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Document 32023R0968

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/968 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2023/3144

    ABl. L 133 vom 17.5.2023, p. 214–263 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/968/oj

    17.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 133/214


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/968 DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 2023

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/336 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 (4) (im Folgenden „Schutzverordnung“) änderte die Kommission einige Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, die Schutzmaßnahmen unterliegen.

    (3)

    Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 65,1 % und 73,7 % auf die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, bei 70,6 % auf die Einfuhren der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen und bei 73,7 % auf die Einfuhren aller anderen Unternehmen aus China.

    1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (4)

    Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) erhielt die Kommission einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung).

    (5)

    Der Antrag wurde am 26. November 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen des bestimmte Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.

    (6)

    Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (7)

    Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 25. Februar 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Grobblechen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

    1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (8)

    Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    1.5.   Interessierte Parteien

    (9)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China sowie die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

    (10)

    Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

    (11)

    Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

    1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung

    (12)

    Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens von der Chinesischen Eisen- und Stahlassoziation (China Iron and Steel Association, im Folgenden „CISA“) und der Primex Steel Trading GmbH (im Folgenden „Primex“). Auch der Antragsteller übermittelte diesbezügliche Stellungnahmen.

    (13)

    Primex brachte vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens oder Anhaltens des Dumpings. Insbesondere machte Primex geltend, dass die Höhe der Einfuhren in die Union bei Einstellung der Maßnahme nicht allein von den Kapazitätsreserven in der VR China abhänge, sondern auch von der Nachfrage in der Union, dem Preis- und Kostenverhältnis sowie der Intensität des Wettbewerbs auf dem Weltmarkt, dem Bestehen von Handelshemmnissen auf dem Weltmarkt und der Entwicklung der Wechselkurse. Die verschiedenen Quellen für die vom Antragsteller im Antrag verwendeten Kapazitätsreserven würfen Zweifel an der Gültigkeit dieser Daten auf. Die Einfuhren in die Union würden im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen aufgrund der geänderten Stahlpolitik in China, einschließlich der Senkung bestimmter Mehrwertsteuererstattungen bei der Ausfuhr, leicht ansteigen. Außerdem sei der Unionsmarkt für die chinesischen Ausführer nicht so attraktiv, wie der Antragsteller im Überprüfungsantrag behaupte.

    (14)

    Die Prüfung des Antrags ergab, dass in der Einleitungsphase hinreichende Beweise dafür vorlagen, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Der Antragsteller stützte seine Analyse nicht nur auf die Kapazitätsreserven in der VR China, sondern auch auf die Attraktivität des Unionsmarktes aufgrund seiner Größe und des etablierten Netzes von Handelsunternehmen, die die großen chinesischen Grobblechhersteller in der Union haben, die von Drittländern verhängten handelspolitischen Schutzmaßnahmen und das unlautere Preisverhalten der VR China auf Drittlandsmärkten. Die rechtliche Anforderung an die Beweise für einen Antrag („ausreichende Beweise für das Dumping, die Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang“) ist niedriger veranschlagt, als die Anforderungen für eine endgültige Feststellung (7). Die Anforderung, ausreichende Beweise vorzulegen, beschränkt sich auf Informationen, die der ersuchenden Partei „nach Lage der Dinge zur Verfügung stehen“ (8). Die in dem Ersuchen enthaltenen Informationen müssen keine unwiderlegbaren Beweise für das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts darstellen (9). Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

    (15)

    Primex stimmte der vom Antragsteller vorgenommenen Wahl Brasiliens als repräsentatives Land nicht zu. Insbesondere machte Primex geltend, dass der brasilianische Markt kleiner sei als der chinesische Markt: das brasilianische Unternehmen Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais SA (im Folgenden „Usiminas“), das der Antragsteller für die Berechnung der Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und der Gewinnspannen herangezogen hat, sei nicht angemessen und habe eine dominierende Stellung auf dem Inlandsmarkt, der brasilianische Markt sei durch Antidumpingzölle gegen Einfuhren aus der Ukraine, China, Südafrika und Südkorea (10) vor der internationalen Einfuhrkonkurrenz geschützt und es gebe nur geringfügige Einfuhren aus Brasilien in die Union.

    (16)

    Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen analysierte die Kommission das vorgeschlagene repräsentative Land und kam zu dem Schluss, dass Brasilien die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, um als repräsentatives Land für die Zwecke der Einleitung der Auslaufüberprüfung herangezogen zu werden. Insbesondere hat Brasilien laut Weltbank ein ähnliches wirtschaftliches Entwicklungsniveau wie China, ist ein bedeutender Produzent von Grobblechen und verfügt über leicht zugängliche Daten zu den entsprechenden Produktions- und Verkaufskosten. Daher war die Kommission der Ansicht, dass Brasilien als repräsentatives Land in der Einleitungsphase geeignet war.

    (17)

    Primex machte ferner geltend, dass die im Überprüfungsantrag dargelegte Methode für die Dumpingberechnung nicht korrekt sei. Insbesondere sei der Untersuchungszeitraum (d. h. der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021) zu kurz, um einen repräsentativen Normalwert zu ermitteln, und er unterscheide sich von dem im Überprüfungsantrag angegebenen Zeitraum. Primex machte ferner geltend, dass die Preise für die wichtigsten Rohstoffe (Eisenerz, Kokskohle und Schrott) starken Schwankungen unterworfen seien, insbesondere sei dies im Jahr 2021 beim Preis von Eisenerz der Fall gewesen, weswegen das Jahr 2021 daher nicht als repräsentativ angesehen werden könne. Darüber hinaus sei es fraglich, ob die vom Antragsteller im Antrag für die Verbrauchsfaktoren verwendeten Daten des Unionsherstellers für den gesamten Markt repräsentativ seien. Außerdem sei die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag angewandte Methode zur Berechnung des Normalwerts für die VR China nicht geeignet, da der Antragsteller nur die Daten für Arbeitskosten, VVG-Kosten und Gewinne des brasilianischen Unternehmens Usiminas verwendet habe. Primex machte ferner geltend, dass der Überprüfungsantrag keine Beweise dafür enthielte, dass die Kostenstruktur der Unionshersteller sowie der brasilianischen und der chinesischen Hersteller miteinander vergleichbar sei. Im Überprüfungsantrag sei darüber hinaus nicht erläutert worden, ob die Preise für die einzelnen Produktionsfaktoren in Brasilien repräsentativ sind. Der Antragsteller habe den Prozentsatz des Gewinns fälschlicherweise als Prozentsatz der Umsatzkosten berechnet, obwohl er als Prozentsatz der Verkäufe hätte berechnet werden müssen. Außerdem machte Primex geltend, die repräsentative Gewinnspanne hätte für einen längeren Zeitraum berechnet werden und auch das Jahr 2019 einschließen müssen, da dieses Jahr nicht von der COVID-19-Pandemie betroffen gewesen sei. Schließlich sei die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag angegebene Gewinnspanne von 14 % unter normalen Marktbedingungen nicht zu erzielen. Ferner seien die beiden vom Antragsteller im Überprüfungsantrag verwendeten Methoden zur Berechnung des Ausfuhrpreises nicht angemessen.

    (18)

    Eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Der Antragsteller hat hinreichende Beweise für den Ausfuhrpreis und den Normalwert vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Dumpingspannen im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erheblich wären. Die Zahlen, auf die sich der Normalwert und der Ausfuhrpreis stützten, waren hinreichend belegt und wurden durch die eigene Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigt. In der Praxis entsprach die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises den Grundsätzen des Artikels 2 der Grundverordnung und zeigte, dass der Antrag ausreichende Beweise für das Dumping der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt enthielt. Bei ihrer vorgeschriebenen Analyse berücksichtigte die Kommission nur diejenigen Aspekte, für die genaue und zutreffende Beweise vorgelegt wurden.

    (19)

    Die Kommission wies darauf hin, dass die Grundverordnung keine rechtliche Anforderung bezüglich des von den Antragstellern gewählten Zeitraums enthält; ferner ist darin nicht vorgeschrieben, dass der für die Untersuchung gewählte Zeitraum mit dem von den Antragstellern gewählten Zeitraum identisch sein muss. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Der vom Antragsteller gewählte Zeitraum, d. h. der Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021, endete kurz vor der Einreichung des Antrags auf Auslaufüberprüfung am 26. November 2021 und wurde daher als repräsentativ für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung in der Einleitungsphase angesehen.

    (20)

    In der Ausgangsuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. Im Antrag auf Auslaufüberprüfung wird dargelegt, dass das vom Antragsteller für die Verbrauchsfaktoren herangezogene Produktionsverfahren des Wirtschaftszweigs der Union mit dem Produktionsverfahren in der VR China und dem repräsentativen Land vergleichbar war. Die Kostenstruktur und die im Antrag verwendeten Verbrauchsfaktoren wurden daher als repräsentativ angesehen. Nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert rechnerisch anhand der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem repräsentativen Land, in diesem Fall Brasilien. Die Kosten in diesem Land wurden auf die Verbrauchssätze der Produktionsfaktoren angewandt, um die Herstellkosten zu berechnen, während die VVG-Kosten und der Gewinn aus öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen eines Herstellers im repräsentativen Land abgeleitet wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren der überprüften Ware in Drittländer im Vergleich mit den rechnerisch ermittelten Produktionskosten des Herstellers im repräsentativen Land selbst ohne VVG-Kosten und Gewinn ein Dumping ergaben. Daher sind die Vorbringungen von Primex in Bezug auf das Rentabilitätsniveau hinfällig.

    (21)

    Für den Ausfuhrpreis wurden im Antrag auf Auslaufüberprüfung drei Methoden angewandt, nämlich der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China in die Union auf TARIC-Ebene (11), der veröffentlichte durchschnittliche FOB-Ausfuhrpreis aus der VR China für einen der wichtigsten Warentypen in alle Drittländer und der durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren in alle Drittländer. Diese drei Methoden erwiesen sich als hinreichend fundiert, um den rechtlichen Anforderungen in der Einleitungsphase zu genügen.

    (22)

    Die CISA machte geltend, der Überprüfungsantrag werde übermäßig vertraulich behandelt, was es ihr unmöglich mache, die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu beurteilen und auf das Vorbringen des Antragstellers im Überprüfungsantrag einzugehen. Dies habe zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der CISA geführt. Dabei bezog sich die CISA vor allem auf Anhang F1 (Kapazität), Anhang F2 (Ausfuhren), insbesondere in Bezug auf chinesische Grobblechausfuhren von August 2020 bis Juli 2021, und Anhang N (Berechnungen der Preisunterbietung- und Zielpreisunterbietung), insbesondere auf die im Überprüfungsantrag genannten Verkaufs- und Kostendaten des Wirtschaftszweigs der Union für die EU-27.

    (23)

    Die Kommission stellt fest, dass die Daten zu Verbrauch, Kapazität und Produktion chinesischer Grobbleche im nicht vertraulichen Anhang F1 als Preisspannen angegeben waren. Der nicht vertrauliche Anhang F2 enthielt eine umfassende Zusammenfassung des durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreises und des Gesamtvolumens der chinesischen Ausfuhren in die übrige Welt sowie in die fünf wichtigsten Ausfuhrländer. Der nicht vertrauliche Anhang N enthielt die vollständigen Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung sowie die aggregierten Daten zu den Durchschnittspreisen und -kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Der nicht vertrauliche Anhang M enthielt alle Schadensindikatoren der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach Unternehmen, und der nicht vertrauliche Anhang K enthielt, ebenfalls nach Unternehmen aufgeschlüsselt, die aggregierten Werte aller für die Berechnung des EU-Verbrauchs erforderlichen Daten, einschließlich der Verkäufe. Die in der nicht vertraulichen Fassung des Überprüfungsantrags enthaltenen Informationen wurden daher als hinreichend detailliert angesehen, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulichen Informationen zu ermöglichen.

    (24)

    Artikel 19 der Grundverordnung ermöglicht den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Wettbewerber erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Die in den als vertraulich erklärten Anhängen des Antrags enthaltenen Informationen fielen in diese Kategorien. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise enthält. Die nicht vertraulichen Zusammenfassungen der vertraulichen Daten waren hinreichend detailliert, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulichen Informationen zu ermöglichen, damit die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

    (25)

    Die CISA brachte vor, der Überprüfungsantrag enthalte widersprüchliche Informationen, insbesondere zum Preis der Ausfuhren aus der VR China in die Union, was sich auf die Dumpingfeststellungen auswirke.

    (26)

    Der Überprüfungsantrag enthielt keine widersprüchlichen Informationen. Der Antragsteller ermittelte den Normalwert für zwei Warentypen (S235 und S355) rechnerisch und verwendete dabei den chinesischen Einfuhrpreis auf TARIC-Ebene für die Stahlqualität S235 und den veröffentlichten durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreis für S355. Daher berechnete der Antragsteller die Dumpingspannen durch einen Vergleich ähnlicher Warentypen. Darüber hinaus stellte der Antragsteller Dumping fest, als er den durchschnittlichen chinesischen Verkaufspreis der überprüften Ware in alle Drittländer mit den beiden rechnerisch ermittelten Normalwerten verglich. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

    (27)

    Die CISA brachte vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung. Insbesondere gebe es im Antrag keine Beweise dafür, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Anhalten der Schädigung führen könne. Die CISA stellte auch die angeblich instabile Lage des Wirtschaftszweigs der Union infrage und brachte vor, dass dieser Zustand, sollte er zutreffen, vollständig auf den nachlassenden Verbrauch und den damit verbundenen Nachfragerückgang zurückzuführen sei. Ferner gebe es aufgrund der Schutzmaßnahmen der EU für bestimmte Stahlerzeugnisse, darunter Grobbleche, und der Tatsache, dass chinesische Grobblechausfuhren nicht mehr für eine Mehrwertsteuer-Ausfuhrerstattung in Betracht kämen, keine Hinweise auf ein erneutes Auftreten der Schädigung.

    (28)

    Die Kommission betrachtete die im Antrag enthaltenen Beweise, die dem Antragsteller den gegebenen Umständen nach zur Verfügung standen, als ausreichend, um das Dumping, die Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zu beweisen. Die wichtigsten im Antrag enthaltenen Schadensindikatoren zeigten für den vom Antragsteller gewählten Bezugszeitraum eine negative Entwicklung, sodass der Antragsteller weiterhin eine bedeutende Schädigung geltend machte.

    (29)

    In seinem Überprüfungsantrag räumte der Antragsteller jedoch auch ein, dass die Einfuhren aus der VR China seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Wesentlichen eingestellt worden seien und dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Rückgang des Verbrauchs durch andere Faktoren, etwa die allgemeine Wirtschaftslage, insbesondere bei Bau- und Pipelineprojekten, und die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, verursacht worden seien. Daher brachte er auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen vor und legte diesbezüglich hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus der VR China bei Preisunterbietungen ohne Maßnahmen wahrscheinlich zunehmen würden. Das Vorbringen der CISA ist daher zurückzuweisen.

    (30)

    Primex brachte vor, dass der CIF-Einfuhrpreis sowie der Verkaufspreis der Union, den der Antragsteller im Überprüfungsantrag zur Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung herangezogen habe, falsch seien und keine Preisunterbietungs- oder Zielpreisunterbietungsspannen hätten gefunden werden sollen. Darüber hinaus sei die für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne zugrunde gelegte Gewinnspanne selbst bei den in den letzten Jahren in Kraft gewesenen Maßnahmen nicht erreicht worden.

    (31)

    Die Kommission teilte nicht die Auffassung, dass die Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung im Antrag falsch waren. Der Antragsteller legte einen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Verkaufspreis der Union für die gängigsten Warentypen vor, d. h. einen Vergleich auf einer detaillierteren Ebene als der Vergleich des durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem von Primex vorgeschlagenen durchschnittlichen Verkaufspreis der Union. Die Methodik des Antragstellers wird im Antrag auf Auslaufüberprüfung unter Punkt 3.6 und in Anhang N, der für jeden repräsentativen Warentyp eine Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung enthält, klar erläutert. Darüber hinaus war die Kommission hinsichtlich der Gewinnspanne, die der Antragsteller für die Berechnungen der Preisunterbietung zugrunde gelegt hat, der Auffassung, dass diese Gewinnspanne unter normalen Wettbewerbsbedingungen in der Ausgangsuntersuchung in angemessener Weise erzielt werden könnte. Selbst wenn der Antragsteller keine Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne vorgelegt hätte, lägen dennoch genügend Beweise dafür vor, dass sich die durch gedumpte Einfuhren aus der VR China verursachte Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wiederholen würde. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

    (32)

    Die CISA brachte vor, der von der Kommission herangezogene Bericht erfülle nicht die Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise und Nachweise von hinreichender Beweiskraft, da er von der Kommission speziell zu dem Zweck erstellt worden sei, den Wirtschaftszweigen der Union die Einreichung eines Antrags auf dem Gebiet der Handelsmaßnahmen zu erleichtern. Darüber hinaus brachte die CISA vor, dass der Bericht, da er 2017 veröffentlicht worden sei, die angeblichen Verzerrungen für den Untersuchungszeitraum des Kalenderjahres 2021 nicht widerspiegeln könne.

    (33)

    Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Kommission stellte fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der Regierung der Volksrepublik China veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu nehmen, und weder die Regierung der VR China noch andere Parteien haben Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen widerlegen. Zur Vorbringung, der Bericht sei veraltet, stellte die Kommission insbesondere fest, dass die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und der für die überprüfte Ware geltenden Rechtsvorschriften im Untersuchungszeitraum der Überprüfung größtenteils noch relevant waren, und dass keine der Parteien nachgewiesen hat, dass dies nicht mehr der Fall war. China begann erst im Laufe des Jahres 2021 mit der Veröffentlichung neuer Fünfjahrespläne, und viele dieser Pläne wurden erst in der zweiten Jahreshälfte veröffentlicht. Dies wurde auch durch die vorstehend zusammengefassten fallspezifischen Untersuchungen der Kommission bestätigt.

