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Document 32023R1782

Verordnung (EU) 2023/1782 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips (Text von Bedeutung für den EWR)

ST/10164/2023/INIT

ABl. L 229 vom 18.9.2023, p. 55–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1782/oj

18.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/55


VERORDNUNG (EU) 2023/1782 DES RATES

vom 25. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates (3) werden die Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) („Horizont Europa“) einschließlich des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien, gegründet.

(2)

Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien befasst sich mit klar abgegrenzten Themen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwerfen, zu fertigen und einzusetzen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird ein Rahmen geschaffen, um die Resilienz der Union im Bereich der Halbleitertechnologien zu erhöhen, das Halbleiter-Ökosystem der Union durch Verringerung von Abhängigkeiten zu stärken, die digitale Souveränität zu verbessern, Investitionen zu stimulieren, das Vermögen, die Sicherheit, die Anpassungsfähigkeit und die Resilienz der Halbleiter-Lieferkette der Union zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den internationalen strategischen Partnern zu intensivieren. Um die Voraussetzungen für die Stärkung der industriellen Innovationskapazität der Union zu schaffen, wurde die Initiative „Chips für Europa“ (im Folgenden „Initiative“) gemäß der genannten Verordnung ins Leben gerufen. Im Sinne einer kohärenten Umsetzung der Initiative sollte das mit Artikel 28 der genannten Verordnung eingesetzte Europäische Halbleitergremium den mit Artikel 131 der Verordnung (EU) 2021/2085 eingesetzten Rat der öffentlichen Körperschaften beraten.

(4)

Die im Rahmen der Initiative unterstützten Tätigkeiten sollten aus „Horizont Europa“ und aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Programm „Digitales Europa“ (DEP) finanziert und gemäß den Vorschriften dieser Programme durchgeführt werden.

(5)

Mithilfe der Initiative sollen Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der technologischen und industriellen Basis für Halbleiter erhöht und gleichzeitig die Innovationskapazität des Halbleiter-Ökosystems in der gesamten Union gestärkt werden, die Abhängigkeit von einigen wenigen Drittländern und dort angesiedelten Unternehmen verringert und ihre Kapazität zum Entwurf und zur Herstellung, zum Packaging, zur Wiederverwendung und zum Recycling fortschrittlicher Halbleiter gestärkt werden. Die Initiative sollte diese Ziele unterstützen, indem die Kluft zwischen dem modernen Forschungs- und Innovationsvermögen der Union und ihrer nachhaltigen industriellen Nutzung geschlossen wird. Die Initiative sollte den Kapazitätsaufbau unterstützen, um Entwurf, Produktion und Systemintegration bei Halbleitertechnologien der nächsten Generation zu ermöglichen, sowie die Zusammenarbeit zwischen wichtigen Akteuren in der gesamten Union verbessern, um die Halbleiter-Liefer- und Wertschöpfungsketten der Union zu stärken, wichtige Industriesektoren zu fördern und neue Märkte zu schaffen.

(6)

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 genannten operativen Ziele der Initiative („operative Ziele 1 bis 4“) sollten in Form von Maßnahmen umgesetzt werden, die auf der soliden Wissensbasis aufbauen, die durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates (7) gegründete Gemeinsame Unternehmen ECSEL, das durch das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien ersetzt wurde, entstanden ist. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte in „Gemeinsames Unternehmen für Chips“ unbenannt werden und sollte beauftragt werden, im Rahmen der Initiative finanzierte Maßnahmen über Instrumente oder Verfahren, die in „Horizont Europa“ oder im DEP vorgesehen sind, finanziell zu unterstützen. Während des gesamten Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens für Chips sollten der Initiative bis zu 2,875 Mrd. EUR gewidmet sein. Von diesem Betrag sollten 1,450 Mrd. EUR für Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und 1,425 Mrd. EUR für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten 1,3 Mrd. EUR Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.

(7)

Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Chips gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2085 („Verwaltungsrat“) angenommen werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte zwei spezifische Teile umfassen. Der erste spezifische Teil sollte einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 umfassen. Der zweite spezifische Teil sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.

