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Document 02001L0112-20141005

Consolidated text: Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/112/2014-10-05

In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
32024L1438 Geändert durch Artikel 7a Absatz 2 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil I Nummer 6 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 6 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang III 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 3 Satz 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 3 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 7a Absatz 5 Text 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II Nummer 3 Gedankenstrich 13 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil I Nummer 7 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 7 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 7 Absatz 2 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II Nummer 3 Gedankenstrich 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 7a Absatz 3 Text 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil I Nummer 1 Buchstabe (b) Absatz 1 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 7b 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 2 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 7c 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang V Text 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 7 Absatz 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 7 Absatz 3 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 3 Absatz 6 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 5 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Artikel 3 Absatz 4 13/06/2024
32024L1438 Geändert durch Anhang IV Abschnitt I Text 13/06/2024

02001L0112 — DE — 05.10.2014 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2001/112/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2001

über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

(ABl. L 010 vom 12.1.2002, S. 58)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2007 DES RATES vom 26. September 2007

  L 273

1

17.10.2007

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008

  L 354

7

31.12.2008

 M3

RICHTLINIE 2009/106/EG DER KOMMISSION vom 14. August 2009

  L 212

42

15.8.2009

►M4

RICHTLINIE 2012/12/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2012

  L 115

1

27.4.2012

►M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1040/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014

  L 288

1

2.10.2014




▼B

RICHTLINIE 2001/112/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2001

über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung



Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse.

▼M4

Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 9 ), sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.

▼M4 —————

▼B

Artikel 3

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.

1. 
a) 

Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und unbeschadet von Buchstabe b) im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

b) 

Als Alternative zu den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen dürfen in der jeweiligen Sprache und unter den im Anhang III festgelegten Bedingungen verwendet werden.

2. 

Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes „Frucht“.

▼M4

3. 

Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

▼M4 —————

▼B

5. 

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anhang I Abschnitt I definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten auf dem Etikett.

Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Anhang II zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben.

6. 

Unbeschadet von Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“oder „teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.

7. 

Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch die Angabe „Fruchtgehalt: mindestens … %“ anzugeben. Diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein.

▼M4

Artikel 4

Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ( 10 ) zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:

— 
auf der Verpackung,
— 
auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder
— 
in einem Begleitdokument.

▼B

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

▼M4

Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr gebracht werden.

▼B

Artikel 6

Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 11 ), dürfen zur Herstellung der in Anhang I Abschnitt I beschriebenen Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang I Abschnitt II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar den Bestimmungen des Anhangs IV entsprechen.

▼M4

Artikel 7

Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.

▼M4

Artikel 7a

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼M4 —————

▼B

Artikel 9

Die Richtlinie 93/77/EWG wird zum 12. Juli 2003 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass

— 
die Vermarktung der in Anhang I genannten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 12. Juli 2003 zugelassen ist;
— 
die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 12. Juli 2004 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/77/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M4




ANHANG I

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

a)    Fruchtsaft

Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.

Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden.

Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.

Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig.

b)    Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat

Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( 12 ) aufgeführten Anforderungen erfüllt.

Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anhang V entsprechen.

Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in Anhang V nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.

Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten.

Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.

2.

Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat

Erzeugnis, das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.

3.

Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft

Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus

— 
fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder
— 
getrockneten ganzen Früchten.

4.

Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver

Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird.

5.

Fruchtnektar

Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das

— 
durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und
— 
den Anforderungen von Anhang IV entspricht.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ( 13 ) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.

II.   ZUGELASSENE ZUTATEN, BEHANDLUNGEN UND STOFFE

1.    Zusammensetzung

Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang V mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf — außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart — nicht verändert werden.

Der in Anhang V für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

2.    Zugelassene Zutaten

Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

— 
Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ( 14 ) zugelassen wurden;
— 
nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe;

sowie zusätzlich:

— 
bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
— 
bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
— 
bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel.
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: „Enthält von Natur aus Zucker“;
— 
bei den in Anhang III Buchstabe a, Buchstabe b erster Gedankenstrich, Buchstabe c, Buchstabe e zweiter Gedankenstrich und Buchstabe h genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
— 
bei den in den Abschnitt I Nummern 1 bis 5 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
— 
bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.

3.    Zugelassene Behandlungen und Stoffe

Bei den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden:

— 
mechanische Extraktionsverfahren;
— 
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Abschnitt I Nummer 1 entsprechen;
— 
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
— 
Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme ( 15 ) entsprechen;
— 
Speisegelatine;
— 
Tannine;
— 
Kieselsol;
— 
Kohle;
— 
Stickstoff;
— 
Bentonite als adsorbierende Tonerde;
— 
chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 16 ) im Einklang stehen;
— 
chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern;

▼M5

— 
Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln für die Klärung.

