EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 01989R1553-20210101

Consolidated text: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1553/2021-01-01

01989R1553 — DE — 01.01.2021 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EWG, EURATOM) NR. 1553/89 DES RATES

vom 29. Mai 1989

über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

(ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1026/1999 DES RATES vom 10. Mai 1999

  L 126

1

20.5.1999

 M2

VERORDNUNG (EG) NR. 807/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

36

16.5.2003

►M3

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/769 DES RATES vom 30. April 2021

  L 165

9

11.5.2021



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 DES RATES

vom 29. Mai 1989

über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel



▼M3 —————

▼M3

Artikel 1

Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 ( 1 ) festgesetzten einheitlichen Abrufsatzes auf die gemäß dieser Verordnung bestimmte Grundlage berechnet.



▼M3 —————

▼M3

Artikel 2

Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Grundlage der steuerbaren Umsätze im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 2 ) berechnet.



▼M3 —————

▼M3

Artikel 3

(1)  
Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr wird bestimmt, indem der Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr aus den Umsätzen nach Artikel 2 abgeführten und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berichtigten MwSt.-Nettoeinnahmen durch den endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz, wie nach der in Artikel 4 festgelegten Methode berechnet, geteilt wird.

Dieser endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird unter Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Methode als Prozentsatz ausgedrückt.

(2)  

Der Gesamtbetrag der MwSt.-Nettoeinnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird berichtigt, um Folgendes zu berücksichtigen:

a) 

alle Beträge, die für Eigenmittelzwecke als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat zu behandeln sind, obwohl sie einen Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Gebiet aufweisen;

b) 

alle Beträge aus Umsätzen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem der in Artikel 7 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Orte liegt, sofern ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden;

c) 

alle infolge von Berichtigungen aufgrund von Verstößen gegen die Richtlinie 2006/112/EG fälligen Beträge.

(3)  
Der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmte Betrag wird mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten einheitlichen Abrufsatz multipliziert, um die MwSt.-Eigenmittel zu erhalten, die dem Unionshaushalt zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 4

(1)  
Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Basis von Kalenderjahren berechnet.
(2)  
Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird nach der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Methode berechnet.
(3)  
Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ist ein Prozentsatz, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 2016 gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels in der vor dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung berechnet wurde.
(4)  
Der Prozentsatz, durch den der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ausgedrückt wird, ist auf vier Dezimalstellen zu berechnen.
(5)  
Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ist kontrolliert worden, und es dürfen in Bezug auf diesen Satz keine Mitteilungen über offene Punkte gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorliegen.
(6)  
Ein gewogener mittlerer Satz, in Bezug auf den noch Mitteilungen vorliegen, wird bis zur Klärung der gemäß Artikel 9 Absatz 2 mitgeteilten Punkte verwendet; dieser gilt als der vorläufige mehrjährige gewogene mittlere Satz.
(7)  
Der vorläufige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird nach der Klärung der gemäß Artikel 9 Absatz 2 mitgeteilten Punkte durch den sich daraus ergebenden Prozentsatz ersetzt; dieser gilt ab dem Haushaltsjahr 2021 als endgültiger mehrjähriger gewogener mittlerer Satz.
(8)  
Die Auswirkungen auf den Haushalt, die sich aus einer Differenz zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz ergeben, werden nach dem als Bestimmung des Jahressaldos bekannten Verfahren des Artikels 10b Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates ( 3 ) behandelt.



▼M3 —————

▼M3

Artikel 7

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 für das vorhergehende Kalenderjahr bestimmte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel, auf die der einheitliche Abrufsatz im Sinne von Artikel 1 anzuwenden ist, hervorgeht.
(2)  
Die Übersicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält alle Daten, die für die Bestimmung der Grundlage verwendet wurden und die für die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates ( 4 ) vorgesehenen Kontrollen erforderlich sind.
(3)  
Für die Bestimmung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel werden die jüngsten Daten, die bei der Erstellung der Übersicht verfügbar sind, herangezogen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können eine Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist beantragen, wenn es aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich ihrem Einfluss entziehen, nicht möglich ist, die Berechnungen gemäß Artikel 3 durchzuführen und somit jene Frist einzuhalten. Der Antrag ist schriftlich bei der Kommission zu stellen und muss die Gründe für die außergewöhnlichen Umstände enthalten.
(5)  
Die Kommission kann nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine einmalige Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist um höchstens zwei Monate gewähren. Die Kommission erstattet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich Bericht über die Zahl der Anträge und über ihre diesbezüglichen Entscheidungen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für Haushaltszwecke jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das folgende Haushaltsjahr.

