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Document 02001L0112-20141005
Council Directive 2001/112/EC of 20 December 2001 relating to fruit juices and certain similar products intended for human consumption
Consolidated text: Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
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32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 7 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang V Text | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 3 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 5 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil I Nummer 1 Buchstabe (b) Absatz 1 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II Nummer 3 Gedankenstrich 13 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil I Nummer 6 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz 3 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang IV Abschnitt I Text | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil I Nummer 7 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7a Absatz 3 Text | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 3 Absatz 6 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7b | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 3 Satz | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II Nummer 3 Gedankenstrich | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7 Absatz 2 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7a Absatz 5 Text | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 6 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II Nummer 2 Gedankenstrich 2 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 3 Absatz 4 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7c | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 7a Absatz 2 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang III | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) | 13/06/2024 |
02001L0112 — DE — 05.10.2014 — 006.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2001/112/EG DES RATES vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 010 vom 12.1.2002, S. 58) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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M1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2007 DES RATES vom 26. September 2007 |
L 273 |
1 |
17.10.2007 |
M2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 |
L 354 |
7 |
31.12.2008 |
M3 |
L 212 |
42 |
15.8.2009 |
|
RICHTLINIE 2012/12/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2012 |
L 115 |
1 |
27.4.2012 |
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1040/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2014 |
L 288 |
1 |
2.10.2014 |
RICHTLINIE 2001/112/EG DES RATES
vom 20. Dezember 2001
über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse.
Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften des Unionsrechts, wie der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 9 ), sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.
▼M4 —————
Artikel 3
Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.
Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und unbeschadet von Buchstabe b) im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Als Alternative zu den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen dürfen in der jeweiligen Sprache und unter den im Anhang III festgelegten Bedingungen verwendet werden.
Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes „Frucht“.
Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
▼M4 —————
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anhang I Abschnitt I definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten auf dem Etikett.
Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Anhang II zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben.
Unbeschadet von Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“oder „teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch die Angabe „Fruchtgehalt: mindestens … %“ anzugeben. Diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
Artikel 4
Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ( 10 ) zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Diese Richtlinie findet auf die in Anhang I definierten Erzeugnisse Anwendung, die in der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr gebracht werden.
Artikel 6
Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 11 ), dürfen zur Herstellung der in Anhang I Abschnitt I beschriebenen Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang I Abschnitt II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur solche Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang II übereinstimmen. Darüber hinaus muss Fruchtnektar den Bestimmungen des Anhangs IV entsprechen.
Artikel 7
Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.
Artikel 7a
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
▼M4 —————
Artikel 9
Die Richtlinie 93/77/EWG wird zum 12. Juli 2003 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber bis zum 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/77/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 11
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. |
a) Fruchtsaft Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig. b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( 12 ) aufgeführten Anforderungen erfüllt. Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anhang V entsprechen. Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in Anhang V nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten. Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig. |
2. |
Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. |
3. |
Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft
Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus
—
fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder
—
getrockneten ganzen Früchten.
|
4. |
Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver
Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird. |
5. |
Fruchtnektar
Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das
—
durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und
—
den Anforderungen von Anhang IV entspricht.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ( 13 ) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. |
II. ZUGELASSENE ZUTATEN, BEHANDLUNGEN UND STOFFE
1. Zusammensetzung
Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang V mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf — außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart — nicht verändert werden.
Der in Anhang V für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.
2. Zugelassene Zutaten
Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
sowie zusätzlich:
3. Zugelassene Behandlungen und Stoffe
Bei den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden:
ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ROHSTOFFE
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Frucht
Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte.
Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.
2. Fruchtmark
Das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.
3. Konzentriertes Fruchtmark
Das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis.
Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt II Nummer 3 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.
4. Aroma
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln ( 17 ) werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren.
Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.
5. Zuckerarten
6. Honig
Das in der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig ( 19 ) definierte Erzeugnis.
7. Fruchtfleisch oder Zellen
Die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.
