empfängerstaat ihr gegenüber für die Mittel haftet, die er erhält.

(45)

Die Finanzierungsvereinbarungen oder Verträge, die mit einem Empfängerstaat, einer nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaftseinrichtung, einer internationalen Organisation oder mit natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts geschlossen werden, sollten die allgemeinen Grundsätze der Auftragsvergabe des Titels V des Ersten Teils und des Titels IV des Zweiten Teils (Maßnahmen im Außenbereich) dieser Verordnung beinhalten.

(46)

Die für die Europäischen Ämter geltenden allgemeinen Verwaltungsregeln sind in einem besonderen Titel zusammenzufassen.

(47)

Die auf die Verwaltungsmittel anwendbaren besonderen Bestimmungen sind ebenfalls in einem gesonderten Titel zusammenzufassen. Im Übrigen ist vorzusehen, dass jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde rechtzeitig seine Stellungnahme zu den Immobilienprojekten abgeben kann, die erhebliche Auswirkungen auf Haushaltsebene haben können.

(48)

Es ist angezeigt, die Änderung des Zeitplans für die Konsolidierung der Rechnungen der Organe bis zum Haushaltsjahr 2005 zurückzustellen, um über die für die Einführung der unerlässlichen internen Verfahren erforderliche Zeit zu verfügen.

(49)

Es empfiehlt sich, für die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten, eine besondere Rahmenregelung vorzusehen, die deren speziellen Verwaltungserfordernissen Rechnung trägt. Gleichzeitig sollte unter Wahrung der Autonomie, die diese Einrichtungen als solche zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, eine Harmonisierung der Vorschriften insbesondere über die Entlastung und die Rechnungsführung vorgenommen werden. Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber diesen Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Die internen Finanzvorschriften für diese Einrichtungen sollten daher entsprechend angepasst werden, damit sie mit dieser Haushaltsordnung vereinbar sind. Zu diesem Zweck ist die Kommission zu ermächtigen, eine Finanzregelung zu erlassen, von der die Einrichtungen der Gemeinschaft nur mit Zustimmung der Kommission abweichen dürfen. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TEIL 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN



TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

▼M1

Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden „Haushaltsplan“ genannt, sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

▼B

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt.

Artikel 2

Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtssetzungsakt muss den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen.



TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

▼M1

Artikel 3

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine effiziente und wirksame interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz.

▼B



KAPITEL 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 4

(1)  Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt werden.

(2)  Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften umfassen

a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;

b) die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

(3)  In den Haushaltsplan werden die Garantie für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften sowie die Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich eingesetzt.

Artikel 5

(1)  Vorbehaltlich Artikel 74 können Einnahmen nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie in einer Haushaltslinie veranschlagt sind.

(2)  Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3)  In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

▼M1

(4)  Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Gemeinschaften sind, werden vorbehaltlich der Artikel 5a, 18 und 74 als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.

▼M1

Artikel 5a

(1)  Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“ genannt, wird geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht. Diese Zinserträge werden als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2)  Keine Zinserträge entstehen den Gemeinschaften bei:

a) Vorfinanzierungen, bei denen es sich nicht um signifikante Beträge gemäß den Durchführungsbestimmungen handelt;

b) Vorfinanzierungen im Rahmen einer Auftragsvergabe nach Artikel 88;

c) Vorfinanzierungen an Mitgliedstaaten;

d) Vorfinanzierungen im Rahmen der Heranführungshilfe;

e) Vorschüssen an Mitglieder der Organe und Bedienstete, die nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden „Statut“ genannt, geleistet werden;

f) Vorfinanzierungen im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c.

▼B



KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 6

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 7

(1)  Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, bei denen sich Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen ergeben, und nicht getrennte Mittel.

(2)  Vorbehaltlich Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 2 decken die Verpflichtungsermächtigungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangen werden.

(3)  Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4)  Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Sonderbestimmungen der Titel I, IV und VI im Zweiten Teil. Sie stehen der Möglichkeit nicht entgegen, globale Mittelbindungen vorzunehmen oder Mittel in Jahrestranchen zu binden.

Artikel 8

(1)  Als Einnahmen eines Haushaltsjahrs werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahrs die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahrs können allerdings gemäß der Verordnung des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften vorzeitig abgeführt werden.

(2)  Die Eigenmittel aus dem Mehrwertsteueraufkommen, der zusätzlichen BSP-Einnahme sowie gegebenenfalls die Finanzbeiträge können gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung angepasst werden.

(3)  Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Mittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.

(4)  Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht; das gilt nicht für die globalen Mittelbindungen nach Artikel 77 Absatz 2 und die Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 Absatz 2, die auf der Grundlage der Mittelbindungen bis zum 31. Dezember verbucht werden.

(5)  Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(6)  Abweichend von den Absätzen 3, 4 und 5 werden die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie, für ein Haushaltsjahr gemäß den Vorschriften in Titel I des Zweiten Teils verbucht.

Artikel 9

(1)  Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

Das betreffende Organ kann jedoch gemäß den Absätzen 2 und 3 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, oder sie können gemäß Absatz 4 automatisch übertragen werden.

(2)  Bei den ►M1  Verpflichtungsermächtigungen ◄ und den bei Abschluss des Haushaltsjahrs noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können übertragen werden:

a) entweder Beträge, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden,

b) oder Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil die Rechtssetzungsbehörde den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahrs erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte.

(3)  Bei den ►M1  Zahlungsermächtigungen ◄ können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Das betreffende Organ nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(4)  Nicht getrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

(5)  Das betreffende Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, im Folgenden „die Haushaltsbehörde“ genannt, spätestens am 15. März von seinem Übertragungsbeschluss und gibt für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(6)  Reservemittel und Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

Artikel 10

Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 werden automatisch übertragen. Mittel, die übertragenen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, werden vorrangig verwendet.

Artikel 11

Unbeschadet ►M1  der Artikel 157 und 160a ◄ werden Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, in Abgang gestellt.

Artikel 12

Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden, ausgenommen in den in Titel I und Titel VI des Zweiten Teils vorgesehenen Fällen.

Artikel 13

(1)  Ist der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, Artikel 273 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 178 Absatz 1 EAG-Vertrag anwendbar.

(2)  Mittelbindungen können je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

Die Zahlungen können monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des in Vorbereitung befindlichen Entwurfs des Haushaltsplans darf nicht überschritten werden.

(3)  Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung

a) kann der Rat auf Ersuchen der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind;

b) finden für Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, Artikel 273 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 178 Absatz 3 EAG-Vertrag Anwendung.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(4)  Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Sicherung der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Absatzes 3 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Haushaltsbehörde beschließt nach den in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren. Jedoch darf die entsprechende Gesamtausstattung im vorhergehenden Haushaltsplan auf keinen Fall überschritten werden.



KAPITEL 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 14

(1)  Der Haushalt ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.

Unbeschadet des Artikels 46 Absatz 1, Ziffer 4 sind die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft sowie die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 nicht befugt, Kredite aufzunehmen.

Artikel 15

(1)  Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, bei den Einnahmen oder den Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.

(2)  Die geschätzten Einnahmen und Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens durch ein gemäß Artikel 34 vorgelegtes Berichtigungsschreiben in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen werden gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über die Eigenmittel der Gemeinschaften aufgestellt.

(3)  Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat und haben wird, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.



KAPITEL 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 16

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

▼M1

Für die Kassenführung nach Artikel 61 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung des Außendienstes der Kommission — der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

▼B



KAPITEL 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 17

Vorbehaltlich des Artikels 18 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 20 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 18

(1)   ►M1  Unbeschadet des Artikels 160 Absatz 1a und des Artikels 161 Absatz 2 sind folgende Einnahmen zweckgebunden: ◄

a) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für bestimmte Forschungsprogramme gemäß dem Beschluss des Rates über die Eigenmittel der Gemeinschaften,

▼M1

(aa) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt,

▼B

b) Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit,

c) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen,

d) Beteiligungen von Drittstaaten oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaften,

e) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,

▼M1

(ea) Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,

▼B

f) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden,

g) Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,

h) Einnahmen aus Versicherungsleistungen,

i) Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden,

j) Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.

(2)  Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.

(3)  Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 2 werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Artikel 19

(1)  Die Kommission kann Zuwendungen zugunsten der Gemeinschaften annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse sowie Schenkungen und Vermächtnisse.

(2)   ►M1  Die Annahme von Zuwendungen im Wert von 50 000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringen, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern. ◄ Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so entscheidet die Kommission endgültig über die Annahme.

Artikel 20

(1)  In den Durchführungsbestimmungen können Fälle vorgesehen werden, in denen bestimmte Einnahmen von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden können, die dann netto saldiert werden.

(2)  Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaften, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften oder von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.

(3)  Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.



KAPITEL 6

Grundsatz der Spezialität

Artikel 21

Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

▼M1

Artikel 22

(1)  Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

a) von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

b) von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung.

(2)  Drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

(3)  Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24.

(4)  Jedes Organ, mit Ausnahme der Kommission, kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen, ohne zuvor die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

▼B

Artikel 23

(1)  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen vornehmen:

a) innerhalb der Artikel und innerhalb eines Kapitels von Artikel zu Artikel,

▼M1

b) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden,

▼B

c) bei den operativen Ausgaben Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,

▼M1

d) bei Maßnahmen, für die ein Basisrechtsakt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht existierte, unmittelbar nach Annahme des Basisrechtsakts gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“.

▼M1

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Entscheidung, Mittelübertragungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der 3-Wochen-Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

▼M1

In den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres kann die Kommission in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Haushaltsjahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung..

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung.

▼B

(2)  Die Kommission kann der Haushaltsbehörde andere Mittelübertragungen innerhalb ihres Einzelplans als diejenigen gemäß ►M1  Absatz 1 ◄ vorschlagen.

Artikel 24

(1)  Vorbehaltlich der in Titel I des Zweiten Teils vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 wie folgt über die Mittelübertragungen.

(2)  Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit binnen sechs Wochen, außer in Dringlichkeitsfällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so zeitig ab, dass der Rat sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluss fassen kann. Fasst der Rat binnen dieser Frist keinen Beschluss, gelten die Mittelübertragungsvorschläge als genehmigt.

(3)  Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt das Europäische Parlament nach Anhörung des Rates binnen sechs Wochen, außer in Dringlichkeitsfällen. Der Rat gibt seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit so zeitig ab, dass das Europäische Parlament sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluss fassen kann. Fasst das Europäische Parlament binnen dieser Frist keinen Beschluss, gelten die Mittelübertragungsvorschläge als genehmigt.

(4)  Vorschläge für Mittelübertragungen, die sowohl Ausgaben, die sich zwingend, als auch Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, betreffen, gelten als genehmigt, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen sechs Wochen, nachdem beide Organe die Vorschläge erhalten haben, einen anders lautenden Beschluss gefasst haben. Kürzen das Europäische Parlament und der Rat solche Mittelübertragungsvorschläge in unterschiedlicher Weise, so gilt der niedrigere Betrag, der von einem der beiden Organe angenommen wird, als genehmigt. Lehnt eines der beiden Organe die Mittelübertragung grundsätzlich ab, kann sie nicht vorgenommen werden.

