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Document 01997R0515-20151008
Council Regulation (EC) No 515/97 of 13 March 1997 on mutual assistance between the administrative authorities of the Member States and cooperation between the latter and the Commission to ensure the correct application of the law on customs and agricultural matters
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
1997R0515 — DE — 08.10.2015 — 003.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 515/97 DES RATES vom 13. März 1997 (ABl. L 082 vom 22.3.1997, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 122 |
36 |
16.5.2003 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 766/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 |
L 218 |
48 |
13.8.2008 |
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VERORDNUNG (EU) 2015/1525 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. September 2015 |
L 243 |
1 |
18.9.2015 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 515/97 DES RATES
vom 13. März 1997
über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission ( 2 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 4 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Betrugsbekämpfung im Rahmen der Zollunion und der gemeinsamen Agrarpolitik erfordert eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der in diesen beiden Bereichen erlassenen Vorschriften betraut sind. Sie erfordert auch eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen diesen einzelstaatlichen Behörden und der Kommission, die die Aufgabe hat, für die Anwendung des Vertrags und der aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Eine wirksame Zusammenarbeit auf diesem Gebiet verstärkt insbesondere den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
Es ist somit angebracht, die Regeln festzulegen, nach denen die Amtshilfe, die die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander zuteil werden lassen, und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zu erfolgen haben, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und den Rechtsschutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, und zwar insbesondere durch die Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen sowie durch die Ermittlung aller Aktivitäten, die im Widerspruch zu diesen Regelungen stehen oder zu stehen scheinen.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten ( 5 ), ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission eingerichtet worden. Dieses Verfahren hat sich bewährt.
Es ist jedoch angesichts der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 vollständig zu ersetzen, um die Zusammenarbeit sowohl zwischen den Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der im Bereich der Zollunion und der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Maßnahmen betraut sind, als auch zwischen diesen Behörden und der Kommission zu verstärken. Zu diesem Zweck sind neue Vorschriften auf Gemeinschaftsebene festzulegen.
Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung beeinträchtigen nicht die Anwendung des Übereinkommens von 1967 über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen auf den Gebieten dieses Übereinkommens, die weiterhin in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Außerdem berühren sie nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.
Die allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission sind jedoch, soweit sie sich mit Vorschriften besonderer Verordnungen decken, nur dann anwendbar, wenn die Zusammenarbeit der Verwaltungen dadurch verbessert oder verstärkt wird. Insbesondere berührt die Einrichtung des Zollinformationssystems weder die namentlich aufgrund der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 ( 6 ) und (EWG) Nr. 595/91 ( 7 ) bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Auskunftserteilung gegenüber der Kommission noch die Praxis der Auskunftsblätter über Zuwiderhandlungen, die zur Verbreitung von Informationen von gemeinschaftsweitem Interesse verwendet werden.
Eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten setzt außerdem voraus, daß Ermittlungen und sonstige Maßnahmen zwischen ihren jeweils zuständigen Dienststellen koordiniert werden. Eine umfassendere Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten ist daher unerläßlich.
Die Kommission muß darüber wachen, daß alle Wirtschaftsbeteiligten gleich behandelt werden, und dabei darauf achten, daß die Anwendung der Amtshilferegelung durch die Mitgliedstaaten nicht zu Diskriminierungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsbeteiligten führt.
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe in Fällen, in denen Bedienstete der nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten mit Genehmigung oder auf Verlangen einer Justizbehörde Ermittlungen bezüglich der Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung anstellen, sind genau festzulegen.
Die Befugnisse der einzelstaatlichen Bediensteten, die in einem anderen Mitgliedstaat Ermittlungen anstellen, sind genau festzulegen. Ebenso ist für die Bediensteten der Kommission die Möglichkeit vorzusehen, soweit dies gerechtfertigt ist, bei einzelstaatlichen Ermittlungen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe zugegen zu sein, und ihre Befugnisse sind genau festzulegen.
Für die erfolgreiche Verwaltungszusammenarbeit ist es erforderlich, daß die Kommission über Auskünfte, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ausgetauscht werden, in Fällen von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaft unterrichtet wird.
Für einen raschen und systematischen Austausch der der Kommission übermittelten Auskünfte ist ein automatisiertes Zollinformationssystem auf Gemeinschaftsebene zu schaffen. In diesem Zusammenhang sind auch vertrauliche Angaben über Betrugsfälle und Zuwiderhandlungen im Zoll- oder im Agrarbereich in einer den Mitgliedstaaten zugänglichen zentralen Datenbank zu speichern, wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß die Vertraulichkeit der ausgetauschten Angaben und insbesondere der personenbezogenen Daten gewahrt wird. Wegen dieser Frage, die zu Recht mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist, sind genaue und klare Regeln festzulegen, um die Grundfreiheiten zu wahren.
Die Zollverwaltungen müssen täglich sowohl Gemeinschaftsbestimmungen als auch nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallende Bestimmungen anwenden; daher ist es zweckmäßig, über eine einheitliche Infrastruktur für die Anwendung dieser Bestimmungen zu verfügen.
Soweit der Austausch von Auskünften natürliche Personen betrifft, muß die vorliegende Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die Grundsätze des Schutzes des einzelnen im Hinblick auf die automatisierte und nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllen. Die Grundsätze, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 8 ) verankert sind, müssen nach Maßgabe dieser Richtlinie in der vorliegenden Verordnung präzisiert und ergänzt werden. Bis zur Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sind einige Mitgliedstaaten, die im gegenwärtigen Stadium nicht über Schutzvorschriften für solche Daten verfügen, von der Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über den Austausch nichtautomatisierter Daten zu befreien.
Um am Zollinformationssystem teilnehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission Rechtsvorschriften über die Rechte und Freiheiten des einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verabschieden. Es ist wichtig, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission bis zur Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG ein Schutzniveau gewährleisten, das auf den in dieser Richtlinie enthaltenen Grundsätzen beruht.
Im Bemühen um einen angemessenen Schutz der Rechte der betroffenen Personen ist es erforderlich, eine unabhängige Überwachung der Verarbeitung der im Zollinformationssystem enthaltenen personenbezogenen Daten sowohl auf Ebene jedes Mitgliedstaats als auch gegenüber der Kommission zu gewährleisten.