(8)

Alle Forschungs- und Innovationstätigkeiten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Initiative sollten über „Horizont Europa“ finanziert werden, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2021/2085 umzusetzen. Der Unterabschnitt, der Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau gewidmet ist, sollte über das DEP finanziert werden.

(9)

Das Arbeitsprogramm sollte die Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlich finanzierter Infrastruktur wie etwa Pilot- und Testanlagen und den Kompetenzzentren umfassen, die Offenheit für ein breites Spektrum von Nutzern sicherstellen und großen Unternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu Marktbedingungen oder auf Kostenbasis zuzüglich einer angemessenen Marge Zugang einräumen, während es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und akademische Einrichtungen einen bevorzugten Zugang oder Preisnachlässe geben sollte.

(10)

Vor Erstellung des Arbeitsprogramms sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder zur Gewährleistung der industriellen Relevanz der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten und gegebenenfalls der Empfehlungen des Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger die spezifischen Teile und einschlägigen Unterabschnitte, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, skizzieren. Zu diesem Zweck sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten umfassen. Anschließend sollte der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips auf der Grundlage dieser Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda das Arbeitsprogramm für die beiden spezifischen Teile und die einschlägigen Unterabschnitte sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen erstellen.

(11)

Alle Vertreter des Verwaltungsrats sollten an der Erstellung des Arbeitsprogramms und an den einschlägigen Diskussionen beteiligt sein und die erforderlichen Informationen erhalten. Bei der Annahme des Arbeitsprogramms durch den Verwaltungsrat sollten die Stimmrechte für den Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative gewidmet ist, ausschließlich auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt sein. Für den Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative gewidmet ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten über jeweils 45 % und die privaten Mitglieder über 10 % der Stimmen verfügen. Die Stimmrechte für den spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet ist, sollten zu gleichen Teilen auf die Kommission, die Teilnehmerstaaten und die privaten Mitglieder aufgeteilt werden. Kann über einen der beiden Teile des Arbeitsprogramms keine Entscheidung getroffen werden, so sollte das Arbeitsprogramm unter Einschluss nur desjenigen Teils, über den eine positive Entscheidung getroffen wurde, angenommen werden.

(12)

Der Rat der öffentlichen Körperschaften sollte für die Auswahl von Vorschlägen zuständig sein. Bei der Auswahl von Vorschlägen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten umfassen.

(13)

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Initiative „sollten verschiedenen rechtlichen Formen der Zusammenarbeit und anderen Teilnehmern offenstehen, und die Auswahl von Vorschlägen für eine Finanzierung sollte nicht auf einer spezifischen rechtlichen Form der Zusammenarbeit beruhen. Um die Durchführung der spezifischen Maßnahmen der Initiative wie etwa der Entwurfsplattform oder Pilotanlagen, zu erleichtern, kann gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1781 ein Konsortium für eine europäische Chip-Infrastruktur (ECIC) gegründet werden. An einem ECIC sollten mindestens drei Mitglieder beteiligt sein, nämlich Mitgliedstaaten oder öffentliche oder private Rechtsträger aus mindestens drei Mitgliedstaaten oder eine Kombination davon, um eine breite Vertretung aus der gesamten Union zu erreichen.

(14)

Da die im Rahmen der Initiative unterstützten und vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips durchgeführten Tätigkeiten aus „Horizont Europa“ und DEP finanziert werden, sollte der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen für Chips entsprechend erhöht werden. Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips sollten entsprechend der Zunahme der operativen Aufgaben ebenfalls erhöht werden. Die Teilnehmerstaaten sollten nicht an den Verwaltungskosten beteiligt werden. Die privaten Mitglieder sollten nicht an den zusätzlichen Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips beteiligt werden, da ihre Stimmrechte für den Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative gewidmet ist, eingeschränkt und auf die Forschungs- und Innovationstätigkeiten beschränkt sind.