    (34)

    Auch brachte die CISA vor, dass das WTO-Antidumping-Übereinkommen den Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht berücksichtige. Stattdessen ermöglicht die Bestimmung die rechnerische Ermittlung des Normalwerts unter einer begrenzten Anzahl spezifischer Bedingungen, wobei nennenswerte Verzerrungen nicht zu diesen Bedingungen gehören. Darüber hinaus brachte die CISA vor, dass nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nur die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne herangezogen werden dürften, während Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land erlaube, was im Widerspruch zu den Regeln der WTO stehe. Ferner erklärte die CISA, dass jeder rechnerisch ermittelte Wert nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und im Einklang mit der Auslegung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache DS 473 „EU — Biodiesel“ sowie des WTO-Panels in der Sache DS 494 „EU — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ berechnet werden müsse, wo weder das Konzept der nennenswerten Verzerrungen noch die Möglichkeit erwähnt würden, die Daten des ausführenden Unternehmens außer Acht zu lassen.

    (35)

    Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CISA zitierten Rechtsprechung im Einklang stehen. Zunächst war die Kommission der Ansicht, dass der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar ist. Überdies war die Kommission der Ansicht, dass im Einklang mit der Entscheidung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS 473 die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, wie z. B. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. In Bezug auf DS 494 wurde im Bericht des Panels zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Außerdem wies die Kommission erneut darauf hin, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung im WTO-System daher keinen Rechtsstatus, da sie nicht vom Streitbeilegungsgremium in Form eines Beschlusses der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

    (36)

    Drittens brachte die CISA vor, die Praxis, auf frühere Untersuchungen als „Beweis“ für bestimmte Behauptungen zu verweisen, wie es der Antragsteller in seinem Antrag in dieser Untersuchung getan habe, werde wahrscheinlich nicht dem Ansatz des Rechtsmittelgremiums in Bezug auf die Beweislast standhalten, wie er in der Entscheidung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache „USA — Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren (China)“ (DS 379) dargelegt sei.

    (37)

    Die Kommission wies erneut darauf hin, dass im Urteil des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS 379 ausdrücklich festgelegt wurde, dass Querverweise von einer Entscheidung auf eine andere zulässig sind, wenn zwischen den beiden Untersuchungen enge zeitliche und inhaltliche Überschneidungen bestehen. Eine solche inhaltliche Überschneidung besteht zwischen dieser Untersuchung und der im Antrag genannten GOES-Untersuchung („grain-oriented flat-rolled products of silicon-electrical steel“, im Folgenden „GOES“), da beide Untersuchungen nicht nur den Stahlsektor in China betreffen, sondern zwischen dem Untersuchungszeitraum der GOES-Untersuchung (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung in dieser Untersuchung (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) auch nur eine zeitliche Lücke von sechs Monaten besteht.

    (38)

    Viertens warf die CISA erneut das Thema des 13. Fünfjahresplans auf und wies darauf hin, dass dieser Plan zum einen nicht als verbindliche Rechtsvorschrift, sondern als allgemeines politisches Dokument zu betrachten sei, das Entsprechungen auch in der EU habe, und dass zum anderen die Hälfte des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht in den vom 13. Fünfjahresplan abgedeckten Zeitraum falle. Ferner brachte die CISA vor, der Antrag beziehe sich weiterhin auf den 13. Fünfjahresplan und weise darauf hin, dass der 14. Fünfjahresplan nichts enthalte, was die staatliche Kontrolle über die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen und den Stahlsektor im Besonderen einschränke.

    (39)

    Diesem Einwand konnte nicht gefolgt werden. Zunächst einmal besteht in China ein regelmäßiger Planungszyklus von fünf Jahren. In diesem Zyklus werden die einzelnen Planungsdokumente für den folgenden Zyklus bereits während des vorangegangenen Zyklus ausgearbeitet, während gleichzeitig die einzelnen Planungsdokumente des folgenden Zyklus mit einiger Verzögerung nach Ablauf der entsprechenden Planungsdokumente des vorangegangenen Zyklus offiziell herausgegeben werden können. Die Tatsache, dass das offizielle Enddatum des 13. Fünfjahresplans möglicherweise nicht in den Untersuchungszeitraum der Überprüfung fällt oder dass die entsprechenden 14. Fünfjahrespläne mit einem gewissen zeitlichen Abstand nach dem Ende des vorangegangenen Planungszeitraums veröffentlicht wurden, kann nichts an der Natur des chinesischen Planungssystems ändern, in dem die Behörden und Wirtschaftsbeteiligten immer in den Planungszyklus eingebunden sind. Die Kommission hob ferner hervor, dass es sich bei den von der chinesischen Regierung veröffentlichten Fünfjahresplänen nicht nur um allgemeine richtungsweisende Dokumente handelt, sondern dass sie rechtlich verbindlich sind. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die ausführliche Analyse der Pläne in Kapitel 4 des Berichts, in dem ein Abschnitt speziell dem verbindlichen Charakter der Pläne gewidmet ist (Abschnitt 4.3.1). Sowohl der 14. Fünfjahresplan als auch der 13. Fünfjahresplan weisen alle Behörden ausdrücklich auf die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der Pläne hin: „Wir werden Planungsmanagementsysteme wie Kataloge und Listen, Zusammenstellung und Archivierung sowie Abstimmung und Koordinierung stärken, Listen und Kataloge wie die „14. Fünfjahres-Sonderpläne auf nationaler Ebene“ entwickeln, die Archivierung von Plänen auf der Grundlage der nationalen integrierten Management-Informationsplattform für die Planung fördern und verschiedene Pläne einer einheitlichen Verwaltung zuordnen. Wir werden Planungsausrichtungs- und Koordinierungsmechanismen einrichten und verbessern, die vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas und vom Staatsrat genehmigten Pläne und Entwicklungspläne der Provinzen mit diesem Plan abstimmen, bevor sie zur Genehmigung vorgelegt werden, und sicherstellen, dass die Raumplanung auf nationaler Ebene, die Sonderplanung, die Regionalplanung und andere Planungsebenen in Bezug auf die Hauptziele, die Entwicklungslinien, die Gesamtkonzeption, die wichtigsten politischen Maßnahmen, die wichtigsten Projekte und die Risikoprävention und -kontrolle mit diesem Plan koordiniert werden“ (12). Darüber hinaus sieht der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie vor: „Alle Kommunen müssen sich auf der Grundlage des Plans verbessern und die wichtigsten Inhalte und Projekte des Plans in ihre primären lokalen Aufgaben einbeziehen“, und „die Stahlindustrie und andere Schlüsselsektoren haben spezifische Stellungnahmen zur Umsetzung auf der Grundlage der Ziele und Aufgaben dieses Plans zu formulieren“ (13). Das Vorbringen der CISA ist daher zurückzuweisen.

    1.7.   Stichprobenverfahren

    (40)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.7.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (41)

    In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage von Artikel 17 der Grundverordnung. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion und des Verkaufs der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, d. h. vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Die vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 25 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und mehr als 31 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der Union in Bezug auf die gleichartige Ware. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (42)

    In ihrem Vermerk vom 8. März 2022 bestätigte die Kommission die vorläufige Stichprobe als endgültige Stichprobe, die als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union anzusehen ist.

    1.7.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (43)

    Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

    (44)

    Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer.

    1.7.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

    (45)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

    (46)

    Keiner der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land übermittelte die erbetenen Informationen und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu.

    1.8.   Beantwortung des Fragebogens

    (47)

    Die Kommission übersandte der Regierung der VR China einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

    (48)

    Die Kommission sandte Schreiben mit einem Link zu einem Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller:

    AG der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen, Deutschland,

    Ilsenburger Grobblech GmbH, Ilsenburg, Deutschland,

    ArcelorMittal España, S. A., Avilés, Spanien.

    (49)

    Der gleiche Fragebogen wurden auch am Tag der Verfahrenseinleitung in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie online auf der Website der GD Handel (14) zur Verfügung gestellt.

    (50)

    Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe ein.

    (51)

    In der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung forderte die Kommission auch Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften und repräsentative Verbraucherorganisationen auf, Informationen über das Unionsinteresse vorzulegen und einen spezifischen Fragebogen auszufüllen.

    (52)

    Drei Unternehmen beantworteten den Fragebogen für Verwender der überprüften Ware:

    Vestas Wind Systems A/S, Dänemark, (im Folgenden „Vestas“),

    Astilleros Gondán S. A., Spanien,

    Europipe GmbH, Deutschland.

    1.9.   Überprüfung

    (53)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

     

    Unionshersteller

    AG der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen, Deutschland,

    Ilsenburger Grobblech GmbH, Ilsenburg, Deutschland,

    ArcelorMittal España, S. A., Avilés, Spanien.

    (54)

    Die Kommission beabsichtigte, einen Kontrollbesuch in den Betrieben des wichtigsten unabhängigen Verwenders (Vestas) durchzuführen; das Unternehmen war jedoch nicht bereit, ausreichende Mitarbeit anzubieten, um einen solchen Besuch zu ermöglichen.

    1.10.   Unterrichtung

    (55)

    Am 28. Februar 2023 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China einzuführen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zur endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Kommission erhielt Stellungnahmen des Antragstellers und der CISA.

    (56)

    Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, nach den Bestimmungen unter Nummer 5.8 der Einleitungsbekanntmachung gehört zu werden. Eine Anhörung zur endgültigen Unterrichtung fand mit der CISA statt.

    2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Überprüfte Ware

    (57)

    Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit (im Folgenden „Grobbleche“ oder „überprüfte Ware“).

    (58)

    Grobbleche werden verwendet bei der Herstellung von Bau-, Bergbau- und Holzfällerausrüstung, von Druckbehältern, von Mineralöl- und Gasfernleitungen, im Schiffbau, bei der Errichtung von Brücken und Gebäuden.

    2.2.   Betroffene Ware

    (59)

    Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter die KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208512010, 7208519110, 7208519810, 7208529110, 7208902010, 7208908020, 7225406010 und 7225990045) fallen. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

    2.3.   Gleichartige Ware

    (60)

    Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

    die in China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware und

    die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

    (61)

    Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

    3.   DUMPING

     

       Vorbemerkungen

    (62)

    Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden Grobbleche mit Ursprung in der VR China nur in geringfügigen Mengen eingeführt, sodass die Feststellung eines Anhaltens des Dumpings nicht möglich war. Im folgenden Abschnitt analysierte die Kommission daher die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

    4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    (63)

    Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Preise der Ausfuhren auf Drittlandsmärkte sowie die mögliche Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten.

    (64)

    Wie in Erwägungsgrund 46 festgestellt, arbeitete keiner der Hersteller aus der VR China an der Untersuchung mit. Die chinesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit hinsichtlich der Feststellungen zu den ausführenden Herstellern in der VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

    (65)

    Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen, insbesondere aufgrund der im Überprüfungsantrag enthaltenen und gegebenenfalls ordnungsgemäß aktualisierten, vom Antragsteller eingeholten Informationen sowie der in öffentlichen Quellen, insbesondere dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (15), zugänglichen Informationen.

    4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

    (66)

    Nach Angaben des Antragstellers im Überprüfungsantrag beruhen die Angaben über die Produktionskapazität für Grobbleche in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf zwei Informationsquellen, den Angaben der CRU International Limited (im Folgenden „CRU“) (16) und der Metal Consulting International Limited (im Folgenden „MCI“) (17). Dem CRU-Bericht zufolge verfügte die VR China 2021 über eine Produktionskapazität von 94 Mio. t für Grobbleche mit einer tatsächlichen Produktion von 86 Mio. t, was eine Kapazitätsreserve von mindestens 8 Mio. t bedeutet. Nach Angaben von MCI verfügte die VR China 2021 über eine Produktionskapazität von 113 Mio. t für Grobbleche mit einer tatsächlichen Produktion von 99 Mio. t, was eine Kapazitätsreserve von mindestens 14 Mio. t bedeutet.

    (67)

    Daraus folgt, dass die Kapazitätsreserven in der VR China zwischen 8 und 14 Mio. t liegen, was ausreicht, um den gesamten Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu decken, der sich, wie in Tabelle 2 in Erwägungsgrund 177 angegeben, auf 8,2 Mio. t belief. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China in die Union angesichts dieser großen Kapazitätsreserven auf über 1 Mio. t pro Jahr ansteigen könnten, wie dies im Untersuchungszeitraum (2015) der Ausgangsuntersuchung der Fall war. (18)

    (68)

    Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, brachte Primex vor, dass die chinesischen Kapazitäten für Grobbleche je nach Informationsquelle sehr unterschiedlich angegeben worden seien, dass die Herkunft der ursprünglichen Daten nicht angegeben worden sei und dass der Rückgang der Kapazitätsreserven zwischen 2018 und 2021 darauf hindeute, dass die potenziellen chinesischen Ausfuhren in die Union in den letzten Jahren rückläufig gewesen seien.

    (69)

    Der Antragsteller stellte klar, dass die Kapazitätsschätzungen auf zwei detaillierten Berichten beruhten, die von unabhängigen Dritten, nämlich der CRU und der MCI, auf der Grundlage der Daten einer erheblichen Zahl chinesischer Unternehmen vorgelegt worden seien. Der Rückgang der Kapazitätsreserven sei mit einem Anstieg des sichtbaren chinesischen Verbrauchs bis 2020 verbunden, gefolgt von einem Rückgang des Verbrauchs ab 2021 und einer prognostizierten anhaltenden Schwäche der chinesischen Wirtschaft. Der chinesische Verbrauch an Grobblechen belief sich 2021 auf rund 85 Mio. t. Der Antragsteller erklärte ferner, dass der Internationale Währungsfonds berichtet habe, das Wachstum in der VR China hätte seit Anfang 2022 deutlich nachgelassen (19). Darüber hinaus habe nach Angaben der OECD der Rückgang des Stahlverbrauchs im Juli 2021 begonnen, als das Baugewerbe in eine Krise geriet. (20) Nach den Marktkenntnissen eines der Unionshersteller ist davon auszugehen, dass in der VR China mittelfristig ein negatives Wachstum der Nachfrage nach Grobblechen zu verzeichnen sein wird.

    (70)

    Daher brachte der Antragsteller vor, der chinesische Grobblechverbrauch werde wahrscheinlich weiter sinken, was zu einem kontinuierlichen Anstieg der Kapazitätsreserven führen würde, der seinerseits zu einem größeren Druck auf die chinesischen Hersteller führen werde, Drittlandsmärkte für ihre überschüssigen Stahlkapazitäten zu erschließen.

    (71)

    Ein starker Anstieg der Einfuhren chinesischen Halbzeugs (Brammen) (KN-Code 7207 12 10) in die Union im Zeitraum Juni bis August 2022 zeige große chinesische Kapazitätsreserven und ihre Fähigkeit, in sehr kurzer Zeit sehr große Mengen Stahl in die Union zu verbringen.

    (72)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Antrag vorgelegten und vom Antragsteller erläuterten Informationen sowie die von ihm vorgelegten Beweise für einen erwarteten Rückgang des Verbrauchs in China und den jüngsten Anstieg der Einfuhren von Brammen darauf hindeuteten, dass die Kapazitätsreserven für Grobbleche in China erheblich sind und mittelfristig wahrscheinlich nicht zurückgehen werden. Die Kommission wies daher das Vorbringen von Primex zurück.

    (73)

    Außerdem stellte sie fest, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden sind, um die Ausfuhren in die Union in beträchtlichen Mengen zu steigern.

    4.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise der Ausfuhren in Drittländer

    (74)

    Der Antragsteller macht in seinem Überprüfungsantrag geltend, dass der Unionsmarkt für Grobbleche zu den größten Märkten der Welt gehöre. Die Kapazität der chinesischen Hersteller übersteige, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, den in Erwägungsgrund 69 angegebenen chinesischen Verbrauch um mindestens 9 Mio. t, sodass die chinesischen Hersteller nach Ausfuhrmärkten suchten, um ihre Überkapazitäten abzubauen.

    (75)

    Der Antragsteller gab im Überprüfungsantrag an, dass große chinesische Grobblechhersteller wie Baoshan Iron & Steel Co., Ltd. (im Folgenden „Baosteel“) und Wuhan Iron & Steel Co., Ltd. (im Folgenden „WISCO“) Handelsgesellschaften in der Union gegründet hätten, um ihre Einfuhren in die Union zu erleichtern. Dies wurde in der Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter GOES mit Ursprung unter anderem in der VR China bestätigt (21).

    (76)

    Wie in Erwägungsgrund 67 erwähnt, erreichten die Einfuhren von Grobblechen aus China im Jahr 2015, d. h. vor der Einführung von Antidumpingzöllen, mehr als 1 Mio. t. Es ist daher wahrscheinlich, dass die chinesischen Ausführer im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut erhebliche Mengen in den Unionsmarkt ausführen werden.

    (77)

    Primex brachte vor, dass die für Grobbleche geltenden Schutzmaßnahmen (angepasst durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission (22)) die Einfuhren in die Union bis zum 30. Juni 2024 beschränkten. Die Einfuhren aus der VR China würden unter das Kontingent für andere Länder fallen und die Einfuhren in dieser Kategorie machten im Jahr 2021 rund 370 000 t aus. Da andere Länder ihre Ausfuhren in die Union nicht einstellen würden, werde China keinen Zugang zu dem allen anderen Ländern zugeteilten Kontingent haben.