Die Kommission sollte durch enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einrichtung und Verwaltung automatisierter Systeme in den Mitgliedstaaten unterstützen.
Es ist angezeigt, daß die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsverfahren zur Ahndung von Verstößen gegen die Zoll- oder die Agrarregelung unterrichtet wird.
Es ist angezeigt, im Hinblick auf die Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Zollinformationssystems sowie die Untersuchung möglicher Probleme in Verbindung mit der Entwicklung der Verwaltungszusammenarbeit, wie sie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist, einen Ausschuß einzusetzen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen sowohl die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik als auch die Anwendung der Regelungen im Zollbereich. Das mit dieser Verordnung geschaffene System stellt eine vollständige gemeinschaftliche Einheit dar. Da der Gemeinschaft in den im Vertrag enthaltenen besonderen Bestimmungen über den Zollbereich keine Zuständigkeit für die Schaffung eines solchen Systems übertragen wird, ist es erforderlich, Artikel 235 anzuwenden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Regelungen im Rahmen eines Gemeinschaftssystems zu gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar, sofern sie sich mit spezifischen Vorschriften anderer Regelungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission zur Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung decken.
Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
— Zollregelung die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Anwendung der Gemeinschaftsregelungen über die Einfuhr, die Ausfuhr, den Versand und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
— Agrarregelung die Gesamtheit der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen;
— ersuchende Behörde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt;
— ersuchte Behörde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
— behördliche Ermittlung alle von den Bediensteten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und gegebenenfalls zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, ausgenommen Amtshandlungen, die auf Verlangen oder unter der unmittelbaren Verantwortung der Justizbehörden vorgenommen werden. Der Begriff „behördliche Ermittlung“ deckt ebenfalls die Gemeinschaftsmissionen nach Artikel 20 ab;
— personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
— operationelle Analyse die Analyse, die Handlungen betrifft, die gegen die Zoll- oder die Agrarregelung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und die der Reihe nach aus den folgenden Schritten besteht:
—
a) Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;
b) Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information;
c) Recherche, systematische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten;
d) Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden und durch die Kommission unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können;
— strategische Analyse die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um danach Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden;
— regelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen ohne vorheriges Ersuchen;
— unregelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen ohne vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden, die benannt wurden, um zur Durchführung dieser Verordnung miteinander Verbindung aufzunehmen.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörden“ die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden.
Artikel 2a
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele können die Kommission oder die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere in Fällen, in denen keine Zollanmeldung oder vereinfachte Anmeldung vorgelegt wird oder in denen diese unvollständig ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass die darin enthaltenen Daten falsch sind, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission folgende Daten austauschen:
a) den Namen des Unternehmens,
b) den Firmennamen,
c) die Anschrift des Unternehmens,
d) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens,
e) die Verbrauchsteuer-Registriernummer ( 9 ),
f) Informationen darüber, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer verwendet wird;
g) den Namen der Geschäftsführer, Direktoren und, soweit verfügbar, der Hauptanteilseigner des Unternehmens,
h) die Rechnungsnummer und das Datum ihrer Ausstellung und
i) den Rechnungswert.
Dieser Artikel gilt nur für die in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich beschriebenen Warenbewegungen.
Artikel 3
Beschließen die Behörden eines Mitgliedstaats, aufgrund eines Ersuchens um Amtshilfe oder einer aufgrund dieser Verordnung erfolgten Mitteilung Maßnahmen zu treffen, die Elemente enthalten, die nur mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde durchgeführt werden können, so ist im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit folgendes zu übermitteln;
— die Auskünfte über die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, die diese Behörden einholen, oder zumindest
— die wesentlichen Elemente der Akten, die die Unterbindung betrügerischer Praktiken erlauben.
Die Übermittlung solcher Auskünfte muß jedoch von der Justizbehörde zuvor genehmigt werden, wenn sich die Notwendigkeit dieser Genehmigung aus nationalem Recht ergibt.
TITEL I
AMTSHILFE AUF ANTRAG
Artikel 4
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung und insbesondere folgender Bestimmungen zu gewährleisten:
— Bestimmungen über die Anwendung der Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstiger Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
— Bestimmungen über Vorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind.
(2) Zur Beschaffung der verlangten Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.
Artikel 5
Auf Antrag der ersuchenden Behörde liefert die ersuchte Behörde dieser alle Bescheinigungen sowie alle Schriftstücke oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken, die ihr zur Verfügung stehen oder die sie sich nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 beschafft und die sich auf Vorgänge beziehen, auf die die Zoll- und die Agrarregelung Anwendung finden.
Artikel 6
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte Behörde dem Empfänger unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bekannt oder läßt sie ihm bekanntgeben.
(2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen genannt wird, wird eine Übersetzung in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt; der ersuchten Behörde steht es jedoch frei, auf die Vorlage einer Übersetzung zu verzichten.
Artikel 7
Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amstbereich besonders sorgfältig oder läßt besonders sorgfältig überwachen:
a) Personen, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen die Zoll- und die Agrarregelung verstoßen, und insbesondere die Ortsveränderungen dieser Personen;
b) Orte, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlaß zu der Annahme geben, daß sie Vorgängen dienen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
c) Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, daß sie Vorgängen dienen können, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
d) Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie zu Vorgängen benutzt werden, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen.
Artikel 8
Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon, alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften Auskünfte über festgestellte oder geplante Vorgänge, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder diesen Regelungen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen, oder gegebenenfalls Auskünfte über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 7.
Urschriften und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, soweit das Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegensteht.
Artikel 9
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der ersuchten Behörde die geeigneten behördlichen Ermittlungen über Vorgänge durchgeführt oder veranlaßt, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen.
Bei diesen behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Staates handeln würde.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen mit.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei den behördlichen Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein.
Die behördlichen Ermittlungen werden stets von den Bediensteten der ersuchten Behörde geführt. Die Bediensteten der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Kontrollbefugnisse der Bediensteten der ersuchten Behörde ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.
