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Document 32023R0130

Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission vom 18. Januar 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts

C/2023/296

ABl. L 17 vom 19.1.2023, p. 77–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/10/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/130/oj

19.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/130 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2023

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 134 Absatz 14 und Artikel 150 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) auf der Grundlage eines leistungsorientierten Umsetzungsmodells geschaffen. In der genannten Verordnung sind die spezifischen Ziele der Union festgelegt, die mit der GAP erreicht werden sollen. In der genannten Verordnung werden auch die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Interventionsstrategie Flexibilität eingeräumt wird, um dem Bedarf und den Möglichkeiten vor Ort sowie internen Regelungen Rechnung zu tragen. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine größere Verantwortung dafür tragen, wie sie die spezifischen Ziele der GAP erfüllen und die Zielwerte erreichen, indem sie unter anderem für Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten des GAP-Strategieplans sorgen.

(2)

Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Leistungsrahmen zu schaffen, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung der GAP-Strategiepläne während ihrer Umsetzung, einschließlich der regelmäßigen Berichterstattung, unter anderem über die Leistung sowie über Überwachungstätigkeiten, ermöglicht. Gemäß Artikel 129 Buchstaben b und c der genannten Verordnung bestehen die Ziele des Leistungsrahmens darin, die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen und die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten.

(3)

Als wesentliches Element des Leistungsrahmens müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans vorlegen, der quantitative und qualitative Informationen enthält, die für die Leistung ihrer GAP-Strategiepläne relevant sind.

(4)

Um sicherzustellen, dass der Inhalt der jährlichen Leistungsberichte den Zielen des Leistungsrahmens gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) 2021/2115 tatsächlich entspricht, sollte die Struktur der Berichte die Bereitstellung von Informationen ermöglichen, die für die Leistung in Bezug auf jedes der spezifischen Ziele der GAP relevant sind und horizontale Elemente betreffen, die in der genannten Verordnung festgelegt sind und sich auf die Umsetzung des GAP-Strategieplans insgesamt auswirken.

(5)

Gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben a und b und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 prüft der Begleitausschuss die Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans und gibt eine Stellungnahme zu den jährlichen Leistungsberichten ab. Der jährliche Leistungsbericht sollte daher alle qualitativen und quantitativen Informationen enthalten, einschließlich Aspekte, die sich auf den Fortschritt und die Leistung des GAP-Strategieplans in einem bestimmten Haushaltsjahr auswirken, damit der Begleitausschuss seine Stellungnahme zum jährlichen Leistungsbericht abgeben kann.

(6)

Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die jährlichen Leistungsberichte auch als Schlüsselelement für die Leistungsprüfung der GAP-Strategiepläne in jährlichen Überprüfungssitzungen dienen. Die in den jährlichen Leistungsberichten enthaltenen Informationen bilden die Grundlage für eine zweijährliche Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der genannten Verordnung.

(7)

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 teilen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die unter den Erläuternden Vermerk gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung fallenden Ölsaaten der Kommission in den jährlichen Leistungsberichten die Gesamthektarzahl mit, für die tatsächlich eine Unterstützung gezahlt wurde.

(8)

Gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der genannten Verordnung gewähren, der Kommission bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr.

(9)

Gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten, die die nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 147 der genannten Verordnung gewähren, der Kommission bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 Informationen über die Durchführung der Zahlungen im vorangegangenen Haushaltsjahr.

(10)

Daher müssen die Mitgliedstaaten im jährlichen Leistungsbericht alle quantitativen und qualitativen Informationen gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Haushaltsjahre 2024 und 2026 Begründungen für Abweichungen von den Etappenzielen gemäß Artikel 135 Absatz 2 der genannten Verordnung vorlegen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten daher im jährlichen Leistungsbericht die quantitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorlegen, einschließlich der in den Jahresrechnungen angegebenen Ausgaben mit Relevanz für die erzielten Outputs, sowie Sanktionen oder andere Kürzungen und im Fall des ELER gestrichener oder eingezogener Mittel gemäß Artikel 134 Absatz 5 Buchstabe b der genannten Verordnung. Dies ermöglicht der Kommission die Überprüfung der Berechnung eines Abgleichs zwischen den für Outputs gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 relevanten Bruttoausgaben und den in den gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (3) von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen gemeldeten Beträgen, die die Nettoausgaben widerspiegeln. Dies ist für die Zwecke der Bemessungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich.

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission (4) müssen Mitgliedstaaten, die von einer der in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, in dem am 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbericht die Auswirkungen der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen auf die weltweite Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels bewerten.

(13)

Daher sollten gemäß Artikel 134 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 Vorschriften für die Darstellung der Inhalte der jährlichen Leistungsberichte und für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission festgelegt werden.