Artikel 25

(1)  Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.

(2)  Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.

Artikel 26

▼M1

(1)  Mittelübertragungen zwischen den Titeln des Haushaltsplans, bei denen die Mittel für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie für die Forschung ausgewiesen sind, unterliegen den besonderen Bestimmungen der Titel I, II und III des zweiten Teils.

▼B

(2)   ►M1  Die Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden. ◄

Das Verfahren des Artikels 24 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserven erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

▼M1

(3)  In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission bei humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 15. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen. Die Kommission unterrichtet die beiden Teile der Haushaltsbehörde unverzüglich von derartigen Mittelübertragungen.

▼B



KAPITEL 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 27

(1)  Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2)  Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Organ für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3)  Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe d) werden alljährlich so schnell wie möglich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Haushaltsplanvorentwurf enthalten.

(4)  Um die Beschlussfassung zu verbessern, nehmen die Organe gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vor. Diese Bewertungen werden bei allen Programmen und Tätigkeiten vorgenommen, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, und die Ergebnisse dieser Bewertungen werden den für die Ausgaben zuständigen Stellen sowie den Recht setzenden und den Haushaltsbehörden mitgeteilt.

Artikel 28

▼M1

(1)  Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission oder im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen auswirken könnten, sind ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beizufügen.

Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, ist ein Finanzbogen beizufügen, den das Organ erstellt, das die Änderungen vorschlägt.

▼B

(2)  Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen zweckdienlich sind. Diese Informationen umfassen Angaben über die Ergebnisse und den Stand der Beratungen der Rechtsetzungsbehörde über die unterbreiteten Vorschläge. Der Mittelbedarf wird gegebenenfalls entsprechend dem Stand der Beratungen über den Basisrechtsakt korrigiert.

▼M1

(3)  Um der Gefahr von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sind in dem Finanzbogen nach Absatz 1 alle bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen zu nennen.

▼M1

Artikel 28a

(1)  Die Ausführung des Haushalts erfolgt unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen Sektorverordnungen in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.

(2)  Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b) eine zuverlässige Berichterstattung;

c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d) die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

▼B



KAPITEL 8

Grundsatz der Transparenz

Artikel 29

(1)  Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

▼M1

(2)  Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

▼B

Artikel 30

(1)  Die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften zugunsten Dritter werden in der Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt.

(2)  Die Operationen des Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich werden in den Jahresabschlüssen kenntlich gemacht.

▼M1

(3)  Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 53 und gegebenenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Sektorverordnungen die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 8 ) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 9 ) ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.

▼B



TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS



KAPITEL 1

Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 31

Das Europäische Parlament, der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Außerdem übermitteln sie ihre Haushaltsvoranschläge vor dem 1. Juli eines jeden Jahres der Haushaltsbehörde zur Information. Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt.

Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 32 genannten Informationen zurück.

Artikel 32

Jede in Artikel 185 genannte Einrichtung übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission vor dem 1. April eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie ihr Arbeitsprogramm.

Ausgenommen im Fall des Artikels 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) übermittelt die Kommission diese Dokumente der Haushaltsbehörde zur Information.

Artikel 33

(1)  Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. September eines jeden Jahres den Vorentwurf des Haushaltsplans. Sie übermittelt ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament.

Der Haushaltsplanvorentwurf enthält einen zusammengefassten Gesamtplan der Ausgaben und Einnahmen der Gemeinschaften sowie die in Artikel 31 genannten Voranschläge.

(2)  Die Kommission fügt dem Haushaltsplanvorentwurf Folgendes bei:

a) eine Analyse der Haushaltsführung im vorhergehenden Haushaltsjahr und einen Überblick über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen,

b) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe; diese Stellungnahme kann abweichende Mittelansätze enthalten, die angemessen begründet sein müssen,

c) alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Finanzhilfen, die die Kommission den in Artikel 185 genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt,

▼M1

d) die Tätigkeitsübersichten mit folgenden Angaben:

 Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten konkreten, messbaren, erreichbaren, sachgerechten und mit einem Datum versehenen Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele;

 ausführliche Begründung von vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel und ein zugehöriger Kosten-Nutzen-Ansatz;

 klare Begründung, warum u. a. unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine Intervention auf EU-Ebene erforderlich ist;

 Informationen über die Vollzugsquoten bei der Tätigkeit des letzten Jahres und die Durchführungsquoten für das laufende Jahr.

Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile vorgeschlagener Haushaltsänderungen aufzuzeigen.

▼M1

e) eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen.

▼B

Artikel 34

(1)  Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe dem Rat für den jeweiligen Einzelplan ein Berichtigungsschreiben zur Änderung des Haushaltsplanvorentwurfs unterbreiten, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplanvorentwurfs nicht bekannt waren.

(2)  Außer in den Fällen, in denen die Organe eine andere Vereinbarung treffen, oder wenn besondere Umstände vorliegen, übermittelt die Kommission dem Rat das Berichtigungsschreiben mindestens 30 Tage vor der ersten Lesung des Haushaltsplanentwurfs im Europäischen Parlament. Der Rat leitet dem Europäischen Parlament das Berichtigungsschreiben mindestens 15 Tage vor dieser ersten Lesung zu.

Artikel 35

(1)  Der Rat erstellt den Haushaltsplanentwurf nach dem Verfahren des Artikels 272 Absatz 3 EG-Vertrag und des Artikels 177 Absatz 3 EAG-Vertrag.

(2)  Der Rat legt dem Europäischen Parlament diesen Haushaltsplanentwurf mit einer Begründung spätestens am 5. Oktober des dem Jahr der Ausführung des Haushaltsplans vorangehenden Jahres vor. Er erläutert in der Begründung, weshalb er vom Haushaltsplanvorentwurf abgewichen ist.

Artikel 36

(1)  Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren der Artikel 272 Absatz 7 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 7 EAG-Vertrag endgültig festgestellt worden ist.

(2)  Die endgültige Feststellung des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar festgestellt wird, vom Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Gemeinschaften abzuführen.

Artikel 37

(1)  Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

▼M1

Die Kommission und andere Organe als die Kommission prüfen, ehe sie einen Vorentwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.

▼B

(2)  Außer in besonderen Fällen übermittelt die Kommission dem Rat etwaige Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen spätestens am 1. September eines jeden Jahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Vorentwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.

(3)  Die Haushaltsbehörde beschließt unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

Artikel 38

(1)  Ist dem Rat ein Vorentwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan unterbreitet worden, so erstellt er gemäß den Artikeln 35 und 37 den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans.

(2)  Die Artikel 35 und 36 sind — außer hinsichtlich des Zeitplans — auf die Berichtigungshaushaltspläne anwendbar. Sie sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.

Artikel 39

Die Kommission und die Haushaltsbehörde können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für die Annahme und Übermittlung des Vorentwurfs und des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen; diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 272 EG-Vertrag und 177 EAG-Vertrag genannten Zeiträume zur Folge haben.



KAPITEL 2

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 40

Der Haushaltsplan umfasst

▼M1

a) den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,

▼B

b) Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen der Organe.

Artikel 41

(1)  Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe und Einrichtungen werden von der Haushaltsbehörde entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

(2)  Der nach Zweckbestimmung strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan der Kommission wird von der Haushaltsbehörde beschlossen.

Ein Titel entspricht einem Politikbereich, ein Kapitel entspricht in der Regel einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen.

Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgebracht.

Artikel 42

Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden.

Die gemäß dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften erhobenen eigenen Einnahmen sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel 43

(1)  Jeder Einzelplan kann einen Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ umfassen. Dieser Titel wird dotiert, wenn

a) zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder

b) aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

▼M1

Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags angenommen wird, nur nach einer Übertragung nach Artikel 23 in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 24.

▼B

(2)  Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Übertragung nach dem Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ vorschlagen. Die Haushaltsbehörde beschließt diese Übertragung nach Maßgabe des Artikels 26.

Artikel 44

Der die Kommission betreffende Einzelplan des Haushaltsplans kann eine „Negativreserve“ im Höchstbetrag von 200 Mio. EUR vorsehen. Diese Reserve, die bei einem besonderen Titel ausgewiesen wird, kann sowohl Verpflichtungsermächtigungen als auch Zahlungsermächtigungen betreffen.

Diese Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren ►M1  der Artikel 23 und 25 ◄ zu erwirtschaften.

▼M1

Artikel 45

(1)  Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern vor.

(2)  Die Reserve nach Absatz 1 ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach dem Verfahren der Artikel 24 und 26 zu mobilisieren.

▼B

Artikel 46

(1)  Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

1.  ►M1  Im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan: ◄

a) die geschätzten Einnahmen der Gemeinschaften für das betreffende Haushaltsjahr,

b) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,

c) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr,

d) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,

e) die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben,

▼M1 —————

▼M1

g) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.

2. In den Einzelplänen der jeweiligen Organe enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1.

▼B

3. Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan

a) für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppe;

b) einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Aktionen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Aktionen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;

▼M1

c) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;

▼B

d) die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 185, die einen Zuschuss zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.

4. Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransoperationen enthält der Haushaltsplan

a) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;

b) im Einzelplan der Kommission

i) die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Gemeinschaften; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;

ii) Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Gemeinschaften für die betreffenden Operationen;

c) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über

i) laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,

ii) Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.

▼M1

5. Der Haushaltsplan enthält im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen erforderlich sind.

▼B

(2)  Neben den unter Nummer 1 genannten Dokumenten kann die Haushaltsbehörde dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

Artikel 47

(1)  Die Stellenpläne gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 geben für jedes Organ und jede Einrichtung eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Jedes Organ und jede Einrichtung kann jedoch Änderungen an den Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der ►M1  Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 ◄ vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird und

b) die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.

Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, sehen die Organe von den Änderungen ab, und das normale Verfahren findet Anwendung.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.



TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

(1)  Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

(2)  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

▼M1

Artikel 49

(1)  Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Gemeinschaften oder der Europäischen Union können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet.

(2)  Im Anwendungsbereich des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags wird der Basisrechtsakt von der Rechtsetzungsbehörde in Form einer Verordnung, einer Richtlinie, einer Entscheidung im Sinne von Artikel 249 des EG-Vertrags oder eines Beschlusses erlassen.

(3)  Im Anwendungsbereich von Titel V des EU-Vertrags (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — GASP) kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 23 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 24 des EU-Vertrags genannten Formen annehmen.

(4)  Im Anwendungsbereich von Titel VI des EU-Vertrags (Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags genannten Formen annehmen.

(5)  Empfehlungen und Stellungnahmen sowie Entschließungen, Schlussfolgerungen, Erklärungen und sonstige Akte, die keine rechtlichen Wirkungen haben, stellen keine Basisrechtsakte im Sinne dieses Artikels dar.