    (78)

    Der Antragsteller merkte im Überprüfungsantrag auch an, dass die derzeitigen Schutzmaßnahmen der EU gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse die Einfuhrmengen für Grobbleche nicht signifikant einschränken würden.

    (79)

    Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 wurde das Gesamtzollkontingent für nicht legierte und andere legierte Quartobleche jedoch auf mehr als 3,2 Mio. t festgesetzt, wovon rund 2,2 Mio. t „anderen Ländern“, einschließlich China, zugeteilt wurden. Darüber hinaus wurde das Kontingent für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 auf etwa 3,4 Mio. t festgesetzt, wovon rund 2,3 Mio. t „anderen Ländern“ zugeteilt wurden, zu denen auch China gehört (23). Wie aus den Tabellen 3 und 5 hervorgeht, beliefen sich die Einfuhren von Grobblechen aus Ländern, die als „andere Länder“ (d. h. ohne die Ukraine) eingestuft werden, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf weniger als 0,8 Mio. t, sodass China die Einfuhren auf mehr als 1 Mio. t steigern kann, ohne von den Schutzmaßnahmen betroffen zu sein.

    (80)

    Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Kontingent für Einfuhren aus China erheblich ist und dass die Existenz des Kontingents die Attraktivität des Unionsmarktes nicht beeinträchtigen würde, sollten die Antidumpingzölle auslaufen, während im Rahmen dieses erheblichen Kontingents noch Einfuhren möglich sind.

    (81)

    Um einen Hinweis auf die wahrscheinliche Preisentwicklung für Ausfuhren in die Union ohne Maßnahmen zu erhalten, verglich die Kommission außerdem den Preis der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer mit dem chinesischen Normalwert.

    (82)

    Da die chinesischen ausführenden Hersteller und die Regierung der VR China nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission den Normalwert, wie im folgenden Abschnitt erläutert, auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Informationen und anderer leicht verfügbarer Informationen.

    4.2.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China

    (83)

    Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

    (84)

    Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

    (85)

    Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen, und schlug in diesem Zusammenhang Brasilien vor. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

    (86)

    Am 16. Dezember 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte (im Folgenden „Vermerk“), und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais („Usiminas“) und Gerdau S/A („Gerdau“), Hersteller der zu überprüfenden Ware im repräsentativen Land, ermitteln wird.

    (87)

    In seiner Stellungnahme zum Vermerk brachte der Antragsteller vor, die Kommission solle auch andere Produktionsfaktoren berücksichtigen, die bei der Herstellung von Grobblechen verwendet werden, etwa Draht aus nicht legiertem Aluminium, Aluminiumabfälle und -schrott, Ferrolegierung, Ferrosilicium, Wasser, Schweröle, Acetylen usw.

    (88)

    Die Kommission stellte die wichtigsten Produktionsfaktoren in dem Vermerk vor. Zusätzlich zu diesen Produktionsfaktoren rechnete die Kommission auch Betriebsmittel und Gemeinkosten hinzu, wie in Erwägungsgrund 139 und 149 erläutert. Da es sich bei der laufenden Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, die keine genaue Berechnung der Dumpingspanne erfordert, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings festzulegen hat, vertrat die Kommission die Auffassung, sich bei der Berechnung des Normalwerts in diesem Fall ausnahmsweise auf die wichtigsten Produktionsfaktoren konzentrieren zu können. Darüber hinaus gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, wie in den Erwägungsgründen 184 und 185 dargelegt, nur unerhebliche Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China. Daher wird der rechnerisch ermittelte Normalwert nur für den Vergleich mit dem Preis der chinesischen Ausfuhren in Drittländer herangezogen.

    4.2.2.   Normalwert

    (89)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (90)

    Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; „[d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“

    (91)

    Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

    4.2.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    (92)

    In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (24) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

    (93)

    Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (25). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (26) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (27) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (28). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (29). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (30) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (31), fest.

    (94)

    Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (32) (im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

    (95)

    Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass die Preise und Kosten von Stahlerzeugnissen in der VR China, einschließlich der überprüften Ware, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien. Dem Antrag zufolge seien alle Produktionsfaktoren — Land, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit — gleichermaßen von Verzerrung betroffen. Zur Untermauerung seines Standpunkts verwies der Antragsteller in seinem Antrag auf eine Reihe öffentlich zugänglicher Informationsquellen, wie den Bericht, die Schlussfolgerungen des US-Handelsministeriums (33), die jüngsten Untersuchungen der Kommission zum chinesischen Stahlsektor (34), den 13. Fünfjahresplan für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung der VR China sowie den 14. Fünfjahresplan für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung der VR China.

    (96)

    Auf dieser Grundlage wurde in dem Antrag Folgendes betont:

    Der Stahlsektor gilt als einer der wichtigsten Industriezweige in der VR China, in dem die chinesische Regierung praktisch alle Aspekte der Entwicklung und Funktionsweise kontrolliert, indem sie eine breite Palette politischer Instrumente und Richtlinien wie die Fünfjahrespläne nutzt, um die Zusammensetzung des Marktes zu beeinflussen und Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. einzuschränken.

    Baoshan Iron & Steel Co., Ltd. (im Folgenden „Baosteel“), einer der wichtigsten chinesischen Hersteller von Grobblechplatten, ist ein großes staatseigenes Unternehmen und gehört zur China Baowu Steel Group Co. Ltd. (im Folgenden „Baowu“), zu der auch Wuhan Iron/Steel Co., Ltd. (im Folgenden „WISCO“) gehört. Sowohl Baosteel als auch WISCO betreiben mehrere parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei Chinas.

    Die Kosten für Rohstoffe, wie Stahl und Eisenerz, sowie die Energiekosten in der VR China ergeben sich nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte, weil die Gewinnung dieser Rohstoffe der staatlichen Unterstützung unterliegt; erhebliche systemische Verzerrungen bestehen auch im Hinblick auf den Zugang zu Kapital, Land und Arbeit.

    (97)

    Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

    (98)

    Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die beiden größten Hersteller im Stahlsektor, die Angang Steel Group (im Folgenden „Ansteel“) und Baowu, entweder vollständig in Staatsbesitz sind oder der Staat eine Kontrollbeteiligung hält. Auch wenn für die überprüfte Ware keine spezifischen Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Stahlsektors insgesamt auf jeden Fall auch für die überprüfte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich bei dem Sektor der überprüften Ware um einen Teilsektor der Stahlindustrie handelt.

    (99)

    Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden (35), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen [wird], die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (36) und im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich [zu] steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % [anzuheben]“ (37).

    (100)

    Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang, 3-5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen“ und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken“ (38). Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans „den Bau charakteristischer Stahlproduktionsstützpunkte vor …, den Bau von sechs charakteristischen Stahlproduktionsstützpunkten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. sowie die Verbesserung der Größe, Intensivierung, Spezialisierung und Unterscheidung der Branche. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Millionen Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Millionen Tonnen betragen“ (39). Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (40), Shandong (41), Shanxi (42), Liaoning Dalian (43) oder Zhejiang (44) zu finden.

    (101)

    Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da es sich bei der überprüften Ware um Waren aus einem Teilsektor des Stahlsektors handelt, sind die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die überprüfte Ware relevant.

    (102)

    Der Vorsitzende von Ansteel ist beispielsweise gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees. Ähnlich ist der Direktor und Generaldirektor von Ansteel stellvertretender Sekretär des Parteikomitees (45). Im Falle von Baowu ist der Vorsitzende von Baosteel, einer 100-prozentigen Tochter von Baowu, gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees, während der geschäftsführende Direktor auch die Position des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees innehat und der stellvertretende Generaldirektor als Mitglied des Ständigen Ausschusses des Parteikomitees tätig ist (46).

    (103)

    Darüber hinaus veröffentlichte der Parteiausschuss von Ansteel am 22. Juli 2022 Leitlinien zum Studium und zur Umsetzung des Geistes der wichtigen Rede von Generalsekretär Xi Jinping zum „1. Juli“: „Wir müssen hart daran arbeiten, den Geist der wichtigen Rede des Generalsekretärs Xi Jinping zum ‚1. Juli‘ umzusetzen, die Vereinbarungen und die Vereinbarungen des Parteikomitees der Ansteel-Gruppe sorgfältig aufeinander abzustimmen, ‚optionale Maßnahmen‘ zu untersuchen und zu formulieren, die tatsächliche Situation bei der Förderung der ‚14. Fünfjahres‘-Entwicklungsstrategie der Ansteel-Gruppe genau zu beobachten, eingehende Untersuchungen durchzuführen, praktische Dinge gut zu erledigen und neue Angelegenheiten in Angriff zu nehmen“ (47). Am 2. April 2021 bekannte sich die Gewerkschaft auf einer Gewerkschaftsversammlung der Ansteel-Gruppe zur Zugehörigkeit zur Partei: „Die Gewerkschaftsorganisationen aller Ebenen der Ansteel-Gruppe sollten sich von der Führung der Partei leiten lassen, die politische Verantwortung der Gewerkschaften reflektieren und bewusst der hochwertigen Entwicklung der Ansteel-Gruppe dienen“ (48).

    (104)

    Darüber hinaus heißt es auf der Website von Baowu: „Baowu setzt die Anforderungen der ‚Stellungnahme zur Stärkung der Führungsrolle der Partei bei der Verbesserung der Corporate Governance in zentralen Unternehmen‘ umfassend um, optimiert systematisch das System der Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten und erstellt die Maßnahmen zur Umsetzung des Systems der ‚drei wichtigen und einen großen‘ Entscheidungsfindungen, der Liste der Befugnisse und Zuständigkeiten für die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten und den Plan für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats“ (49).

    (105)

    Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Auch wenn im Rahmen der Untersuchung keine spezifischen Strategiepapiere für die Entwicklung der Grobblechindustrie als solche ermittelt werden konnten, profitiert der Wirtschaftszweig von staatlichen Leitlinien und Eingriffen in den Stahlsektor, da die überprüfte Ware zu einem seiner Teilsektoren gehört.

    (106)

    Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen (50). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des im März 2021 angenommenen 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben (51). Ähnlich wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, die Branche als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“ genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel (52).

    (107)

    Der andere wichtige Rohstoff, der für die Herstellung von Grobblechen verwendet wird, ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat plant, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln. Den Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern“ (53). In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Investitionszuschüsse für neue Investitionsprojekte. Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig die Subvention der finanziellen Zuschüsse durch die Regierung“ (54). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

    (108)

    Die aktuelle Untersuchung förderte keine Beweise dafür zutage, dass sich die in Erwägungsgrund 93 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Sektor der Grobbleche nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde.

    (109)

    Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 93 erläutert, wirken sich auch auf den Sektor für Grobbleche aus. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus (55).

    (110)

    Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 93 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    (111)

    Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Grobblechen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

    (112)

    Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Grobbleche zu verwenden, das Gleiche gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

    (113)

    In ihrer Stellungnahme zum Vermerk wiederholte die CISA ihre Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung (siehe Erwägungsgründe 32 bis 39). Darüber hinaus fügte sie hinzu, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen für jeden ausführenden Hersteller getrennt zu erfolgen habe. Daher sei die Kommission verpflichtet gewesen, die Lage jedes chinesischen Herstellers zu analysieren und für jeden dieser Hersteller zu entscheiden, ob einer der Produktions- und Verkaufskostenfaktoren verzerrt ist. Die einzelnen chinesischen Hersteller seien in diesem Fall zwar nicht zur Mitarbeit bereit gewesen, doch sollten „landesweite“ oder „branchenweite“ Feststellungen nicht zulässig sein.

    (114)

    Die Kommission wies darauf hin, dass sie, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht zweckmäßig ist, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln kann. Nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung können die Inlandskosten eines jeden Herstellers herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Die Herstell- und Verkaufskosten der überprüften Ware konnten jedoch anhand der verfügbaren Beweise über die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller nicht als unverzerrt gelten. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (115)

    In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die CISA die Stellungnahme, die sie bereits als Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens und als Antwort auf den Vermerk abgegeben hatte (siehe Erwägungsgründe 32 bis 39). Die CISA stellte zwar fest, dass die Kommission auf ihre früheren Stellungnahmen eingegangen sei, äußerte jedoch ihre Enttäuschung über die Zurückweisung der vorgebrachten Argumente durch die Kommission. Folglich bestand die CISA darauf, dass i) der Bericht von zweifelhafter Beweiskraft sei und nicht den Standards eines unparteiischen und objektiven Beweismittels entspreche, ii) die verschiedenen Fünfjahrespläne nur allgemeine politische Dokumente ohne verbindliche Rechtswirkung seien — was nach Ansicht der CISA auch aus dem Fehlen ausdrücklicher Sanktionen im Falle eines Verstoßes hervorgehe — und dass die EU über ähnliche Arten politischer Dokumente verfüge.

    (116)

    Die von der CISA vorgebrachten Argumente sind bezüglich des Berichts bereits in Erwägungsgrund 33 und hinsichtlich der Fünfjahrespläne bereits in Erwägungsgrund 39 behandelt worden. Zu der Bemerkung der CISA, die EU verfüge über den chinesischen Fünfjahresplänen ähnliche Dokumente zu politischen Zielsetzungen, stellte die Kommission fest, dass diese völlig irrelevant für die Beurteilung erheblicher Verzerrungen in China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sind. Auch der Hinweis auf das Fehlen von Sanktionen in den Fünfjahresplänen kann nichts an der Bewertung in Erwägungsgrund 39 ändern, die auf der Grundlage spezifischer Bestimmungen aus dem einschlägigen Fünfjahresplan in Verbindung mit den im Bericht erörterten Fakten die eindeutige Verpflichtung der betroffenen chinesischen Behörden zur Umsetzung der entsprechenden Fünfjahrespläne darlegt. Folglich können die Argumente der CISA nichts an den in den Erwägungsgründen 32 bis 39 erlangten Schlussfolgerungen der Kommission ändern.

    (117)

    Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

    4.2.2.2.   Repräsentatives Land

    4.2.2.2.1.   Allgemeine Anmerkungen

    (118)

    Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

    ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (56),

    Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (57),

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

    Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

    (119)

    Wie in Erwägungsgrund 86 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzieht. In diesem Vermerk sind die Sachverhalte und Beweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. In dem Vermerk wurden die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Brasilien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn sich das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigen sollte.

    (120)

    Im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien und entsprechend dem Vorschlag des Antragstellers im Überprüfungsantrag ermittelte die Kommission Brasilien als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China. Brasilien wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Es wird daher geltend gemacht, dass es einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweist wie die VR China.

    (121)

    Die Kommission stellte fest, dass Brasilien ein bedeutender Hersteller von Grobblechen ist (eine installierte Kapazität von rund 3,1 Mio. t pro Jahr (58)). Die Kommission stellte ferner fest, dass Brasilien alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfüllt und dass alle einschlägigen öffentlichen Daten, einschließlich Einfuhrstatistiken, sowie Daten über Rohstoffkosten und Produktionsfaktoren wie Erdgas, Strom und Arbeit leicht verfügbar und zugänglich sind.

    (122)

    Der wichtigste brasilianische Hersteller von Grobblechen ist Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais (im Folgenden „Usiminas“). Nach Angaben des Antragstellers ist Usiminas ein großer integrierter Stahlhersteller, der Stahl nach dem gleichen Verfahren wie die chinesischen Hersteller produziert (d. h. aus Kohle und Eisenerz über Roheisen durch Hochofenreduktion bis hin zu Rohstahl nach dem LD-Verfahren (basic oxygen furnace method, im Folgenden „BOF“) und anschließendem Stranggießen und Walzen). Die Kommission stellte fest, dass die Jahresabschlüsse von Usiminas für die am 31. Dezember 2020 und am 31. Dezember 2021 endenden Haushaltsjahre in der Datenbank von Orbis Bureau van Dijk (im Folgenden „Orbis-Datenbank“) verfügbar sind. Die Gerdau S/A (im Folgenden „Gerdau“) ist ein weiterer brasilianischen Grobblechhersteller. Die Jahresabschlüsse von Gerdau für die am 31. Dezember 2020 und am 31. Dezember 2021 endenden Geschäftsjahre sind ebenfalls in der Orbis-Datenbank verfügbar. Daher beabsichtigt die Kommission, die Finanzdaten der beiden brasilianischen Grobblechhersteller heranzuziehen.

    (123)

    Der Einführer Primex nahm zu dem im Überprüfungsantrag vorgeschlagenen repräsentativen Land Stellung.

    (124)

    Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, lehnte Primex die im Überprüfungsantrag vorgeschlagene Wahl Brasiliens als repräsentatives Land ab. Insbesondere machte Primex geltend, dass 1) der brasilianische Markt kleiner sei als der chinesische Markt, 2) das brasilianische Unternehmen Usiminas, das der Antragsteller für die Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinnspannen herangezogen hatte, nicht angemessen sei, 3) der brasilianische Markt durch Antidumpingzölle auf Einfuhren aus der Ukraine, China, Südafrika und Südkorea vor internationalem Einfuhrwettbewerb geschützt sei und 4) es nur geringe Einfuhren aus Brasilien in die Union gebe.

    (125)

    Die Kommission stellte fest, dass die Tatsache, dass ein Land einen kleineren Markt als die chinesischen Märkte hat, dieses Land nicht als repräsentatives Land disqualifiziert. Das Erfordernis der „Angemessenheit“ in der Grundverordnung bezieht sich auf ein vergleichbares Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung, wobei nicht auf die Größe des Marktes als solche Bezug genommen wird. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Brasilien, wie vom Antragsteller im Antrag erwähnt, zusammen mit Russland und der VR China, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, einer der drei größten Hersteller von Grobblechen in der von der Weltbank als „Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ bezeichneten Gruppe ist. Wie oben dargelegt, gibt es in Brasilien zwei geeignete Hersteller von Grobblechen mit angemessenen Daten zu VVG-Kosten und Gewinnen.