ANHANG III
BESONDERE BEZEICHNUNGEN FÜR BESTIMMTE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE
„Vruchtendrank“ für Fruchtnektar;
„Süßmost“;
Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden:
„Succo e polpa“ bzw. „Sumo e polpa“ für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
„Æblemost“ für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
„Äppelmust/Äpplemust“ für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
„mosto“ für Traubensaft;
„smiltsērkšķu sula ar cukuru“ oder „astelpaju mahl suhkruga“ oder „słodzony sok z rokitnika“ für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.
ANHANG IV
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR
Fruchtnektar aus |
Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol des fertigen Erzeugnisses) |
I. Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist |
|
Passionsfrucht |
25 |
Quito-Orangen |
25 |
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln |
25 |
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln |
25 |
Rote Johannisbeeren/Ribiseln |
25 |
Stachelbeeren |
30 |
Sanddorn |
25 |
Schlehen |
30 |
Pflaumen |
30 |
Zwetschgen |
30 |
Ebereschen |
30 |
Hagebutten |
40 |
Sauerkirschen/Weichseln |
35 |
Andere Kirschen |
40 |
Heidelbeeren |
40 |
Holunderbeeren |
50 |
Himbeeren |
40 |
Aprikosen/Marillen |
40 |
Erdbeeren |
40 |
Brombeeren |
40 |
Kranbeeren/Cranberries |
30 |
Quitten |
50 |
Zitronen und Limetten |
25 |
Andere Früchte dieser Kategorie |
25 |
II. Säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist |
|
Mangos |
25 |
Bananen |
25 |
Guaven |
25 |
Papayas |
25 |
Litschis |
25 |
Acerolas |
25 |
Stachelannonen |
25 |
Netzannonen |
25 |
Cherimoyas, Zimtäpfel |
25 |
Granatäpfel |
25 |
Kaschuäpfel |
25 |
Mobinpflaumen |
25 |
Umbu |
25 |
Andere Früchte dieser Kategorie |
25 |
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft |
|
Äpfel |
50 |
Birnen |
50 |
Pfirsiche |
50 |
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten |
50 |
Ananas |
50 |
Tomaten/Paradeiser |
50 |
Andere Früchte dieser Kategorie |
50 |
ANHANG V
MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK
Gebräuchlicher Name der Frucht |
Botanischer Name |
Mindestbrixwerte |
Apfel (*) |
Malus domestica Borkh. |
11,2 |
Aprikose/Marille (**) |
Prunus armeniaca L. |
11,2 |
Banane (**) |
Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) |
21,0 |
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) |
Ribes nigrum L. |
11,0 |
Weintraube (*) |
Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride |
15,9 |
Grapefruit (*) |
Citrus x paradisi Macfad. |
10,0 |
Guave (**) |
Psidium guajava L. |
8,5 |
Zitrone (*) |
Citrus limon (L.) Burm.f. |
8,0 |
Mango (**) |
Mangifera indica L. |
13,5 |
Orange (*) |
Citrus sinensis (L.) Osbeck |
11,2 |
Passionsfrucht (*) |
Passiflora edulis Sims |
12,0 |
Pfirsich (**) |
Prunus persica (L.) Batsch var. persica |
10,0 |
Birne (**) |
Pyrus communis L. |
11,9 |
Ananas (*) |
Ananas comosus (L.) Merr. |
12,8 |
Himbeere (*) |
Rubus idaeus L. |
7,0 |
Sauerkirsche/Weichsel (*) |
Prunus cerasus L. |
13,5 |
Erdbeere (*) |
Fragaria x ananassa Duch. |
7,0 |
Tomate/Paradeiser (*) |
Lycopersicon esculentum Mill. |
5,0 |
Mandarine (*) |
Citrus reticulata Blanco |
11,2 |
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt. |
( 1 ) ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 14.
( 2 ) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 92.
( 3 ) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.
( 4 ) ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
( 5 ) ABl. L 311 vom 1.12.1975, S. 40.
( 6 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
( 7 ) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.
( 8 ) ABl. L 184 vom 7.7.1999, S. 23.
( 9 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 10 ) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
( 11 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).
( 12 ) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
( 13 ) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
( 14 ) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
( 15 ) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.
( 16 ) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
( 17 ) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S 34.
( 18 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.
( 19 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.