Sofern die einzelstaatlichen strafprozeßrechtlichen Vorschriften bestimmen, daß bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt worden sind, nehmen die Bediensteten der ersuchenden Behörde an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen insbesondere in keinem Fall an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts teil. Sie haben jedoch unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Zugang zu den dabei erhaltenen Informationen.
Artikel 10
Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde gehörig befugte Bedienstete in den Büros, in den die Verwaltungsbehörden desjenigen Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte über die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung einholen, die die ersuchende Behörde benötigt und die aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten dieser Ämter zugänglich sind. Die betreffenden Bediensteten sind befugt, Kopien der Unterlagen anzufertigen.
Artikel 11
Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zwecks Anwendung der Artikel 9 und 10 in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, müssen jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.
Artikel 12
Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Unterlagen, beglaubigte Abschriften sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und in den in Artikel 4 bis 11 vorgesehenen Fällen der ersuchenden Behörde mitgeteilt werden, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde als Beweismittel geltend gemacht werden.
TITEL II
AMTSHILFE OHNE ANTRAG
Artikel 13
Unter den Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 leisten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne vorherigen Antrag Amtshilfe.
Artikel 14
Sofern sie es als der Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 7 bezeichnete besonders sorgfältige Überwachung durch oder veranlassen diese.
b) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon, alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über Vorgänge mit, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen.
Artikel 15
►M2 (1) ◄ Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Auskünfte über Vorgänge, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel und Methoden, die zur Durchführung derartiger Vorgänge benutzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten können ferner im Wege eines regelmäßigen automatischen Austauschs oder eines unregelmäßigen automatischen Austauschs den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten erlangte Auskünfte über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Lagerung und die Endverwendung von Waren — einschließlich des Postverkehrs —, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft übermitteln, wenn dies notwendig ist, um Vorgänge zu verhindern oder aufzudecken, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen.
Artikel 16
Auskünfte, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in Artikel 13 bis 15 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den zuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats als Beweismittel geltend gemacht werden.
TITEL III
BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION
Artikel 17
(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, sobald sie vorliegen,
a) alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Informationen über
— die Waren, die Gegenstand von Vorgängen waren oder vermutlich waren, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen;
— die Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die Zoll- oder die Agrarregelung zu übertreten;
— die Ersuchen um Amtshilfe, die getroffenen Maßnahmen und die aufgrund der Artikel 4 bis 16 ausgetauschten Informationen, die Tendenzen bei den Betrugspraktiken im Zoll- oder im Agrarbereich sichtbar machen könnten;
b) alle Informationen über Unzulänglichkeiten oder Lücken der Zoll- und der Agrarregelung, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet werden konnten.
(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.
Artikel 18
(1) Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen scheinen, von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, insbesondere
— wenn sie sich auf andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erstrecken oder erstrecken könnten oder
— wenn die genannten Behörden der Ansicht sind, daß ähnliche Handlungen auch in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sein könnten,
erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission erforderlich sind.
Die Kommission teilt diese Auskünfte den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit.
Binnen sechs Monaten nach Erhalt der von der Kommission erteilten Auskünfte übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, die sie aufgrund dieser Auskünfte getroffen haben. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Zusammenfassungen regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und leitet sie den Mitgliedstaaten zu.
(2) Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von Absatz 1 Gebrauch, so können sie von der in Artikel 14 Buchstabe b) und Artikel 15 vorgesehenen Mitteilung an die zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten absehen.
(3) Auf begründeten Antrag der Kommission werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4 bis 8 tätig.
(4) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so unterrichtet sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten davon, und diese leiten so bald wie möglich behördliche Ermittlungen ein, bei denen Bedienstete der Kommission unter den Bedingungen der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 anwesend sein können.
Der oder die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse der Ermittlung.
(5) Bedienstete der Kommission können die Auskünfte gemäß Artikel 10 unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im gegenseitigen Einvernehmen einholen.
(6) Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet des Rechts auf Unterrichtung und Überprüfung, das die Kommission im Rahmen anderer bestehender Regelungen besitzt.
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften über die Erstellung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement dürfen die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 17 und 18 ausgetauschten Daten zum Zwecke der strategischen und operationellen Analyse gespeichert und ausgewertet werden.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten operationellen und strategischen Analysen austauschen.
Artikel 18a
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden bei der Feststellung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von Vorgängen sind, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie der zu diesem Zweck benutzten Transportmittel, einschließlich Container, bei der Kommission ein Register für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereit gestellt werden, die in die internationale Lieferkette eingebunden sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich.
(2) Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist die Kommission befugt,
a) auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren, mit welchen Mitteln und in welcher Form auch immer, und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum wieder zu verwenden; die Bedingungen und Verfahren des Datenzugriffs oder der Datenextraktion werden im Wege einer technischen Vereinbarung zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem Dienstleister festgelegt;
b) die im Register zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 10 ) zu analysieren;
c) die Daten dieses Registers den Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Daten nach diesem Artikel betreffen insbesondere Bewegungen von Containern und/oder Transportmitteln sowie Waren und Personen, die an diesen Bewegungen beteiligt sind. Hierzu gehören, soweit verfügbar, insbesondere folgende Daten:
a) bezüglich der Bewegung von Containern:
— Containernummer,
— Ladezustand,
— Datum der Bewegung,
— Art der Bewegung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.),
— Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,
— Nummer der Reise/Fahrt,
— Ort,
— Frachtbrief oder anderes Transportdokument;
b) bezüglich der Bewegung von Transportmitteln:
— Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,
— Frachtbrief oder anderes Transportdokument,
— Anzahl der Container,
— Gewicht der Ladung,
— Beschreibung und/oder Kodifikation der Waren,
— Reservierungsnummer,
— Nummer der Siegel,
— Ort der ersten Beladung,
— Ort der abschließenden Entladung,
— Orte der Umladung,
— voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung;
c) bezüglich der Personen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name, Mädchenname, Vornamen, frühere Nachnamen, angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Anschrift;
d) bezüglich der Unternehmen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name des Unternehmens, Firmenname, Anschrift des Unternehmens, Registrierungsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Verbrauchsteuer-Registriernummer sowie Anschrift der Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure und anderer Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.