(6)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Gemeinschaften oder der Europäischen Union für die zu finanzierende Maßnahme die Befugnis hat:

a) Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden;

b) in den Anwendungsbereichen des EG-Vertrags, des EAG-Vertrags und des Titels VI des EU-Vertrags, Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren muss vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen werden. Im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Begünstigten beachtet werden. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel kann also nicht dem Volumen der Mittel entsprechen, die zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen werden.

Bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde einen Bericht über die in den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, der eine Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie eine Einschätzung der in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen enthält;

c) Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des EU-Vertrags (GASP). Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat unter voller Beteiligung der Kommission vereinbart. Zu diesem Zweck unterrichtet der Vorsitz, der hierbei vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

d) Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind;

e) die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

▼B

Artikel 50

Die Kommission erkennt den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.

▼M1

Die Organe üben ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung und im Rahmen der ihnen bewilligten Haushaltsmittel aus.

▼B

Artikel 51

Die Kommission und alle anderen Organe können ihre Haushaltsvollzugsbefugnis in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die sie in der Übertragungsverfügung festlegen, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

▼M1

Artikel 52

(1)  Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

(2)  Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

▼B



KAPITEL 2

Arten des Haushaltsvollzugs

▼M1

Artikel 53

Die Kommission führt den Haushalt entsprechend den Artikeln 53a bis 53d nach einer der folgenden Methoden aus:

a) nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung oder

b) nach dem Prinzip der geteilten oder dezentralen Verwaltung oder

c) nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.

▼M1

Artikel 53a

Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.

Artikel 53b

(1)  Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die geteilte Mittelverwaltung kommt insbesondere bei den Maßnahmen der Titel I und II des Zweiten Teils zur Anwendung.

(2)  Unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen in den maßgeblichen Sektorverordnungen und damit bei der geteilten Mittelverwaltung gewährleistet ist, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln und Grundsätzen verwendet werden, erlassen die Mitgliedstaaten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen. Zu diesem Zweck haben sie insbesondere

a) sich davon zu überzeugen, dass die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden;

b) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen und bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten und Betrug angemessen zu handeln;

c) rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Fehlern entgangene Beträge einzuziehen;

d) über die maßgeblichen Sektorverordnungen und im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicherzustellen.

Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und richten ein effizientes und wirksames System der internen Kontrolle nach den Bestimmungen des Artikels 28a ein. Erforderlichenfalls leiten sie angemessene rechtliche Schritte ein.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten jedes Jahr auf angemessener Ebene eine Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen.

(4)  Die Kommission überzeugt sich davon, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.

Artikel 53c

(1)  Bei der dezentralen Mittelverwaltung überträgt die Kommission unbeschadet der Übertragung der übrigen Aufgaben an Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Drittländern Haushaltsvollzugsaufgaben nach Maßgabe von Artikel 56 sowie der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils.

(2)  Die Kommission gewährleistet, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln verwendet werden, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.

(3)  Drittländer, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher.

Artikel 53d

(1)  Bei der gemeinsamen Mittelverwaltung werden nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben internationalen Organisationen in folgenden Fällen übertragen:

a) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation eine langfristig angelegte Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die administrativen und finanziellen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geregelt sind;

b) wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation ein gemeinsames Vorhaben oder Programm ausarbeiten;

c) bei Maßnahmen mit mehreren Geldgebern, deren Beiträge zusammengelegt werden und nicht für bestimmte Ausgaben oder Arten von Ausgaben zweckgebunden sind.

Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe bieten Garantien, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

(2)  Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossene Vereinbarungen über die Bereitstellung der Finanzmittel müssen genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben enthalten, die dieser Organisation übertragen werden.

(3)  Internationale Organisationen, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher.

▼B

Artikel 54

▼M1

(1)  Die Kommission darf Dritten keine Durchführungsbefugnisse übertragen, die ihr durch die Verträge zugewiesen werden, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist. Überträgt sie Dritten Durchführungsaufgaben, sind diese genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfüllung in vollem Umfang zu kontrollieren.

Die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben muss mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehen, der eine effiziente und wirksame interne Kontrolle verlangt, und sicherstellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.

▼B

(2)   ►M1  Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung nach Artikel 53a bzw. 53c aus, so kann sie unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 1 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf folgende Einrichtungen übertragen: ◄

a) die in Artikel 55 genannten gemeinschaftlichen Exekutivagenturen, im Folgenden „Exekutivagenturen“;

▼M1

b) durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 und andere Facheinrichtungen der Gemeinschaft, beispielsweise die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds, sofern dies mit dem im Basisrechtsakt festgelegten Auftrag der betreffenden Einrichtung vereinbar ist;

c) einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Kriterien der Durchführungsbestimmungen erfüllen;

▼M1

d) Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung bezeichnet sind.

▼B

(3)  Nehmen die in Absatz 2 genannten Einrichtungen Durchführungsaufgaben wahr, so prüfen sie regelmäßig, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

▼M1

Diese Einrichtungen oder Personen ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen.

Artikel 55

(1)  Die Exekutivagenturen sind von der Kommission durch Beschluss geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden ( 10 ), für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission ein gemeinschaftliches Programm oder Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen.

(2)  Für die Ausführung der entsprechenden operativen Mittel ist der Direktor der Agentur zuständig.

Artikel 56

(1)  Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, den Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise folgender Verfahren, Systeme und Regelungen:

a) transparenter, nicht diskriminierender Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt vermeiden und den Bestimmungen des Titels V bzw. VI entsprechen;

b) eines effizienten und wirksamen Systems zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine effektive Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion oder der entsprechenden Funktionen vorsieht;

c) eines Buchführungssystems, mit dem sich die Verwendung der Gemeinschaftsmittel auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen und in den Rechnungen der Gemeinschaft ausweisen lässt;

d) einer unabhängigen externen Prüfung;

e) des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf der in den Verordnungen der Gemeinschaft vorgesehenen Ebene;

f) einer jährlichen angemessenen nachträglichen Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.

(2)  Bei dezentraler Mittelverwaltung gelten je nach Grad der zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtung vereinbarten Dezentralisierung sämtliche Kriterien nach Absatz 1 — mit Ausnahme des Kriteriums nach Buchstabe e — oder nur ein Teil davon.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 169a kann die Kommission

 bei Ressourcenzusammenlegung und

 unter den im Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen

die Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren des begünstigten Partnerlandes oder die zwischen den Gebern vereinbarten Verfahren verwenden.

Bevor die Kommission diese Entscheidung trifft, vergewissert sie sich in jedem Einzelfall, dass diese Verfahren die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den Bestimmungen international anerkannter Normen gleichwertige Garantien bieten und mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehen, der eine effiziente und wirksame interne Kontrolle verlangt.

Das betreffende Drittland bzw. die betreffende öffentlich-rechtliche nationale oder internationale Einrichtung müssen sich verpflichten, folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) Vorbehaltlich von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die Kriterien nach Absatz 1 eingehalten werden;

b) die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer für unabhängige externe Prüfungen zuständigen nationalen Stelle durchgeführt werden;

c) sie müssen regelmäßig prüfen, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden;

d) sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge einzuziehen.

(3)  Die Kommission gewährleistet, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.

▼B

Artikel 57

▼M1

(1)  Haushaltsvollzugsmaßnahmen, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in dem in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall oder in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat.

▼B

(2)  Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis umfassen.



KAPITEL 3

Finanzakteure



Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 58

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.



Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 59

(1)  Das Organ übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

▼M1

(1a)  Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Begriff „Bedienstete“ Personen, auf die das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung findet.

▼M1

(2)  Jedes Organ legt in seinen internen Verwaltungsvorschriften fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges es unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin die Möglichkeit vor, die Anweisungsbefugnis weiter zu übertragen.

(3)  Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiter übertragen werden.

▼B

(4)  Die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann dabei von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Ersteren bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen.

Artikel 60

(1)  Dem Anweisungsbefugten jedes Organs obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2)  Zur Ausführung der Ausgaben nehmen der bevollmächtigte und der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, sie gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(3)  Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(4)  Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den von jedem Organ festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -Verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten geprüft als dem Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Ex-ante- und Ex-post-Überprüfung und die Einleitung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(5)  Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von den Organen festgelegt werden.

(6)  Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden Berufsregeln verstößt, unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 66 Absatz 4 genannte Gremium schriftlich. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

▼M1

(7)  Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor; in diesem Bericht ist zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereich sind Vorbehalte anzumelden.

In diesem Bericht erläutern die bevollmächtigten Anweisungsbefugten, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert haben, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle ist. Der interne Rechnungsprüfer nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung der Jahresberichte über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres.

▼B



Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 61

(1)  Jedes Organ ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,

b) Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß den Bestimmungen des Titels VII,

c) Rechnungsführung gemäß den Bestimmungen von Titel VII,

d) Festlegung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß den Bestimmungen von Titel VII,

e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen. ►M1  Der Rechnungsführer kann die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen, ◄

f) Kassenführung.

(2)  Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaften und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

▼M1

(2a)  Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Organ angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage des Organs vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt wurden, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über die Rechnungen seines Organs unter seiner Verantwortung aufgestellt wurden, und dass alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.

Die bevollmächtigen Anweisungsbefugten übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die er benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die sie kontrollieren.

(2b)  Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seines Geltungsbereichs.

(2c)  Die Rechnungsführer der anderen Organe und Agenturen unterzeichnen ihre Jahresabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission.

▼M1

(3)  Vorbehaltlich der in dieser Haushaltsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

▼B

Artikel 62

▼M1

Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.

▼B

In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben festgelegt.



Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

▼M1

Artikel 63

(1)  Für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln und für Zahlungen in geringer Höhe im Sinne der Durchführungsbestimmungen können Zahlstellen eingerichtet werden.

Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen nach Artikel 110 können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern die von der Haushaltsbehörde für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Dotation für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird.

(2)  Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern.

▼B



KAPITEL 4

Verantwortlichkeit der Finanzakteure



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 64

(1)  Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2)  Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer von der Behörde, die ihn ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

(3)  Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

Artikel 65

▼M1

(1)  Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 64 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

▼B

(2)  Unbeschadet der Artikel 66, 67 und 68 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.



Abschnitt 2

Auf die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 66

▼M1

(1)  Der Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts zu Schadensersatz herangezogen werden.

▼M1

(1a)  Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,

a) wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen missachtet hat;

b) wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.

▼B

(2)  Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt ihm die Befugnis erteilende Stelle schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, ist er von seiner Verantwortung entbunden.

▼M1

(3)  Im Falle einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.

(4)  Jedes Organ richtet ein Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein oder beteiligt sich an einem solchen Gremium, das von mehreren Organen gemeinsam eingerichtet wird. Diese in funktioneller Hinsicht unabhängigen Gremien befinden über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen.