(14)

Für die Übermittlung der jährlichen Leistungsberichte an die Kommission sollten die Mitgliedstaaten das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission (5) genannte elektronische System für den sicheren Informationsaustausch „SFC2021“ nutzen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts

Die Mitgliedstaaten präsentieren den Inhalt des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 wie im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Übermittlung des jährlichen Leistungsberichts

Die Mitgliedstaaten übermitteln den jährlichen Leistungsbericht in elektronischer Form über das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 genannte elektronische System für den sicheren Informationsaustausch namens „SFC2021“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (ABl. L 199 vom 28.7.2022, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463).


ANHANG

Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115

1.   EINE ZUSAMMENFASSUNG DES STANDS DER UMSETZUNG DES GAP-STRATEGIEPLANS IN BEZUG AUF DAS VORANGEGANGENE HAUSHALTSJAHR

Dieser Abschnitt enthält die qualitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115.

1.1.   Zusammenfassung des Stands der Umsetzung des GAP-Strategieplans

Dieser Unterabschnitt enthält eine Zusammenfassung der Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr.

Dieser Unterabschnitt kann auch eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte enthalten, die die Leistung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr beeinflusst haben und die in Unterabschnitt 1.2 ausführlich zu schildern sind, einschließlich der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen.

1.2.   Stand der Umsetzung des GAP-Strategieplans nach spezifischen Zielen und Querschnittszielen

Für jedes spezifische Ziel und Querschnittsziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält dieser Unterabschnitt eine Beschreibung der Probleme, die die Leistung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr beeinflusst haben, gegebenenfalls mit einer Begründung und gegebenenfalls einer Beschreibung der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen.

Dieser Unterabschnitt kann Erläuterungen zu abweichenden erreichten Werten bei Ergebnisindikatoren von den entsprechenden Etappenzielen enthalten, um die gemäß Unterabschnitt 2.1 bereitzustellenden Informationen zu ergänzen.

1.3.   Horizontale Aspekte der Umsetzung des GAP-Strategieplans

Dieser Unterabschnitt enthält eine Beschreibung der Fortschritte, die hinsichtlich der Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr erzielt wurden, die Ermittlung von Problemen, die die Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr betreffen, und gegebenenfalls entsprechende Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Verwaltung, Netze und nationale legislative oder nichtlegislative Maßnahmen, die für die Umsetzung und Leistung des GAP-Strategieplans relevant sind.

Dieser Unterabschnitt kann eine Beschreibung der Probleme enthalten, die die Leistung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr beeinträchtigt haben und die nicht im Rahmen spezifischer Ziele oder Querschnittsziele in Unterabschnitt 1.2 gemeldet werden können.

1.4.   Abweichung von den GLÖZ-Standards im Jahr 2023

Hat der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 Gebrauch gemacht, so ist in diesen Unterabschnitt eine Bewertung der Auswirkungen der Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf die weltweite Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels gemäß Artikel 2 Absatz 5 der genannten Durchführungsverordnung einzufügen.

2.   QUANTITATIVE INFORMATIONEN, QUALITATIVE INFORMATIONEN ZU ABWEICHENDEN WERTEN BEI ERGEBNISINDIKATOREN VON ETAPPENZIELEN UND BEGRÜNDUNG DER ÜBERSCHREITUNG DER ERZIELTEN EINHEITSBETRÄGE GEGENÜBER DEN GEPLANTEN EINHEITSBETRÄGEN

Dieser Abschnitt enthält die quantitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2115. Er enthält auch qualitative Informationen über Abweichungen von den Etappenzielen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung.

Er enthält die obligatorischen qualitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 9 der genannten Verordnung. Er kann die fakultativen qualitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 8 der genannten Verordnung enthalten.

Die erreichten Ergebnisse und erzielten Outputs werden gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission (1) festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet.

2.1.   Erreichte Werte bei Ergebnisindikatoren

Dieser Unterabschnitt enthält für jeden der im GAP-Strategieplan festgelegten Ergebnisindikator den im vorangegangenen Haushaltsjahr erreichten Wert und die Entfernung zum entsprechenden im GAP-Strategieplan festgelegten jährlichen Etappenziel, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für Abweichungen von den Etappenzielen und gegebenenfalls einer Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

In dem am 15. Februar 2025 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Unterabschnitt auch eine Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2024 um mehr als 35 % gemäß Artikel 135 Absatz 2 der genannten Verordnung.

In dem am 15. Februar 2027 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Abschnitt auch eine Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2026 um mehr als 25 % gemäß Artikel 135 Absatz 2 der genannten Verordnung.

2.2.   Erzielte Outputs — Einheitsbeträge — zusätzliche nationale Finanzierung

Für jeden im GAP-Strategieplan festgelegten Einheitsbetrag umfasst dieser Unterabschnitt erzielte Outputs, relevante Ausgaben und erzielte Einheitsbeträge gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Dieser Unterabschnitt kann eine Begründung für jede Überschreitung des erzielten Einheitsbetrags gegenüber dem entsprechenden Referenzeinheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absatz 8 der genannten Verordnung enthalten.