(15)

Ausnahmsweise sollten die Teilnehmerstaaten die seit dem 8. Februar 2022 geleisteten Finanzbeiträge melden dürfen, sofern die entsprechenden nationalen Tätigkeiten dieser Verordnung und insbesondere dem Ziel, bestehende fortschrittliche Pilotanlagen in der gesamten Union zu verbessern und neue zu entwickeln, genügen, da einige Teilnehmerstaaten mit der Durchführung jener Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau begonnen haben, nachdem die Kommission den Vorschlag für die Verordnung (EU) 2023/1781 vorgelegt hatte, und zwar aufgrund der politischen Dringlichkeit, auf die Schwere der Chip-Krise zu reagieren. Die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Kosten sollten unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein, insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Vorschläge von Gemeinsamen Unternehmen für Chips bewertet und ausgewählt werden.

(16)

Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus dem DEP für Tätigkeiten sollte mit der Verordnung (EU) 2021/694 vereinbar sein.

(17)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung des Gemeinsamen Unternehmens für Chips von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)

Die Verordnung (EU) 2021/2085 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Damit mit der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie schnell in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/2085 wird wie folgt geändert:

1.

In der gesamten Verordnung werden die Worte „Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien“ durch die Worte „Gemeinsames Unternehmen für Chips“ in der jeweiligen grammatischen Form ersetzt.

2.

In Artikel 2 erhalten Nummern 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)

„Gründungsmitglied“ einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;

(3)

„assoziiertes Mitglied“ einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzeichnet, vorbehaltlich einer Genehmigung gemäß Artikel 7;

(4)

„Teilnehmerstaat“ einen Mitgliedstaat oder ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über seine Teilnahme an den Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Form einer Verpflichtungserklärung;“

3.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um der Laufzeit von „Horizont Europa“ und gegebenenfalls des DEP Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinsamen Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2027 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.“

4.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das Gemeinsame Unternehmen für Chips trägt ebenfalls zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten allgemeinen Ziel und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 genannten operativen Zielen (im Folgenden „operative Ziele 1 bis 4“) sowie zu den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten allgemeinen Zielen der DEP bei.

(*1)  Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).“ "

5.

Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (über „Horizont Europa“ und gegebenenfalls mit dem DEP gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/694 assoziiert sind, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.

(3)   Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und gegebenenfalls für das DEP nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Falle von Einrichtungen gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung geleistet.“

6.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ oder, im Fall des Gemeinsamen Unternehmens für Chips, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für nationale Rechtsträger enthalten.“

Jeder Teilnehmerstaat betraut das gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2021/694.“

7.

Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mittelbindungen der gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d, g und h können in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 darf der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen in Tranchen 50 % des in Artikel 10 festgelegten Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab Januar 2025 werden mindestens 20 % der kumulierten Haushaltsmittel der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.“

8.

Artikel 126 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Aufbau wissenschaftlicher Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Initiative „Chips für Europa“, die mit der Verordnung (EU) 2023/1781 eingerichtet wurde mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen müssen und mindestens 20 % der öffentlichen Mittel erhalten sollten;“.

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

Verwirklichung eines großflächigen technologischen Kapazitätsaufbaus und Unterstützung damit verbundener Forschungs- und Innovationstätigkeiten in der gesamten Halbleiter-Wertschöpfungskette der Union um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien, Halbleitertechnologien der nächsten Generation und Quantentechnologien der nächsten Generation sowie Innovationen bei etablierten Technologien zur Stärkung fortschrittlichen Entwurfs-, Systemintegrations- und Chipproduktionsvermögens in der Union, um somit die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels, insbesondere durch die Verringerung der Klimaauswirkungen elektronischer Systeme, die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Chips der nächsten Generation und die Stärkung der Prozesse der Kreislaufwirtschaft, durch einen Beitrag zu hochwertigen Arbeitsplätzen innerhalb des Halbleiter-Ökosystems und durch die Berücksichtigung der Grundsätze der konzeptionsintegrierten Sicherheit, die vor Cybersicherheitsbedrohungen schützten.“

b)

In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„g)