▼B

Die Organe entscheiden auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten, wenn dieser kein Beteiligter ist, sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.



Abschnitt 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 67

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,

b) ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten,

c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 68

Die Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,

b) Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,

c) Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten,

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.



KAPITEL 5

Einnahmenvorgänge



Abschnitt 1

Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 69

Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Ihre Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung dieses Beschlusses.



Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 70

(1)  Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Gemeinschaften begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

(2)  Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.



Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 71

(1)  Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c) die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)  Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.

(3)  Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(4)  Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen zugunsten der Gemeinschaften fällig sind, werden in den Durchführungsbestimmungen präzisiert.



Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Artikel 72

(1)  Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

(2)  Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag ist.



Abschnitt 5

Einziehung

Artikel 73

(1)  Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

▼M1

(2)  Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden. Er kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nur nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen delegieren.

Außerdem kann der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen annullieren oder anpassen.

▼M1

Artikel 73a

Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt für die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Beginn der Verjährungsfrist und die Bedingungen für ihre Unterbrechung werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

▼B

Artikel 74

Die Einnahmen aus Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen sowie aus Zinsen werden nicht endgültig als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Entscheidungen durch den Gerichtshof aufgehoben werden können.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturentscheidungen.



KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

Artikel 75

(1)  Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2)  Der Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, sofern die betreffenden Mittel nicht gemäß ►M1  Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe e ◄ ohne Basisrechtsakt verwendet werden können.



Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 76

(1)  Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat.

Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht.

(2)  Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von Ausgaben gemäß Artikel 150 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.

(3)  Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn es sich um Verwaltungsausgaben handelt. Auf diese Jahrestranchen wird, außer bei den Personalausgaben, in der rechtlichen Verpflichtung hingewiesen.

Artikel 77

(1)  Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2)  Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Titel IV des Zweiten Teils decken die globalen Mittelbindungen die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen worden sind.

Vorbehaltlich von Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 179 Absatz 2 werden die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

Der Betrag jeder rechtlichen Einzelverpflichtung, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird durch den zuständigen Anweisungsbefugten zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.

(3)  Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 11 aufgehoben.

▼M1

Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 81 abgewickelt wurde, wird aufgehoben.

▼B

Artikel 78

(1)  Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a) der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung,

b) der Verfügbarkeit der Mittel,

c) der Übereinstimmung der Ausgabe mit den Bestimmungen, insbesondere den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie allen in Durchführung der Verträge und Verordnungen erlassenen Rechtsakten,

d) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)  Bei der Eintragung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von

a) der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung,

b) der Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die Bestimmungen der Verträge, den Haushaltsplan, diese Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen sowie alle in Durchführung der Verträge und der Verordnungen erlassenen Rechtsakte,

c) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.



Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben

Artikel 79

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft;

c) die Fälligkeit der Forderung prüft.



Abschnitt 3

Anordnung der Ausgaben

Artikel 80

Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der von ihm festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

▼M1

Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.

▼B



Abschnitt 4

Zahlungen

Artikel 81

(1)  Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang stehen, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b) Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:

i) Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen,

ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen,

iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

(2)  Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

Artikel 82

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.



Abschnitt 5

Fristen für die Ausgabenvorgänge

Artikel 83

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegt sind; in den Durchführungsbestimmungen wird auch präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe hauptsächlich finanziert wird.



KAPITEL 7

Datenverarbeitungssysteme

Artikel 84

Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.



KAPITEL 8

Der interne Prüfer

Artikel 85

Jedes Organ richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von dem Organ benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Haushaltsvollzugsverfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

Artikel 86

(1)  Der Interne Prüfer berät das betreffende Organ in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Ihm obliegt es insbesondere,

a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

▼M1

b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.

▼B

(2)  Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Organs. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(3)  Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Organ seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Organ überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer unterbreitet ferner dem Organ alljährlich einen internen Prüfungsbericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

(4)  Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen zusammenfassenden Bericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

Artikel 87

Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von den Organen so festgelegt, dass seine völlige Unabhängigkeit gewährleistet und seine Verantwortlichkeit klar umrissen ist.

▼M1

Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so wird seine Verantwortlichkeit durch das Statut geregelt und in den Durchführungsbestimmungen präzisiert.

▼B



TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen



Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

▼M1

Artikel 88

(1)  Öffentliche Aufträge werden zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 104 und 167 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser Aufträge können sein:

a) Ankauf oder Anmietung eines Gebäudes,

b) Lieferungen,

c) Bauleistungen,

d) Dienstleistungen.

(2)  Rahmenverträge sind Verträge zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Titels, die das Vergabeverfahren, einschließlich der Veröffentlichung, regeln.

(3)  Unbeschadet der Artikel 93 bis 96 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Titel.

▼B

Artikel 89

(1)  Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2)  Vergabeverfahren werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt, außer wenn das in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Verhandlungsverfahren angewendet wird.

▼M1

Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.

▼B



Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 90

▼M1

(1)  Alle Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Von einer vorherigen Auftragsbekanntmachung kann nur in den Fällen nach Artikel 91 Absatz 2, die in den Durchführungsbestimmungen präzisiert werden, und bei den Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ( 11 ) abgesehen werden.

▼B

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen nach der Zuschlagserteilung kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden könnte.

▼M1

(2)  Die Aufträge, deren Wert unter den in den Artikeln 105 und 167 festgelegten Schwellenwerten liegt, und Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IIB der Richtlinie 2004/18/EG werden in geeigneter Weise, die in den Durchführungsbestimmungen präzisiert wird, veröffentlicht.

▼B



Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Artikel 91

▼M1

(1)  Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:

a) im offenen Verfahren,

b) im nichtoffenen Verfahren,

c) im Wettbewerbsverfahren,

d) im Verhandlungsverfahren

e) im wettbewerblichen Dialog.

Ist ein öffentlicher Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 185 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so bemühen sich die betreffenden öffentlichen Auftraggeber, das Vergabeverfahren interinstitutionell durchzuführen.

Erfordert eine von einem Organ und einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen öffentlichen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen gemeinsam organisiert werden.

▼B

(2)  Für Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, ist das Verhandlungsverfahren nur in den Fällen gestattet, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

▼M1 —————

▼B

(3)  Die Schwellenwerte, unterhalb deren der öffentliche Auftraggeber entweder auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen oder abweichend von Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 lediglich Beträge auf der Grundlage von Rechnungen erstatten kann, werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

▼M1

(4)  In den Durchführungsbestimmungen wird festgelegt, welches der in Absatz 1 genannten Vergabeverfahren anzuwenden ist, wenn es um in Bezug auf Dienstleistungsverträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG und um Verträge, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder um den gebotenen Schutz wesentlicher Interessen der Gemeinschaften oder der Europäischen Union geht.

▼M1

Artikel 92

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die für den betreffenden Vertrag geltenden Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.

▼B

Artikel 93

(1)   ►M1  Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, ◄

a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;

c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e) die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

▼M1

f) die gegenwärtig von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 Absatz 1 betroffen sind.

▼M1

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d findet keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, bei Verwaltern von Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ein ähnliches im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.

▼M1

(2)  Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch davon absehen, diese Bestätigung bei Aufträgen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu verlangen.

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung von Absatz 1 muss auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers der Bewerber oder Bieter,

a) wenn er Rechtspersönlichkeit besitzt, angeben, wer Eigentümer der rechtlichen Einheit ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt;

b) wenn eine Unterauftragsvergabe geplant ist, bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf den Unterauftragnehmer zutreffen.

▼M1

(3)  Der maximale Zeitraum, während dessen die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren zur Folge haben, wird in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zehn Jahre.

▼M1

Artikel 94

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag

a) sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;

c) eines der in Artikel 93 Absatz 1 genannten Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme an dem betreffenden Vergabeverfahren erfüllen.

Artikel 95

(1)  Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in den Artikeln 93 und 94 sowie Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 185.

(2)  Die Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten sowie die Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, die nach den Artikeln 53 und 54 am Haushaltsvollzug beteiligt sind, übermitteln dem zuständigen Anweisungsbefugten Informationen über Bewerber und Bieter, auf die einer der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausschlussgründe zutreffen, wenn das Verhalten des Wirtschaftsbeteiligten den finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschadet hat. Der Anweisungsbefugte validiert diese Information und ersucht den Rechnungsführer, diese in die Datenbank aufzunehmen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen haben Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen und können diese in geeigneter Weise und unter ihrer eigenen Verantwortung bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts berücksichtigen.

(3)  In den Durchführungsbestimmungen werden transparente und kohärente Regeln zur Gewährleistung einer verhältnismäßigen Anwendung der Ausschlusskriterien vorgesehen. Die Kommission legt einheitliche Verfahren sowie die technischen Modalitäten für den Betrieb der Datenbank fest.

Artikel 96

(1)  Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen:

a) Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 94 Buchstabe b zutrifft;

b) Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können darin bestehen, dass

a) der betreffende Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen wird und/oder

b) finanzielle Sanktionen gegen den Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des Auftragswertes verhängt werden.

Artikel 97

(1)  Die Aufträge werden auf der Grundlage der für den Gegenstand anwendbaren Zuschlagskriterien vergeben, nachdem die Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht nach den Artikeln 93 und 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen sind, anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Auswahlkriterien geprüft worden ist.

(2)  Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag oder im Leistungswettbewerb.

▼B

Artikel 98

▼M1

(1)  Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.

(2)  Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.

▼B

(3)  Außer bei Aufträgen mit geringem Volumen gemäß Artikel 91 Absatz 3 wird die Eröffnung der Bewerbungen oder Angebote durch einen zu diesem Zweck benannten Eröffnungsausschuss vorgenommen. Die von diesem als nicht anforderungsgerecht deklarierten Bewerbungen oder Angebote werden zurückgewiesen.

▼M1

(4)  Sämtliche vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierten Teilnahmeanträge oder Angebote werden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf bewertet, dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrags oder die Durchführung einer elektronischen Auktion vorzuschlagen.

▼B

Artikel 99

Während eines Ausschreibungsverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Sie dürfen weder eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen noch eine des ursprünglichen Angebots zur Folge haben.

Artikel 100

(1)  Der Anweisungsbefugte benennt den Auftragnehmer unter Beachtung der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen und den Vorschriften über die Auftragsvergabe festgelegt sind.

(2)  Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.

Artikel 101

Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben.



Abschnitt 4

Garantien und Kontrolle

▼M1

Artikel 102

(1)  In bestimmten in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen verlangt der öffentliche Auftraggeber vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung.

(2)  Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vom Empfänger eine solche Sicherheitsleistung verlangen, um

a) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen,

b) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Artikel 103

Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzen die Organe es aus und können alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen.

Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet sind oder dass Betrug vorliegt, so können die Organe je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden.

Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs die Zahlung ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit diesem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen.

