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Document 01988R1677-20050106

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1677/2005-01-06

1988R1677 — DE — 06.01.2005 — 004.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1677/88 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 1988

zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken

(ABl. L 150, 16.6.1988, p.21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 888/97 DER KOMMISSION vom 16. Mai 1997

  L 126

11

17.5.1997

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2003 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2003

  L 7

61

11.1.2003

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 163

50

30.4.2004

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2005 DER KOMMISSION vom 8. März 2005

  L 62

3

9.3.2005


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 27  (46/03)




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1677/88 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 1988

zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1117/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung Nr. 183/64/EWG des Rates ( 3 ) wurden Qualitätsnormen für Gurken festgelegt.

Bei der Erzeugung von und beim Handel mit diesen Produkten hat sich namentlich hinsichtlich der Anforderungen der Verbraucher- und Großhandelsmärkte eine Entwicklung vollzogen. Die gemeinsamen Qualitätsnormen für Gurken sollten daher geändert werden, um diesen neuen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Diese Änderungen schließen eine Änderung der zusätzlichen Güteklasse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1194/69 des Rates ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 ( 5 ), ein. Bei der Definition dieser Güteklasse ist sowohl dem wirtschaftlichen Interesse, das die Erzeugnisse für die Erzeuger haben, als auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Bedürfnisse der Verbraucher zu befriedigen.

Die Normen gelten für alle Vermarktungsstufen. Die Beförderung über eine große Entfernung, die Lagerung während einer gewissen Dauer und die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse unterzogen werden, können aufgrund der biologischen Entwicklung dieser Erzeugnisse oder ihres mehr oder weniger leicht verderblichen Charakters gewisse Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Diese Beeinträchtigungen sind somit bei der Anwendung der Normen auf der auf die Versandstufe folgenden Vermarktungsstufe zu berücksichtigen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit sowie im Interesse der Beteiligten empfiehlt es sich, die so geänderten Normen in einem einzigen Text zusammenzufassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M5

Die Qualitätsnormen für Gurken des KN-Codes 0707 00 05 stehen im Anhang dieser Verordnung.

▼B

Diese Normen gelten für alle Vermarktungsstufen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Bedingungen.

Auf den der Versandstufe folgenden Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch von den Normenvorschriften hinsichtlich Frische- und Prallheitsgrad, die geringfügig nachgelassen haben, und hinsichtlich geringfügiger Veränderungen infolge biologischer Entwicklungsvorgänge und ihrer Verderblichkeit abweichen.

Artikel 2

Die Verordnung Nr. 183/64/EWG wird wie folgt geändert:

 in Artikel 1 Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen,

 der Anhang I Teil 2 wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1194/69 wird wie folgt geändert:

 in Artikel 1 werden die Worte „und Gurken“ gestrichen,

 der Anhang VII wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

QUALITÄTSNORM FÜR GURKEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Gurken der aus „Cucumis sativus L.“ hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gurken für die industrielle Verarbeitung und Einlegegurken (Cornichons) fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Gurken nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Gurken vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

 ganz,

 gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

 von frischem Aussehen,

 fest,

 sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

 praktisch frei von Schädlingen,

 praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

 nicht bitter (vorbehaltlich der für die KlasseII ►M1  ————— ◄ im Abschnitt „Toleranzen“ zugelassenen Sonderbestimmungen),

 frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

 frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack,

Die Gurken müssen genügend entwickelt, die Kerne jedoch noch weich sein.

Der Zustand der Gurken muß so sein, daß sie

 Transport und Hantierung aushalten und

 in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Klasseneinteilung

Gurken werden in viernachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)  Klasse Extra

Gurken diese Klasse müssen von höchster Qualität sein und müssen alle sortentypischen Merkmale aufweisen.

Sie müssen:

 gut entwickelt sein,

 gut geformt und praktisch gerade sein (maximale Krümmung: 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke),

 eine für die Sorte typische Färbung haben,

 frei von Fehlern sein, einschließlich aller Formfehler, insbesondere solcher, die auf die Samenentwicklung zurückzuführen sind.

ii)  Klasse I

Gurken dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen:

 genügend entwickelt sein,

 ziemlich gut geformt und praktisch gerade sein (maximale Krümmung: 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke).