Aufbau fortschrittlicher Entwurfskapazitäten für integrierte Halbleitertechnologien;

h)

Ausbau bestehender und Entwicklung neuer fortschrittlicher Pilotanlagen in der gesamten Union, um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien und von Halbleitertechnologien der nächsten Generation zu ermöglichen;

i)

Aufbau fortschrittlicher technologischer und ingenieurstechnischer Kapazitäten zur Beschleunigung der innovativen Entwicklung hochmoderner Quantenchips und dazugehöriger Halbleitertechnologien;

j)

Einrichtung eines unionsweiten Netzes von Kompetenzzentren durch den Ausbau bestehender oder die Schaffung neuer Anlagen.“

9.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zum Gemeinsamen Unternehmen für Chips beträgt bis zu 4 175 000 000 EUR, einschließlich bis zu 62 287 000 EUR für Verwaltungskosten, die wie folgt verteilt sind:

a)

bis zu 2 725 000 000 EUR aus ‚Horizont Europa‘;

b)

bis zu 1 450 000 000 EUR aus dem DEP

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag wird für das Gemeinsame Unternehmen für Chips zur finanziellen Unterstützung indirekter Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ verwendet, die den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips, einschließlich Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit operativen Zielen 1 bis 4, entsprechen.

(3)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird für Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau im Rahmen der operativen Ziele 1 bis 4 verwendet.

(4)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union darf 50 % der Gesamtkosten der Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau nicht übersteigen.

(5)   Der Zugang zu Kapazitäten, die sich aus der Umsetzung der operativen Ziele 1 bis 4 durch das Gemeinsame Unternehmen für Chips ergeben, steht einem breiten Spektrum von Nutzern in der gesamten Union offen und wird auf transparente und diskriminierungsfreie Weise direkt proportional zum Finanzbeitrag der Union zu den Gesamtkosten dieser Tätigkeiten gewährt.“

10.

Artikel 129 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 leisten die privaten Mitglieder einen Finanzbeitrag von bis zu 26 331 000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. Der Anteil des jährlichen Gesamtbeitrags der privaten Mitglieder zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips beträgt 30 %.

(4)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 3. Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 ist es den Teilnehmerstaaten ausnahmsweise gestattet, die seit dem 8. Februar 2022 geleisteten Finanzbeiträge zu melden. Die den betreffenden Tätigkeiten zugrunde liegenden Kosten können ab diesem Zeitpunkt als förderfähig angesehen werden, auch wenn sie vor Einreichung des Finanzhilfeantrags angefallen sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Tätigkeiten genügen dieser Verordnung;

b)

die Tätigkeiten tragen zu dem in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe h genannten Ziel bei, und die damit verbundenen Kosten bestehen aus Investitionsausgaben;

c)

die Finanzhilfeanträge werden vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips gemäß Artikel 12 Absatz 1 bewertet und ausgewählt;

d)

die Tätigkeiten werden zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe weiterhin durchgeführt;

e)

der mit diesen Kosten verbundene Beitrag des Teilnehmerstaats wird bei der Berechnung der Stimmrechte der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 133 Absätze 2 und 3 und Artikel 136 Absatz 1 nicht berücksichtigt;

f)

der mit diesen Kosten verbundene Beitrag des Teilnehmerstaats übersteigt nicht 25 % des gesamten Finanzbeitrags dieses Teilnehmerstaats, der für die Tätigkeiten vorgesehen ist, die zu dem in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe h genannten Ziel beitragen.

(5)   Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich mindestens 90 % der Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.“

11.

In Artikel 133 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 1 umfasst der Verwaltungsrat nur die Kommission und die Mitgliedstaaten, wenn er über den Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms abstimmt, der der Umsetzung der Initiative ‚Chips für Europa‘ gewidmet ist. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Für den Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative „Chips für Europa“ gewidmet ist, verfügen die Kommission und die Mitgliedstaaten über jeweils 45 % und die privaten Mitglieder über 10 % der Stimmrechte. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Stimmrechte der Mitgliedstaaten. Alle Vertreter des Verwaltungsrats beteiligen sich an der Ausarbeitung dieses spezifischen Teils des Arbeitsprogramms.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 133a

Vorschriften für die im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten

(1)   Zusätzlich zu Artikel 24 Absatz 2 gilt die Verordnung (EU) 2021/694 für die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten.