▼B



KAPITEL 2

Bestimmungen für Aufträge, die die Gemeinschaftsorgane auf eigene Rechnung vergeben

Artikel 104

In den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber. ►M1  Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 59 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftragnehmers erforderlich sind. ◄

▼M1

Artikel 105

(1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils sind in der Richtlinie 2004/18/EG die maßgeblichen Schwellenwerte festgelegt für

a) die in Artikel 90 genannten Veröffentlichungsmodalitäten,

b) die Wahl eines der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Verfahren,

c) die entsprechenden Fristen.

(2)  Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß den Durchführungsbestimmungen unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

▼B

Artikel 106

Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit den Gemeinschaften ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

Artikel 107

In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht die Teilnahme an den Ausschreibungen auch Staatsangehörigen von Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, unter den Bedingungen dieses Übereinkommens offen.



TITEL VI

FINANZHILFEN



▼M1

KAPITEL 1

Anwendungsbereich und Form

▼B

Artikel 108

(1)  Finanzhilfen sind zulasten des Haushalts gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das Teil einer Politik der Europäischen Union ist,

b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer Politik der Europäischen Union sind.

▼M1

Finanzhilfen sind entweder Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung oder einer an den erfolgreichen Bieter gerichteten Entscheidung der Kommission.

(2)  Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind

a) Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Organe und Beiträge zu den Europäischen Schulen;

b) Darlehen, risikobehaftete Instrumente der Gemeinschaft oder Beiträge der Gemeinschaft zu solchen Instrumenten sowie öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 88 und die Hilfen, die als makrofinanzielle Hilfen und Budgethilfen gezahlt werden;

c) Beteiligungsinvestitionen nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, beteiligungsähnliche Finanzierungen, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) oder von Facheinrichtungen der Gemeinschaft, wie dem Europäischen Investitionsfonds (EIF);

d) Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften an Organisationen, denen sie angehören;

e) Ausgaben im Rahmen der geteilten, dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung im Sinne der Artikel 53 bis 53d;

f) Zahlungen an Einrichtungen, denen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, sowie die Beiträge, die an von der Rechtsetzungsbehörde geschaffene Einrichtungen gemäß dem maßgeblichen Gründungsrechtsakt geleistet werden;

g) Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 12 )

h) Zahlungen zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von den Organen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für diese Personen.

▼M1

(3)  Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden:

a) die mit der Zinsvergünstigung für bestimmte Darlehen verbundenen Finanzvorteile,

b) andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c.

(4)  Die Organe können Finanzhilfen für Kommunikationstätigkeiten vergeben, wenn aus triftigen Gründen eine öffentliche Auftragsvergabe nicht zweckmäßig ist.

Artikel 108a

(1)  Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;

b) als Pauschalfinanzierung;

c) auf der Grundlage von Pauschalsätzen;

d) als Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Formen.

(2)  Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten.



▼M1

KAPITEL 2

Grundsätze

Artikel 109

(1)  Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Für Finanzhilfen gelten das Kumulierungsverbot, das Rückwirkungsverbot und das Gebot der Kofinanzierung.

Der Gesamtbetrag der nach den Durchführungsbestimmungen förderfähigen Kosten darf auf keinen Fall überschritten werden.

(2)  Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

(3)  Absatz 2 findet keine Anwendung auf

a) Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;

b) im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise;

c) Maßnahmen im Außenbereich, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.

▼B

Artikel 110

▼M1

(1)  Die Finanzhilfen werden in ein Jahresarbeitsprogramm aufgenommen, das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird.

Dieses Jahresarbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Maßnahme aufgrund ihrer Merkmale oder der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger in Frage kommt oder wenn der Empfänger im Basisrechtsakt genannt ist.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen.

▼B

(2)  Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden jedes Jahr unter Beachtung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen öffentlich bekannt gegeben.

▼M1

Artikel 111

Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.

Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.

Auf keinen Fall können ein und dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Artikel 112

(1)  Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Gewährung der betreffenden Finanzhilfe anlaufen musste.

Allerdings dürfen dann die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen in Notstandssituationen oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen erforderlich sind.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

(2)  Betriebskostenzuschüsse werden binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers gewährt. Die förderfähigen Ausgaben dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers getätigt worden sein.

▼B

Artikel 113

(1)  Mit einer Finanzhilfe für eine Maßnahme darf vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils nicht der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten der Maßnahmen finanziert werden.

Mit einem Betriebskostenzuschuss darf nicht der Gesamtbetrag der Betriebskosten der betreffenden Einrichtung finanziert werden.

▼M1

(2)  Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebskostenzuschuss dienenden Finanzhilfe zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, deren Betrag degressiv angesetzt. Dies gilt nicht für die in Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Formen der Finanzhilfe.

▼B



KAPITEL 3

Gewährungsverfahren

▼M1

Artikel 114

(1)  Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.

(2)  Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden

a) von juristischen Personen; Finanzhilfeanträge von Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können zulässig sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und die finanzielle Haftung übernehmen,

b) von natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist.

(3)  Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Unterabsatz 1 befinden. Bei Finanzhilfen von sehr geringem Wert im Sinne der Durchführungsbestimmungen kann der Anweisungsbefugte davon absehen, diese Bestätigung zu verlangen.

(4)  Der Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 96 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Derartige Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

▼B

Artikel 115

(1)  Anhand von Auswahlkriterien wird die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

(2)  Anhand von im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Gewährungskriterien wird die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten beurteilt.

Artikel 116

▼M1

(1)  Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.

▼B

(2)  Der zuständige Anweisungsbefugte stellt anschließend im Lichte der in Absatz 1 vorgesehenen Bewertung die Liste der Empfänger mit den beschlossenen Beträgen auf.

(3)  Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das Organ die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit, insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien.



KAPITEL 4

Zahlung und Kontrolle

Artikel 117

Der Zahlungsrhythmus bestimmt sich nach den finanziellen Risiken, der Dauer und dem Durchführungsstand der Maßnahme oder nach den vom Empfänger verauslagten Kosten.

▼M1

Artikel 118

(1)  Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

(2)  Der Anweisungsbefugte verlangt vom Empfänger vorab eine Sicherheitsleistung in den in den Durchführungsbestimmungen genannten Fällen.

▼B

Artikel 119

(1)  Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von diesem akzeptiert worden sind.

▼M1

(2)  Verletzt der Empfänger seine Pflichten, wird die Finanzhilfe in den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

▼B



KAPITEL 5

Durchführung der Maßnahme

▼M1

Artikel 120

(1)  Erfordert die Durchführung der Maßnahme, dass der Empfänger Beschaffungsaufträge vergibt, so gelten hierfür die entsprechenden in den Durchführungsbestimmungen geregelten Verfahren.

(2)  Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Finanzhilfe ist nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme;

b) die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder in der Finanzhilfeentscheidung genau geregelt und lassen kein Ermessen zu;

c) es handelt sich um geringfügige Beträge.

Für die Zwecke von Buchstabe c wird der Höchstbetrag, den ein Empfänger einem Dritten zahlen kann, in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(3)  Die Finanzhilfeentscheidungen oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Vor-Ort-Kontrollen und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.

▼B



TITEL VII

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG



KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 121

Die Rechnungen der Gemeinschaften umfassen

▼M1

a) die in Artikel 126 genannten Jahresabschlüsse der Organe, die Jahresabschlüsse der Einrichtungen gemäß Artikel 185 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsregeln der Gemeinschaft konsolidiert werden müssen,

▼B

b) die konsolidierten Jahresabschlüsse, die die Finanzdaten der Jahresabschlüsse im Sinne von Buchstabe a) in aggregierter Form darstellen,

c) die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Organe und der in Artikel 185 genannten Einrichtungen,

▼M1

d) die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug mit den Informationen aus den Übersichten gemäß Buchstabe c.

Artikel 122

(1)  Den Rechnungen der Organe und der in Artikel 121 genannten Einrichtungen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(2)  Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

▼B

Artikel 123

Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a) in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflows;

b) in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 124

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt:

a) Kontinuität der Tätigkeiten,

b) Vorsichtsprinzip,

c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

d) Vergleichbarkeit der Daten,

e) relative Wesentlichkeit,

f) Bruttoprinzip,

g) Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,

h) Periodenrechnung.

Artikel 125

(1)  Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahrs ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

(2)  Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 133 vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.

Artikel 126

(1)  Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen

a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten der Gemeinschaften Rechnung getragen wird;

b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahrs und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c) die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten enthält.

(2)  Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Gemeinschaften von Belang sind.

Artikel 127

Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen

a) die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahrs zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans;

b) einen Anhang mit Ergänzungen und Erläuterungen.

▼M1

Artikel 128

Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Jahr und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.

Die Rechnungsführer aller Organe und Einrichtungen nach Artikel 121 übermitteln dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

▼B

Artikel 129

(1)  Der Rechnungshof legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Organe und der in ►M1  Artikel 121 ◄ genannten Einrichtungen vor.

▼M1

(2)  Die anderen Organe als die Kommission sowie jede Einrichtung nach Artikel 121 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse gemäß Artikel 61 und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.

▼M1

(2a)  Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Titel VII und den im Anhang zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

▼M1

(3)  Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

▼B

(4)  Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens am ►M1  15. November ◄ des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 EG-Vertrag und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.



KAPITEL 2

Information im Verlauf des Haushaltsvollzugs

Artikel 130

Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zweimal jährlich einen Bericht über den Stand der Haushaltsgarantien und der mit diesen Garantien verbundenen Risiken vor.

Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof übermittelt.

Artikel 131

(1)  Zusätzlich zu den in den Artikeln 126 und 127 vorgesehenen Übersichten übermittelt ►M1  der Rechnungsführer der Kommission ◄ dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte Daten über die Ausführung des Haushaltsplans sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben zulasten sämtlicher Haushaltsmittel.

Diese Angaben umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.

Die Zahlenangaben werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats übermittelt.

(2)   ►M1  Der Rechnungsführer der Kommission ◄ legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dreimal jährlich innerhalb von 30 Werktagen ab dem 31. Mai, 31. August und 31. Dezember einen Bericht über die nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben vor.

Der Bericht enthält ferner eine Übersicht über die Verwendung der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen Mittel.

(3)  Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt.



KAPITEL 3

Rechnungsführung



Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 132

(1)  Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Organe Haushalts- und Finanzdaten erfassen, klassifizieren und registrieren.

(2)  Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.

(3)  Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahrs abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(4)  Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 133

(1)  Der Rechnungsführer der Kommission legt nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Organe und der in ►M1  Artikel 121 ◄ genannten Einrichtungen die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von allen Organen, den Ämtern im Sinne von Titel V des Zweiten Teils und allen in ►M1  Artikel 121 ◄ genannten Einrichtungen anzuwenden ist.

(2)  Der Rechnungsführer der Kommission orientiert sich bei der Festlegung der Regeln und Methoden nach Absatz 1 an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens; er kann von diesen Normen abweichen, wenn dies wegen der besonderen Merkmale der Gemeinschaftstätigkeiten gerechtfertigt ist.



