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Document 32023R1755

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1755 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Rückstände aus der Fettdestillation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/6021

ABl. L 224 vom 12.9.2023, p. 18–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/09/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1755/oj

12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1755 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Rückstände aus der Fettdestillation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind sie in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Dezember 2024 aus.

(4)

Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist bei Tschechien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und bei Frankreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat den Entwurf eines Berichts über die Bewertung der Erneuerung erstellt und ihn am 25. Februar 2021 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In dem Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 5. Januar 2023 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) übermittelt, der zufolge angenommen werden kann, dass Rückstände aus der Fettdestillation die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.

(9)

Die Kommission hat am 22. März 2023 bzw. am 25. Mai 2023 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung zu Rückständen aus der Fettdestillation vorgelegt.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es sich bei Rückständen aus der Fettdestillation um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Der Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(13)

Die Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte folglich erneuert werden.

(14)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sowie des Ergebnisses der Risikobewertung ist es jedoch erforderlich, eine Mindestreinheit von Rückständen aus der Fettdestillation und eine Höchstmenge der Verunreinigung Nickel in Rückständen aus der Fettdestillation wie hergestellt festzulegen, um die Sicherheit des Wirkstoffs bei dessen Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation bis zum 15. Dezember 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Ende der Laufzeit der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor dem Ende dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem Zeitpunkt vor dem Enddatum gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  Schlussfolgerung zu: Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fat distillation residues, EFSA Journal, doi: 10.2903/j.efsa.2023.7811.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Calciumcarbid, Cymoxanil, Dodemorph, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flonicamid (IKI-220), Gibberellinsäure, Gibberellin, Halosulfuron-methyl, hydrolisierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Maltodextrin, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 178 vom 13.7.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht verfügbar

915 (CIPAC-Nr.)

Nicht verfügbar

≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert)

Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren

Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren

Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren

Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Nickel: max. 0,1 g/kg

1. November 2023

31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation gestrichen.

2.

In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„44

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht verfügbar

915 (CIPAC-Nr.)

Nicht verfügbar

≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert)

Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren

Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren

Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren

Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Nickel: max. 0,1 g/kg

1. November 2023

31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.“


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