    (126)

    Darüber hinaus wird das Vorbringen, Usiminas habe eine beherrschende Stellung auf dem brasilianischen Markt, nicht durch Belege untermauert, aus denen hervorgehen würde, ob und in welcher Weise dieser Umstand das Unternehmen zur Ermittlung unverzerrter Quellen disqualifiziert. Bei der Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinnspannen stützt sich die Kommission, wie bereits erwähnt, auf die Finanzdaten der beiden brasilianischen Grobblechhersteller, da diese für beide Unternehmen ohne Weiteres eingesehen werden können.

    (127)

    Außerdem legte Primex nicht dar, inwiefern sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China, in Südafrika und in Südkorea auf die Angemessenheit der VVG-Kosten von Usiminas als unverzerrte Quelle ausgewirkt haben soll. Was den Gewinn angeht, so könnten sich die Antidumpingmaßnahmen in Brasilien zwar auf die Gewinnspanne von Usiminas auswirken, aber das Ziel von Antidumpingmaßnahmen ist die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs einschließlich der Erzielung eines regulären Gewinnniveaus für die inländischen Hersteller. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass sich die Jahresabschlüsse von Usiminas und von Gerdau nicht auf Grobbleche beschränken, sondern die Gesamtheit der von diesen Unternehmen hergestellten Stahlerzeugnisse widerspiegeln. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass Primex zum damaligen Zeitpunkt kein anderes repräsentatives Land vorgeschlagen hat.

    (128)

    Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentativem Land und von Usiminas und Gerdau als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

    (129)

    Im Anschluss an den Vermerk über das geeignete repräsentative Land äußerte sich keine interessierte Partei zur Auswahl Brasiliens.

    (130)

    In ihrer Stellungnahme zum Vermerk brachte die CISA vor, dass die Kommission bei der Ermittlung des Stückpreises der wichtigsten Produktionsfaktoren die Inlandspreise und nicht die GTA-Einfuhrdaten heranziehen müsse, da die Einfuhrpreise von mehreren Faktoren wie der Menge der Einfuhren einer bestimmten Ware, der Verfügbarkeit einer solchen Ware und der Entfernung zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern beeinflusst würden.

    (131)

    Die Kommission stellte fest, dass Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Verwendung entsprechender Daten in einem geeigneten repräsentativen Land vorschreibt, „vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar“. Der Kommission liegen keine Daten zu Inlandspreisen der relevanten Produktionsfaktoren in den möglichen repräsentativen Ländern vor, und solche Daten sind auch nicht ohne Weiteres zu beschaffen. Im Gegensatz dazu sind die Daten über die Einfuhrpreise in den möglichen repräsentativen Ländern leicht verfügbar. Wenn die Beweise die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechtfertigen, berichtigt die Kommission diese Einfuhrpreise weiter (z. B. durch Hinzurechnung der einschlägigen Zölle), um einen angemessenen Näherungswert für einen unverzerrten Inlandspreis in diesen Ländern zu erhalten. Die Kommission prüft auch, ob es genügend repräsentative und unverzerrte Einfuhrdaten gibt, sodass der sich daraus ergebende endgültige Durchschnittswert automatisch die Auswirkungen potenziell außergewöhnlicher Preise am unteren und oberen Ende der Spanne verringert und so eine Mischung aus den verschiedenen Qualitäten und Verfügbarkeiten eines bestimmten Inputs widerspiegelt. Darüber hinaus schließt die Kommission bei der Ermittlung der entsprechenden Vergleichswerte Daten über die Einfuhren aus China und von Nicht-WTO-Mitgliedern (59) in das repräsentative Land aus. Solange die Einfuhrmengen der Produktionsfaktoren hinreichend repräsentativ sind und keine anderen besonderen Umstände vorliegen, die sie ungeeignet machen, gibt es keinen objektiven Grund, sie auszuschließen. Die CISA hat darüber hinaus keine Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt. Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

    (132)

    In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

    4.2.2.2.2.   Schlussfolgerung

    (133)

    In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und fehlender Stellungnahmen zum Vermerk zum geeigneten repräsentativen Land und angesichts dessen, dass Brasilien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission dem Vorschlag im Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend Brasilien als geeignetes repräsentatives Land aus.

    4.2.2.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

    (134)

    In dem Vermerk listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Erdgas, Energie und Arbeit. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Ferner erklärte die Kommission, dass sie Informationen aus folgenden Quellen heranziehen werde: die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten und öffentliche Tarife von Stromversorgern in Brasilien.

    (135)

    Schließlich erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten der brasilianischen Hersteller der überprüften Ware heranziehen werde.

    (136)

    In ihrem Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Betriebsmittel“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Betriebsmittel an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden wird.

    4.2.2.3.1.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

    4.2.2.3.1.1.   Produktionsfaktoren

    (137)

    Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der vom Antragsteller und den interessierten Parteien in der Folge übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

    Tabelle 1

    Produktionsfaktoren für Grobbleche

    Produktionsfaktor

    Warencode in Brasilien

    Unverzerrter Wert (CNY)

    Maßeinheit

    Rohstoffe  (*1)

    Branntkalk

    252210

    0,86

    kg

    Eisenerz

    260112110

    1,50

    kg

    Kokskohle

    270112

    0,92

    kg

    Koks

    27040011

    27040012

    2,42

    kg

    Ferrosiliciummangan

    720230

    10,85

    kg

    Stahlschrott

    720449

    2,5

    kg

    Aluminiumlegierungen in Rohform

    760120

    17,93

    kg

    Feiner Kalkstein

    252100

    0,19

    kg

    Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von nicht mehr als 2 GHT

    720219

    14,87

    kg

    Arbeitskraft

    Arbeitskraft

    entfällt

    46,69

    Stunde

    Energie

    Elektrizität

    entfällt

    0,79

    kWh

    Erdgas

    entfällt

    7,46

    m3

    Rohstoffe

    (138)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 (60) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 4.2.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China und aus den Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

    (139)

    Bei einigen Produktionsfaktoren machten die dem Antragsteller tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor in die Rubrik „alle sonstigen Rohstoffe“ aufzunehmen. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für alle sonstigen Rohstoffe im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten setzte die Kommission daher die Kosten aller sonstigen Rohstoffe im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Rohstoffkosten auf 7,5 % fest. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Rohstoffe angewandt, um den unverzerrten Wert aller sonstigen Rohstoffe zu ermitteln.

    (140)

    Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Art dieser Auslaufüberprüfung, in der es eher darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, als die genaue Höhe des Dumpings zu ermitteln, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht erforderlich waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

    Arbeitskraft

    (141)

    Bei der Ermittlung der Löhne in Brasilien stützte sich die Kommission auf Statistiken der IAO (61). Diese enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für den Untersuchungszeitraum (2021) in Brasilien.

    Elektrizität

    (142)

    Für Strom verwendete die Kommission den ohne Weiteres verfügbaren Preis von Cemig Distribuição S.A., dem größten Stromanbieter in Brasilien (62). Anhand dieser Quelle kann der Preis des durchschnittlichen Industrietarifs für den Untersuchungszeitraum (2021) ermittelt werden.

    Erdgas

    (143)

    Für Erdgas zog die Kommission den von der Companhia de Gás de Minas Gerais (im Folgenden „GASMIG“) (63) veröffentlichten brasilianischen Gaspreis für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung heran, anhand dessen der Preis für Erdgaslieferungen an industrielle Abnehmer ermittelt werden kann.

    (144)

    In ihrer Stellungnahme zum Vermerk erklärte die CISA, dass Brasilien in zwei anderen Untersuchungen als repräsentatives Land herangezogen worden sei, z. B. in den Untersuchungen AD683 — Electrolytic Chromium Coated Steel Products (64) (im Folgenden „ECCS“) und R728 — Bestimmte kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (65). Die CISA wies darauf hin, dass die beiden Verfahren zwar nicht genau dieselben Untersuchungszeiträume betroffen hätten, die Kommission, da die beiden oben genannten Verfahren jedoch erst vor Kurzem verhandelt worden seien, Daten zu Energie und Kosten jedoch aus ähnlichen Quellen hätte extrahieren müssen und so für jeden Faktor ähnliche Stückkosten hätte ermitteln müssen. Die CISA brachte vor, dass der Vergleichswert für Erdgas in dieser Untersuchung auf der Grundlage des von GASMIG veröffentlichten Gaspreises in Brasilien ermittelt und auf 7,46 CNY/m3 festgelegt worden sei. In der ECCS-Untersuchung sei der Vergleichswert für Gas auf der Grundlage der Statistiken des brasilianischen Energieministeriums ermittelt und auf 2,257 CNY/m3 festgelegt worden. In der GOES-Untersuchung seien die von GASMIG gemeldeten Preise als Grundlage für den Vergleichswert für Gas herangezogen und der auf 3,42 bis 3,72 CNY/m3 festgelegt worden. Trotz der Tatsache, dass die Untersuchungszeiträume der ECCS- und der GOES-Untersuchung nahezu identisch mit dem Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung sind, erklärte die CISA, dass der Preis für die laufende Untersuchung mehr als doppelt so hoch angesetzt sei wie der Preis in der ECCS- und der GOES-Untersuchung und daher eine gerechtfertigte Spanne überschritten habe. Die CISA fordert die Kommission auf, die Preise aus diesen verschiedenen Quellen miteinander zu vergleichen und einen angemessenen Preis zu ermitteln.

    (145)

    Auf ähnliche Weise nahm die CISA auch zu den Arbeitskosten Stellung. Die CISA wies darauf hin, dass die Vergleichswerte für die Arbeitskosten in der laufenden Untersuchung auf der Grundlage der Daten aus dem von Usiminas veröffentlichten Statistik- und Nachhaltigkeitsbericht der IAO ermittelt worden seien und 46,69 CNY/Stunde betrügen. Für die ECCS-Untersuchung seien nur die Statistiken der IAO herangezogen worden und zu durchschnittlichen Arbeitskosten von 27,112 CNY/Stunde zusammengezogen worden. Die CISA brachte vor, dass die Arbeitskosten in Brasilien innerhalb kurzer Zeit nicht so stark hätten steigen können, und forderte die Kommission auf, zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten in der laufenden Untersuchung die gleiche Methodik anzuwenden wie in der ECCS-Untersuchung.

    (146)

    Die Kommission stellte fest, dass sich der Untersuchungszeitraum der laufenden Untersuchung von dem der beiden von der CISA aufgeführten Untersuchungen unterscheidet. Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, erstreckt sich der Untersuchungszeitraum der laufenden Untersuchung auf die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021, während der Untersuchungszeitraum der ECCS-Untersuchung die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 und der GOES-Untersuchung die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 umfasste. Daher könnten die Vergleichswerte unterschiedlich sein, da sie sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen. Im Übrigen gab die CISA nicht an, ob eine der von der Kommission zur Berechnung der Vergleichswerte verwendeten Methoden falsch war. Die CISA scheint sich nur auf den Vergleichswert zu konzentrieren. Sie gab nicht an, was sie für einen angemessenen Vergleichswert hält. Die CISA schien anzudeuten, dass ein niedrigerer Vergleichswert ein angemessenerer Vergleichswert sei. Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die CISA bei Gas sowohl auf die ECCS- als auch auf die GOES-Untersuchung bezog, während sie sich bei den Arbeitskosten nur auf die ECCS-Untersuchung stützte. Es sei darauf hingewiesen, dass der Vergleichswert für die Arbeitskosten in der GOES-Untersuchung auf 84,59 CNY/Stunde festgelegt wurde, d. h. doppelt so hoch war wie in dieser Untersuchung. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die CISA hinsichtlich des Vergleichswerts für die Stromkosten keinen Bezug auf die ECCS- und die GOES-Untersuchung nimmt. In der vorliegenden Untersuchung wird ein deutlich niedrigerer Vergleichswert für die Stromkosten angesetzt als in den beiden älteren Untersuchungen. Der Vergleichswert für die Stromkosten wurde in dieser Untersuchung auf 0,79 kWh berechnet, in der ECCS-Untersuchung auf 5,034 kWh und in der GOES-Untersuchung auf 8,251 kWh.

    (147)

    In jeder Untersuchung berechnet die Kommission die Vergleichswerte auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Informationen sowie der für die Untersuchung und die chinesischen ausführenden Hersteller spezifischen Informationen. Bekanntlich arbeiteten die chinesischen ausführenden Hersteller bei dieser Untersuchung nicht mit, während die chinesischen ausführenden Hersteller bei der ECCS- und der GOES-Untersuchung kooperierten. Ob der Vergleichswert einer Untersuchung niedriger ist als der einer anderen, ist nicht von Bedeutung. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

    4.2.2.3.1.2.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

    (148)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

    (149)

    In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der von einem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

    (150)

    Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die jüngsten verfügbaren Finanzdaten der Unternehmen in Brasilien, die im Vermerk als aktive und Gewinn erzielende Hersteller der überprüften Ware genannt worden waren. Für die folgenden Unternehmen wurden die Finanzdaten von Orbis Bureau van Dijk für die Finanzjahre 2020 und 2021 verwendet: Usiminas und Gerdau.

    (151)

    In Antwort auf den Vermerk brachte die CISA vor, dass sowohl Usiminas als auch Gerdau im Jahr 2020 im Vergleich zu 2021 außergewöhnlich hohe Einnahmen und Gewinne verzeichnet hätten. In Anbetracht dessen forderte die CISA die Kommission auf, nicht die Finanzdaten aus dem Jahr 2021, sondern den Durchschnitt der Finanzdaten für 2020 und 2021 zu verwenden, um die normale Finanzlage der beiden brasilianischen Hersteller angemessener darzustellen.

    (152)

    Die Kommission hielt dieses Vorbringen für vertretbar. Tatsächlich verzeichneten Usiminas und Gerdau 2021 sehr hohe Gewinne. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sinnvoller ist, die Finanzdaten der beiden brasilianischen Hersteller für 2020 anstelle für das Jahr 2021 heranzuziehen, das für beide Unternehmen ein außergewöhnliches Jahr gewesen zu sein scheint.

    (153)

    In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung machte die CISA geltend, dass die von der Kommission zugrunde gelegten VVG-Kosten und die Gewinnspannen nach wie vor hoch seien. Sie brachte vor, dass die Erzielung eines zweistelligen Gewinns in einer Branche wie der Eisen- und Stahlindustrie sehr selten, wenn nicht gar unmöglich sei. Die Kommission dürfe die Finanzdaten von Orbis nicht für die beiden brasilianischen Unternehmen heranziehen, da sie sich nicht nur auf die betroffene Ware bezögen, sondern sich stattdessen auf die Ergebnisse der vom brasilianischen Wirtschaftsministerium veröffentlichten Auslaufüberprüfung (66) betreffend die Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in Südafrika, China, Südkorea und der Ukraine stützten. Die CISA forderte die Kommission auf, die Ergebnisse dieser Untersuchung bei der Anpassung der VVG-Kosten und der Gewinnspannen zu berücksichtigen.

    (154)

    Die Kommission merkte an, dass die CISA in ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk die Kommission aufgefordert hatte, nicht die Finanzdaten aus dem Jahr 2021, sondern den Durchschnitt der Finanzdaten für 2020 und 2021 zu verwenden, um, wie in Erwägungsgrund 151 ausgeführt, die normale Finanzlage der beiden brasilianischen Hersteller angemessen darzustellen. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und verwendete, um die Sachlage noch konservativer zu bewerten, nur die VVG-Kosten und Gewinnspannen für 2020, die niedriger waren als die von der CISA vorgeschlagenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinnspannen für 2020 und 2021. In Bezug auf die von der CISA erwähnte Untersuchung stellte die Kommission fest, dass diese Untersuchung im Oktober 2019 abgeschlossen wurde und sich auf Daten aus den Jahren 2013 und 2017 stützte, während der Untersuchungszeitraum der aktuellen Untersuchung das Jahr 2021 umfasst. Darüber hinaus führte die CISA nicht aus, wie die Kommission die VVG-Kosten und Gewinnspannen auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung zu Brasilien anpassen solle. Außerdem müssen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Beträge für VVG-Kosten und für Gewinne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden, unverzerrt und angemessen sein. Die CISA konnte nicht nachweisen, dass diese Werte verzerrt oder unangemessen sind. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

    4.2.2.3.2.   Berechnung des Normalwerts

    (155)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    (156)

    Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware.

    (157)

    Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne (vgl. Erwägungsgründe 149-152). Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses von Usiminas und Gerdau für das Jahr 2020 ermittelt, der in den geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen ausgewiesen war. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

    Herstellgemeinkosten, die im Durchschnitt 8,30 % der direkten Herstellkosten ausmachten,

    VVG-Kosten und sonstige Kosten, die im Durchschnitt 33,51 % der Umsatzkosten von Usiminas und Gerdau ausmachten, und

    Gewinne, die im Durchschnitt 14,44 % der von Usiminas und Gerdau erzielten Umsatzkosten ausmachten.

    (158)

    Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

    4.2.3.   Ausfuhrpreis

    (159)

    Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand von FOB-Daten für Ausfuhren aus der VR China in Drittländer aus dem GTA ermittelt.