Abschnitt 2

Finanzbuchführung

Artikel 134

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Organe und der in ►M1  Artikel 121 ◄ genannten Einrichtungen auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 135

(1)  Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

(2)  Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

(3)  Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 136

Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahrs bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine regelmäßige, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahrs bewirken.



Abschnitt 3

Haushaltsbuchführung

Artikel 137

(1)  Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.

(2)  Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV des Ersten Teils vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.



KAPITEL 4

Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

Artikel 138

(1)  Die Organe und die in ►M1  Artikel 121 ◄ genannten Einrichtungen erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Gemeinschaften besteht.

Jedes Organ und jede in ►M1  Artikel 121 ◄ genannte Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

(2)  Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.



TITEL VIII

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG



KAPITEL 1

Externe Kontrolle

Artikel 139

(1)  Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 9, 13, 18, 22, 23, 26 und 36.

▼M1

(2)  Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen.

▼B

(3)  Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Internen Prüfer, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 51, 61, 62, 63 und 85 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

Artikel 140

(1)  Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Haushaltsordnung, die Durchführungsbestimmungen und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte.

(2)  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 142 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von den Gemeinschaften finanzierten oder kofinanzierten Operationen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und von allen Prüfungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die den genannten Stellen oder Einrichtungen eingeräumt werden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Kontrollmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch oder für Rechnung eines Organs der Gemeinschaften durchgeführt werden.

Auf Wunsch des Rechnungshofs erteilen die Organe den Finanzinstituten, bei denen Gemeinschaftsguthaben gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof Einsicht in alle sachdienlichen Unterlagen zu gestatten, die es ihm ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungsführungsdaten zu überzeugen.

(3)  In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Organen und den Behörden, auf die diese Haushaltsordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.

Artikel 141

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Der Rechnungshof kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

Artikel 142

(1)  Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Gemeinschaftseinnahmen und -ausgaben betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; Gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

Die verschiedenen internen Kontrolldienste und -instanzen der betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, deren dieser nach seinem Dafürhalten zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf.

Unterabsatz 1 findet auch Anwendung auf die Empfänger von Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt, unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt.

(2)  Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

a) ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

b) die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 140 Absatz 1 genannten umfassenden Kontrolle erforderlich sind.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

(3)  Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften zu prüfen, die bei Dienststellen der Organe, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Gemeinschaften Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.

(4)  Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Einrichtungen außerhalb der Organe, die diese Mittel in Form von Finanzhilfen erhalten.

(5)  Die Finanzhilfen der Gemeinschaft zugunsten von Empfängern außerhalb der Organe sind an die schriftliche Zustimmung des Empfängers oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.

(6)  Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Antrag Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

(7)  Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen Möglichkeiten des Zugriffs des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.

Artikel 143

(1)  Für den Jahresbericht des Rechnungshofs gelten die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels.

(2)  Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen Organen spätestens am ►M1  30. Juni ◄ die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am ►M1  15. Oktober ◄ . Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

(3)  Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4)  Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass in der veröffentlichten Fassung seines Jahresberichts die Antworten der Organe unmittelbar auf seine Bemerkungen folgen.

▼M1

(5)  Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

▼B

(6)  Sobald der Rechnungshof den Jahresbericht übermittelt hat, teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Angaben dieses Berichts über die Verwaltung der Mittel mit, für die sie aufgrund der geltenden Regelung zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Empfang dieser Mitteilung innerhalb von 60 Tagen ihre Antworten. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof, dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem ►M1  28. Februar ◄ . eine Zusammenfassung.

Artikel 144

(1)  Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Organ alle Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben.

Das betreffende Organ leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten seine diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des folgenden Monats an.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Organe unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; jedes dieser Organe befindet, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung.

▼M1

Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so werden diesen die Antworten der betreffenden Organe beigefügt.

▼B

(2)   ►M1  Die in Artikel 248 Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 160c Absatz 4 des EAG-Vertrags genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. ◄ Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Organs, das die Stellungnahme beantragt hat oder von dieser betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betroffenen Organe beigefügt.



KAPITEL 2

Entlastung

Artikel 145

(1)  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem ►M1  15. Mai ◄ des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

(2)  Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

(3)  Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 146

(1)  Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.

(2)  Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 275 EG-Vertrag und Artikel 179a EAG-Vertrag genannten Rechnungen, Jahresabschlüsse und Vermögensübersichten. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 276 EG-Vertrag alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 147

(1)  Gemäß den Artikeln 276 EG-Vertrag und 180b EAG-Vertrag treffen die Kommission und die anderen Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2)  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Organe Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.



ZWEITER TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN



▼M1

TITEL I

EUROPÄISCHER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT

▼B

Artikel 148

▼M1

(1)  Der Erste und der Dritte Teil dieser Haushaltsordnung finden auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen Anwendung.

▼B

(2)  Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden gemäß den Bestimmungen des Ersten und des Dritten Teils abgewickelt.

Artikel 149

▼M1

(1)  Für jedes Haushaltsjahr umfasst der EGFL nicht getrennte Mittel; eine Ausnahme bilden die getrennten Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

▼B

►C1  (2)  Übertragene Ermächtigungen, ◄ die am Ende des Haushaltsjahrs nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

▼M1

(3)  Nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

Der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel darf weder den der ursprünglich bereitgestellten Mittel gemäß Unterabsatz 1 noch den Betrag der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 13 ) übersteigen, die im letzten Haushaltsjahr vorgenommen wurde.

Übertragene Mittel werden ausschließlich den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden.

Die übertragenen Mittel dürfen nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betroffen waren.

Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss spätestens am 15. Februar des Haushaltsjahrs, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.

▼B

Artikel 150

(1)  Die Kommission erstattet die Ausgaben der Mitgliedstaaten.

▼M1

(2)  Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.

(3)  Die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch drei Viertel der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs nicht überschreiten. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die grundsätzlich auf einem Basisrechtsakt beruhen.

▼B

Artikel 151

(1)   ►M1  Für die Ausgaben der in den Vorschriften für den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist. ◄

Diese Mittelbindung wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Artikel 150 angelastet.

(2)  Vorläufige globale Mittelbindungen eines Haushaltsjahrs, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Einzelmittelbindungen entsprechend dem Eingliederungsplan vorgenommen wurden, werden für das Jahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Rechnungsabschlusses.

▼M1

Artikel 152

In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind.

▼B

Artikel 153

▼M1

(1)  Kann die Kommission in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Mittelübertragungen vornehmen, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs und setzt die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 23 Absatz 1 davon in Kenntnis.

▼B

(2)  In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde ihre Vorschläge spätestens am 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.

Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 24, allerdings binnen drei Wochen.

▼M1

Artikel 154

(1)  Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend ihrer Herkunft zugewiesen.

(2)  Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.



TITEL II

STRUKTURFONDS, KÖHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS UND EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

▼B

Artikel 155

▼M1

(1)  Der Erste und der Dritte Teil dieser Haushaltsordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach den die Verordnungen über den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 14 ), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ( 15 ), den Europäischen Sozialfonds (ESF) ( 16 ), den Kohäsionsfonds ( 17 ), den Europäischen Fischereifonds (EFF) ( 18 ) und den (im Folgenden „Fonds“ genannt) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.

▼B

(2)  Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden nach den Bestimmungen im Ersten und Dritten Teil abgewickelt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 156

(1)  Die Zahlung des finanziellen Beitrags der Kommission zu den Fonds erfolgt gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung.

(2)  Die Fristen, innerhalb deren die Kommission die Zwischenzahlungen zu leisten hat, werden gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung festgesetzt.

(3)  Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die den Fonds zufließenden Beiträge werden gemäß der in Artikel 155 genannten Regelung geregelt.

Artikel 157

Mittelbindungen werden von der Kommission nach Maßgabe der in Artikel 155 genannten Regelung automatisch aufgehoben.

▼M1

Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.

▼B

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im abgelaufenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahrs anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.

▼M1

Artikel 158

Außer im Falle des ELER kann die Kommission für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, vorausgesetzt, es handelt sich um Mittel, die im Sinne der Verordnungen über die Fonds gemäß Artikel 155 für das gleiche Ziel verwendet werden, oder um Ausgaben für technische Unterstützung.

▼B

Artikel 159

Verwaltung und Auswahl der Vorhaben sowie die Kontrolle unterliegen der in Artikel 155 genannten Regelung.



TITEL III

FORSCHUNG

Artikel 160

(1)  Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen auf die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung Anwendung.

Diese Mittel werden entweder bei einem Titel des Politikbereichs „Forschung/direkte oder indirekte Aktionen“ oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt.

Sie werden zur Abwicklung der in den Durchführungsbestimmungen aufgeführten Aktionen verwendet.

▼M1

(1a)  Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt; die entsprechenden Zahlungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald die Einnahme eingegangen ist.

▼B

(2)  Die Kommission kann für die in diesem Titel vorgesehenen operativen Ausgaben Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden.

(3)  Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme festlegt.

▼M1

Artikel 160a

(1)  Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Verpflichtungsermächtigungen, die diesem Projekt zugewiesen waren, ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im laufenden Haushaltsjahr sind hierfür Mittel verfügbar.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.

Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie der Haushaltsbehörde bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.

(3)  Die Haushaltsbehörde entscheidet binnen sechs Wochen über den betreffenden Vorschlag der Kommission. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.

Die im Haushaltsjahr n wiederzuverwendenden Mittel aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall des Gesamtbetrags der im Jahr n-1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.

(4)  Wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.

Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der wiederverwendeten Verpflichtungsermächtigungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben.

▼B

Artikel 161

(1)  Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann im Rahmen ihrer auf Wettbewerbs- oder Verhandlungsbasis erfolgenden Beteiligung an Gemeinschaftsaktionen, die ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushalt finanziert werden, Mittel aus anderen Titeln und Kapiteln als den in Artikel 160 Absatz 1 genannten erhalten.

(2)  Die Mittel im Zusammenhang mit Aktionen, an denen sich die GFS auf Wettbewerbsbasis beteiligt, werden zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 18 gleichgestellt. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.

Die Verwendung dieser Mittel wird für jede Aktionskategorie gesondert von den Einnahmen aus Finanzierungen (privater oder öffentlich-rechtlicher) Dritter sowie von den Einnahmen aus anderen Leistungen der Kommission für Dritte in einer analytischen Buchführung zur Haushaltsergebnisrechnung nachgezeichnet.

(3)  Der die öffentliche Auftragsvergabe betreffende Titel V des Ersten Teils ist nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die die GFS für Rechnung Dritter durchführt.

(4)  Die Kommission kann abweichend von Artikel 23 innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Forschung/direkte Aktionen“ Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Entnahmelinie vornehmen.



TITEL IV

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 162

(1)  Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in diesem Titel auf die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen im Außenbereich Anwendung.

(2)  Die Mittel für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von der Kommission

a) entweder im Rahmen eigenständig gewährter Beihilfen

b) oder im Rahmen von Abkommen mit einem oder mehreren Empfängerdrittländern

c) oder im Rahmen von Abkommen mit den in Artikel 53 genannten internationalen Organisationen.

ausgeführt.



