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Document 01980L0181-20200613

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (80/181/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/181/2020-06-13

01980L0181 — DE — 13.06.2020 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Dezember 1979

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG

(80/181/EWG)

(ABl. L 039 vom 15.2.1980, S. 40)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE DES RATES 85/1/EWG vom 18. Dezember 1984

  L 2

11

3.1.1985

►M2

RICHTLINIE DES RATES 89/617/EWG vom 27. November 1989

  L 357

28

7.12.1989

►M3

RICHTLINIE 1999/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Januar 2000

  L 34

17

9.2.2000

►M4

RICHTLINIE 2009/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 11. März 2009

  L 114

10

7.5.2009

►M5

RICHTLINIE (EU) 2019/1258 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 23. Juli 2019

  L 196

6

24.7.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 185 vom 12.7.1984, S.  42  (1980/181)

►C2

Berichtigung, ABl. L 276 vom 19.10.1984, S.  47  (1980/181)

 C3

Berichtigung, ABl. L 104 vom 29.4.2000, S.  89 (1999/103/EG)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Dezember 1979

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG

(80/181/EWG)



Artikel 1

Als gesetzliche Einheiten im Meßwesen, die zur Angabe von Größen verwendet werden müssen, gelten im Sinne dieser Richtlinie:

a) 

die in Kapitel I des Anhangs angegebenen Einheiten;

▼M4

b) 

die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren;

▼M2

c) 

die in Kapitel III des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1994 liegen;

d) 

die in Kapitel IV des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1999 liegen.

▼B

Artikel 2

▼M4

a) 

Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen;

▼B

b) 

Auf dem Gebiet der See- und Luftfahrt und des Eisenbahnverkehrs wird die Verwendung anderer als der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einheiten, die in internationalen Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 3

(1)  Eine zusätzliche Angabe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn eine in einer Einheit des Kapitels I des Anhangs ausgedrückte Angabe von einer oder mehreren Angaben begleitet wird, die in nicht in Kapitel I aufgeführten Einheiten ausgedrückt sind.

▼M4

(2)  Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, daß die Meßgeräte Größenangaben nur in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Meßwesen tragen.

(4)  Die Angabe, die durch die in Kapitel I aufgeführte Einheit im Meßwesen ausgedrückt ist, muß hervorgehoben sein. Die Angaben, die durch die in Kapitel I nicht aufgeführten Einheiten im Meßwesen ausgedrückt werden, müssen insbesondere mit Zeichen ausgedrückt werden, die höchstens ebenso groß sind wie diejenigen der entsprechenden Angabe in Einheiten des Kapitels I.

▼M2 —————

▼B

Artikel 4

Die Verwendung von Einheiten im Meßwesen, die nicht oder nicht mehr gesetzliche Einheiten sind, ist zulässig

— 
für Waren und Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie bereits in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen sind;
— 
für Teile von Waren und Ausrüstungen, die erforderlich sind, um Teile der vorgenannten Waren und Ausrüstungen zu ergänzen oder zu ersetzen.

Für die Anzeigeeinrichtungen von Meßgeräten kann allerdings die Verwendung gesetzlicher Einheiten verlangt werden.

Artikel 5

Die internationale Norm ISO 2955 vom ►M2  15. Mai 1983 ◄ „Datenverarbeitung — Darstellung von SI-Einheiten und anderen Einheiten zur Verwendung in Systemen mit begrenztem Zeichenvorrat“ findet in dem unter ihrem Absatz 1 fallenden Bereich Anwendung.

Artikel 6

Die Richtlinie 71/354/EWG wird zum 1. Oktober 1981 aufgehoben.

▼M2 —————

▼M3

Artikel 6a

Die Umsetzung der Richtlinie betreffende Themen, insbesondere die Frage der zusätzlichen Angaben, werden weiter untersucht; erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 71/316/EWG ( 1 ) des Rates ergriffen.

▼M4

Artikel 6b

Die Kommission überwacht die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen in Bezug auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den internationalen Handel und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.