(4) Bei der Kommission sind nur die benannten Analytiker befugt, die unter Absatz 2 Buchstaben b und c fallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Die personenbezogenen Daten, die zur Erreichung des verfolgten Zweckes nicht erforderlich sind, werden unverzüglich gelöscht oder anonymisiert. In jedem Fall dürfen sie höchstens drei Jahre aufbewahrt werden.
Artikel 18b
(1) Die Kommission ist befugt, Fortbildungsmaßnahmen für Verbindungsbeamte von Drittländern sowie von europäischen und internationalen Organisationen und Stellen durchzuführen und ihnen jede Form von Unterstützung, mit Ausnahme finanzieller Unterstützung, zu leisten.
(2) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Fortbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operationelle Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union zur Verfügung stellen.
Artikel 18c
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Häufigkeit der Meldungen, das Format der in den CSM mitzuteilenden Daten und die Methode, nach der die CSM zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.
TITEL IV
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 19
Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich zu der Unterstützung verpflichtet hat, die erforderlich ist, um alle Beweismittel für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von Handlungen zu beschaffen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, oder um das Ausmaß der Handlungen zu ermitteln, von denen festgestellt wurde, dass sie diesen Regelungen zuwiderlaufen, können ihm die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen
— durch die Kommission oder den betroffenen Mitgliedstaat weitergegeben werden, gegebenenfalls vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder
— durch die Kommission oder die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen einer konzertierten Aktion weitergegeben werden, sofern die Informationen von mehr als einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wurden, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zur Verfügung gestellt haben.
Die Weitergabe durch einen Mitgliedstaat erfolgt unter Einhaltung seiner innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittländer.
In jedem Fall wird sichergestellt, dass die Vorschriften des betreffenden Drittlands einen den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 2 entsprechenden Schutz bieten.
Artikel 20
(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung kann die Kommission nach Maßgabe des Artikels 19 in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Drittländern durchführen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsmissionen in Drittländern werden mit folgender Maßgabe durchgeführt:
a) Die Mission kann auf Veranlassung der Kommission, gegebenenfalls anhand von Angaben des Europäischen Parlaments oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
b) an den Missionen nehmen dafür benannte Bedienstete der Kommission sowie durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten dafür benannte Bedienstete teil;
c) die Mission kann im Einvernehmen mit der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsinteresse auch von Bediensteten eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, insbesondere aufgrund eines bilateralen Unterstützungsabkommens mit einem Drittland; in diesem Fall werden der Kommission die Ergebnisse der Mission mitgeteilt.
▼M2 —————
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der nach diesem Artikel durchgeführten Missionen.
Artikel 21
(1) Die Feststellungen im Rahmen der Gemeinschaftsmissionen gemäß Artikel 20 und die dabei erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, ie von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer mitgeteilt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 45 zu behandeln.
(2) Artikel 12 gilt entsprechend für die Feststellungen und Auskünfte nach Absatz 1.
(3) Zum Zweck einer Verwendung gemäß Artikel 12 übermittelt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Antrag die erlangten Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien davon.
Artikel 22
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit Drittländern im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe ausgetauschten Informationen, wenn dies im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zoll- und der Agrarregelung im Sinne dieser Verordnung von besonderem Interesse ist und die Informationen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
TITEL V
DAS ZOLLINFORMATIONSSYSTEM
1
Schaffung eines Zollinformationssystems
Artikel 23
(1) Es wird ein automatisiertes Informationssystem geschaffen, das „Zollinformationssystem“, nachstehend „ZIS“ genannt, das den Erfordernissen der Verwaltungsbehörden, die mit der Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung beauftragt sind, sowie den Erfordernissen der Kommission entspricht.
(2) Zweck des ZIS ist es, nach Maßgabe dieser Verordnung die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine raschere Bereitstellung von Informationen zu unterstützen und dadurch die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung zu steigern.
(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die technische Infrastruktur des ZIS im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollwesen ►M2 nach den Artikeln 29 und 30 ◄ des Vertrags über die Europäische Union nutzen.
Die Kommission gewährleistet in diesem Fall den technischen Betrieb dieser Infrastruktur.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Vorgängen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.
Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 29. Februar 2016 erlassen.
▼M2 —————
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, nachstehend „ZIS-Partner“ genannt, nehmen am ZIS unter den in diesem Titel genannten Bedingungen teil.
2
Betrieb und Benutzung des ZIS
Artikel 24
Das ZIS besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten und der Kommission aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des ZIS nach Artikel 23 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
a) Waren;
b) Transportmittel;
c) Unternehmen;
d) Personen;
e) Tendenzen bei Betrugspraktiken;
f) Verfügbarkeit von Sachekenntnis;
g) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
h) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden ( 11 ).
Artikel 25
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Erreichung der Ziele des ZIS notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.
(2) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis d dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b) Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Staatsangehörigkeit,
d) Geschlecht,
e) Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine),
f) Anschrift,
g) besondere objektive und ständige Kennzeichen,
h) Warncode mit Hinweis auf frühere Vorkommnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht,
i) Grund für die Aufnahme der Daten,
j) vorgeschlagene Maßnahmen,
k) amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) Mit Bezug auf die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe f dürfen an personenbezogenen Daten nur der Name und der Vorname des Sachverständigen aufgenommen werden.
(4) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben g und h dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b) Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Staatsangehörigkeit,
d) Geschlecht,
e) Anschrift.
(5) In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben aufgenommen werden.
Artikel 26
Die nachstehenden Grundsätze sind bei der Anwendung des ZIS hinsichtlich der personenbezogenen Daten zu beachten:
a) Die Erhebung und Verarbeitung der Daten hat nach Treu und Glauben sowie auf rechtmäßige Art und Weise zu erfolgen;
b) die Daten müssen für die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren ist;
c) die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie verarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;
d) die Daten müssen richtig und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand sein;
e) die Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, nicht länger aufbewahrt werden, als dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
Artikel 27
(1) Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 sind ausschließlich zum Zweck der folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen in das ZIS aufzunehmen:
a) Feststellung und Unterrichtung,
b) verdeckte Registrierung,
c) gezielte Kontrolle und
d) operationelle Analyse.
(2) Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 dürfen in das ZIS nur dann aufgenommen werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen oder aufgrund von Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person Handlungen begangen hat, begeht oder begehen wird, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen und die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.
