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Document 01977L0540-20070101

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (77/540/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/540/2007-01-01

1977L0540 — DE — 01.01.2007 — 007.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 28. Juni 1977

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

(77/540/EWG)

(ABl. L 220, 29.8.1977, p.83)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE DES RATES 87/354/EWG vom 25. Juni 1987

  L 192

43

11.7.1987

►M2

RICHTLINIE 1999/16/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. März 1999

  L 97

33

12.4.1999

►M3

RICHTLINIE 2006/96/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

81

20.12.2006


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A2

  L 302

23

15.11.1985

 A3

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

►A4

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 12  (77/540)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 28. Juni 1977

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

(77/540/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Parkleuchte.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 )einführen zu können.

Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen.

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Parkleuchten kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Parkleuchte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten.

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfaßt auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

▼M2

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ einer Parkleuchte, der den Bau- und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht.

▼B

(2)  Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 2

▼M2

Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden nach Artikel 1 genehmigten Typ einer Parkleuchte ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang I Anlage 3 zu.

▼B

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Parkleuchten eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Parkleuchten nicht wegen ihrer Bau- oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.

(2)  Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Parkleuchten, die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß.

▼M2

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander mittels des in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG beschriebenen Verfahrens über alle von ihnen gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen.

▼B

Artikel 5

(1)  Stellt der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Parkleuchten nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die, wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht, bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und geben die Gründe für diesen Entzug an.

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Parkleuchten versagen, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Parkleuchten versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind.

▼M2

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen.

▼B

Artikel 10

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



ANHANG I:

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung

Anlage 1:

Beschreibungsbogen

Anlage 2:

EG-Typgenehmigungsbogen

Anlage 3:

Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens

ANHANG II:

Technische Vorschriften




ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

1.1

Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Parkleuchte ist vom Hersteller zu stellen.

1.2

Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3

Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

1.3.1 zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster. Sind die Parkleuchten so beschaffen, daß sie jeweils nur an einer Fahrzeugseite angebracht werden können, so dürfen die beiden eingerichteten Muster gleich und für die Anbringung nur an der rechten oder nur an der linken Fahrzeugseite geeignet sein.

2   AUFSCHRIFTEN

2.1

Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:

2.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

2.1.2 bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);

2.1.3 bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.

2.2

Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

2.3

Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

3   ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

3.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3 Jedem genehmigten Typ einer Parkleuchte wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Parkleuchtentyp zuteilen.

3.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die eine Parkleuchte und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern die Parkleuchte den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

4   EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1

Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jede Parkleuchte, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2

Dieses Zeichen besteht aus

4.2.1 einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

▼A4

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

▼M2

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

▼M3

19

für Rumänien

▼A4

20

für Polen

▼M2

21

für Portugal

23

für Griechenland

▼A4

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

▼M3

34

für Bulgarien

▼A4

36

für Litauen

CY

für Zypern

▼M2

IRL

für Irland

▼A4

MT

für Malta

▼M2

4.2.2 in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 77/540/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00;

4.2.3 strahlt die Leuchte nach vorn und hinten gelbes Licht ab, so ist die Leuchte mit einem Pfeil zu versehen, der ihre Ausrichtung am Fahrzeug angibt und dessen Spitze zur Vorderseite des Fahrzeugs zeigt.

4.3

Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Abschlußscheibe oder einer der Abschlußscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

4.4

Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 3 enthalten.

4.5

Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Parkleuchte und andere Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus

4.5.1 einem den Buchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);

4.5.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);

4.5.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als Ganzes handelt.

4.6

Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß

4.6.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,

4.6.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.7

Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D“ und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,

4.7.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche,

4.7.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

4.8

Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der einzelnen Zeichen, die in den jeweiligen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

5   VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2 Jede Parkleuchte muß den Bedingungen dieser Richtlinie entsprechen. Bei einer Parkleuchte, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken (gemessen mit einer Prüfglühlampe nach Absatz 8 ( 5 ) in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% der nach 7.1 und 7.2 (5)  vorgeschriebenen Mindestwerte zu erreichen. Unter den gleichen Bedingungen dürfen die vorgeschriebenen Höchstwerte um 20% überschritten werden.




Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

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Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Parkleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.




ANHANG II

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1

Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2 sowie 6 bis 9 und den Anhängen 3 bis 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 77, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

 die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00) ( 6 ),

 die Ergänzungen 1 und 2 zur Regelung Nr. 77 einschließlich der Berichtigungen ( 7 ),

 die Ergänzung 3 zur Regelung Nr. 77 ( 8 ),

 die Ergänzung 4 zur Regelung Nr. 77 ( 9 ),

mit folgenden Ausnahmen:

1.1

Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48“ sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG“ zu verstehen.

1.2

Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37“ sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG“ zu verstehen.



( 1 ) ABl. Nr. C 118 vom 16. 5. 1977, S. 29.

( 2 ) ABl. Nr. C 114 vom 11. 5. 1977, S. 4.

( 3 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

( 4 ) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

( 5 ) der Dokumente, auf die unter Ziffer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

(

6



E/ECE/324

Rev. 1/Erg. 76. right accolade

E/ECE/TRANS/505

(

7



E/ECE/324

Rev. 1/Erg. 76/Änd. 1. right accolade

E/ECE/TRANS/505

(

8



E/ECE/324

Rev. 1/Erg. 76. right accolade

E/ECE/TRANS/505

( 9 ) TRANS/WP.29/530

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