▼B

Artikel 7

a) 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1981 die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und teilen sie der Kommission mit.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1981 an.

b) 

Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

KAPITEL I

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE a)

1.   SI-EINHEITEN UND IHRE DEZIMALEN VIELFACHEN UND TEILE

▼M5

1.1.    SI-Basiseinheiten



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Zeit

Sekunde

s

Länge

Meter

m

Masse

Kilogramm

kg

Elektrische Stromstärke

Ampere

A

Thermodynamische Temperatur

Kelvin

K

Stoffmenge

Mol

mol

Lichtstärke

Candela

cd

Die Definitionen der SI-Basiseinheiten lauten wie folgt:

Maßeinheit der Zeit
Die Sekunde, Einheitenzeichen s, ist die SI-Einheit der Zeit. Sie ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz Δν Cs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s–1 ist.
Maßeinheit der Länge
Der Meter, Einheitenzeichen m, ist die SI-Einheit der Länge. Er ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels Δν Cs definiert ist.
Maßeinheit der Masse
Das Kilogramm, Einheitenzeichen kg, ist die SI-Einheit der Masse. Es ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 × 10–34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J s, die gleich kg m2 s–1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und Δν Cs definiert sind.
Maßeinheit der elektrischen Stromstärke
Das Ampere, Einheitenzeichen A, ist die SI-Einheit der elektrischen Stromstärke. Es ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 × 10–19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A s ist, wobei die Sekunde mittels Δν Cs definiert ist.
Maßeinheit der thermodynamischen Temperatur
Das Kelvin, Einheitenzeichen K, ist die SI-Einheit der thermodynamischen Temperatur. Es ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 × 10–23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J K–1, die gleich kg m2 s–2 K–1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und Δν Cs definiert sind.
Maßeinheit der Stoffmenge
Das Mol, Einheitenzeichen mol, ist die SI-Einheit der Stoffmenge. Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 × 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante N A geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol–1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet.
Die Stoffmenge, Zeichen n, eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.
Maßeinheit der Lichtstärke
Die Candela, Einheitenzeichen cd, ist die SI-Einheit der Lichtstärke in einer bestimmten Richtung. Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent K cd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 × 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm W–1, die gleich cd sr W–1 oder cd sr kg–1 m–2 s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und Δν Cs definiert sind.

1.1.1.    Besonderer Name und besonderes Einheitenzeichen der abgeleiteten SI-Einheit für die Temperatur bei der Angabe von Celsius-Temperaturen



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Celsius-Temperatur

Grad Celsius

°C

Die Celsius-Temperatur t ist als die Differenz t = T – T0 zwischen den beiden thermodynamischen Temperaturen T und T 0 definiert, wobei T 0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit „Grad Celsius“ ist gleich der Einheit „Kelvin“.

▼M4

1.2.   Abgeleitete SI-Einheiten

▼M4 —————

▼M4

1.2.2.   Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten

Aus den SI-Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten werden als algebraische Ausdrücke in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

1.2.3.   Besondere Namen und Einheitenzeichen für abgeleitete SI-Einheiten



Größe

Einheit

Ausgedrückt

Name

Einheitenzeichen

in anderen SI-Einheiten

in den SI-Basiseinheiten

Ebener Winkel

Radiant

rad

 

m · m–1

Räumlicher Winkel

Steradiant

sr

 

m2 · m–2

Frequenz

Hertz

Hz

 

s–1

Kraft

Newton

N

 

m · kg · s–2

Druck, mechanische Spannung

Pascal

Pa

N · m–2

m–1 · kg · s–2

Energie, Arbeit, Wärmemenge

Joule

J

N · m

m2 · kg · s–2

Leistung (1), Energiefluss

Watt

W

J · s–1

m2 · kg · s–3

Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung

Coulomb

C

 

s · A

Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz, elektromotorische Kraft

Volt

V

W · A–1

m2 · kg · s–3 · A–1

Elektrischer Widerstand

Ohm

Ω

V · A–1

m2 · kg · s–3 · A–2

Leitwert

Siemens

S

A · V–1

m–2 · kg–1 · s3 · A2

Kapazität

Farad

F

C · V–1

m–2 · kg–1 · s4 · A2

Magnetischer Fluss

Weber

Wb

V · s

m2 · kg · s–2 · A–1

Magnetische Flussdichte

Tesla

T

Wb · m–2

kg · s–2 · A–1

Induktivität

Henry

H

Wb · A–1

m2 · kg · s–2 · A–2

Lichtstrom

Lumen

lm

cd · sr

cd

Beleuchtungsstärke

Lux

lx

lm · m–2

m–2 · cd

Aktivität (ionisierende Strahlung)

Becquerel

Bq

 

s–1

Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

Gray

Gy

J · kg–1

m2 · s–2

Äquivalentdosis

Sievert

Sv

J · kg–1

m2 · s–2

Katalytische Aktivität

Katal

kat

 

mol · s–1

(1)   Besondere Namen für die Einheit der Leistung: Voltampere — Einheitszeichen VA — für die Angabe von Wechselstrom-Scheinleistungen und Var — Einheitenzeichen var — für die Angabe von Wechselstrom-Blindleistungen. Der Name Var ist nicht in den Resolutionen der CGPM enthalten.