▼M4




ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ROHSTOFFE

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   Frucht

Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte.

Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.

2.   Fruchtmark

Das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.

3.   Konzentriertes Fruchtmark

Das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis.

Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt II Nummer 3 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.

4.   Aroma

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln ( 17 ) werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren.

Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.

5.   Zuckerarten

— 
die in der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung ( 18 ) definierten Zuckerarten;
— 
Fructosesirup;
— 
aus Früchten stammende Zuckerarten.

6.   Honig

Das in der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig ( 19 ) definierte Erzeugnis.

7.   Fruchtfleisch oder Zellen

Die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.




ANHANG III

BESONDERE BEZEICHNUNGEN FÜR BESTIMMTE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE

a) 

„Vruchtendrank“ für Fruchtnektar;

b) 

„Süßmost“;

Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden:

— 
für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
— 
für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird;
c) 

„Succo e polpa“ bzw. „Sumo e polpa“ für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;

d) 

„Æblemost“ für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;

e) 
— 
„Sur … saft“ in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren;
— 
„Sød … saft“ oder „sødet … saft“ mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l;
f) 

„Äppelmust/Äpplemust“ für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;

g) 

„mosto“ für Traubensaft;

h) 

„smiltsērkšķu sula ar cukuru“ oder „astelpaju mahl suhkruga“ oder „słodzony sok z rokitnika“ für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.




ANHANG IV



BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR

Fruchtnektar aus

Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol des fertigen Erzeugnisses)

I.  Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist

Passionsfrucht

25

Quito-Orangen

25

Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln

25

Weiße Johannisbeeren/Ribiseln

25

Rote Johannisbeeren/Ribiseln

25

Stachelbeeren

30

Sanddorn

25

Schlehen

30

Pflaumen

30

Zwetschgen

30

Ebereschen

30

Hagebutten

40

Sauerkirschen/Weichseln

35

Andere Kirschen

40

Heidelbeeren

40

Holunderbeeren

50

Himbeeren

40

Aprikosen/Marillen

40

Erdbeeren

40

Brombeeren

40

Kranbeeren/Cranberries

30

Quitten

50

Zitronen und Limetten

25

Andere Früchte dieser Kategorie

25

II.  Säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist

Mangos

25

Bananen

25

Guaven

25

Papayas

25

Litschis

25

Acerolas

25

Stachelannonen

25

Netzannonen

25

Cherimoyas, Zimtäpfel

25

Granatäpfel

25

Kaschuäpfel

25

Mobinpflaumen

25

Umbu

25

Andere Früchte dieser Kategorie

25

III.  Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft

Äpfel

50

Birnen

50

Pfirsiche

50

Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten

50

Ananas

50

Tomaten/Paradeiser

50

Andere Früchte dieser Kategorie

50




ANHANG V



MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK

Gebräuchlicher Name der Frucht

Botanischer Name

Mindestbrixwerte

Apfel (*)

Malus domestica Borkh.

11,2

Aprikose/Marille (**)

Prunus armeniaca L.

11,2

Banane (**)

Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen)

21,0

Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)

Ribes nigrum L.

11,0

Weintraube (*)

Vitis vinifera L. oder deren Hybride

Vitis labrusca L. oder deren Hybride

15,9

Grapefruit (*)

Citrus x paradisi Macfad.

10,0

Guave (**)

Psidium guajava L.

8,5

Zitrone (*)

Citrus limon (L.) Burm.f.

8,0

Mango (**)

Mangifera indica L.

13,5

Orange (*)

Citrus sinensis (L.) Osbeck

11,2

Passionsfrucht (*)

Passiflora edulis Sims

12,0

Pfirsich (**)

Prunus persica (L.) Batsch var. persica

10,0

Birne (**)

Pyrus communis L.

11,9

Ananas (*)

Ananas comosus (L.) Merr.

12,8

Himbeere (*)

Rubus idaeus L.

7,0

Sauerkirsche/Weichsel (*)

Prunus cerasus L.

13,5

Erdbeere (*)

Fragaria x ananassa Duch.

7,0

Tomate/Paradeiser (*)

Lycopersicon esculentum Mill.

5,0

Mandarine (*)

Citrus reticulata Blanco

11,2

Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.



( 1 ) ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 14.

( 2 ) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 92.

( 3 ) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.

( 4 ) ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 5 ) ABl. L 311 vom 1.12.1975, S. 40.

( 6 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

( 7 ) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

( 8 ) ABl. L 184 vom 7.7.1999, S. 23.

( 9 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 10 ) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

( 11 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

( 12 ) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

( 13 ) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

( 14 ) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

( 15 ) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

( 16 ) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

( 17 ) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S 34.

( 18 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.

( 19 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

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