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Document 32022R0877

Verordnung (EU) 2022/877 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

ST/8661/2022/INIT

ABl. L 153 vom 3.6.2022, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/877/oj

3.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/11


VERORDNUNG (EU) 2022/877 DES RATES

vom 3. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates (3) wird der Anwendungsbereich der Sanktionen auf die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. März 2022 infolge der Beteiligung von Belarus an der inakzeptablen und rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine, die nach dem Völkerrecht als Akt der Aggression einzustufen ist, ausgeweitet.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dementsprechend wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/882 die Liste der Organisationen erweitert, die Beschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unterliegen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/882 wird auch die Liste der belarussischen Kreditinstitute und ihrer belarussischen Tochtergesellschaften erweitert, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1zb erhält folgende Fassung:

„Artikel 1zb

(1)   Es ist verboten, für die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.“

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.“

3.

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. COLONNA


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 153 vom 3.6.2022).


ANHANG I

„ANHANG V

LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 7, ARTIKEL 1f ABSATZ 7 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1

Belarussisches Verteidigungsministerium

140 Repair Plant JSC

558 Aircraft Repair Plant JSC

2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC

AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC

AGAT - Electromechanical Plant OJSC

AGAT - SYSTEM

ATE - Engineering LLC

BelOMO Holding

Belspetsvneshtechnika SFTUE

Beltechexport CJSC

BSVT-New Technologies

Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel

Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus

KGB Alpha

Kidma Tech OJSC

Minotor-Service

Minsk Wheeled Tractor Plant

Oboronnye Initsiativy LLC

OJS KB Radar Managing Company

Peleng JSC

Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus

Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus

Transaviaexport Airlines, JSC

Volatavto OJSC


ANHANG II

„ANHANG XV

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN, DIE IN ARTIKEL 1zb GENANNT SIND

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

Geltungsbeginn

Belagroprombank

20. März 2022

Bank Dabrabyt

20. März 2022

Entwicklungsbank der Republik Belarus

20. März 2022

Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

14. Juni 2022


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