Aus den SI-Basiseinheiten abgeleitete Einheiten können durch die Einheiten des Kapitels I ausgedrückt werden.

Insbesondere können abgeleitete SI-Einheiten unter Verwendung der besonderen Namen und Einheitenzeichen der vorstehenden Tabelle ausgedrückt werden; beispielsweise kann die SI-Einheit der dynamischen Viskosität als m–1 · kg · s–1 oder N · s · m–2 oder Pa · s ausgedrückt werden.

▼B

1.3.   Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von bestimmten dezimalen Vielfachen und ►C2  Teile ◄ von Einheiten

▼M3



Zehnerpotenz

Vorsatz

Vorsatzzeichen

1024

Yotta

Y

1021

Zetta

Z

1018

Exa

E

1015

Peta

P

1012

Tera

T

109

Giga

G

106

Mega

M

103

Kilo

k

102

Hekto

h

101

Deka

da

10-1

Dezi

d

10-2

Zenti

c

10-3

Milli

m

10-6

Mikro

μ

10-9

Nano

n

10-12

Piko

p

10-15

Femto

f

10-18

Atto

a

10-21

Zepto

z

10-24

Yokto

y

▼B

Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Vorsatzzeichen vor das Einheitenzeichen „g“ gebildet.

Zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen einer als Quotient ausgedrückten abgeleiteten Einheit kann ein Vorsatz mit einer Einheit entweder im Nenner oder im Zähler sowie auch in beiden Teilen des Quotienten verbunden werden.

Zusammengesetzte, d. h. durch Aneinanderreihen mehrerer Vorsätze gebildete Vorsätze dürfen nicht verwendet werden.

1.4.   Zugelassene besondere Namen und Einheitenzeichen für dezimale Vielfache oder Teile von SI-Einheiten



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Volumen

Liter

l oder L (1)

1 l = 1 dm3 = 10-3 m3

Masse

Tonne

t

1 t = 1 Mg = 103 kg

Druck, mechanische Spannung

Bar

bar (2)

1 bar = 105 Pa

(1)   Für die Einheit Liter können die beiden Einheitenzeichen ►C1  „l“ oder „L“ ◄ verwendet werden.

(2)   Einheit, die den vorübergehend zulässigen Einheiten aus der Broschüre des Internationalen Büros ►C2  für Maße und Gewicht ◄ entnommen ist.

Anmerkung:

Die unter Punkt 1.3 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen gelten auch für die Einheiten und Einheitenzeichen der Tabelle unter Punkt 1.4.

2.   EINHEITEN, DIE AUSGEHEND VON SI-EINHEITEN DEFINIERT, ABER NICHT DEZIMALE VIELFACHE ODER TEILE DAVON SIND



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Ebener Winkel

Vollwinkel* (1) ()

 

1 Vollwinkel = 2 π rad

Neugrad* oder Gon*

gon *

image

Grad

°

image

(Winkel-) Minute

image

(Winkel-) Sekunde

image

Zeit

Minute

min

1 min = 60 s

Stunde

h

1 h = 3 600  s

Tag

d

1 d = 86 400  s

(1)   Das Zeichen * hinter einem Einheitennamen oder hinter einem Einheitenzeichen besagt, daß diese nicht in den Listen der CGPM, des CIPM, und des BIPM aufgeführt sind. Diese Anmerkung gilt für den gesamten Anhang.

(2)   Es gibt kein international vereinbartes Einheitenzeichen.

Anmerkung:

Die unter Punkt 1.3 aufgeführten Vorsätze gelten nur für den Einheitennamen Neugrad oder Gon, die Vorsatzzeichen nur für das Einheitenzeichen gon.

▼M3

3.   EINHEITEN, DIE MIT DEM SI VERWENDET UND DEREN SI-WERTE ÜBER VERSUCHE ERHALTEN WERDEN



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Definition

Energie

Elektronvolt

eV

Das Elektronvolt ist die Energie, die ein Elektron bei Durchlaufen einer Potentialdifferenz von 1 Volt im Vakuum gewinnt.

Masse

Atomare Masseneinheit

u

Die atomare Masseneinheit ist der 12te Teil der Masse eines Atoms des Nuklids 12C.

Anm.:

Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Punkt 1.3 gelten auch für diese Einheiten und Einheitenzeichen.