Artikel 9

(1)  
Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die vorhergehenden Haushaltsjahre, aus welchen Gründen sie auch immer anfallen, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen.

Sind sich der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission nicht einig über eine Berichtigung, so unterrichtet die Kommission jenen Mitgliedstaat schriftlich über die notwendige Berichtigung. Dieses Schreiben stellt eine „Maßnahme“ im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 dar.

(1a)  
Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die im Schreiben nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelte Berichtigung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist.

Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der im Schreiben nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Berichtigung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Berichtigung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Berichtigung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.

Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden in Gesamtübersichten zusammengefasst, die die vorausgegangenen Übersichten für die betreffenden Haushaltsjahre abändern.

(1b)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 1a detaillierter festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)  
Nach dem 31. Juli des vierten Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, werden die Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind Berichtigungen, die die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte betreffen.



▼M3 —————

▼M3

Artikel 10

(1)  
Bis zum 30. April jedes Jahres unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission davon, welche Lösungen bzw. welche entsprechenden Änderungen er zur Bestimmung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge vorschlägt. Die vorgeschlagene Lösung enthält für jedes Element die Art von Daten, die der Mitgliedstaat gegebenenfalls als geeignet erachtet, sowie eine Schätzung des Wertes der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel.

Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, die sie von einem Mitgliedstaat erhält, bis zum 31. Mai desselben Jahres mit.

(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Lösungen und entsprechenden Änderungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren innerhalb von 60 Tagen nach Abgabe der Stellungnahme des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses erlassen.

Artikel 11

(1)  
Im Anschluss an die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 vorgesehenen Kontrollen wird die Übersicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unter den in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen berichtigt.
(2)  
Was den in Artikel 4 Absatz 2 genannten endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz anbelangt, so bewertet die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichtigungen gemäß Artikel 9, um alle Mitteilungen über offene Punkte in Bezug auf den gewogenen mittleren Satz zu klären.

Artikel 12

(1)  
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission jedes Jahr über sämtliche im Vergleich mit den zuvor von ihm vorgelegten Angaben eingetretenen relevanten Änderungen der administrativen Abläufe und Verfahren, die er zur Erhebung der MwSt. einsetzt.
(2)  
Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat, ob die Abläufe und Verfahren nach Absatz 1 verbessert werden können.
(3)  
Die Kommission erstellt alle fünf Jahre einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte, die von den Mitgliedstaaten bei der Erhebung der MwSt. sowie hinsichtlich etwaiger Verbesserungen erzielt wurden.

Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2025 erstmals vor.

Artikel 13

(1)  
Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM/MwSt.), der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M3

Artikel 13a

(1)  

Die Kommission legt bis spätestens 1. Januar 2025 einen Bericht über die Funktionsweise des MwSt.-basierten Eigenmittelsystems vor. Der Bericht enthält folgende Angaben:

a) 

die Zahl der Mitgliedstaaten, die einen gewogenen mittleren Satz anwenden, in Bezug auf den noch Mitteilungen über offene Punkte vorliegen;

b) 

etwaige Änderungen der nationalen MwSt.-Sätze.

(2)  
In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird bewertet, ob das MwSt.-basierte Eigenmittelsystem, insbesondere der mehrjährige gewogene mittlere Satz, wirksam und angemessen ist. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Bestimmung des endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes auf der Grundlage neuerer Daten beigefügt.



▼M3 —————

▼B

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1989.

Die gilt jedoch nicht für die Aufstellung oder Korrektur der Übersichten über die Grundlage der MWSt.-Eigenmittel für die Jahre vor 1989, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 erstellt wurden; diese Bestimmungen bleiben für die betreffenden Übersichten anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (ABl. L 165, S1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Top