KAPITEL 2

Durchführung der Maßnahmen

Artikel 163

►M1  Die Maßnahmen nach diesem Titel können in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 53 bis 57 entweder zentral durch die Kommission in geteilter Verwaltung, dezentral durch das Empfängerdrittland oder die Empfängerdrittländer oder aber gemeinsam mit internationalen Organisationen durchgeführt werden. ◄ Die für externe Maßnahmen bestimmten Mittel können mit Mitteln aus anderen Quellen zusammengelegt werden, wenn ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll.

▼M1 —————

▼B

Artikel 165

Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung oder durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber im gemischten Verfahren.

Artikel 166

(1)  Für die durchzuführenden Maßnahmen werden folgende Vereinbarungen geschlossen:

▼M1

a) Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften auftritt, und dem Empfängerdrittland oder den Empfängerdrittländern oder aber den von diesen bezeichneten Stellen, im Folgenden “Empfänger“ genannt;

b) Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtungen oder zwischen der Kommission und natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden.

Die Bedingungen für die Gewährung der Finanzierungsvereinbarungen oder Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen werden in dem Instrument festgelegt, mit dem die unter den Buchstaben a und b genannten Verträge oder Vereinbarungen verwaltet werden.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsvereinbarungen mit den Empfängerdrittländern werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.

Die einzelnen Verträge, Finanzhilfeentscheidungen und -vereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen werden binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung geschlossen oder angenommen.

Einzelverträge und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

▼M1

(3)  Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme in Bezug auf

 die Komponenten grenzüberschreitende Zusammenarbeit, regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ( 19 );

 die Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) ( 20 ).

In diesen Fällen gilt Folgendes:

a) Bei Mehrjahresprogrammen werden diejenigen Teile einer Mittelbindung automatisch aufgehoben, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 (n= Jahr der Mittelbindung)

i) nicht für Vorfinanzierungen verwendet wurden oder

ii) nicht für Zwischenfinanzierungen verwendet wurden oder

iii) für die keine vorgelegt wurde.

b) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgewickelten Mittelbindungen, für die bis zum 31. Dezember 2018 keine Ausgabenaufstellung vorgelegt wird, werden automatisch aufgehoben.

▼B



KAPITEL 3

Auftragsvergabe

Artikel 167

(1)  Vorbehaltlich der in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen besonderen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich gelten für Aufträge nach diesem Titel Artikel 56 und die Allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Kapitel 1 des Titels V des Ersten Teils. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Kapitels sind

a) die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer Empfänger,

b) der oder die Empfänger,

▼M1

c) eine nationale oder internationale öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person, die Empfänger einer Finanzhilfe zur Durchführung einer Maßnahme im Außenbereich ist.

(2)  Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen oder den Finanzhilfeentscheidungen oder -vereinbarungen gemäß Artikel 166 zu regeln.

▼B

Artikel 168

(1)  Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie, nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit, allen in diesen Basisrechtsakten ausdrücklich genannten Staatsangehörigen — natürlichen und juristischen Personen — der Empfängerdrittländer oder aller anderen Drittländer offen.

(2)  In ordnungsgemäß begründeten Sonderfällen können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend den spezifischen Bestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit zur Teilnahme zugelassen werden.

(3)  Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Gemeinschaft teilnimmt, stehen die aus dem Haushalt finanzierten Aufträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen von Drittländern nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.



▼M1

KAPITEL 4

Finanzhilfen

▼B

Artikel 169

Eine Maßnahme kann in vollem Umfang nur dann aus Haushaltsmitteln finanziert werden, sofern sich dies für ihre Durchführung als unerlässlich erweist.

▼M1

Artikel 169a

Die Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen durch Drittländer im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung werden in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 geregelt. Sie basieren auf den Vorschriften des Titels VI im Ersten Teil.

▼B



KAPITEL 5

Rechnungsprüfung

▼M1

Artikel 170

Die Finanzierungs- und Finanzhilfevereinbarungen und die Finanzhilfeentscheidungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.

▼B



TITEL V

EUROPÄISCHE ÄMTER

Artikel 171

(1)  Im Sinne der Anwendung dieses Titels ist ein Europäisches Amt (im Folgenden „Amt“) eine Verwaltungsstruktur, die von einem oder mehreren Organen mit dem Auftrag geschaffen wurde, bestimmte horizontale Aufgaben wahrzunehmen.

▼M1

(2)  Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 174 und 174a sowie von Artikel 175 Absatz 2 finden auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung.

▼B

(3)  Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf die Funktionsweise der Europäischen Ämter Anwendung.

Artikel 172

(1)  Die Gesamtausstattung für die einzelnen Europäischen Ämter wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan veranschlagt; sie wird in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

Der Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Ausübung seiner Tätigkeit im Dienste der Organe.

(2)  Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.

(3)  Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde von diesen Mittelübertragungen.

(4)  Die Rechnungen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der in Artikel 121 genannten Rechnungen der Gemeinschaften.

▼M1

Artikel 173

Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 59 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.

▼B

Artikel 174

(1)  Die interinstitutionellen Europäischen Ämter erstellen eine analytische Buchführung über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für jedes Organ erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. ►M1  Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat. ◄

(2)  Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der der Gesamtbetrag der Mittel eines interinstitutionellen Europäischen Amtes eingesetzt wird, enthalten eine auf der Grundlage der Ergebnisse der analytischen Buchführung gemäß Absatz 1 erstellte Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Organe erbringt.

(3)  Die interinstitutionellen Europäischen Ämter teilen den betreffenden Organen die Ergebnisse dieser analytischen Buchführung mit.

▼M1

Artikel 174a

(1)  Die einzelnen Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.

(2)  Der Interne Prüfer der Kommission übt die im Ersten Teil Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus.

▼M1

Artikel 175

Muss ein Europäisches Amt im Rahmen seines Auftrags entgeltliche Leistungen für Dritte erbringen, erlässt der Direktor dieses Amtes die besonderen Regeln für die Erbringung dieser Leistungen sowie die entsprechenden Buchführungsregeln, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

▼M1 —————

▼B



TITEL VI

VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 177

Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf die Verwaltungsmittel Anwendung.

Artikel 178

(1)  Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. ►M1  Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Dotation, die die Haushaltsbehörde bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. ◄ Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

(2)  Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. ►M1  In diesem Fall ist die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar. ◄

Artikel 179

(1)  Die Verwaltungsmittel sind nicht getrennte Mittel.

(2)  Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.

(3)  Die Organe unterrichten die beiden Teile der Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.

▼M1

Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Erfolgt keine Antwort, so kann das betreffende Organ die in Aussicht genommene Transaktion im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie durchführen, und zwar vorbehaltlich des Artikels 282 EG-Vertrag und des Artikels 185 EAG-Vertrag hinsichtlich der Vertretung der Gemeinschaft.

Die Stellungnahme wird dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung übermittelt.

▼M1



TITEL VII

SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 179a

Die Durchführungsbestimmungen enthalten ein besonderes Verfahren für die Auswahl von Sachverständigen, die den Organen insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von aus Haushaltsmitteln finanzierten Projekten leisten und die auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet werden.

▼B



DRITTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

▼M1 —————

▼M1

Artikel 181

(1)  In Bezug auf die Fonds nach Artikel 155 Absatz 1, deren Basisrechtsakte vor dem Inkrafttreten dieser Haushaltsordnung aufgehoben wurden, können die freigewordenen Mittel in Anwendung des Artikels 157 Absatz 1 wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt oder ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, der gravierende Folgen für die Abwicklung der Interventionen dieser Fonds hat.

(2)  Die zentrale Datenbank gemäß Artikel 95 wird bis zum 1. Januar 2009 eingerichtet.

(3)  In Bezug auf Mittelübertragungen im Zusammenhang mit operativen Ausgaben, die in den Verordnungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 genannt sind und für die bis zum Abschluss der Interventionen noch Zahlungen der Gemeinschaft zur finanziellen Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen der Gemeinschaft zu leisten sind, kann die Kommission Übertragungen von einem Titel auf einen anderen vornehmen, sofern die betreffenden Mittel

 dem gleichen Ziel dienen oder

 mit Gemeinschaftsinitiativen oder der technischen Unterstützung und innovativen Maßnahmen in Zusammenhang stehen und auf gleichartige Maßnahmen übertragen werden.

(4)  Artikel 30 Absatz 3 gelangt für den in Artikel 148 Absatz 1 genannten Fonds zum ersten Mal hinsichtlich der Zahlungen aus dem Haushalt 2008 zur Anwendung.

▼B



TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 182

Das Europäische Parlament und der Rat können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle relevanten Auskünfte und Nachweise erhalten.

Artikel 183

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung.

Artikel 184

Alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, wird diese Haushaltsordnung nach dem Verfahren des Artikels 279 EG-Vertrag und des Artikels 183 EAG-Vertrag überprüft; wenn das Europäische Parlament dies beantragt, wird zuvor das Konzertierungsverfahren angewandt.

Artikel 185

(1)   ►M1  Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und wirklich Beiträge zulasten des Haushalts erhalten. ◄ Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt.

(2)  Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.

(3)  Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 186

Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 187

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

gemäß Artikel 186



Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977

Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002

Teil I: Bestimmungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen

Titel I: Allgemeine Grundsätze

Titel II: Haushaltsgrundsätze

Artikel 1, 1(1)

Artikel 4, 4(1) und 4(2)

Artikel 1, 1(2)

Artikel 6

Artikel 1, 1(3)

Artikel 179, 179(2)

Artikel 1, 1(4) und 1(5)

Artikel 7

Artikel 1, 1(6)

Gestrichen

Artikel 1, 1(7)

Artikel 77, 77(3)

Artikel 2

Artikel 27 und 48, 48(2)

Artikel 3

Artikel 28

Artikel 4, 4(1)

Artikel 17

Artikel 4, 4(2)

Artikel 17 und 18

Artikel 4, 4(3)

Artikel 19

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 und 8

Artikel 7, 7(1)

Artikel 9(1), 9(2), 9(4) und 9(6)

Artikel 7, 7(2)

Artikel 9(1), 9(2), 9(3), 9(5) und 9(6)

Artikel 7, 7(3)

Gestrichen

Artikel 7, 7(4)

Artikel 10

Artikel 7, 7(5)

Artikel 9(1)

Artikel 7, 7(6)

Artikel 11 und 157

Artikel 7, 7(7)

Gestrichen, ausgenommen Artikel 156, 156(3)

Artikel 7, 7(8)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 7, 7(9)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 8, 8(1)

Artikel 12

Artikel 8, 8(2) und 8(3)

Artikel 150, 150(3) und 178

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 29, 29(2)

Artikel 11

Artikel 16

Titel II: Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

Titel III: Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

Abschnitt I: Aufstellung des Haushaltsplans

Kapitel 1: Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 12

Artikel 31

Artikel 13

Artikel 33

Artikel 14

Artikel 34

Artikel 15, ausgenommen 15(2)