(2)   Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden auf der Website des DEP veröffentlicht.

(3)   Ex-post-Prüfungen von Ausgaben für aus dem Haushalt des DEP finanzierte Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.“

13.

Artikel 134 erhält folgende Fassung:

„Artikel 134

Beschränkungen und Bedingungen für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen

(1)   Bei im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanzierten Maßnahmen wird abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l dieser Verordnung die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ beschränkt.

(2)   Bei im Rahmen des DEP finanzierten Maßnahmen wird die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 beschränkt.

(3)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative ‚Chips für Europa‘ gewidmet ist, vorgesehen sind, stehen verschiedenen rechtlichen Formen der Zusammenarbeit und anderen Teilnehmern offen. Die Auswahl von Vorschlägen für eine Finanzierung darf nicht auf einer spezifischen rechtlichen Form der Zusammenarbeit beruhen. Maßnahmen können auch von Rechtsträgern durchgeführt werden, die im Rahmen eines Konsortiums für eine europäische Chip-Infrastruktur (ECIC), das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1781 gegründet wurde, zusammenarbeiten. Im spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative ‚Chips für Europa‘ gewidmet ist, wird festgelegt, dass in Fällen, in denen ein ECIC eine Finanzierung für eine bestimmte Maßnahme beantragt, das ECIC selbst und nicht die einzelnen Rechtsträger, die dem ECIC angehören, der Antragsteller ist.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 134a

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage der vom Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 137 Buchstabe aa erstellten Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.“

15.

Artikel 136 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke von Artikel 134 Absatz 1 und Absatz 2 umfasst der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Mitgliedstaaten. Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt entsprechend.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Für die Zwecke von Artikel 137 Buchstabe aa und für die Auswahl von Vorschlägen, die der Umsetzung der Initiative ‚Chips für Europa‘ entsprechen, gemäß Artikel 137 Buchstabe d umfasst der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten. Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt entsprechend.“

16.

Artikel 137 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„aa)

vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und gegebenenfalls der Empfehlungen des mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1781 eingesetzten Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger Skizzierung zweier spezifischer Teile des Arbeitsprogramms, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, wobei der erste Teil einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4, einschließlich der Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlich finanzierter Infrastruktur, umfasst und der zweite Teil Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative „Chips für Europa“ fallen, gewidmet ist;“.

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Auswahl von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u;“.

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„f)

erforderlichenfalls Empfehlung, dass ein ECIC Abhilfemaßnahmen wie etwa eine Änderung seiner Satzung ergreift, wenn ein Mitgliedstaat den Rat der öffentlichen Körperschaften darauf aufmerksam gemacht hat, dass das ECIC sich weigert, ein neues Mitglied aufzunehmen, ohne hinreichende Gründe für die Weigerung auf der Grundlage der in seiner Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen anzugeben.“

17.

Artikel 141 erhält folgende Fassung:

„Artikel 141

Finanzierungssätze und Regeln für die Teilnahme

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen für Chips kann für im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanzierte indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung sowie für im Rahmen des DEP finanzierte Tätigkeiten je nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme unterschiedliche Finanzierungssätze für die Unionsfinanzierung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Finanzierungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 34 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ werden Forschungs- und Innovationsmaßnahmen bis zum Technologie-Reifegrad 4 von der Union zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten finanziert.

(3)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 kann ein Kompetenzzentrum oder ein einziger Rechtsträger, der sich aus mindestens drei unabhängigen Rechtsträgern mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Teilnehmerstaaten, darunter mindestens einem Mitgliedstaat, zusammensetzt, an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips gemäß Artikel 134 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung finanziert werden, sofern diese Abweichung in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


(1)  Stellungnahme vom 15. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 40.

(3)  Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).


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