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Document 32022R0891

Delegierte Verordnung (EU) 2022/891 der Kommission vom 1. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

C/2022/1932

ABl. L 155 vom 8.6.2022, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/891/oj

8.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/891 DER KOMMISSION

vom 1. April 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf das System für Änderungen einer Produktspezifikation geändert. Mit Wirkung vom 8. Juni 2022 werden „nicht geringfügige“ und „geringfügige“ Änderungen durch „Unionsänderungen“ bzw. „Standardänderungen“ mit anderen Anwendungsbereichen und Verfahren ersetzt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (3) enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen. Um das Funktionieren des neuen Systems für Änderungen zu gewährleisten, sollten die bestehenden Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen in der genannten Verordnung durch neue Vorschriften ersetzt werden.

(3)

Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollten Vorschriften über die Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung einer Unionsänderung erlassen werden. Aus demselben Grund sollten in Fällen, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen enthält, diese als nicht vorhanden angesehen werden und nicht als im Rahmen der Unionsänderung genehmigt gelten.

(4)

Das Verfahren für die Genehmigung einer Standardänderung und einer vorübergehenden Änderung sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind.

(5)

In Fällen, in denen Anträge auf eine Unionsänderung und eine Standardänderung gleichzeitig bei der Kommission bzw. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anhängig sind, müssen Vorschriften für die Koordinierung der Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation festgelegt werden. Da beide Anträge eine Änderung derselben Produktspezifikation bewirken, aber zwei verschiedene parallele Verfahren mit unterschiedlichem Zeitrahmen durchlaufen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um Unstimmigkeiten zu verhindern.

(6)

Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, um einen reibungslosen Übergang von den derzeit geltenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(7)

Da die mit der Verordnung (EU) 2021/2117 eingeführten Änderungen für Produktspezifikationen mit Wirkung vom 8. Juni 2022 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation

Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation lediglich Unionsänderungen. Enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für eine Unionsänderung nur für die Unionsänderung. In dem Antrag enthaltene Standardänderungen bzw. vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht.“

2.

Die folgenden Artikel 6a bis 6d werden eingefügt:

„Artikel 6a

Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen

(1)   Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (*1) übermittelt wurden und Artikel 10 der genannten Durchführungsverordnung entsprechen.

Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Unionsänderungen.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

Artikel 6b

Standardänderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe

(1)   Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von der antragstellenden Vereinigung, die den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dieser antragstellenden Vereinigung die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern diese antragstellende Vereinigung noch existiert.

Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt. Eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Änderungen erforderlich sind, ist ebenfalls vorzulegen.

(2)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und gegebenenfalls das geänderte konsolidierte Einzige Dokument oder die elektronische Bezugnahme auf die veröffentlichte Fassung der konsolidierten Produktspezifikation und gegebenenfalls des konsolidierten Einzigen Dokuments enthalten.

Der Genehmigungsbeschluss wird öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Datum, an dem der Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich wurde. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über alle rechtskräftigen nationalen Urteile, mit denen ein Beschluss zur Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wurde.

(3)   Beschlüsse zur Genehmigung von Standardänderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens einen Monat, nachdem der entsprechende Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.

(4)   Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht.

(5)   Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so macht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 genannten digitalen Systeme öffentlich zugänglich.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine Standardänderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.

(6)   Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurden.

(7)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die Standardänderung gilt in dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss in Kraft tritt. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung.

Erlassen einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen stellen.

(8)   Absatz 7 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlandes befindet.

Artikel 6c

Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen

(1)   Wenn eine Standardänderung genehmigt wird, die eine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich bringt, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung bei der Kommission anhängig ist, aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend. Wenn die anhängige Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union für mögliche Einsprüche veröffentlicht wurde, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, als Anhang der Durchführungsverordnung zur Genehmigung der Unionsänderung veröffentlicht.

(2)   Wenn die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf eine Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht berücksichtigt, so wird diese Standardänderung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet der Kommission die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und diese Standardänderung geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.

Artikel 6d

Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe

(1)   Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, übermittelt. Eine vorübergehende Änderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Genehmigung der Änderung öffentlich zugänglich gemacht wurde.

(2)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für vorübergehende Änderungen gemäß Absatz 1 getrennt an.

(3)   Vorübergehende Änderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.

(4)   Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht.

(5)   Die Kommission macht die Mitteilung über vorübergehende Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über eine vorübergehende Änderung erhalten hat, über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 öffentlich zugänglich. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung.

Die in den Absätzen 1 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine vorübergehende Änderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).“"

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Anträge auf nicht geringfügige und geringfügige Änderungen sowie für Mitteilungen über vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 8. Juni 2022 bei der Kommission anhängig sind.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).


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