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Document 01994R2062-20050804

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2062/2005-08-04

1994R2062 — DE — 04.08.2005 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2062/94 DES RATES

vom 18. Juli 1994

zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(ABl. L 216, 20.8.1994, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1643/95 DES RATES vom 29. Juni 1995

  L 156

1

7.7.1995

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1654/2003 DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 245

38

29.9.2003

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1112/2005 DES RATES vom 24. Juni 2005

  L 184

5

15.7.2005


Geändert durch:

 A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2062/94 DES RATES

vom 18. Juli 1994

zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehören zu den vorrangigen Zielen einer wirksamen Sozialpolitik.

Die Kommission hat die von ihr geplanten Initiativen in diesem Bereich in ihrem Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 4 ) sowie in ihrem Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vorgestellt.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 5 ) hat der Rat die Mitteilung der Kommission über ihr Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz begrüßt und die Kommission unter anderem ersucht zu prüfen, wie der Austausch von Informationen und Erfahrungen auf den von der Entschließung erfaßten Gebieten, insbesondere hinsichtlich der Sammlung und Verbreitung von Daten, verbessert werden kann, sowie außerdem zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen gemeinschaftlichen Mechanismus zur Untersuchung der sich auf einzelstaatlicher Ebene ergebenden Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu schaffen.

In dieser Entschließung wird überdies eine Verstärkung der Zusammenarbeit mit und zwischen den Stellen befürwortet, die Aufgaben in dem unter die Entschließung fallenden Bereich wahrnehmen.

Der Rat hat ferner auf das grundlegende Erfordernis hingewiesen, daß die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sich der Bedeutung der einschlägigen Probleme bewußt sind und Zugang zu Informationen haben, wenn die in dem Programm der Kommission befürworteten Maßnahmen Erfolg haben sollen.

Die umfassende, zuverlässige und objektive Sammlung, Verarbeitung und Analyse wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten ist unerläßlich, damit den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um den an sie gerichteten Anforderungen gerecht werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ergreifen und eine angemessene Unterrichtung der betroffenen Personen gewährleisten zu können.

In der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten bestehen bereits Einrichtungen, die solche Informationen liefern und Dienstleistungen dieser Art erbringen.

Um die von diesen Einrichtungen bereits geleistete Arbeit soweit wie möglich auf gemeinschaftlicher Ebene nutzen zu können, sollte ein europäisches Netzwerk zur Beobachtung und zur Sammlung von Informationen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geschaffen werden, für dessen Koordinierung auf gemeinschaftlicher Ebene eine Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständig wäre.

Um die an sie gerichteten Anforderungen effektiver erfüllen zu können, sollten die Gemeinschaftseinrichtungen, die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise auf eine Agentur zurückgreifen können, um die für den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen zu erhalten.

Es empfiehlt sich daher, eine Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu errichten, die insbesondere die Kommission bei der Durchführung der Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterstützen und, unbeschadet der Befugnisse der Kommission, in diesem Zusammenhang zur Entwicklung der künftigen gemeinschaftlichen Aktionsprogramme zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beitragen soll.

Gemäß dem einvernehmlichen Beschluß der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993 über die Festlegung des Sitzes bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol ( 6 ) wird die Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ihren Sitz in einer spanischen Stadt haben, die von der spanischen Regierung noch zu benennen ist. Die spanische Regierung hat zu diesem Zweck die Stadt Bilbao benannt.

Der Status und der Aufbau der Agentur müssen dem objektiven Charakter der von ihr erwarteten Ergebnisse entsprechen und es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.

Die Agentur muß die Möglichkeit haben, Vertreter aus Drittländern, von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen sowie von internationalen Organisationen, die das Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem von der Agentur verfolgten Ziel teilen, als Beobachter einzuladen.

Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in engem Kontakt zu den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Einrichtungen und Programmen, insbesondere zur Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen stehen, um Überschneidungen zu vermeiden.

Die Agentur steht auf funktioneller Ebene in sehr engem Kontakt zur Kommission und zum Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Die Agentur greift für ihre Übersetzungen auf die Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union zurück, sobald diese Zentrale ihre Tätigkeit aufnimmt.

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften soll zur Tätigkeit der Agentur beitragen. Die für erforderlich gehaltenen Mittel werden entsprechend der Finanziellen Vorausschau im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme der vorliegenden Verordnung nur in Artikel 235 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Errichtung der Agentur

Es wird eine Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nachstehend „Agentur“ genannt, errichtet.