Sie dürfen folgende Fehler aufweisen:

 einen leichten Formfehler, der jedoch nicht auf die Samenentwicklung zurückzuführen sein darf,

 eine geringe Abweichung in der Färbung, insbesondere eine hellere Färbung des Teils der Gurke, der während des Wachstums mit dem Boden in Berührung war,

 leichte Schalenfehler, die auf Reibung, Hantierung oder niedrige Temperaturen zurückzuführen sind, sofern sie vernarbt sind und die Haltbarkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.

iii)  Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Gurken, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie dürfen jedoch folgende Fehler aufweisen:

 Formfehler, die nicht auf eine fortgeschrittene Samenentwicklung zurückzuführen sind,

 Farbfehler auf nicht mehr als einem Drittel der Oberfläche; bei Gurken aus geschütztem Anbau sind starke Farbfehler jedoch nicht zulässig,

 vernarbte Risse,

 leichte Schäden, die durch Reibung oder Hantierung entstanden sind, sofern sie die Haltbarkeit und das Aussehen der Erzeugnisse nicht wesentlich beeinträchtigen.

Gerade und leicht gebogene Gurken dürfen alle vorgenannten Fehler aufweisen.

Krumme Gurken hingegen sind nur zulässig, wenn sie außer leichten Farbfehlern keine anderen Fehler sowie keine andere Verformung als ihre Krümmung aufweisen.

Leicht gebogene Gurken können eine maximale Krümmung von 20 mm auf 10 cm Länge der Gurke aufweisen.

Krumme Gurken können eine größere Krümmung aufweisen, sie müssen getrennt aufgemacht werden.

▼M1 —————

▼B

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach dem Stückgewicht;

i) Das Mindestgewicht für Gurken aus dem Freilandanbau beträgt 180 g;

das Mindestgewicht für Gurken aus geschütztem Anbau beträgt 250 g.

ii) Unter einem Schutzdach angebaute Gurken der Güteklasse Extra und I müssen u.a.

 mindestens 30 cm lang sein, wenn sie 500 g und mehr wiegen,

 mindestens 25 cm lang sein, wenn sie 250 bis 500 g wiegen.

iii) Die Größensortierung ist obligatorisch für Gurken der Klassen Extra und I. Der Gewichtsunterschied zwischen der schwersten und der leichtesten Gurke in einem Packstück darf nicht größer sein als:

 100 g, wenn die leichteste Gurke 180 bis 400 g wiegt,

 150 g, wenn die leichteste Gurke mindestens 400 g wiegt.

iv) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für „Kurze Gurken“.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)  Klasse Extra

5 % nach Anzahl Gurken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)  Klasse I

10 % nach Anzahl Gurken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)  Klasse II

10 % nach Anzahl Gurken, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % nach Anzahl Gurken an den Enden einen bitteren Geschmack aufweisen.

▼M1 —————

▼B

B.   Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl Gurken, die nicht der angegebenen Größensortierung entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nur für Gurken, deren Größe um nicht mehr als 10 % von den festgesetzten Grenzwerten abweicht.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Gurken gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen.

▼M1 —————

▼B

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

▼M2

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission ( 6 ) in Verkaufsverpackungen  mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm ◄ mit frischem Obst und Gemüse ►C1  anderer Arten gemischt werden. ◄

▼B

B.   Verpackung

Die Gurken müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind.

Bei der Verpackung müssen die Gurken so eng geschichtet werden, daß keine Transportschäden entstehen können.

Das im Innern des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren und inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

▼M4

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

▼B

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

▼M4

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

 bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

 nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

▼B

B.   Art des Erzeugnisses

 „Gurken“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

 „aus geschütztem Anbau“ oder gegebenenfalls jeder andere gleichwertige Ausdruck,

 „Kurze Gurken“ bzw. „Minigurken“.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland bzw. Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

 Klasse, gegebenenfalls „Krumme Gurken“ in der KlasseII ►M1  ————— ◄ ,

 Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht (falls nach Größen sortiert ist),

 Stückzahl (wahlfrei).

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

▼M4

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.



( 1 ) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1988, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. 192 vom 25. 11. 1964, S. 3217/64.

( 4 ) ABl. Nr. L 157 vom 28. 6. 1969, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 10 vom 14. 1. 1988, S. 8.

( 6 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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