    (160)

    In diesem Zusammenhang verwendete die Kommission die Ausfuhrstatistiken des GTA für die folgenden chinesischen Warencodes: 7208 51 10, 7208 51 20, 7208 51 90, 7208 52 00, 7208 90 00, 7225 40 91, 7225 40 99 und 7225 99 90. Die Kommission stellt fest, dass diese Warencodes nicht nur die betroffene Ware erfassen, sondern auch andere Warentypen einschließen. Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Hersteller aus der VR China lässt sich anhand der in der Akte enthaltenen Informationen jedoch nicht feststellen, welchen Anteil die betroffene Ware am Gesamtvolumen der Ausfuhren dieser chinesischen Warencodes hat. Die durchschnittlichen Ausfuhrpreise liegen je nach Warencode zwischen 619 EUR/t und 1 163 EUR/t. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis für alle acht chinesischen Warencodes betrug 749 EUR/t. Der größte Anteil an Ausfuhren in Drittländer erfolgte über den chinesischen Warencode 7225 40 99, der unter den acht chinesischen Warencodes mit 619 EUR/t den niedrigsten Ausfuhrpreis aufweist.

    (161)

    Die FOB-Daten im GTA wurden auf die Stufe ab Werk angepasst. Somit wurde der FOB-Preis auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen um die inländischen Transportkosten gekürzt.

    4.2.4.   Vergleich

    (162)

    Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Preis der chinesischen Ausfuhren in Drittländer auf der Stufe ab Werk.

    (163)

    Auf dieser Grundlage liegen die Preisunterschiede zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze, je nach chinesischem Warencode zwischen 9 % und 97 %. Durchschnittlich betrug der Preisunterschied ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze 65 %.

    (164)

    Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten und die Preise, zu denen die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware in die Union ausführen würden, ähnlich hoch sein wie die im Untersuchungszeitraum beobachteten Preise für ihre Ausfuhren in andere Drittländer, deutet dies darauf hin, dass die Dumpingspannen wahrscheinlich erheblich wären und auf dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau liegen würden.

    (165)

    Wie in den Erwägungsgründen 13 und 27 dargelegt, machten CISA und Primex außerdem geltend, dass das chinesische Finanzministerium, um die Ausfuhren einzudämmen und die chinesische Stahlproduktion auf die inländische Industrie umzulenken, angekündigt habe, dass bestimmte Stahlerzeugnisse, darunter Grobbleche, seit dem 1. August 2021 nicht mehr für eine Mehrwertsteuererstattung bei der Ausfuhr in Betracht kämen (67). Die CISA brachte vor, dass die Absicht der chinesischen Regierung hinter dieser Änderung der politischen Strategie darin bestanden habe, die Ausfuhren zu verringern und die chinesische Produktion auf den inländischen Wirtschaftszweig umzulenken. Die CISA vertrat die Auffassung, dass infolge dieses Politikwechsels in naher Zukunft mit einem erheblichen Rückgang der Grobblechausfuhren aus China zu rechnen sei, während Primex einen moderaten Anstieg der Einfuhren aus China prognostizierte.

    (166)

    Zwar haben die chinesischen ausführenden Hersteller 2021 diesen Ausfuhranreiz verloren, aber angesichts 1) des Nachfragerückgangs auf dem chinesischen Markt (siehe Erwägungsgrund 69), 2) des Bestehens von Antidumpingmaßnahmen auf mehreren wichtigen anderen Märkten (siehe Erwägungsgrund 169) und 3) erheblicher Kapazitätsreserven (siehe Erwägungsgründe 66 und 69) würde der Wegfall dieses Anreizes die chinesischen Hersteller nicht daran hindern, im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen Grobbleche in großen Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt auszuführen, um ihre Kapazitätsreserven zu nutzen. Darüber hinaus quantifizieren CISA und Primex nicht, wie sich die Abschaffung der Mehrwertsteuererstattung auf den Ausfuhrpreis auswirken könnte. Auch zu den Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Einfuhrmengen bestehen widersprüchliche Ansichten. Die Kommission wies diese Vorbringen daher zurück.

    4.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

    (167)

    Die Kommission prüfte das Preisniveau, das die Unionshersteller auf dem Unionsmarkt erreichen könnten, im Vergleich zum Preisniveau der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten.

    (168)

    Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, verwendete die Kommission Daten aus dem GTA. Die Kommission stellte fest, dass der in Tabelle 9 angegebene durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (749 EUR/t) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dem durchschnittlichen FOB-Preis für Drittländer (749 EUR/t) entsprach, aber höher war als der Durchschnittspreis des chinesischen Warencodes mit dem größten Ausfuhrvolumen. Daher wäre es für die chinesischen ausführenden Hersteller von Vorteil, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Ausfuhren aus Drittländern in die Union umzuleiten und so die Gelegenheit zu nutzen, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern.

    4.4.   Etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten

    (169)

    Nach den vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen, Internet-Recherchen und einer Abfrage der WTO-Datenbank stellte die Kommission fest, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China nach Brasilien, Kanada, Indonesien, Thailand, in die Vereinigten Staaten von Amerika (68) und in das Vereinigte Königreich (69) eingeführt wurden. Angesichts der Schwierigkeiten der chinesischen Ausführer, auf allen diesen Märkten zu verkaufen, würde der Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen für chinesische Ausführer, die ihre überschüssige Produktion ausführen und Kapazitätsreserven nutzen wollen, sehr attraktiv werden.

    4.5.   Schlussfolgerung

    (170)

    In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 66 bis 169 vorgenommenen Bewertung, insbesondere der beträchtlichen Kapazitätsreserven chinesischer Ausführer, der Attraktivität des Unionsmarktes und der geringen Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich erneut gedumpte Einfuhren aus der VR China auftreten würden.

    (171)

    Primex brachte vor, die Höhe der Einfuhren in die Union hinge im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen nicht allein von der Produktionskapazität in China ab, sondern von vielen Faktoren, von denen der wichtigste die Verbrauchernachfrage in der Union sei. Andere Faktoren seien die Preis- und Kostenrelation sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dem Weltmarkt, das Bestehen von Handelshemmnissen auf dem Weltmarkt und die Entwicklung der Wechselkurse. Primex erklärte ferner, dass die künftige Entwicklung dieser Faktoren nicht vorhersehbar sei.

    (172)

    Wie in Erwägungsgrund 170 dargelegt, stützt sich die Schlussfolgerung der Kommission, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden, nicht nur auf die Kapazitätsreserven in China, sondern auch auf die Attraktivität des Unionsmarktes und die geringe Absorptionskapazität der Drittlandsmärkte. Primex begründete sein Vorbringen in Bezug auf die anderen Faktoren nicht, weswegen es zurückgewiesen wurde.

    5.   SCHÄDIGUNG

    5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (173)

    Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von mehr als 25 Herstellern in der Union produziert. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (174)

    Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 9,4 Mio. t. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der überprüften Antworten auf den Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der überprüften Angaben von Eurofer.

    (175)

    Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen. Auf sie entfallen mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware und mehr als 31 % der geschätzten Gesamtmenge der Unionsverkäufe der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    5.2.   Unionsverbrauch

    (176)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Eurostat-Einfuhrdaten und der überprüften Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union.

    (177)

    Der Unionsverbrauch der überprüften Ware entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Unionsverbrauch (in t)

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Unionsverbrauch insgesamt

    9 311 229

    8 437 312

    7 450 606

    8 380 262

    Index

    100

    91

    80

    90

    Eigenbedarfsmarkt

    866 715

    530 957

    492 545

    665 731

    Index

    100

    61

    57

    77

    Freier Markt

    8 444 514

    7 906 355

    6 958 061

    7 714 531

    Index

    100

    94

    82

    91

    Quelle: Eurostat und überprüfte Angaben von Eurofer.

    (178)

    Der Gesamtverbrauch der Union ging 2019, als sich das Wachstum des BIP der Union deutlich verlangsamte, was Sektoren mit starken zyklischen Merkmalen wie die Stahlindustrie betraf, zunächst um 9 % zurück. Später verschärfte sich der Rückgang durch den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftsabschwung weiter, und der Verbrauch sank 2020 erneut. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erholte sich der Verbrauch schließlich, lag aber noch 10 % unter dem Niveau von 2018.

    (179)

    Der Eigenbedarfsmarkt schließt sowohl Eigenbedarfsverkäufe als auch den Eigenverbrauch ein. Insgesamt ging die Menge der für den Eigenbedarfsmarkt bestimmten Grobbleche im Bezugszeitraum um 23 % zurück. Auf den Eigenbedarfsmarkt entfiel nur ein geringer Teil des Grobblechgeschäfts — weniger als 10 % des Gesamtverbrauchs während des gesamten Zeitraums. Der Anteil dieser Verkäufe am Gesamtverbrauch war 2019 noch niedriger und lag 2020 vor dem Hintergrund der Konjunkturabschwächung und der COVID-19-Pandemie bei rund 6 % des Verbrauchs. Dies war in erster Linie auf die geringere Nachfrage der im Rohrsektor tätigen verbundenen Unternehmen zurückzuführen.

    (180)

    Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt entwickelte sich ähnlich wie der Gesamtverbrauch. Aus den in Erwägungsgrund 178 genannten Gründen ging er bis 2020 stetig um 18 % zurück und begann sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu erholen. Er erreichte jedoch nicht das Niveau von 2018. Die Untersuchung ergab, dass bestimmte Verkaufssegmente, wie die Automobil- und Windkraftanlagenindustrie, insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wuchsen. Dagegen waren einige der wichtigsten Verkaufssegmente wie die Stahlrohrindustrie und der Schiffbau stark vom Konjunkturrückgang betroffen und erholten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht. Dies führte im Bezugszeitraum zu einem Rückgang des Gesamtverbrauchs der Union um 9 % auf dem freien Markt.

    5.3.   Einfuhren aus China

    5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China

    (181)

    Die Einfuhrmengen aus China wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrstatistiken ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde dann durch einen Vergleich der für den freien Markt bestimmten Einfuhrmengen mit dem gesamten Unionsverbrauch auf diesem Markt ermittelt (siehe Tabelle 2 in Erwägungsgrund 177).

    (182)

    Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Einfuhrmenge und Marktanteil

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Menge der Einfuhren aus China (in t)

    13 092

    9 515

    2 657

    1 778

    Index

    100

    73

    20

    14

    Marktanteil (in %)

    0,16

    0,12

    0,04

    0,02

    Index

    100

    78

    25

    15

    Quelle: Eurostat.

    (183)

    Die Menge der Einfuhren aus der VR China belief sich im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 1,4 Mio. t und der Marktanteil auf über 14 %.

    (184)

    Die Einfuhren aus der VR China in die Union wurden im Bezugszeitraum unerheblich. Ihre Menge war bereits 2018 sehr niedrig und ging im Bezugszeitraum um weitere 86 % zurück.

    (185)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China blieb im Bezugszeitraum unerheblich und lag damit unter 1 % des Unionsverbrauchs.

    5.3.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China

    (186)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit ermittelte die Kommission den durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus China auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken von Eurostat.

    (187)

    Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China in die Union entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrpreis (in EUR/t)

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Durchschnittspreis der Einfuhren aus China

    459

    728

    651

    925

    Index

    100

    159

    142

    201

    Quelle: Eurostat.

    (188)

    Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China schwankten im Bezugszeitraum erheblich. Wie aus Tabelle 3 in Erwägungsgrund 182 ersichtlich, blieb die Einfuhrmenge im Bezugszeitraum unerheblich. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass aus einer so geringen Einfuhrmenge keine aussagekräftigen oder relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden können.

    (189)

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Unionshersteller während des gesamten Bezugszeitraums ihre Grobbleche auf der Grundlage mittelfristiger Verträge (im Wesentlichen Ein-/Zweijahresverträge) mit festgelegten Preisen für die Vertragslaufzeit verkauft haben, während die verfügbaren Informationen nahelegen, dass die chinesischen Ausführer ihre Grobbleche vor Ort, d. h. auf der Grundlage sehr kurzfristiger Verträge, verkauften. Dies hat es diesen Ausführern ermöglicht, ihre Preise relativ schnell an die Marktbedingungen anzupassen und rasch der Preisentwicklung zu folgen. Dennoch blieb der Marktanteil chinesischer Waren im Bezugszeitraum, wie bereits in Erwägungsgrund 185 erwähnt, systematisch unter der Geringfügigkeitsschwelle, sodass bei derart begrenzten Mengen keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen zur Preisgestaltung gezogen werden können.

    5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

    (190)

    Die Einfuhren von Grobblechen aus anderen Drittländern als China stammten hauptsächlich aus der Ukraine, Indien, der Russischen Föderation und der Republik Korea.

    (191)

    Die (aggregierte) Menge der Einfuhren von Grobblechen aus anderen Drittländern in die Union sowie deren Anteil auf dem freien Markt und die Preisentwicklungen der Einfuhren entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 5

    Einfuhren aus Drittländern und Marktanteile

    Land

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Ukraine

    Menge (in t)

    342 512

    307 463

    381 846

    457 959

     

    Index

    100

    90

    111

    134

     

    Marktanteil (in %)

    4,1

    3,9

    5,5

    5,9

     

    Index

    100

    96

    135

    146

     

    Durchschnittspreis (EUR/t)

    582

    582

    494

    758

     

    Index

    100

    100

    85

    130

    Indien

    Menge (in t)

    294 240

    113 830

    145 573

    182 440

     

    Index

    100

    39

    49

    62

     

    Marktanteil (in %)

    3,5

    1,4

    2,1

    2,4

     

    Index

    100

    41

    60

    68

     

    Durchschnittspreis (EUR/t)

    576

    579

    470

    675

     

    Index

    100

    100

    82

    117

    Russische Föderation

    Menge (in t)

    174 828

    169 196

    162 334

    179 341

     

    Index

    100

    97

    93

    103

     

    Marktanteil (in %)

    2,1

    2,1

    2,3

    2,3

     

    Index

    100

    103

    113

    112

     

    Durchschnittspreis (EUR/t)

    538

    519

    433

    661

     

    Index

    100

    96

    80

    123

    Republik Korea

    Menge (in t)

    200 522

    220 171

    214 634

    127 688

     

    Index

    100

    110

    107

    64

     

    Marktanteil (in %)

    2,4

    2,8

    3,1

    1,7

     

    Index

    100

    117

    130

    70

     

    Durchschnittspreis (EUR/t)

    592

    578

    529

    726

     

    Index

    100

    98

    89

    123

    Drittländer insgesamt, außer China

    Menge (in t)

    1 226 693

    1 001 795

    1 069 141

    1 190 755

     

    Index

    100

    82

    87

    97

     

    Marktanteil (in %)

    14,5

    12,7

    15,4

    15,4

     

    Index

    100

    87

    106

    106

     

    Durchschnittspreis (EUR/t)

    579

    581

    497

    731

     

    Index

    100

    100

    86

    126

    Quelle: Eurostat.

    (192)

    Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als China gingen im Bezugszeitraum um 3 % zurück.

    (193)

    Da die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum insgesamt weniger stark zurückging als der Unionsverbrauch (vgl. Erwägungsgrund 178), stieg der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 6 % (oder 0,9 Prozentpunkte).

    (194)

    Zur Berechnung der Einfuhren von Grobblechen aus nicht legiertem Stahl verwendete der Antragsteller Eurostat-Daten, die die vollständigen KN-Codes für diese Waren abdeckten und nicht nur die entsprechenden TARIC-Codes. Der Grund dafür ist, dass nach Ansicht des Antragstellers alle unter diesen KN-Codes eingeführten Waren Gegenstand der Überprüfung sein sollten. Der Antragsteller beanstandete insbesondere, dass Werkzeugstahl, der aus der Warendefinition ausgenommen sei, nach der Definition in der Gemeinsamen Nomenklatur (70) nur aus legiertem Stahl hergestellt werden könne und es daher keine Werkzeugstahlerzeugnisse geben könne, die unter KN-Codes für nicht legierte Stähle fielen. In jedem Fall brachte der Antragsteller vor, dass im Antrag in der Ausgangsuntersuchung nur Werkzeugstahl aus legiertem Stahl ausgeschlossen worden sei. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Kommission keine zehnstelligen TARIC-Codes für die wichtigsten nicht legierten Grobbleche der KN-Codes 7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98 und 7208 52 91 hätte festlegen dürfen und dass eine Berechnung unter Verwendung dieser TARIC-Codes die Einfuhren aufgrund einer falschen Einreihung erheblich unterschätze. Eine solche Unterschätzung würde wiederum zu Fehlern bei der Berechnung anderer Schadensindikatoren wie Verbrauch und Marktanteil und bei der Schadensbeurteilung möglicherweise zu einem verzerrten Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen.

    (195)

    Die Kommission stellte fest, dass Werkzeugstahlerzeugnisse auch aus nicht legiertem Stahl (d. h. Kohlenstoffstahl) (71) hergestellt werden können und dass im Bezugszeitraum zumindest einige Mengen solcher Waren in die Union eingeführt wurden. Die Existenz von Werkzeugstahl aus nicht legiertem Stahl steht nicht im Widerspruch zur Definition von Werkzeugstahl in der Kombinierten Nomenklatur, da diese Definition nur für die Zwecke spezifischer Unterpositionen (KN-Codes) für Erzeugnisse aus legiertem Stahl vorgesehen ist. Darüber hinaus legte der Antragsteller keine Beweise für eine falsche Einreihung der Einfuhren der überprüften Ware vor. In Anbetracht dessen bestätigte die Kommission, dass die für die Berechnung der Einfuhrdaten relevante Grundlage die jeweiligen TARIC-Codes sein sollten, sofern solche Codes erstellt wurden. Schließlich stellte die Kommission fest, dass sich die Schlussfolgerungen zur Schädigung nicht ändern würden, selbst wenn es Beweise dafür gäbe, dass eine höhere Schätzung aufgrund der Verwendung vollständiger KN-Codes genauer wäre.