Artikel 28
(1) Bei Durchführung der in Artikel 27 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem ZIS-Partner, der diese Maßnahmen vorgeschlagen hat, übermittelt werden:
a) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
b) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
c) Fahrtroute und Reiseziel;
d) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
e) verwendetes Transportmittel;
f) beförderte Gegenstände;
g) die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 27 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung oder eine verdeckte Registrierung vorzunehmen.
Artikel 29
(1) Der unmittelbare Zugang zu den im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die für den direkten Zugang zum ZIS benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.
Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Sie teilt ferner allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in bezug auf ihre eigenen Dienststellen mit, die zum Zugriff auf das ZIS befugt sind.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden und der benannten Kommissionsdienststellen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, internationalen oder regionalen Organisationen Zugang zum ZIS zu gewähren, sofern in den einschlägigen Fällen mit diesen Organisationen ein parallel laufendes Protokoll geschlossen wird, und zwar gemäß Artikel 7 Absatz 3 Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich. Bei dieser Beschlußfassung werden insbesondere sämtliche Gegenseitigkeitsvereinbarungen oder Vereinbarungen der Gemeinschaft und die Angemessenheit des Datenschutzniveaus berücksichtigt.
Artikel 30
(1) Die ZIS-Partner dürfen die Daten, die sie vom ZIS erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung desjenigen ZIS-Partners, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und gegebenenfalls nach Maßgabe der entsprechenden einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen und sollte den im Anhang dargelegten Grundsätzen Rechnung tragen.
(2) Unbeschladet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 29 Absatz 3 dürfen Daten aus dem ZIS nur von den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen verwendet werden, die befugt sind, nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2 benannten Behörden.
Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Sie teilt ferner allen Mitgliedstaaten die entsprechenden Angaben in bezug auf ihre eigenen Dienststellen mit, die zur Nutzung des ZIS befugt sind.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Behörden oder Dienststellen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, und zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Kommission, wenn diese die Daten in das System eingegeben hat.
Artikel 31
(1) Die Aufnahme der Daten in das ZIS erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats und gegebenenfalls nach Maßgabe der entsprechenden einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.
(2) Die Verarbeitung der Daten aus dem ZIS einschließlich ihrer Verwendung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 27, die der eingebende ZIS-Partner vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verarbeitet oder verwendet, und gegebenenfalls nach Maßgabe der einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.
3
Datenänderung
Artikel 32
(1) Nur der ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, ist befugt, die von ihm in das ZIS eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Stellt ein ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen ZIS-Partner in Kenntnis.
(3) Hat ein ZIS-Partner Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im ZIS im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den ZIS-Partner, der diese Daten eingegeben hat. Dieser überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Partner von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.
(4) Stellt ein ZIS-Partner bei der Eingabe von Daten in das System fest, daß eine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Partner, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Partner vesuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.
(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere hierzu befugte Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im ZIS eine endgültige Entscheidung, so handeln die ZIS-Partner vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Verordnung dementsprechend.
Im Falle widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen hierzu befugten Behörden, Entscheidungen nach Artikel 36 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mitgliedstaat, der die in Rede stehenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.
Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 gelten entsprechend, wenn eine Entscheidung der Kommission betreffend die im ZIS enthaltenen Daten vom Gerichtshof aufgehoben wird.
4
Speicherzeit
Artikel 33
(1) In das ZIS eigegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.
(2) Während der Überprüfung kann sich der ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 36 automatisch auf den Teil des ZIS übertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.
(3) Das ZIS unterrichtet den ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, automatisch einen Monat im voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Transfer im ZIS gespeicherter Daten.
(4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im ZIS, sind aber unbeschadet des Artikels 36 nur für einen Vertreter des in Artikel 43 genannten Ausschusses im Rahmen der Durchführung von Artikel 43 Absatz 4 siebter bis neunter Gedankenstrich sowie Absatz 5 oder für die in Artikel 37 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden. Hernach sind sie zu löschen.
5
Datenschutz für personenbezogene Daten
Artikel 34
(1) Die ZIS-Partner, die personenbezogene Daten vom ZIS erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens bis zum Beginn der Geltung dieser Verordnung die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Fall der Kommission die intern anwendbaren Regeln, die den Schutz der Rechte und der Freiheiten des einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten.
(2) Ein ZIS-Partner erhält vom ZIS erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat zuvor eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 benannt haben.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, betrachten die Mitgliedstaaten und die Kommission das ZIS als ein System der Verarbeitung personenbezogener Daten, das
— den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG,
— den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und
— allen strengeren Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegt.
Artikel 35
(1) Vorbehaltlich des Artikels 30 Absatz 1 ist es den ZIS-Partnern untersagt, die im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten zu einem anderen als dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zweck zu verwenden.
(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum Abruf durch die in Artikel 29 genannten Behörden erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten, die durch einen Mitgliedstaat oder durch die Kommission in das ZIS eingegeben wurden, dürfen nicht in Datenverarbeitungssysteme übernommen werden, für die die Mitgliedstaaten oder die Kommission verantwortlich sind, mit Ausnahme von Risikomanagementsystemen zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder eines Systems für die operationelle Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.
In diesem Fall sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die von den Kommissionsdienststellen benannten Analytiker befugt, aus dem ZIS abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operationelle Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verarbeiten.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner Risikomanagementdienste, bei denen autorisierte Analytiker die in das ZIS eingegebenen personenbezogenen Daten kopieren und verarbeiten. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber. Sie übermittelt ferner allen Mitgliedstaaten entsprechende Informationen über die bei ihr für die operationelle Analyse zuständigen Dienststellen.
Das Verzeichnis der benannten nationalen Behörden und Kommissionsdienststellen wird von der Kommission zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Aus dem ZIS kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der ZIS-Partner, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Artikel 36
(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich
— nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden,
— nach den internen Regeln der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1.
Soweit in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt, entscheidet die nach Artikel 37 vorgesehene nationale Aufsichtsbehörde, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.