Artikel 37

Artikel 15, 15(2) und 16, 16(2)

Artikel 38

Artikel 16, 16(1)

Artikel 35

Artikel 17

Artikel 36

Artikel 18

Artikel 39

Abschnitt II: Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Kapitel 2: Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 19, 19(1)

Artikels 40 und 41

Artikel 19, 19(2) und 19(3)

Artikel 41

Artikel 19, 19(4)

Artikel 43

Artikel 19, 19(5)

Artikel 44

Artikel 19, 19(6)

Gestrichen

Artikel 19, 19(7)

Artikel 30, 30(1)

Artikel 19, 19(8)

Artikel 45

Artikel 20, ausgenommen 20(4)

Artikel 46

Artikel 20, 20(4)

Artikel 47

Titel III: Ausführung des Haushaltsplans

Titel IV: Haushaltsvollzug

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Artikel 58

Artikel 22, 22(1)

Artikel 48 und 49

Artikel 22, 22(2)

Artikel 50, 54(1) und 57(1)

Artikel 22, 22(3)

Gestrichen

Artikel 22, 22(4)

Artikel 51, 52 und 59

Artikel 22, 22(4a)

Artikel 56

Artikel 22, 22(5)

Artikel 1(2)

Artikel 23

Artikel 84

Artikel 24

Gestrichen

Artikel 24a

Artikel 85 und 86

Artikel 25

Artikel 61

Artikel 26, 26(1)

Artikel 21

Artikel 26, 26(2) und 26(4)

Artikel 22

Artikel 26, 26(3)

Artikel 23

Artikel 26, 26(5)

Artikel 24

Artikel 26, 26(6) und (7)

Gestrichen

Artikel 26, 26(8) und (9)

Artikel 25

Artikel 26, 26(10) und (11)

Artikel 26

Artikel 27, 27(1)

Artikel 20, 20(1)

Artikel 27, 27(2) und (5)

Gestrichen

Artikel 27, 27(2a)

Artikel 20, 20(2)

Artikel 27, 27(3)

Gestrichen

Artikel 27, 27(4)

Artikel 20, 20(3)

Abschnitt II: Einnahmen und Verwaltung der verfügbaren Mittel

Kapitel 5: Einnahmenvorgänge

Artikel 28, 28(1)

Artikel 70, 70(1)

Artikel 28, 28(2)

Artikel 71, 71(2)

Artikel 28, 28(3)

Artikel 70, 70(2)

Artikel 28a

Artikel 74

Artikel 29

Artikel 73

Artikel 30

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 31

Artikel 69

Artikel 32

Artikel 15

Artikel 33

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 34

Artikel 131

Artikel 35

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Abschnitt III: Mittelbindung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben

Kapitel 6: Ausgabenvorgänge

Artikel 36

Artikel 77, 77(1) und (2) und 166, 166(2)

Artikel 37

Gestrichen

Artikel 38

Gestrichen

Artikel 39

Gestrichen

Artikel 40

Artikel 79

Artikel 41

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 42

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 43

Artikel 80

Artikel 44

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 45

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 46

Artikel 81

Artikel 47

Gestrichen

Artikel 48

Gestrichen

Artikel 49

Artikel 71, 71(4)

Artikel 50

Gestrichen

Artikel 51, 51(1)

Gestrichen

Artikel 51, 51(2)

Artikel 82

Artikel 51, 51(3)

Gestrichen

Artikel 52

Gestrichen

Artikel 53

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 54

Artikel 63

Abschnitt IV: Verwaltung der Planstellen

 

Artikel 55

Gestrichen

Titel IV: Auftragsvergabe, Bestandsverzeichnisse und Rechnungsführung

Titel V: Öffentliche Auftragsvergabe

Abschnitt I: Auftragsvergabe für Lieferungen, Bau- und sonstige Leistungen, Käufe, Mieten

 

Artikel 56

Artikel 105

Artikel 57

Gestrichen

Artikel 58, 58(1)

Artikel 88, 89, 89(2) und 91

Artikel 58, 58(2)

Artikel 90

Artikel 58, 58(3)

Artikel 97, 97(1)

Artikel 58, 58(4)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 59

Artikel 91, 91(2)

Artikel 60

Artikel 91, 91(3)

Artikel 61

Gestrichen

Artikel 62

Artikel 89, 89(1)

Artikel 63

Gestrichen

Artikel 64

Gestrichen

Artikel 64a

Artikel 102

Abschnitt II: Bestandsverzeichnisse über das bewegliche und unbewegliche Vermögen

Titel VII: Rechnungslegung und Rechnungsführung

 

Kapitel 4: Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

Artikel 65

Artikel 138, 138(1)

Artikel 66

Artikel 138, 138(2)

Artikel 67

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 68

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Abschnitt III: Rechnungsführung

Kapitel 3: Rechnungsführung

Artikel 69

Artikel 132 und 133

Artikel 70

Artikel 132, 133, 134 und 137

Artikel 70a

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 71

Gestrichen

Artikel 72

Artikel 132, 132(3) und 136

Titel V: Verantwortung der Anweisungsbefugten, der Finanzkontrolleure, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter

Titel IV: Haushaltsvollzug

Kapitel 4: Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Artikel 73

Artikel 66

Artikel 74

Gestrichen

Artikel 75, 75(1)

Artikel 67

Artikel 75, 75(2)

Artikel 68

Artikel 75, 75(3)

Gestrichen

Artikel 75, 75(4)

Gestrichen

Artikel 75, 75(5)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 76

Artikel 65, 65(2)

Artikel 77

Gestrichen

Titel VI: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Titel VII: Rechungsführung und Rechnungslegung

Kapitel 1: Rechnungslegung

Artikel 78

Artikel 128

Artikel 79

Artikel 128

Artikel 80

Artikel 122 und 127

Artikel 81

Artikels 126 und 128

Artikel 82

Artikel 128, 128(2)

Artikel 83, 83(1)

Artikel 140, 140(3)

Artikel 83, 83(2) bis (4)

Artikel 139

Artikel 84

Gestrichen

Artikel 85

Artikel 140, 140(1) und (2)

Artikel 86

Artikel 141

Artikel 87

Artikel 142, 142(1) bis (5)

Artikel 88

Artikel 143

Artikel 88a

Gestrichen

Artikel 89, 89(1)

Artikel 145, 145(1)

Artikel 89, 89(2), (3) und (5)

Artikel 146

Artikel 89, 89(4)

Artikel 145, 145(2) und (3)

Artikel 89, 89(6)

Gestrichen

Artikel 89, 89(7) und (8)

Artikel 147

Artikel 89, 89(9) und (10)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 90

Artikel 144

Titel VII: Sonderbestimmungen für die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung

Zweiter Teil: Sonderbestimmungen

Titel III: Forschung und technologische Entwicklung

Artikel 91

Artikel 160, 160(1)

Artikel 92, 92(1) und (2)

Artikel 160, 160(1)

Artikel 92, 92(3)

Artikel 161, 161(1)

Artikel 92, 92(4)

Artikel 161, 161(3)

Artikel 93

Gestrichen

Artikel 94

Gestrichen

Artikel 95

Artikel 161, 161(4)

Artikel 96, 96(1) und (4)

Artikel 161, 161(2)

Artikel 96, 96(2) und (3)

Gestrichen

Artikel 97

Gestrichen

Titel VIII: Sonderbestimmungen für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

Zweiter Teil: Sonderbestimmungen

Titel I: Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Garantie“

Artikel 98

Artikel 148

Artikel 99, 99(1)

Artikel 150, 150(1) und (2)

Artikel 99, 99(2)

Gestrichen

Artikel 100

Artikel 151, 151(1)

Artikel 101

Artikel 152

Artikel 102

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 103

Artikel 151, 151(2)

Artikel 104

Artikel 153

Titel IX: Sonderbestimmungen betreffend die Außenhilfe

Zweiter Teil: Sonderbestimmungen

TITEL IV: Externe Politikbereiche

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 105, 105(1) und (2)

Artikel 162

Artikel 105, 105(3)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 105, 105(4)

Gestrichen

Artikel 105, 105(5)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 106, 106(1)

Artikel 166

Artikel 106, 106(2)

Gestrichen

Artikel 106, 106(3)

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Abschnitt II: Ausführung

Kapitel 2: Durchführung der Maßnahmen

Artikel 107

Gestrichen

Artikel 108

Gestrichen

Artikel 109

Gestrichen

Artikel 110

Gestrichen

Artikel 111

Gestrichen

Abschnitt III: Auftragsvergabe

Kapitel 3: Auftragsvergabe

Artikel 112

Artikel 167, 167(1)

Artikel 113

Artikel 167, 167(2)

Artikel 114

Artikel 168

Artikel 115

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 116

Gestrichen

Artikel 117

Gestrichen

Artikel 118

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 119

Gestrichen

Abschnitt IV: Rechnungsprüfung

Kapitel 4: Rechnungsprüfung

Artikel 120

Artikel 170

Titel X: Sonderbestimmungen für die Mittelbewirtschaftung betreffend das Personal der Büros und Nebenstellen in der Gemeinschaft sowie der Delegationen außerhalb der Gemeinschaft und den entsprechenden Dienstbetrieb

Gestrichen

Artikel 121

Gestrichen

Artikel 122 (Gestrichen)

Gestrichen

Artikel 123

Gestrichen

Titel XI: Sonderbestimmungen für die finanzielle Beteiligung von Dritten oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaft

Gestrichen

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 124 bis 126

Artikel 18(1)(d)

Abschnitt II: Bestimmungen für die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehenen Beteiligungen

 

Artikel 127 bis 132

Artikel 18(1)(d)

Titel XI A: Sonderbestimmungen über die Sanktionen nach Abschnitt 4 der Verordnung (EG) nr. 1467/97

 

Artikel 132a

Artikel 18(1)(b)

Titel XII: Sonderbestimmungen für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

Titel V: Europäische Ämter

Artikel 133

Artikel 171 bis 175

Teil II: Bestimmungen für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Europäischen Gemeinschaften

 

Artikel 134

Artikel 130

Artikel 135

Verweis auf die in Artikel 183 vorgesehene Verordnung

Artikel 136

Gestrichen

Artikel 137

Artikel 142, 142(6)

Teil III: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 138

Artikel 182

Artikel 139

Artikel 183

Artikel 140

Artikel 184

Artikel 141

Artikel 186

Artikel 142

Artikel 185

Artikel 143

Artikel 187



( 1 ) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 1, und ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 292.

( 2 ) ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 236.

( 3 ) ABl. C 162 vom 5.6.2001, S. 1, und ABl. C 92 vom 17.4.2002, S. 1.

( 4 ) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 42.

( 5 ) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

( 6 ) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

( 7 ) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.

( 8 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 9 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 10 ) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

( 11 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

( 12 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

( 13 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

( 15 ) Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

( 19 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

( 20 ) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

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