    5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    5.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

    (196)

    Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

    (197)

    Wie in Erwägungsgrund 41 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (198)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Angaben im Überprüfungsantrag und des überprüften Vortrags des Antragstellers, vor allem der sich auf alle Unionshersteller beziehenden Daten. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, vor allem der Daten, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betreffen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Ermittlung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (199)

    Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

    (200)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

    5.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (201)

    Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6 A

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Produktionsmenge (in t)

    10 261 491

    9 382 766

    8 684 523

    9 441 069

    Index

    100

    91

    85

    92

    Produktionskapazität (in t)

    14 172 600

    14 479 668

    14 645 251

    13 445 956

    Index

    100

    102

    103

    95

    Kapazitätsauslastung (in %)

    72

    65

    59

    70

    Index

    100

    89

    82

    97

    Quelle: Überprüfungsantrag und überprüfte Angaben von Eurofer.

    (202)

    Die Untersuchung ergab, dass die Entwicklung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in enger Relation zur Entwicklung des Verbrauchs auf dem freien Markt stand. Insgesamt ging die Produktion im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Besonders schwierig war die Lage im Jahr 2020, als die Produktion wegen der geringen Nachfrage infolge der COVID-19-Pandemie um 15 % zurückging. Die Produktion erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar entsprechend dem Anstieg des Verbrauchs auf dem freien Markt und des Eigenverbrauchs, konnte das Niveau von 2018 aber nicht erreichen.

    (203)

    Die Produktionskapazität für Grobbleche blieb gleich und stieg im Zeitraum 2018 bis 2020 sogar leicht an. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Teil seiner Kapazitäten stilllegen oder auf andere Waren umstellen musste. Die Gesamtkapazität verringerte sich im Bezugszeitraum um 5 % oder um 727 000 t.

    (204)

    Angesichts der Verringerung der Produktionskapazität um 5 % lag die Kapazitätsauslastung zu Beginn und am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin bei rund 70 %. In den Jahren 2019 und 2020 war die Auslastung mit nur 59 % jedoch besonders niedrig. Dieser niedrige Satz war hauptsächlich auf den wirtschaftlichen Abschwung durch die COVID-19-Krise zurückzuführen, die zu einem erheblichen Rückgang des Verbrauchs auf dem freien Markt und der für den Eigenverbrauch und die Eigenverkäufe bestimmten Produktion führte.

    Tabelle 6 B

    Für den Eigenverbrauch bestimmte Unionsproduktion und Eigenbedarfsverkäufe

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Produktionsmenge (in t)

    866 715

    530 957

    492 545

    665 731

    Index

    100

    61

    57

    77

    Quelle: Überprüfte Angaben von Eurofer.

    (205)

    Wie in Punkt 5.2 „Unionsverbrauch“ erwähnt, ging der Verbrauch an Grobblechen im Bezugszeitraum zurück. Besonders deutlich wirkte sich der Abschwung auf die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion und die Eigenbedarfsverkäufe aus, die 2019 um 39 % und 2020 um weitere 4 Prozentpunkte zurückgingen. Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Erholung reichte nicht aus, um die in den Vorjahren verlorene Produktionsmenge wiederzuerlangen.

    5.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (206)

    Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

    7 977 991

    7 317 413

    6 233 894

    7 006 890

    Index

    100

    92

    78

    88

    Marktanteil (in %)

    85,7

    86,7

    83,7

    83,6

    Index

    100

    101

    98

    98

    Eigenbedarfsverkäufe

    773 262

    422 368

    347 631

    484 892

    Index

    100

    55

    45

    63

    Marktanteil der Eigenbedarfsverkäufe (in %)

    8,3

    5,0

    4,7

    5,8

    Index

    100

    60

    56

    70

    Verkäufe auf dem freien Markt

    7 204 729

    6 895 045

    5 886 263

    6 521 998

    Index

    100

    96

    82

    91

    Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

    77,4

    81,7

    79,0

    77,8

    Index

    100

    106

    102

    101

    Quelle: Überprüfte Angaben von Eurofer.

    (207)

    Die Entwicklung der Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union folgte im Großen und Ganzen der Entwicklung des Verbrauchs im Bezugszeitraum. Sie ging 2019 um 8 % und 2020, dem Jahr des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie, noch weiter zurück. Die Nachfrage hat sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar erholt, doch konnte der Wirtschaftszweig das Verkaufsniveau von 2018 nicht erreichen. Insgesamt sanken die Verkäufe im Bezugszeitraum um fast eine Million Tonnen.

    (208)

    Die Untersuchung ergab, dass die Eigenbedarfsverkäufe stärker betroffen waren als die Verkäufe auf dem freien Markt. Der Rückgang betrug von 2018 bis Ende 2020 55 % (rund 425 000 t). Die Zahlen der Verkäufe für den Eigenbedarf waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung relativ schwach, und lagen immer noch 37 % unter dem Niveau von 2018.

    (209)

    Die Verkäufe auf dem freien Markt waren ebenfalls von dem allgemeinen Abschwung des Marktes betroffen, und die Trends bei den Verkäufen auf diesem Markt entwickelten sich parallel zu den Trends beim Verbrauch. Die offensichtliche Erholung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war schwach und reichte nicht aus, um die in den Vorjahren verlorenen Verkaufsmengen wiederzuerlangen.

    (210)

    Da sich die Trends bei der Verkaufsmenge eng an den Trends beim Verbrauch auf dem freien Markt orientieren, erlitt der Wirtschaftszweig der Union auf diesem Markt keine Einbußen bei seinen Marktanteilen. Dies kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Rückgang der Verkaufsmenge auf dem freien Markt (– 683 000 t) im Bezugszeitraum erheblich war.

    5.5.2.3.   Wachstum

    (211)

    Wie in Erwägungsgrund 178 erwähnt, umfasst der Bezugszeitraum das Jahr 2019, in dem sich das Wirtschaftswachstum verlangsamte, und das Jahr 2020, das den Abschwung aufgrund der COVID-19-Pandemie verschärfte. Der Markt und andere Volumenindikatoren wuchsen daher in diesem Zeitraum nicht, auch wenn es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermutigende Anzeichen für eine Erholung des Marktes gab.

    5.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (212)

    Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Zahl der Beschäftigten

    18 722

    18 979

    18 795

    16 032

    Index

    100

    101

    100

    86

    Produktivität (in t/VZÄ)

    548

    494

    462

    589

    Index

    100

    90

    84

    107

    Quelle: Überprüfte Angaben von Eurofer.

    (213)

    Der Wirtschaftszweig der Union konnte die Zahl seiner Beschäftigten bis Ende 2020 aufrechterhalten, musste aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 14 % seiner Belegschaft entlassen, da der Abschwung auf dem Markt schwerwiegend war. Hierzu gehören auch die Arbeitskräfte, die durch die Schließung des Grobblechbetriebs eines der Unionshersteller (ThyssenKrupp) im Jahr 2021 verloren gingen.

    (214)

    Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union war 2019 und 2020 sehr niedrig, da die Produktion erheblich zurückging (bis zu – 15 %) und die Zahl der Beschäftigten in diesen Jahren beibehalten wurde. Die Erholung der Produktivität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war auf eine geringere Zahl von Beschäftigten und die Erholung bei der Produktion (+ 7 %) im Vergleich zu 2020 zurückzuführen.

    5.5.2.5.   Erholung von früherem Dumping

    (215)

    Da die Menge der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich war, führte die Kommission für diesen Zeitraum keine Dumpingberechnung durch. Es sei jedoch daran erinnert, dass solche Berechnungen in Kapitel 4 im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings durchgeführt wurden.

    (216)

    Im Zusammenhang mit der Erholung von früherem Dumping ist anzumerken, dass es sich bei dieser Untersuchung um die erste Überprüfung der ursprünglichen Maßnahmen handelt, deren Höhe zwischen 65,1 % und 73,7 % liegt. Angesichts des damaligen Marktanteils der chinesischen Ausführer von 14,4 % dürfen die langfristigen negativen Auswirkungen des früheren Dumpings auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nicht unterschätzt werden, insbesondere vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Abschwungs.

    (217)

    Angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Lage im Bezugszeitraum konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nicht ausreichend von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholen.

    5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    5.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (218)

    Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise an unabhängige Abnehmer in der Union und die Herstellstückkosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Verkaufspreise in der Union und Herstellkosten je Einheit (EUR/t)

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Stückverkaufspreis in der Union auf dem Gesamtmarkt

    680

    713

    674

    762

    Index

    100

    105

    99

    112

    Stückverkaufspreis auf dem Eigenbedarfsmarkt

    [613 - 742 ]

    [744 - 900 ]

    [757 - 917 ]

    [848 - 1 027 ]

    Index

    100

    121

    124

    138

    Stückverkaufspreis auf dem freien Markt

    687

    708

    671

    749

    Index

    100

    103

    98

    109

    Herstellkosten je Einheit

    746

    794

    776

    839

    Index

    100

    106

    104

    112

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten zum Stückverkaufspreis auf dem Eigenbedarfsmarkt wurden aus Gründen der Vertraulichkeit als Preisspannen angegeben.

    (219)

    Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Verkaufspreis auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 9 % erhöhen. Die Preiserhöhung reichte jedoch nicht aus, um den gleichzeitigen Kostenanstieg in diesem Zeitraum abzufangen. Wie in Erwägungsgrund 189 erläutert, tätigt der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe auf der Grundlage von Jahres- oder Zweijahresverträgen mit festen Preisen während der Vertragslaufzeit. Darüber hinaus waren die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf den Markt nicht vorhersehbar.

    (220)

    Die Untersuchung ergab, dass die Preise bis zu einem gewissen Grad an die Kostenentwicklung angepasst werden konnten. Der Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt lag jedoch 12 % unter den Herstellstückkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    5.5.3.2.   Arbeitskosten

    (221)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (EUR/VZÄ)

    73 799

    75 871

    69 631

    77 009

    Index

    100

    103

    94

    104

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (222)

    Im Bezugszeitraum schwankten die durchschnittlichen Arbeitskosten leicht, stiegen jedoch insgesamt um 4 %.

    5.5.3.3.   Lagerbestände

    (223)

    Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Lagerbestände

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Schlussbestände (in t)

    288 326

    234 287

    236 113

    294 404

    Index

    100

    81

    82

    102

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    11,8

    10,0

    11,7

    12,6

    Index

    100

    85

    99

    107

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (224)

    Aus Tabelle 11 geht hervor, dass die Bestände an Grobblechen von 2018 bis 2019 um fast 20 % gesunken sind, 2020 stabil geblieben und 2021 mit rund 12 % der Gesamtproduktion wieder auf das Niveau von 2018 gestiegen sind. Lagerbestände gelten nicht als wichtiger Schadensindikator für den Wirtschaftszweig, da die gleichartige Ware vom Wirtschaftszweig der Union normalerweise auf der Grundlage spezifischer Bestellungen der Verwender hergestellt wird.

    5.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (225)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    –5,7

    –7,6

    –11,0

    –3,4

    Index

    – 100

    – 134

    – 194

    –59

    Cashflow (EUR)

    –49 630 826

    –39 006 682

    – 117 031 312

    –66 865 341

    Index

    – 100

    –79

    – 236

    – 135

    Investitionen (EUR)

    96 993 957

    107 862 764

    81 821 894

    41 298 553

    Index

    100

    111

    84

    43

    Kapitalrendite (in %)

    –10,5

    –15,9

    –20,0

    –5,4

    Index

    – 100

    – 151

    – 190

    –51

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (226)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, insbesondere den Verkäufen auf dem freien Markt, in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Wie erwartet erreichte die Rentabilität im Jahr 2020, dem Höhepunkt der Pandemie, ihren niedrigsten Stand und sank um 11 %. Sie erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, blieb aber negativ. Dieses Ergebnis konnte erzielt werden, weil die Preise im Vergleich zu 2018 um bis zu 9 % angehoben wurden und bestimmte Kosten, wie die Gesamtarbeitskosten, in diesem Zeitraum gesenkt werden konnten.

    (227)

    Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow blieb im Bezugszeitraum negativ und verschlechterte sich insbesondere im Jahr 2020. Er erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht, blieb aber weitgehend negativ.

    (228)

    Der Wirtschaftsabschwung, der Anstieg der meisten Herstellkosten und die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum hatten schwerwiegende Auswirkungen auf die Höhe der Investitionen, die ab 2020 konsequent und drastisch reduziert werden mussten. Das Niveau der Investitionen belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf weniger als die Hälfte des Niveaus von 2018.

    (229)

    Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie bei den anderen Leistungsindikatoren blieb sie im Bezugszeitraum negativ. Es überrascht nicht, dass der niedrigste Wert (– 20 %) im Jahr 2020 erreicht wurde. Die Erholung des Marktes, die Verringerung der Verluste, aber auch ein geringeres Investitionsniveau im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führten zu einem leicht verbesserten, wenn auch negativen Ergebnis.

    5.6.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

    (230)

    Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum zurückgingen und unter der Geringfügigkeitsschwelle blieben. Daher konnten keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Menge oder des Preises dieser begrenzten Einfuhrmengen gezogen werden.

    (231)

    Auch die aus anderen Drittländern eingeführte Menge ging im Bezugszeitraum vor dem Hintergrund einer rückläufigen Nachfrage zurück. Der durchschnittliche Einfuhrpreis für Grobbleche aus allen anderen Drittländern lag rund 2,5 % unter dem durchschnittlichen Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Ihr Marktanteil blieb in diesem Zeitraum weitgehend stabil.

    (232)

    Der Bezugszeitraum umfasst das Jahr 2020, in dem die COVID-19-Pandemie, die weltweit zu einem erheblichen allgemeinen Abschwung in den Volkswirtschaften führte, ihren Anfang nahm. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, dass sich alle Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union auf einem schrumpfenden Markt im Bezugszeitraum negativ entwickelten und/oder negativ blieben. Die Produktion ging zurück und die Verkäufe auf dem freien Markt sanken um 9 %, der Wirtschaftszweig der Union musste 14 % seiner Arbeitsplätze abbauen. Die Verkaufspreise konnten erhöht werden, was aber nicht ausreichte, um den Anstieg der Herstellkosten zu decken, sodass Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite in diesem Zeitraum durchgehend negativ blieben.

    (233)

    Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stark gefährdet war und eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. Gleichzeitig gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der unerheblichen Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum nicht durch Einfuhren aus der VR China verursacht worden sein kann.

    (234)

    Primex brachte vor, dass der Nachfragerückgang die Ursache für die fragile Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei und dass es keine Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Lage der Unionshersteller gebe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die chinesischen Ausführer für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt verantwortlich seien.

    (235)

    Der Rückgang des Verbrauchs habe wahrscheinlich zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beigetragen. Es sei jedoch erneut darauf hingewiesen, dass andere Kriterien, insbesondere die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der durch gedumpte Einfuhren aus China verursachten Schädigung, bei einer nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleiteten Auslaufüberprüfung zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission weiter die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die Einfuhren aus China verursachten Schädigung.

    Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

    (236)

    In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung stimmte der Antragsteller mit den Schlussfolgerungen der Kommission überein, indem er erklärte, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Vergleich zum ursprünglichen Untersuchungszeitraum zu einer allgemeinen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe, wies aber auch darauf hin, dass sich der Wirtschaftszweig der Union weiterhin in einer wirtschaftlich schwierigen und schädigenden Lage befinde.

    (237)

    In ihrer Stellungnahme vertrat die CISA die Auffassung, die von der Kommission eingeräumte Tatsache, dass die angeblich anhaltende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch chinesische Einfuhren verursacht worden ist, sei in diesem Fall von entscheidender Bedeutung.

    (238)

    Die CISA stellte jedoch auch die Feststellung der Schädigung durch die Kommission infrage und brachte vor, sie entspreche nicht den in Artikel 3 Absatz 1 des WTO-Antidumpingübereinkommens festgelegten Standards einer objektiven Prüfung und positiver Beweise. Um diese Behauptung zu untermauern, ging die CISA näher auf die Wahl des Bezugszeitraums, auf die Auslegung der wichtigsten makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union und auf die Entwicklung der Einfuhrpreise ein.

    (239)

    Hinsichtlich des Bezugszeitraums verwies die CISA auf die Auslegung des Standards der „objektiven Prüfung“ durch das WTO-Rechtsmittelgremium, das in seinem Bericht (72) feststellte, dass „die Untersuchungsbehörden nicht berechtigt sind, ihre Untersuchung so durchzuführen, dass sie als Ergebnis des Tatsachenfeststellungs- oder Bewertungsprozesses mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem Schluss kommen, dass der inländische Wirtschaftszweig geschädigt wird“. Darüber hinaus verwies die CISA auf Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung, die vorsieht, dass der Untersuchungszeitraum unter anderem „[den] Zwecke[n] einer repräsentativen Feststellung“ dient. Die CISA vertrat die Auffassung, dass der von der Kommission festgelegte Bezugszeitraum (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Krise in den Jahren 2020 und 2021 auf die Wirtschaft im Allgemeinen und auf die Stahlindustrie im Besonderen nicht repräsentativ sei und dass die Kommission mindestens zwei weitere Jahre vor diesem Zeitraum sowie den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum in den Bezugszeitraum hätte einbeziehen müssen.

    (240)

    Was die Auslegung der wichtigsten makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, wiederholte die CISA ihre in der Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Ansichten. Die CISA konzentrierte sich insbesondere auf den Rückgang des Grobblechverbrauchs in der Union und brachte vor, dass die Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union im Zusammenhang mit diesem Rückgang analysiert werden müssten. Nach Auffassung der CISA würde dieser Ansatz zu dem Schluss führen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einem gesunden Zustand befinde. Außerdem betonte die CISA, dass eine mögliche negative Entwicklung dieser Indikatoren nicht auf die chinesischen Einfuhren zurückgeführt werden könne.