(2) Ein ZIS-Partner, der um Auskunft über personenbezogene Daten ersucht wird, kann die Auskunft verweigern, wenn dadurch die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder die Agrarregelung beeinträchtigt werden könnten. Ein Mitgliedstaat kann die Auskunft auch aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren bezüglich der Fälle verweigern, in denen die Verweigerung eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Sicherheit des Staates, der Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit sowie der Rechte und Freiheiten eines Dritten ist. Die Kommission kann die Auskunft in den Fällen verweigern, in denen die Verweigerung eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten eines Dritten ist.
Auf jeden Fall können Personen, deren Daten verarbeitet werden, Auskünfte während des Zeitraums verweigert werden, in welchem Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in welchem eine operationelle Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine behördliche oder strafrechtliche Ermittlung läuft.
(3) Wurden die personenbezogenen Daten, über die um Auskunft ersucht wird, von einem anderen ZIS-Partner eingegeben, so wird die Auskunft nur dann erteilt, wenn dem Partner, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
(4) Nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats oder der in der Kommission geltenden internen Regeln kann jede Person bei den einzelnen ZIS-Partnern, die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zweck in das ZIS aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden oder falls die in Artikel 26 genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind.
(5) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im ZIS gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats hierzu befugten Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
a) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
b) im Widerspruch zu dieser Verordnung in das ZIS eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
c) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
d) Entschädigung nach Artikel 40 Absatz 2 zu erhalten.
Hinsichtlich der von der Kommission eingegebenen Daten kann beim Gerichtshof nach Artikel 173 des Vertrags Klage erhoben werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts, des Gerichtshofs oder einer anderen hierzu befugten Behörde gemäß den Buchstaben a), b) und c) auszuführen.
(6) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 32 Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“ bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat oder die Kommission verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen hierzu befugten Behörde anzufechten.
6
Überwachung des Schutzes personenbezogener Daten
Artikel 37
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das ZIS aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im ZIS enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum ZIS.
(2) Jede Person hat das Recht, jede nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene nationale Kontrollstelle oder den nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Europäischen Datenschutzbeauftragten zu ersuchen, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, um zu prüfen, ob sie richtig sind und wie sie genutzt wurden oder werden. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Ersuchen gestellt wird, oder gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt. Wurden die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Kommission eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitgliedstaats oder mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
(3) Die Kommission trifft im Rahmen ihrer Dienste alle Vorkehrungen, um eine Überwachung des Schutzes personenbezogener Daten sicherzustellen, die gleichwertige Garantien bietet wie Absatz 1.
(3a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.
(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit sämtlichen nationalen Datenschutzbehörden ein, die für die das ZIS betreffenden Aufsichtsfragen zuständig sind.
7
Datensicherheit
Artikel 38
(1) Alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit notwendig sind, werden getroffen:
a) von den Mitgliedstaaten und von der Kommission jeweils für ihren Bereich in bezug auf die Terminals des ZIS in ihren Hoheitsgebieten und bei den Dienststellen der Kommission;
b) von dem in Artikel 43 genannten Ausschuß in bezug auf das ZIS und die in denselben Räumlichkeiten wie das ZIS befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden;
c) von der Kommission in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile des gemeinsamen Kommunikationsnetzes.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der in Artikel 43 genannte Ausschuß treffen insbesondere Maßnahmen, um
a) zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
b) zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
d) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des ZIS durch Unbefugte zu verhindern;
e) zu gewährleisten, daß zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
f) zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
g) zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht werden kann;
h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
(3) Gemäß Artikel 43 prüft der Ausschuß nach, ob die erfolgten Abfragen erlaubt waren und von hierzu befugten Benutzern durchgeführt worden sind. Es werden mindestens 1 v. H. aller Abfragen kontrolliert. Eine Übersicht über diese Abfragen und Kontrollen wird in das System eingegeben und dienst nur zu diesen Nachprüfungen. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht.
Artikel 39
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Dienststelle, die für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 38 in bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 sowie — soweit nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren erforderlich — allgemein für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig ist.
(2) Die Kommission benennt für ihren Bereich und auf ihrer Ebene die Dienststellen, die mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen betraut werden.
8
Verantwortung, Haftung und Veröffentlichung
Artikel 40
(1) Jeder ZIS-Partner, der Daten in das System eingegeben hat, ist verantwortlich für deren Richtigkeit und Aktualität sowie deren Rechtmäßigkeit. Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission ist ferner verantwortlich für die Einhaltung des Artikels 26.
(2) Jeder ZIS-Partner haftet nach Maßgabe seiner eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren oder entsprechender gemeinschaftlicher Vorschriften für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des ZIS in dem betreffenden Mitgliedstaat oder bei der Kommission entstehen.
Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem ZIS-Partner, der die Daten geliefert hat, durch Eingabe unrichtiger Daten oder dadurch verursacht wurde, daß der ZIS-Partner Daten im Widerspruch zu dieser Verordnung eingegeben hat.
(3) Handelt es sich bei dem ZIS-Partner, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um denjenigen, der die Daten geliefert hat, so versuchen die betreffenden Partner sich auf den etwaigen Anteil an dem als Entschädigung gezahlten Betrag zu einigen, den der Partner, welcher die Daten geliefert hat, dem anderen Partner zu erstatten hat. Die so vereinbarten Beträge werden auf Antrag erstattet.
Artikel 41
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einrichtung des ZIS.
TITEL Va
AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE
1
Errichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke
Artikel 41a
(1) Das ZIS umfasst des Weiteren eine gesonderte Datenbank, das so genannte „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ („FIDE“). Alle Bestimmungen dieser Verordnung über das ZIS gelten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels auch für das Aktennachweissystem; jede Bezugnahme auf das ZIS bezieht sich auch auf das Aktennachweissystem.
(2) Ziel des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, Vorgänge, die der Zoll- und der Agrarregelung, soweit sie für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachten Waren gilt, zuwiderlaufen, verhindern zu helfen und die Feststellung und Verfolgung dieser Vorgänge zu erleichtern und zu beschleunigen.
(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke bezweckt, es der Kommission bei einer Koordinierung im Sinne des Artikels 18 oder bei der Vorbereitung einer Gemeinschaftsmission in ein Drittland im Sinne des Artikels 20 sowie den nach Artikel 29 benannten, für behördliche Ermittlungen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die zuständigen Dienststellen der Kommission ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen.