Dieser Unterabschnitt enthält eine Begründung für jede Überschreitung des erzielten Einheitsbetrags gegenüber dem Referenzeinheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absätze 6 und 8 der Verordnung (EU) 2021/2115, wenn diese Überschreitung mehr als 50 % beträgt, wie in Artikel 134 Absatz 9 der genannten Verordnung festgelegt.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Outputindikatoren, die in Anhang I der genannten Verordnung als nur für die Überwachung dienend gekennzeichnet sind.

2.2.1.   Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in Form von Direktzahlungen

Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:

a)

erzielte Outputs,

b)

gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnete Ausgaben (im Folgenden „Bruttoausgaben“), die für die erzielten Outputs relevant sind, einschließlich der folgenden Elemente, auf deren Grundlage die Bruttoausgaben berechnet wurden:

i)

Beträge, die nach Kürzung und Kappung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht gezahlt wurden,

ii)

Beträge, die nach der Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,

iii)

Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d und den Artikeln 85 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,

iv)

in den Jahresrechnungen geltend gemachte Ausgaben, die für die erzielten Outputs relevant sind, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 (im Folgenden „Nettoausgaben“),

c)

die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.

2.2.2.   Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in bestimmten Sektoren

Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:

a)

erzielte Outputs,

b)

gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnete Ausgaben (im Folgenden „Bruttoausgaben“), die für die erzielten Outputs relevant sind, einschließlich der folgenden Elemente, auf deren Grundlage die Bruttoausgaben berechnet wurden:

i)

gegebenenfalls Beträge, die aufgrund der Begrenzung der finanziellen Hilfe auf der Grundlage des Anteils am Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht gezahlt wurden,

ii)

Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,

iii)

in den Jahresrechnungen geltend gemachte Ausgaben, die für die erzielten Outputs relevant sind, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 (im Folgenden „Nettoausgaben“),

c)

die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.

2.2.3.   Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:

a)

erzielte Outputs ohne Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung erzielt wurden,

b)

gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnete Ausgaben (im Folgenden „Bruttoausgaben“), die für die erzielten Outputs relevant sind, einschließlich der folgenden Elemente, auf deren Grundlage die Bruttoausgaben berechnet wurden:

i)

eingezogene Beträge gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116,

ii)

Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d und den Artikeln 85 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,

iii)

in den Jahresrechnungen geltend gemachte Ausgaben, die für die erzielten Outputs relevant sind, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 (im Folgenden „Nettoausgaben“),

iv)

öffentliche Gesamtausgaben ohne nationale Finanzierung;

c)

die daraus resultierenden erzielten Einheitsbeträge.

2.2.4.   Zusätzliche nationale Finanzierung

Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung erzielt wurden, werden nach Intervention gemeldet.

Die nationale finanzielle Hilfe und die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 134 Absatz 11 und Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2021/2115 werden nach Intervention gemeldet.

2.3.   Erzielte Outputs — aggregierte Werte

Dieser Unterabschnitt enthält die aggregierten Werte der Outputindikatoren, die gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet werden.

2.3.1.   Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionen und Maßeinheiten

2.3.2.   Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionskategorien und Maßeinheiten

2.3.3.   Sonstige aggregierte Werte der Outputindikatoren

2.4.   Zusätzliche Referenzeinheitsbeträge

Beschließen die Mitgliedstaaten, von der Möglichkeit gemäß Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 Gebrauch zu machen, so enthält dieser Unterabschnitt für jede betreffende Intervention die Informationen gemäß Artikel 134 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 134 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung.

2.5.   Nutzung von Finanzierungsinstrumenten bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Dieser Unterabschnitt enthält zusätzliche Informationen über die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß Artikel 134 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115. Diese zusätzlichen Informationen sind nach Interventionskategorie zu melden.

2.6.   Informationen zu Ölsaaten und Baumwolle sowie nationale Übergangsbeihilfe

Dieser Unterabschnitt enthält die gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitzuteilenden Informationen über Ölsaaten.

Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle, die gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu melden sind, außer im am 15. Februar 2024 fälligen jährlichen Leistungsbericht.

Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die nationale Übergangsbeihilfe, die gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2021/2115 und je Intervention zu melden sind, außer im am 15. Februar 2024 fälligen jährlichen Leistungsbericht.

3.   ZUSAMMENFASSUNG DER EVALUIERUNGEN

Im letzten jährlichen Leistungsbericht, der am 15. Februar 2030 vorzulegen ist, enthält dieser Abschnitt eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die während des Umsetzungszeitraums des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 134 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt wurden.

Diese wird durch eine Liste der während des Umsetzungszeitraums durchgeführten Evaluierungen ergänzt, die für jede Evaluierung Folgendes enthält:

a)

Titel,

b)

Datum des Abschlusses,

c)

Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Zielen oder Querschnittszielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115,

d)

wichtigste Schlussfolgerungen und Empfehlungen,

e)

Erläuterung, wie die wichtigsten Empfehlungen umgesetzt wurden,

f)

Link zum Evaluierungsbericht.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486).


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