    (241)

    In Bezug auf die Entwicklung der Einfuhrpreise stellte die CISA fest, die Preise der Einfuhren aus China seien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung höher gewesen als die Verkaufspreise und die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, und die Preise der Einfuhren aus China seien zwischen 2019 und 2021 höher gewesen als die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern, die durchweg unter den Verkaufspreisen und den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union gelegen hätten. Nach Ansicht der CISA liefere dies Anscheinsbeweise für eine Preisunterbietung und eine Zielpreisunterbietung durch die derzeitigen Ausführer und liefere weitere Beweise dafür, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission nicht gerechtfertigt sei.

    (242)

    Wie in Erwägungsgrund 233 dargelegt, konnte die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht auf gedumpte Einfuhren aus China zurückgeführt werden. Entgegen den Stellungnahmen der CISA ist die Ursache der Schädigung im vorliegenden Fall also nicht entscheidend. Außerdem ergab die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung, dass ein Verzicht auf Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte bedeutende Schädigung erneut auftreten würde. Dies wird in den Erwägungsgründen 249 bis 263 im Einzelnen erläutert. Die Vorbringungen der CISA in Bezug auf die Feststellung einer bedeutenden Schädigung sind daher unwirksam.

    (243)

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kommission aus den in den folgenden Erwägungsgründen dargelegten Gründen auch das Vorbringen der CISA zurückwies, die Feststellung der Schädigung entspreche nicht den Standards einer objektiven Untersuchung und positiver Beweise. Die Kommission ist auch nicht der Meinung, dass die von der CISA angeführten Argumente dieses Vorbringen stützen.

    (244)

    Was die Auswahl des Bezugszeitraums betrifft, so verfügt die Kommission, wie die CISA in ihrer Stellungnahme einräumt, über einen großen Ermessensspielraum. Die Kommission folgte in diesem Fall ihrer üblichen Praxis, d. h., sie wählte einen Zeitraum, der den (nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählten) Untersuchungszeitraum und drei volle Jahre davor umfasst. Das Vorbringen, der Bezugszeitraum sei so gewählt worden, dass die Feststellung einer Schädigung mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen würde, ist daher völlig unbegründet und muss zurückgewiesen werden. Was die Repräsentativität anbelangt, so wird normalerweise ein Zeitraum von vier vollen Jahren als ausreichend repräsentativ angesehen. Es ist normal, dass die Marktbedingungen über einen solchen Zeitraum schwanken und auch Phasen des wirtschaftlichen Abschwungs enthalten, sei es als Teil eines Konjunkturzyklus oder sei es aufgrund unerwarteter Entwicklungen wie des COVID-19-Ausbruchs. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass die Marktbedingungen, einschließlich des rückläufigen Verbrauchs, bei ihrer Bewertung gebührend berücksichtigt wurden und sie zu dem Schluss kam, dass die Schädigung nicht auf die Einfuhren aus China zurückgeführt werden kann.

    (245)

    Zur Auslegung der wichtigsten makroökonomischen Indikatoren stellte die Kommission fest, dass nichts in der Grundverordnung darauf hindeutet, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nur im Verhältnis zum Verbrauch und zu anderen Marktbedingungen bewertet werden darf. Stattdessen schreibt die Grundverordnung vor, dass bei der Beurteilung der Schadensursache ein Nachfragerückgang und Veränderungen in den Verbrauchsstrukturen berücksichtigt werden müssen. Wie oben erläutert, ist diese Anforderung durch die Analyse der Kommission vollständig erfüllt worden.

    (246)

    Hinsichtlich der Entwicklung der Einfuhrpreise stellte die Kommission fest, dass der Vergleich von Mengen und Preisen der Einfuhren aus China mit den Mengen und Preisen der Einfuhren aus Drittländern für die Feststellung der Schädigung an sich nicht relevant ist, sondern nur für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs eine Rolle spielen könnte.

    (247)

    Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Schädigung und stellte fest, dass die Analyse des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in jedem Fall von der positiven Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu trennen ist. Letztere stützt sich, wie in den Erwägungsgründen 250 bis 260 erläutert, auf eine vorausschauende Analyse verschiedener Faktoren.

    6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER URSPRÜNGLICH DURCH DIE GEDUMPTEN EINFUHREN AUS CHINA VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG

    (248)

    In Erwägungsgrund 233 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Wie in Erwägungsgrund 216 dargelegt, dürfen die negativen Auswirkungen früheren erheblichen Dumpings nicht unterschätzt werden, und die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der äußerst geringen Mengen der Einfuhren aus der VR China in diesem Zeitraum nicht durch diese Einfuhren verursacht worden sein konnte. Wie in den Erwägungsgründen 185 und 230 dargelegt, blieb der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsschwelle, d. h. unter 1 % des Verbrauchs. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

    (249)

    Dabei untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes, einschließlich des Verhältnisses zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union. Darüber hinaus untersuchte sie das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus der VR China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen sowie deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

    (250)

    Bekanntlich waren chinesische Ausführer zunehmend auf dem Unionsmarkt präsent und hatten im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung einen Marktanteil von 14,4 % erreicht. Dies zeigt, dass diese Ausführer ein besonderes Interesse am Unionsmarkt haben. Wie in Erwägungsgrund 170 dargelegt, besteht angesichts der Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller und des Bestehens von Antidumpingmaßnahmen in anderen Ländern, die die Möglichkeiten für Ausfuhren auf diese Märkte einschränken, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zu einem erheblichen Anstieg der Grobblechausfuhren aus der VR China in die Union führen würde.

    (251)

    In Bezug auf das Preisniveau, zu dem diese Einfuhren in die Union eingeführt würden, legte der Antragsteller Schätzungen vor, die sich auf Preisdaten von S&P Global Platts, einem unabhängigen Marktanalysten des Stahlsektors, stützten. Diese Daten umfassten die Preise der Ausfuhren (FOB) aus der VR China (Schanghai), die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (EXW) in Nord- und Südeuropa sowie die Preise der Einfuhren (CIF) in einem südeuropäischen Hafen. Die Preise der Ausfuhren aus der VR China beziehen sich auf die Stahlqualität Q355, während sich die übrigen Preise auf die vergleichbare Sorte S235 JR beziehen. Die Daten zeigen, dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Allgemeinen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union in Nord- und Südeuropa sowie unter den Preisen der Einfuhren in einem südeuropäischen Hafen lagen. Insbesondere für die letzten drei Monate, für die Daten verfügbar waren, d. h. für August, September und Oktober 2022, berechnete der Antragsteller die Preise der Ausfuhren aus der VR China (bereinigt um die Transportkosten von Schanghai nach Antwerpen) mit 39 % unter den vom Wirtschaftszweig der Union in Nordeuropa berechneten Preisen, 29 % unter den vom Wirtschaftszweig der Union in Südeuropa berechneten Preisen und 20 % unter den Einfuhrpreisen in Südeuropa. Infolgedessen schätzte der Antragsteller, dass eine große Menge chinesischer Ausfuhren auf den Unionsmarkt wahrscheinlich zu einem Rückgang der Preise auf dem EU-Markt um mindestens 20–29 % führen würde, wenn die Verkaufsmengen gleich blieben.

    (252)

    In Anbetracht dessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein erheblicher Anstieg der Einfuhren aus der VR China einen erheblichen zusätzlichen Druck auf die Preise in der Union ausüben würde, die bereits jetzt verlustbringend sind. Angesichts der fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde diese Kombination zu weiteren erheblichen Verlusten bei Verkäufen, Marktanteilen und Rentabilität führen, seine Lage weiter verschlechtern und letztlich seine Existenzfähigkeit infrage stellen.

    (253)

    Die CISA brachte eine Reihe von Argumenten im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung vor. So würden Grobbleche bereits von dem durch EU-Schutzmaßnahmen gewährten Schutz profitieren und aufgrund dieser Maßnahmen allein sei es höchst unwahrscheinlich, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung erfolge. Sie forderte die Kommission auf, diesem doppelten Schutz bei ihrer Bewertung der derzeitigen Überprüfung Rechnung zu tragen.

    (254)

    In diesem Zusammenhang sei erneut auf zwei Grundprinzipien hingewiesen. Erstens: Auch wenn sowohl die Schutzmaßnahmen als auch die Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung der Schädigung gedacht sind, dürfen Erstere die Letzteren nicht ersetzen. Zweitens: Es besteht in diesem Fall kein doppelter Schutz für den Wirtschaftszweig der Union. Wie von der CISA erwähnt, wurden die Schutzmaßnahmen auf 25 % festgesetzt, während die Antidumpingzölle auf Grobbleche höher waren und zwischen 65,1 % und 73,7 % lagen. Wie in Anhang 2.6 der Schutzverordnung eindeutig erwähnt, ist nach der Entrichtung der Schutzmaßnahmen auf Grobbleche nur ein Teil des Antidumpingzolls zu entrichten. Diese Maßnahmen sind daher nicht kumulativ und ergeben keinen doppelten Schutz.

    (255)

    Darüber hinaus geht aus Anhang 2.6 der Schutzverordnung hervor, dass die Schutzmaßnahmen nicht sicherstellen, dass Grobbleche mit Ursprung in der VR China auf dem in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung festgelegten nicht schädigenden Niveau eingeführt werden. Um diese Anforderung zu erfüllen, wäre ein Zusatzzoll von mindestens 40,1 % nötig. Darüber hinaus stellte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 79 und 80 dargelegt, fest, dass das in den geltenden Schutzmaßnahmen vorgesehene Gesamtkontingent erheblich ist und die Maßnahmen daher im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingzölle nicht in der Lage wären, die zu einem schädigenden Preis erfolgenden Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt in nennenswerter Weise zu beschränken.

    (256)

    Aus diesen Gründen wird das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union genieße einen doppelten Schutz und die Schutzmaßnahmen würden ein erneutes Auftreten der Schädigung verhindern, zurückgewiesen.

    (257)

    Die CISA und Primex machten ferner gelten, das chinesische Finanzministerium habe angekündigt, bestimmte Stahlerzeugnisse, darunter Grobbleche, ab August 2021 nicht mehr für Mehrwertsteuer-Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen zu lassen, und es sei unwahrscheinlich, dass infolge dieser Maßnahme bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erneut eine Schädigung auftreten werde.

    (258)

    Wie in Erwägungsgrund 166 dargelegt, machten die CISA und Primex keine Angaben zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Aufhebung der Mehrwertsteuer-Ausfuhrerstattung auf den Preis der Ausfuhren in die Union für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Aufhebung der Mehrwertsteuer-Ausfuhrerstattung die chinesischen Hersteller angesichts der Notwendigkeit, ihre Kapazitätsreserven zu nutzen, nicht daran hindern würde, den Unionsmarkt mit gedumpten Ausfuhren zu überschwemmen. Daher wurde das Vorbringen, dass ein erneutes Auftreten einer Schädigung infolge dieser Aufhebung unwahrscheinlich sei, nicht belegt.

    (259)

    Auf dieser Grundlage ist der Schluss zu ziehen, dass ein Verzicht auf Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte bedeutende Schädigung erneut auftreten würde.

    Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

    (260)

    In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung stimmt der Antragsteller mit der Schlussfolgerung der Kommission überein, dass ein Verzicht auf Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte bedeutende Schädigung erneut auftreten würde.

    (261)

    Dagegen wies die CISA in ihrer Stellungnahme erneut darauf hin, dass die Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China bereits vernachlässigbar seien und dass die Streichung der Mehrwertsteuer-Ausfuhrerstattung diese Einfuhren noch weiter einschränken werde. Nach Auffassung der CISA könne die einzige vertretbare Schlussfolgerung darin bestehen, dass eine angebliche Schädigung oder ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch Einfuhren aus China verursacht werden könne.

    (262)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht die Auswirkungen der Aufhebung der Mehrwertsteuer-Ausfuhrerstattung während der Geltungsdauer der Maßnahmen relevant sind, sondern deren Auswirkungen auf den Unionsmarkt für Grobbleche und auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die Kommission stellte fest, dass die CISA die Auswirkungen einer solchen Aufhebung auf die mögliche Menge der Waren und den möglichen Ausfuhrpreis, zu dem chinesische Waren auf den Unionsmarkt gelangen könnten, nicht quantifiziert hat. Außerdem lieferte die CISA keine Argumente gegen die Schlussfolgerung, dass die Aufhebung der Mehrwertsteuer-Ausfuhrerstattung die chinesischen Hersteller nicht daran hindern würde, den Unionsmarkt mit gedumpten Ausfuhren zu überschwemmen, falls die Maßnahmen außer Kraft treten sollten. Daher hielt die Kommission die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 259 zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aufrecht.

    7.   UNIONSINTERESSE

    (263)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler und der Verwender.

    (264)

    Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

    7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (265)

    Der Wirtschaftszweig der Union ist in mehreren Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Griechenland, der Tschechischen Republik, Polen und Österreich angesiedelt und beschäftigte, wie in Erwägungsgrund 212 erwähnt, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 16 000 Personen direkt in der Grobblechherstellung.

    (266)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum trotz der geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China nach wie vor Verluste verzeichnete und Produktions- und Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt einbüßte. Wie bereits erläutert, besteht im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Einfuhren zu gedumpten Preisen aus der VR China in großen Mengen wiederaufgenommen werden. Dies würde wahrscheinlich zu einer Verschlechterung der bereits gefährdeten Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen, was die Existenzfähigkeit der Grobblechproduktion infrage stellen und zu einem Verlust von Arbeitsplätzen und alternativen Bezugsquellen in der Union führen könnte.

    (267)

    Das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union besteht darin, dass für den Markt wirksame und faire Handelsbedingungen gelten. Sollten die Maßnahmen aufrechterhalten werden, dürfte der Wirtschaftszweig der Union mit der Erholung des Marktes nach der Pandemie in der Lage sein, seine Preise, seine Produktion und seine Verkaufsmenge sowie die Zahl seiner Beschäftigten zu erhöhen und allmählich wieder Gewinne zu erzielen.

    (268)

    Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

    7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

    (269)

    Keiner der unabhängigen Einführer oder Händler übermittelte eine Antwort auf den entsprechenden Fragebogen der Kommission.

    (270)

    Primex, ein Einführer von Grobblechen, der der Verlängerung der Maßnahmen widersprach, reichte eine Stellungnahme zur Einleitung ein, äußerte sich jedoch nicht zum Interesse der unabhängigen Einführer und Händler.

    (271)

    In der Ausgangsuntersuchung wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Unionseinführer haben wird. Dies war darauf zurückzuführen, dass auf Grobbleche 20 % oder weniger des Geschäfts der mitarbeitenden Einführer entfielen und dass die meisten Einführer mit Waren aus zahlreichen Quellen, darunter dem Wirtschaftszweig der Union, handeln.

    (272)

    Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer und Händler haben dürfte.

    7.3.   Interesse der Verwender

    (273)

    Drei Verwender arbeiteten an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen der Kommission zumindest teilweise. Die Europipe GmbH (im Folgenden „Europipe“) sprach sich für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Dieser Verwender befindet sich jedoch im Eigentum zweier Unionshersteller, und seine Position kann nicht als repräsentativ für das Interesse der Verwender angesehen werden.

    (274)

    Die beiden anderen Verwender, Vestas Wind Systems A/S (im Folgenden „Vestas“) und Astilleros Gondán S. A. (im Folgenden „Gondán“), erklärten, dass sie gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen seien.

    (275)

    Vestas, ein Unternehmen, das Windkraftanlagen baut, gab an, dass auf die überprüfte Ware ein erheblicher Teil der Kosten seiner Endprodukte entfalle. Zwar habe das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Grobbleche ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Union bezogen, doch brachte es vor, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negativ auf seine Tätigkeit auswirken werde. Der Verwender lehnte es jedoch ab, Informationen zu übermitteln, die relevant für die Überprüfung dieser Behauptung sein könnten.

    (276)

    Um die möglichen Auswirkungen der Verlängerung der Maßnahmen auf diesen Verwender und ganz allgemein auf das Windanlagengeschäft bewerten zu können, konsultierte die Kommission auch einen Bericht von WinEurope (73), aus dem hervorgeht, dass die Windanlagenbranche im Zeitraum 2018 bis 2020 trotz der in Erwägungsgrund 178 genannten schwierigen wirtschaftlichen Lage kontinuierlich (+ 22 %) gewachsen war, was sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter fortsetzte (+ 17 %). Die Prognose deutet darauf hin, dass dieses Geschäft bis 2026 weiterhin erheblich wachsen wird.

    (277)

    Gondán, ein Unternehmen, das im Schiffbau tätig ist, gab an, dass es seine Waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ebenfalls ausschließlich beim Wirtschaftszweig der Union erworben habe. Die Kosten der überprüften Ware betrugen weniger als 5 % der Gesamtkosten der jeweiligen Endprodukte.

    (278)

    Insgesamt entfielen auf den Grobblechverbrauch der sich einander widersprechenden Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich weniger als 10 % des gesamten Unionsverbrauchs auf dem freien Markt.

    (279)

    Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhebliche oder unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieser Verwender haben wird.