(4) Benötigt ein Mitgliedstaat oder die Kommission nach Abruf der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke zu der gespeicherten Ermittlungsakte weitergehende Angaben über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht der Mitgliedstaat oder die Kommission den eingebenden Mitgliedstaat um Unterstützung.
(5) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können das Aktennachweissystem im Rahmen der gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zusammenarbeit im Zollbereich verwenden. In diesem Fall gewährleistet die Kommission die technische Verwaltung der Datenbank.
2
Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke
Artikel 41b
(1) Die zuständigen Behörden können zur Erreichung der in Artikel 41a Absatz 3 genannten Zwecke im Zusammenhang mit Fällen, die der Zoll- oder der Agrarregelung, soweit sie für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachten Waren gilt, zuwiderlaufen und von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystems für Zollzwecke eingeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:
a) Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer behördlichen oder strafrechtlichen Ermittlung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats sind oder waren und
— die im Verdacht stehen, Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, zu begehen oder begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Handlung beteiligt zu sein oder beteiligt gewesen zu sein,
— bei denen eine solche Handlung festgestellt worden ist oder
— die wegen einer solchen Zuwiderhandlung Adressat einer Verwaltungsentscheidung waren oder denen eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
b) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
c) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und das Aktenzeichen.
Die Daten nach den Buchstaben a, b und c werden für jede Person oder jedes Unternehmen gesondert eingegeben. Eine Verknüpfung der Daten untereinander ist nicht zulässig.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:
a) bei Personen: Name, Geburtsname, Vorname, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
b) bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens, den Firmennamen, die Anschrift des Unternehmens, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
(3) Die Daten werden nach Artikel 41d für eine begrenzte Dauer eingegeben.
Artikel 41c
(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist ausschließlich den in Artikel 41a genannten Behörden vorbehalten.
(2) Jede Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält zwingend folgende personenbezogene Daten:
a) bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
b) bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens und/oder den Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
3
Speicherdauer der Daten
Artikel 41d
(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden:
a) Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;
b) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;
c) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.
Diese Zeiträume sind nicht kumulierbar.
(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 41b nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.
(3) Die Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke werden automatisch an dem Tag gelöscht, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.
TITEL VI
FINANZIERUNG
Artikel 42a
(1) Diese Verordnung bildet den Basisrechtsakt für die Finanzierung aller in ihrem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere:
a) die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und Informatikunterstützung zur Verfügung stellt, um die Koordination von gemeinsamen Zollaktionen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;
b) die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Artikel 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zollaktionen, die durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-hoc-Treffen und an den durch die oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen.
Sofern die unter Buchstabe a genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;
c) die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste im Hinblick auf die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung;
d) die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen zwecks Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung, verbunden sind;
e) die Kosten für die Nutzung des ZIS gemäß den Rechtsakten, die aufgrund der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich gemäß dem durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 errichteten Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich ( 12 ), soweit diese Rechtsakte vorsehen, dass diese Kosten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.
(2) Die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Teile des für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c verwendeten gemeinsamen Kommunikationsnetzes werden ebenfalls aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. Die Kommission schließt im Namen der Gemeinschaft die notwendigen Verträge, um die Funktionsfähigkeit dieser Teile sicherzustellen.
(3) Unbeschadet der Kosten des Betriebs des ZIS sowie der als Schadenersatz gezahlten Beträge nach Artikel 40 verzichten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten aus der Erteilung von Auskünften, der Bereitstellung von Dokumenten, der Durchführung von behördlichen Ermittlungen oder aus jeder anderen operationellen Maßnahme gemäß dieser Verordnung, die aufgrund einer Aufforderung eines Mitgliedstaats oder der Kommission geleistet worden sind, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Oktober 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 43a
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 43b
Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor,
— ob die Ausweitung der in den Registern enthaltenen Daten über die Ausfuhr gemäß Artikel 18a und Artikel 18d durch die Aufnahme von Daten über andere als in Artikel 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 18d Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Waren erforderlich ist, und
— ob die Ausweitung der in dem Transportregister enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren auf dem Land- und Luftweg durchführbar ist.
Artikel 44
Unbeschadet der Vorschriften ►M2 der Titel V und Va ◄ können anstelle der in dieser Verordnung vorgesehenen Übermittlung von Schriftstücken dem gleichen Zweck dienende Informationen beliebiger Form geliefert werden, die aus der Datenverarbeitung stammen.
Artikel 45
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in beliebiger Form übermittelt werden, einschließlich der im ZIS nach Artikel 23 gespeicherten Daten sind vertraulich. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt ebenso wie denjenigen, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsinstitutionen Anwendung finden, vorsehen.
Die Auskünfte nach Unterabsatz 1 dürfen insbesondere nur Personen übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Funktion befugt sind, sie zu kennen oder auszuwerten. Sie dürfen auch zu keinen anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat oder die Kommission, der/die sie geliefert oder in das ZIS eingegeben hat, billigt dies ausdrücklich, wobei die von diesem Mitgliedstaat oder der Kommission festgelegten Bedingungen einzuhalten sind und die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Empfängerbehörde ihren Sitz hat, der Weitergabe oder Verwendung nicht entgegenstehen dürfen.
(2) Unbeschadet der Vorschriften ►M2 der Titel V und Va ◄ werden Informationen über natürliche und juristische Personen nach Maßgabe dieser Verordnung nur insoweit übermittelt, als es zur Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen unbedingt notwendig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingeholten Auskünfte im Rahmen von später eingeleiteten Gerichts- oder Ermittlungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung nicht entgegen.
Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer solchen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(4) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich in einer ergänzenden Untersuchung erwiesen hat, daß eine natürliche oder juristische Person, die ihr aufgrund dieser Verordnung namentlich genannt wurde, nicht in eine Zuwiderhandlung verwickelt war, so unterrichtet die Kommission unverzüglich diejenigen, denen aufgrund dieser Verordnung personenbezogene Daten übermittelt worden sind. Die betreffende Person wird dann nicht mehr aufgrund der ersten Mitteilung als in eine Zuwiderhandlung verwickelt betrachtet.