▼B

4.   EINHEITEN UND NAMEN VON EINHEITEN, DIE NUR IN SPEZIELLEN ANWENDUNGSBEREICHEN ZUGELASSEN SIND



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Brechkraft von optischen Systemen

Dioptrie*

 

1 Dioptrie = 1 m-1

Masse von Edelsteinen

metrisches Karat

 

1 metr. Karat = 2 · 10-4 kg

Fläche von Grundstücken und Flurstücken

Ar

a

1 a = 102 m2

Längenbezogene Maße von textilen Fasern und Garnen

Tex*

tex*

1 tex = 10-6 kg m-1

▼M1

Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten

Millimeter Quecksilbersäule

mm Hg (*)

1 mm Hg = 133,322 Pa

Wirkungsquerschnitt

Barn

b

1 b = 10-28 m2

▼B

Anmerkung:

►M1  Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Punkt 1.3 gelten auch für die obigen Einheiten und Einheitenzeichen, mit Ausnahme der Einheit Millimeter Quecksilbersäule und ihres Einheitenzeichens. Das Vielfache 102 a wird jedoch „Hektar“ genannt. ◄

5.   ZUSAMMENGESETZTE EINHEITEN

Durch Kombination der in Kapitel I genannten Einheiten werden zusammengesetzte Einheiten gebildet.

▼M2

KAPITEL II

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b), DIE NUR FÜR SPEZIELLE VERWENDUNGSZWECKE ZUGELASSEN SIND



Anwendungsbereich

Einheit

Name

Angenäherte Beziehung

Einheitenzeichen

 

 

Straßenverkehrszeichen sowie Entfernungs- und Geschwindigkeitsmessung

Mile

1 mile =

1 609  m

mile

Yard

1 yd =

0,9144 m

yd

Foot

1 ft =

0,3048 m

ft

Inch

1 in =

2,54 × 10-2 m

in

Ausschank von Bier und Apfelwein vom Faß; Milch in Mehrwegbehältern

Pint

1 pt =

0,5683 × 10-3 m3

pt

▼M4 —————

▼M2

Handel mit Edelmetallen

Troy Ounce

1 oz tr =

31,10 × 10-3 kg

oz tr

▼M4

Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.

▼B

KAPITEL III

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE c)



GRÖSSEN, EINHEITENNAMEN, EINHEITENZEICHEN UND ANGENÄHERTE BEZIEHUNGEN

▼M2 —————

Länge

Inch

1 in

= 2,54 · 10-2 m

Foot

1 ft

= 0,3048 m

▼M2 —————

▼B

Mile

1 mile

= 1 609  m

Yard

1 yd

= 0,9144 m

Fläche

Square foot

1 sq ft

= 0,929 · 10-1 m2

Acre

1 ac

= 4 047  m2

Square yard

1 sq yd

= 0,8361 m2

Volumen

Fluid ounce

1 fl oz

= 28,41 · 10-6 m3

Gill

1 gill

= 0,1421 · 10-3 m3

Pint

1 pt

= 0,5683 · 10-3 m3

Quart

1 qt

= 1,137 · 10-3 m3

Gallon

1 gal

= 4,546 · 10-3 m3

Masse

Ounce (avoirdupois)

1 oz

= 28,35 · 10-3 kg

Troy ounce

1 oz tr

= 31,10 · 10-3 kg

Pound

1 lb

= 0,4536 kg

Energie

Therm

1 therm

= 105,506 · 106 J

Bis zu dem gemäß Artikel 1 Buchstabe c) festzusetzenden Zeitpunkt können die in Kapitel III aufgeführten Einheiten miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.

▼M2

KAPITEL IV

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE d), DIE NUR IN SPEZIELLEN ANWENDUNGSBEREICHEN ZUGELASSEN SIND



Anwendungsbereich

Einheit

Name

Angenäherte Beziehung

Einheitenzeichen

 

 

Seeschiffahrt

Fathom

1 fm =

1,829 m

fm

Bier, Apfelwein, Mineralwasser, Limonaden und Fruchtsäfte in Mehrwegbehältern

Pint

1 pt =

0,5683 × 10-3 m3

pt

Fluid Ounce

1 fl oz =

28,41 × 10-6 m3

fl. oz

Spirituosen

Gill

1 gill =

0,142 × 10-3 m3

gill

Lose Ware

Ounce

(avoir dupois)

1 oz =

28,35 × 10-3 kg

oz

Pound

1 lb =

0,4536 kg

lb

Gasversorgung

Therm

1 therm =

105,506 × 106 J

therm

Bis zu dem gemäß Artikel 1 Buchstabe d) festgesetzten Zeitpunkt können die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.



( 1 ) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

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