▼M3

Artikel 2

Ziel

Damit gemäß dem Vertrag sowie den nachfolgenden Gemeinschaftsstrategien und Aktionsprogrammen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Arbeitsumwelt verbessert wird, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verfolgt die Agentur das Ziel, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

▼B

Artikel 3

Aufgaben

(1)  Zur Erreichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels hat die Agentur folgende Aufgaben wahrzunehmen:

▼M3

a) Sammlung, Analyse und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;

b) Sammlung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;

▼B

c) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, einschließlich der Unterrichtung über Schulungsprogramme;

d) Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren sowie Austausch von Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;

e) Bereitstellung der für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen objektiven technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen für die Gemeinschaftseinrichtungen und die Mitgliedstaaten; hierzu insbesondere Bereitstellung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen für die Kommission, die diese benötigt, um ihrer Aufgabe der Ermittlung, Ausarbeitung und Evaluierung der Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gerecht zu werden, insbesondere, was die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Unternehmen im allgemeinen und die kleinen und mittleren Unternehmen im besonderen anbelangt;

f) Aufbau — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — und Koordinierung des Netzwerks nach Artikel 4, und zwar unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Agenturen und Organisationen, die Informationen und Dienstleistungen dieser Art bereitstellen;

g) Sammlung der aus Drittländern und von internationalen Organisationen (WHO, IAO, PAHO, IMO usw.) stammenden Informationen über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie Bereitstellung der betreffenden Informationen für diese;

▼M3

h) Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung guter Praxisbeispiele und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen. Im Bereich der guten Praktiken sollte sich die Agentur insbesondere auf solche Praktiken konzentrieren, die als praktische Instrumente bei der Erstellung von Bewertungen der Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einzusetzen sind, sowie auf die Ermittlung der zur Beseitigung dieser Risiken zu ergreifenden Maßnahmen;

i) Mitwirkung an der Entwicklung gemeinschaftlicher Strategien und Aktionsprogramme zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;

▼M3

j) Die Agentur stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für die Endnutzer verständlich sind. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 eng mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten innerstaatlichen Anlaufstellen zusammen.

▼M3

(2)  Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen. Insbesondere arbeitet die Agentur, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen.

▼B

Artikel 4

Netzwerke

▼M3

(1)  Die Agentur baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus

 den wichtigsten Bestandteilen der einzelstaatlichen Informationsnetze, einschließlich der einzelstaatlichen Organisationen der Sozialpartner, wobei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Rechnung getragen wird;

 den innerstaatlichen Anlaufstellen;

 gegebenenfalls den themenspezifischen Ansprechstellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten informieren die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich aller Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur beitragen könnten, wobei eine möglichst vollständige Erfassung ihres Hoheitsgebiets anzustreben ist.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder eine von ihnen benannte innerstaatliche Anlaufstelle sorgen für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen innerstaatlichen Anlaufstelle und der Agentur auf der Grundlage des angenommenen Arbeitsprogramms der Agentur. Die einzelstaatlichen Behörden berücksichtigen die Ansichten der Sozialpartner auf nationaler Ebene nach Maßgabe der einzelstaatlichen Gesetzgebung und/ oder Praxis.

▼B

(3)  Die einzelstaatlichen Behörden teilen der Agentur den Namen der in dem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Stellen mit, die in der Lage sind, mit ihr hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten und mithin als themenspezifische Ansprechstelle des Netzwerks zu fungieren. Die Agentur kann mit diesen Stellen Vereinbarungen treffen.

(4)  Themenspezifische Ansprechstellen für besondere Aufgaben können Teil des Netzwerks sein.

Sie werden von dem in Artikel 8 genannten Verwaltungsrat für einen bestimmten, mit ihnen vereinbarten Zeitraum benannt.

(5)  Die Festlegung der Themen von besonderem Interesse und die Zuweisung von besonderen Aufgaben an die themenspezifischen Ansprechstellen müssen in dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur angegeben werden.

(6)  Die Agentur überprüft unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen in regelmäßigen Abständen die wichtigsten Bestandteile des Netzwerks nach Absatz 2 und nimmt dann die Änderungen vor, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Benennungen seitens der Mitgliedstaaten beschlossen hat.

Artikel 5

Vereinbarungen

(1)  Um das Funktionieren des Netzwerks nach Artikel 4 zu erleichtern, kann die Agentur mit den Stellen, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannt hat, Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von der Agentur übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

▼M2

Artikel 6

Zugang zu den Dokumenten

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 7 ) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2)  Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Einrichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 8 ) die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)  Gegen die Entscheidungen, die die Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 EG-Vertrag erhoben werden.

▼B

Artikel 7

Rechtspersönlichkeit

(1)  Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)  Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

▼M3

Artikel 7a

Lenkungs- und Managementstrukturen

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Agentur umfasst:

a) einen Verwaltungsrat;

b) einen Vorstand;

c) einen Direktor.

▼M3

Artikel 8

Verwaltungsrat

(1)  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a) jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b) jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c) jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d) drei Vertretern der Kommission.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden auf Vorschlag des Sprechers der jeweiligen Gruppe im Ausschuss ernannt.

Die Vorschläge der drei Gruppen des Ausschusses werden dem Rat vorgelegt; sie werden auch der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt.

Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei Vorlage der Listen der Kandidaten um eine angemessene Vertretung der verschiedenen Wirtschaftszweige und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat. Diese Vorlage erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Neubesetzung des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 und des Artikels 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 9 ).

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Agentur auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

(3)  Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Ausnahmsweise wird die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt sind, verlängert, bis ein neuer Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 ernannt worden ist.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)  Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5)  Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6)  Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme, und die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms gefasst werden und Auswirkungen auf die Haushalte der innerstaatlichen Anlaufstellen haben, bedürfen jedoch außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Regierungsvertreter.

Der Verwaltungsrat legt ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren fest, für das Unterabsatz 1 entsprechend gilt.

(7)  Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.

(8)  Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9)  Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe des Artikels 11 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Agentur notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.

(10)  Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(11)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(12)  Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vorstands informiert.

▼B

Artikel 9

Beobachter

Der Verwaltungsrat kann im Benehmen mit der Kommission Vertreter aus Drittländern, von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen sowie von internationalen Organisationen als Beobachter einladen.

▼M3

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und ihr Direktor können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen.

▼B

Artikel 10

Jährliches Arbeitsprogramm — Allgemeiner Jahresbericht

▼M3

(1)  Der Verwaltungsrat legt die strategischen Ziele der Agentur fest. Insbesondere verabschiedet er den Haushalt, das Vierjahres-Turnusprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Direktor gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommissionsstellen und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz erarbeiteten Entwurfs.

▼B

Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepaßt werden.

Das Programm fügt sich in den Rahmen eines „Turnus“-Programms ein, das nach dem genannten Verfahren verabschiedet wird und vier Jahre umfaßt.

▼M3 —————

▼M2

(2)  Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof, den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(3)  Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

▼B

Artikel 11

Direktor

(1)  Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; eine Wiederernennung ist möglich.

▼M3

(2)  Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und trägt die Verantwortung für

a) die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

b) das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,

c) die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,

d) die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,

e) alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten,

f) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstands.

▼B

(3)  Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

Artikel 12

Haushaltsplan

(1)  Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muß, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur eingesetzt.

(2)  Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Einkünfte, die aus Zahlungen für von der Agentur geleistete Dienste stammen können, einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Zuschuß der Gemeinschaft.

(4)  Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit Stellen oder Einrichtungen in Ausführung des Arbeitsprogramms geschlossen wurden.

▼M2

Artikel 13

Entwurf des Voranschlags — Feststellung des Haushaltsplans

(1)  Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens zum 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(2)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: Haushaltsbehörde).

(3)  Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(4)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(5)  Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(6)  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 14

Ausführung des Haushaltsplans

(1)  Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)  Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)  Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6)  Der Direktor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)  Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)  Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)  Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10)  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 15

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften ( 10 ) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.

▼B

Artikel 16

Berufsgeheimnis

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und das Personal der Agentur sowie jede Person, die an der Tätigkeit der Agentur teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Artikel 17

Sprachenregelung

Die Sprachenregelung der Organe der Gemeinschaft gilt auch für die Agentur.

Artikel 18

Übersetzungsdienste

Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden von der Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union geleistet, sobald diese ihre Tätigkeit aufnimmt.

Artikel 19

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Agentur.

Artikel 20

Personal

(1)  Das Personal der Agentur unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(2)  Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3)  Der Verwaltungsrat erläßt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 21

Haftung

(1)  Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

In Streitfällen entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Schiedsklausel, die in den von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den von ihr oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof entscheidet in allen Streitsachen über den Ersatz solcher Schäden.

(3)  Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für das Personal der Agentur geltenden Vorschriften.

Artikel 22

Kontrolle der Rechtmäßigkeit

Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur kann von jedem Mitgliedstaat, jedem Mitglied des Verwaltungsrats oder jeder dritten Person, die hiervon unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit vor die Kommission gebracht werden.

Die Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, damit befaßt werden.

Die Kommission trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung.

Artikel 23

Überprüfung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, nach Anhörung des Europäischen Parlaments diese Verordnung sowie die neuen Aufgaben der Agentur, die sich als erforderlich erweisen könnten.

Artikel 24

Inkrafttreten der Verordnung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




Erklärung des Rates und der Kommission zum Sitz der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Anläßlich der Annahme der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nehmen der Rat und die Kommission zur Kenntnis,

 daß die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 29. Oktober 1993 beschlossen haben, daß die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ihren Sitz in Spanien, in einer von der spanischen Regierung zu benennenden Stadt, haben wird;

 daß die spanische Regierung Bilbao als Sitz dieser Agentur benannt hat.



( 1 ) ABl. Nr. C 271 vom 16. 10. 1991, S. 3.

( 2 ) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.

( 3 ) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 44.

( 4 ) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.

( 5 ) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. C 323 vom 30. 11. 1993, S. 1.

( 7 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 8 ) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38.

( 9 ) ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

( 10 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

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