Befinden sich personenbezogene Daten über eine solche Person im ZIS, so müssen sie gelöscht werden.
Artikel 46
Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
a) intern eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden sicherzustellen;
b) im Rahmen ihrer Beziehungen erforderlichenfalls eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den von ihnen zu diesem Zweck besonders ermächtigten Behörden einzurichten.
Artikel 47
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, soweit erforderlich, die Modalitäten für die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe festzulegen, damit insbesondere jedwede der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und die Agrarregelung abträgliche Unterbrechung einer Überwachung von Personen oder Waren vermieden wird.
Artikel 48
(1) Diese Verordnung verpflichtet die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung ihres Sitzstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen.
(2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.
Die Kommission ist über jede Amtshilfeverweigerung und die geltend gemachten Gründe so rasch wie möglich zu unterrichten.
Artikel 49
Unbeschadet des Rechts auf Unterrichtung, das die Kommission im Rahmen anderer Regelungen besitzt, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen oder die wesentlichen Elemente solcher Entscheidungen, mit denen die Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung geahndet wird, in allen Fällen, in denen nach den Artikeln 17 und 18 Mitteilung gemacht wurde.
Artikel 50
Unbeschadet der Kosten des Betriebs des ZIS sowie der als Schadenersatz gezahlten Beträge nach Artikel 40 verzichten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Kosten mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.
Artikel 51
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der strafprozeßrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.
Artikel 51a
Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden.
Artikel 52
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 wird aufgehoben.
(2) Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 53
►M2 ————— ◄ Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 13. März 1998.
▼M2 —————
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
WEITERGABE VON DATEN
(Artikel 30 Absatz 1)
1. Weitergabe an öffentliche Dienststellen
Die Weitergabe von Daten an öffentliche Dienststellen sollte nur in einem bestimmten Fall zulässig sein,
a) wenn eine klare rechtliche Verpflichtung oder Ermächtigung oder eine Genehmigung der Kontrollbehörde vorliegt oder
b) wenn diese Daten für den Empfänger unerläßlich sind, damit er seine rechtmäßige Aufgabe erfüllen kann, und sofern das Ziel der durch diesen Empfänger vorgenommenen Sammlung oder Verarbeitung mit dem ursprünglichen Ziel nicht unvereinbar ist und die Rechtsverpflichtungen der weitergebenden Behörde dem nicht zuwiderlaufen.
Eine Weitergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einem bestimmten Fall
a) die Weitergabe zweifellos im Interesse des Betroffenen erfolgt und dieser der Weitergabe zugestimmt hat oder aufgrund der Umstände eine solche Einwilligung eindeutig vorausgesetzt werden kann oder
b) die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren.
2. Weitergabe an Privatpersonen
Die Weitergabe von Daten an Privatpersonen sollte nur zulässig sein, wenn in einem bestimmten Fall eine klare rechtliche Verpflichtung oder Ermächtigung oder eine Genehmigung der Kontrollbehörde vorliegt.
Eine Weitergabe an Privatpersonen ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einem bestimmten Fall
a) die Weitergabe zweifellos im Interesse des Betroffenen erfolgt und dieser der Weitergabe zugestimmt hat oder aufgrund der Umstände eine solche Einwilligung eindeutig vorausgesetzt werden kann oder
b) die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren.
3. Internationale Weitergabe
Die Weitergabe von Daten an ausländische Behörden sollte nur zulässig sein,
a) wenn es nach innerstaatlichem oder internationalem Recht eine eindeutige Rechtsbestimmung gibt,
b) in Ermangelung einer solchen Bestimmung, wenn die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren,
und sofern die innerstaatlichen Vorschriften über den Schutz der Personen nicht beeinträchtigt werden.
4.1. Ersuchen um Weitergabe
Vorbehaltlich spezifischer in nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sollten Ersuchen um Weitergabe von Daten Hinweise auf die ersuchende Stelle oder Person sowie auf den Zweck und Grund des Ersuchens enthalten.
4.2. Bedingungen für die Weitergabe
Die Qualität der Daten sollte soweit wie möglich spätestens vor ihrer Weitergabe überprüft werden. Soweit es möglich ist, sollten bei jeder der Weitergabe von Daten Angaben über gerichtliche Entscheidungen und Entscheidungen darüber, eine Verfolgung zu unterlassen, gemacht werden und Daten, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, sollten an der Quelle überprüft werden, bevor sie weitergegeben werden; ihr Grad an Genauigkeit oder an Verläßlichkeit sollte angegeben werden.
Wenn sich herausstellt, daß die Daten nicht mehr genau und aktuell sind, sollten sie nicht weitergegeben werden. Sind überholte oder ungenaue Daten weitergegeben worden, sollte die weitergebende Stelle möglichst alle Stellen, an die die Daten weitergegeben wurden, darüber informieren, daß die Daten nicht mehr zutreffen.
4.3. Gewährleistung für die Weitergabe
Die Daten, die an andere öffentliche Stellen, Privatpersonen oder ausländische Behörden weitergegeben wurden, sollten für keine anderen als die im Ersuchen um Weitergabe genannten Zwecke verwendet werden.
Jede Verwendung für andere Zwecke sollte unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 1 bis 4.2 von der Zustimmung der weitergebenden Stelle abhängig gemacht werden.
( 1 ) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 1).
( 2 ) ABl. Nr. C 56 vom 26.2.1993, S. 1, ABl. Nr. C 262 vom 28.9.1993, S. 8, und ABl. Nr. C 80 vom 17.3.1994, S. 12.
( 3 ) ABl. Nr. C 20 vom 24.1.1994, S. 85, und Stellungnahme vom 16. Januar 1997 (ABl. Nr. C 33 vom 3.2.1997).
( 4 ) ABl. Nr. C 161 vom 14.6.1993, S. 15.
( 5 ) ABl. Nr. L 144 vom 2.6.1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2.4.1987, S. 3).
( 6 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 155 vom 7.6.1989, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 (ABl. Nr. L 293 vom 12.11.1994, S. 5).
( 7 ) Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1991, S. 11).
( 8 ) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
( 9 ) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1).
( 10 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
( 11 ) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.
( 12 ) ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995, S. 33.
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).