    (280)

    Vestas, CISA und Primex machten geltend, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union läge, insbesondere in Anbetracht der Auswirkungen des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 auf die Lieferung von Grobblechen und der daraufhin gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen. Diesen Parteien zufolge haben diese Entwicklungen zur Einstellung der Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in Russland und Belarus sowie zu einer erheblichen Beschränkung der Einfuhren aus der Ukraine geführt, die beide voraussichtlich anhalten werden. Nach Angaben von Vestas und Primex werde die Produktionskapazität der Unionshersteller auch durch angebliche Engpässe bei der Versorgung mit Stahlbrammen oder anderen Vorprodukten wie Eisenerzpellets, Kokskohle, Schrott und Legierungsmetallen eingeschränkt. Angesichts des Rückgangs der Einfuhren aus den genannten Ländern brachten die CISA und Primex vor, dass Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China die fehlende Versorgung ersetzen könnten.

    (281)

    Die Kommission bestätigte, dass der Krieg in der Ukraine ab Februar 2022 zu einem erheblichen Rückgang der Einfuhren aus Russland und der Ukraine geführt hat und es keine Anzeichen dafür gibt, dass sich diese Lage in naher Zukunft ändert. Sie stellte jedoch fest, dass die Einfuhren aus der Ukraine und Russland weitgehend durch Einfuhren aus Indien, Indonesien und der Republik Korea kompensiert wurden. Darüber hinaus verfügt der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 201 dargelegt, über Kapazitätsreserven von rund 4 Mio. t und kann einen erheblichen Nachfrageanstieg bewältigen, wohingegen ein angeblicher Rohstoffmangel nicht belegt wurde. Schließlich wies die Kommission erneut darauf hin, dass der Zweck der Maßnahmen nicht darin besteht, den Markt gegen Einfuhren aus der VR China abzuschotten und dass die chinesischen Ausführer ihre Grobbleche stets zu einem nicht schädigenden Preis verkaufen durften. Daher konnte das Vorbringen zu Lieferengpässen nicht akzeptiert werden.

    (282)

    Abschließend vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender hat, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Grobblechproduktion in der Union zu erhalten.

    7.4.   Sonstige Faktoren

    (283)

    Vestas machte geltend, dass die Nachfrage der Windkraftbranche der Union nach Grobblechen, insbesondere nach großformatigen Stahlblechen, aufgrund der Kapazitätsbeschränkungen des Wirtschaftszweigs der Union bei Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht gedeckt werden könne. Laut Vestas hätte dies auch Auswirkungen auf die weitere Durchdringung des Energiemixes mit Windenergie und damit auf die Fähigkeit der Union, ihre Ziele für erneuerbare Energien und die CO2-Reduzierung zu erreichen.

    (284)

    Die Kommission stellte fest, dass Vestas den angeblichen Kapazitätsmangel für den betreffenden Typ von Grobblechen nicht belegt hat. Außerdem verfügt der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 281 dargelegt, über Kapazitätsreserven, die einen erheblichen Anstieg der Nachfrage auffangen können, und seine Produktion wird durch Einfuhren aus Drittländern ergänzt. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Entwicklung des Windenergiesektors wesentlich einschränken würde.

    (285)

    Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union ehrgeizige Pläne für Investitionen in die „Ökologisierung“ der Stahlproduktion hat, einschließlich des Übergangs von herkömmlichen Hochöfen zu Elektrolichtbogenöfen. Derartige Investitionen dürften einen wesentlichen Beitrag zu den Unionszielen zur Senkung der CO2-Emissionen leisten. Sie kommen jedoch nur dann zum Tragen, wenn der Wirtschaftszweig der Union eine angemessene Rentabilität erzielen kann, wofür die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erforderlich ist.

    (286)

    Abschließend vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die Umweltziele der Union haben wird.

    7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (287)

    In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China sprechen.

    Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

    (288)

    In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung stimmte der Antragsteller den Schlussfolgerungen der Kommission zu und erklärte, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem gesamten Unionsmarkt zugutekäme, da die Maßnahmen eine sichere und stabile Versorgung mit Grobblechen auf dem Inlandsmarkt gewährleisteten und den kontinuierlichen Übergang zu einer umweltfreundlichen Stahlproduktion und der Verringerung von Treibhausgasemissionen ermöglichten.

    (289)

    Demgegenüber machte die CISA geltend, dass das Unionsinteresse ein Auslaufen der fraglichen Maßnahmen aus den folgenden Gründen erfordere: 1) aufgrund des potenziellen Einfuhrdefizits nach dem De-facto-Ausstieg Russlands und der Ukraine aus dem EU-Markt und der Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen im Stahlsektor, 2) aufgrund des vorgeschlagenen CO2-Grenzausgleichssystems der EU und 3) aufgrund des Risikos einer wirtschaftlichen Rezession in Verbindung mit hohen Inflationsraten in der EU.

    (290)

    Was das potenzielle Einfuhrdefizit betrifft, so bekräftigte die CISA ihre Auffassung, die Einstellung der Einfuhren aus Russland und der Ukraine führten zu einem Versorgungsengpass. Zur Untermauerung ihrer Behauptung legte die CISA den einschlägigen Artikel (74) einer Marktanalystin vor.

    (291)

    Die Kommission stellte fest, dass die von der CISA vorgelegten Informationen die Schlussfolgerung bestätigen, dass die Einfuhren aus der Ukraine und Russland weitgehend durch Einfuhren aus anderen Ländern, einschließlich Indien und Indonesien, ersetzt wurden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die CISA keine zuverlässigen Informationen über die Entwicklung der Unionsnachfrage oder die Produktion von Grobblechen durch Unionshersteller vorgelegt hat, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Vorbringen über das Bestehen eines Defizits nicht belegt ist und somit nicht berücksichtigt werden kann.

    (292)

    In Bezug auf das CO2-Grenzausgleichssystem der EU machte die CISA geltend, dass dieses System, wenn es nach der einschlägigen vorläufigen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat (75) angenommen und angewandt werde, erhebliche zusätzliche Kosten verursachen und daher die Einfuhr von Grobblechen, insbesondere Einfuhren aus China, Indien, Russland und der Türkei, behindern werde.

    (293)

    Wie die CISA selbst eingeräumt hat, hatte das CO2-Grenzausgleichssystem der EU während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung keine Auswirkungen, da es sich noch um einen Gesetzgebungsvorschlag handelte. In jedem Fall weist die Kommission erneut darauf hin, dass das Ziel des vorgeschlagenen Systems darin besteht, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, eine sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern zu fördern und einen fairen Preis für die bei der Produktion einer begrenzten Anzahl von energieintensiven Gütern, die in die EU gelangen, ausgestoßenen CO2-Emissionen zu gewährleisten. Daher stehen die vom CO2-Grenzausgleichssystem der EU verfolgten Ziele voll und ganz im Einklang mit dem Interesse der Union, ihre Umweltziele zu verfolgen. Darüber hinaus wies die Kommission erneut darauf hin, dass mögliche Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems der EU auf die Einfuhren von Grobblechen aus China, Indien, Russland und der Türkei vom Grad der Reduzierung der CO2-Emissionen im Produktionsprozess in diesen Ländern abhängig sind, der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar ist. Die Kommission wird in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems der EU am Ende des Durchführungszeitraums (Dezember 2025) überprüfen, um die Anwendung gegebenenfalls vor dem vollständigen Inkrafttreten des endgültigen Systems im Januar 2026 anzupassen. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (294)

    Hinsichtlich der Inflation machte die CISA geltend, dass der Preisanstieg für die betroffene Ware angesichts des beispiellosen Preisniveaus in der Union im Jahr 2022 die Tragfähigkeit von Infrastrukturprojekten gefährde und das BIP-Wachstum in den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtige.

    (295)

    Die Kommission wies erneut darauf hin, dass das Ziel der Maßnahmen darin besteht, faire Marktbedingungen in der Union zu gewährleisten, und merkte an, dass ein wirtschaftliches Umfeld, in dem die Kosten für Inputs erheblich steigen, die Hersteller ihre Preise aber aufgrund gedumpter Einfuhren nicht entsprechend anpassen können, dem Wirtschaftswachstum nicht förderlich ist und die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs gefährdet.

    (296)

    Abschließend behielt die Kommission ihre Schlussfolgerung bei, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China sprechen.

    8.   ANTRÄGE AUF AUSSETZUNG DER MAẞNAHMEN

    (297)

    Die CISA machte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt seien. Sie machte außerdem geltend, dass beide im vorgenannten Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die CISA brachte vor, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart verändert hätten, dass ein Anhalten oder ein Wiederauftreten der Schädigung infolge der Aussetzung unwahrscheinlich sei. Dabei verwies die CISA auf die Wachstumserwartungen der nachgelagerten Industrie der Union und die zunehmende Knappheit auf dem Unionsmarkt, die erwartete wirtschaftliche Erholung in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie, die Preissteigerungen bei der betroffenen Ware, den erwarteten Rückgang der Menge der Einfuhren aus Russland und der Ukraine und den Durchführungsbeschluss zur Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der VR China.

    (298)

    Die Kommission lehnte das Vorbringen der CISA ab, da es allgemein gehalten und unbegründet war. Die CISA legte keine Informationen vor, um zu belegen, dass die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind und dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen auszusetzen sind.

    9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

    (299)

    Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Grobblechen mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.

    (300)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

    (301)

    Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (302)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    (303)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

    (304)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (76) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (305)

    Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission gibt diesem Antrag statt, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass er i) die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zollsatzes herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das dies getan hat und daher den Antidumpingzöllen unterliegt, und iii) die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in erheblichen Mengen eingegangen ist.

    (306)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.

    (307)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (77) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (308)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (78) wurde für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 (79) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die überprüfte Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

    (309)

    Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die geprüfte Ware anwendbar wird, der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben wird. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

    (310)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208512010, 7208519110, 7208519810, 7208529110, 7208902010, 7208908020, 7225406010 und 7225990045) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Nanjing Iron and Steel Co., Ltd.

    73,1  %

    C143

    Minmetals Yingkou Medium Plate Co., Ltd

    65,1  %

    C144

    Wuyang Iron and Steel Co., Ltd und Wuyang New Heavy & Wide Steel Plate Co., Ltd

    73,7  %

    C145

    Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

    70,6  %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    73,7  %

    C999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass er

    a)

    die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,

    b)

    nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

    c)

    nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

    (5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Kommt für Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte Zollsatz für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen zur Anwendung, wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte Zoll für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen zusätzlich zu der Differenz zwischen diesem Zoll und dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten höheren Antidumpingzoll erhoben.

    (2)   Der nach Absatz 1 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Mai 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/336 der Kommission vom 27. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 18).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

    (5)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 209 vom 2.6.2021, S. 24).

    (6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 89 vom 25.2.2022, S. 3).

    (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles Ltd, T-67/14, EU:T:2017:481, Rn. 98 und 99.

    (8)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills Ltd, T-199/04, EU:T:2016:740, Rn. 92.

    (9)  Ebenda, Rn. 94.

    (10)  Quelle: Request (t22.001107) Seite 7 und https://www.argusmedia.com/en/news/2021033-brazil-renews-antidumping-duties-on-plate-imports.

    (11)  10-stellige Warencodes.

    (12)  Siehe Artikel LXIV Abschnitt 2 des 14. Fünfjahresplans.

    (13)  Siehe Abschnitt VIII des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

    (14)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2583

    (15)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

    (16)  https://www.crugroup.com, CRU International Limited, Steel Plate Market Outlook (Nov. 2021).

    (17)  https://www.metalsconsultinginternational.com, Quelle: James F. King (Metals Consulting International Limited).

    (18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 5).

    (19)  IWF, World Economic Outlook, 19 (Okt. 2022) https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/WEO/2022/October/English/text.ashx (abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (20)  OECD, Steel Market Developments, Q2 2022, 70 (2022) https://www.oecd.org/industry/ind/steel-market-developments-Q2-2022.pdf (abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (21)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 17).

    (22)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 181).

    (23)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58).

    (24)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).

    (25)  Siehe Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

    (26)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

    (27)  Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193 und 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

    (28)  Siehe Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 195–201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 48–52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

    (29)  Siehe Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

    (30)  Siehe Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

    (31)  Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

    (32)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2, 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de

    (33)  Department of Commerce, „China’s Status as a non-market economy“, A-570053, 26. Oktober 2017, S. 196, Non-Oriented Electrical Steel from the People’s Republic of China: Final Results of the Expedited First Sunset Review of the Countervailing Duty Order, 85 Fed. Reg. 11339 (27. Februar 2020), Countervailing Duty Investigation of Certain Corrosion-Resistant Steel Products from the People’s Republic of China: Final Affirmative Determination, 81 Fed. Reg. 35308 (2. Juni 2016).

    (34)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3); Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) und Durchführungsverordnung (EU) 2022/58.

    (35)  Siehe https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 21. November 2022).

    (36)  Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

    (37)  Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.

    (38)  Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (39)  Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (40)  Arbeitsplan zur Förderung der Umwandlung, Modernisierung und Optimierung des Eisen- und Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019–2025; abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (41)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong; Eine Zusammenfassung ist abrufbar unter: http://www.cbmf.org/cbmf/xgxy/gt79/7120947/index.html (abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (42)  Aktionsplan 2020 für die Transformation und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Shanxi; abrufbar unter: http://gxt.shanxi.gov.cn/zfxxgk/zfxxgkml/cl/202110/t20211018_2708031.shtml (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (43)  14. Fünfjahres-Sonderplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Liaoning Dalian: „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. Yuan erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert.“; abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (44)  Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa 10 Unternehmen“; abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022).

    (45)  Siehe Website der Gruppe, abrufbar unter: http://www.ansteel.cn/about/jituangaoguan/ (zuletzt abgerufen am 21. November 2022).

    (46)  Siehe Website des Unternehmens, abrufbar unter: https://www.baosteel.com/about/manager (zuletzt abgerufen am 21. November 2022).

    (47)  Siehe http://www.ansteel.cn/news/xinwenzixun/2021-07-23/0a6a300e05b3e89e7da1fccf2b1c8e77.html (zuletzt abgerufen am 21. November 2022).

    (48)  Siehe http://www.ansteel.cn/news/xinwenzixun/2021-04-06/19759181c95ff4e85e2b378a1369fb17.html (zuletzt abgerufen am 21. November 2022).

    (49)  Siehe Website der Gruppe, abrufbar unter: http://www.baowugroup.com/party_building/overview (zuletzt abgerufen am 21. November 2022).

    (50)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

    (51)  Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 7. September 2022).

    (52)  Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

    (53)  Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.

    (54)  Siehe den Aktionsplan „1+3“ für die Eisen- und Stahlindustrie von Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2; abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (zuletzt abgerufen am 23. November 2022).

    (55)  Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

    (56)  World Bank Open Data – Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

    (57)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

    (58)  https://sideraconsult.com/gerdau-initiates-production-of-heavy-plates/

    (59)  Diese Länder sind in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33) aufgeführt.

    (*1)  Der Vergleichswert für Rohstoffe unterscheidet sich aufgrund eines Schreibfehlers geringfügig vom im Vermerk angeführten Vergleichswert (im Vermerk wurden die Vergleichswerte fälschlicherweise nur auf der Grundlage der Einfuhrmenge für das erste Quartal 2021 und nicht für das gesamte Jahr 2021 berechnet).

    (60)  Verordnung (EU) 2015/755. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

    (61)  https://www.ilo.org/ilostat

    (62)  https://www.cemig.com.br/

    (63)  http://www.gasmig.com.br

    (64)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien (ABl. L 143 vom 23.5.2022, S. 11).

    (65)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/58.

    (66)  https://www.in.gov.br/web/dou/-/portaria-n-4.434-de-1-de-outubro-de-2019-219471875

    (67)  Siehe http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-04/28/content_5603588.htm und http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-07/29/content_5628266.htm (beide nur in chinesischer Sprache).

    (68)  http://i-tip.wto.org/goods/Forms/MemberView.aspx?mode=modify&action=search

    (69)  https://www.trade-remedies.service.gov.uk/public/case/TD0014/submission/882d267b-8cbc-48bd-bceb-059a615a0779/

    (70)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2022, S. 1).

    (71)  Siehe z. B. verschiedene Qualitäten von nicht legiertem Werkzeugstahl, die in Anhang C der Norm EN ISO 4957 festgelegt sind.

    (72)  WTO-Rechtsmittelgremium in der Sache DS 184 „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Stahlerzeugnissen aus Japan“, Rn. 193.

    (73)  https://windeurope.org/intelligence-platform/product/wind-energy-in-europe-2021-statistics-and-the-outlook-for-2022-2026/

    (74)  Fastmarkets — European steel plate market: One year on — effects from Russia’s war in Ukraine (https://www.fastmarkets.com/insights/european-steel-plate-market-one-year-russias-war-in-ukraine) — zuletzt abgerufen am 21. März 2023).

    (75)  https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7719

    (76)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

    (77)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (78)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

    (79)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommssion vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).


    ANHANG

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China:

    Name

    Ort

    TARIC-Zusatzcode

    Angang Steel Company Limited

    Anshan, Liaoning

    C150

    Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd

    Baotou, Innere Mongolei

    C151

    Zhangjiagang Shajing Heavy Plate Co., Ltd

    Zhangjiagang, Jiangsu

    C146

    Jiangsu Tiangong Tools Company Limited

    Danyang, Jiangsu

    C155

    Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd

    Jiangyin, Jiangsu

    C147

    Laiwu Steel Yinshan Section Co., Ltd

    Laiwu, Shandong

    C154

    Nanyang Hanye Special Steel Co., Ltd

    Xixia, Henan

    C152

    Qinhuangdao Shouqin Metal Materials Co., Ltd

    Qinhuangdao, Hebei

    C153

    Shandong Iron & Steel Co., Ltd, Jinan Company

    Jinan, Shandong

    C149

    Wuhan Iron and Steel Co., Ltd

    Wuhan, Hubei

    C156

    Xinyu Iron & Steel Co., Ltd

    Xinyu, Jiangxi

    C148


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