This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32021R2305
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2305 of 21 October 2021 supplementing Regulation (EU) 2017/625 of the European Parliament and of the Council with rules on the cases where and conditions under which organic products and in-conversion products are exempted from official controls at border control posts, the place of official controls for such products and amending Commission Delegated Regulations (EU) 2019/2123 and (EU) 2019/2124 (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/6946
ABl. L 461 vom 27.12.2021, p. 5–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 461/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2305 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in den Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren. |
(2) |
In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Kategorien von Tieren und Waren festgelegt, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und bei denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union durchführen müssen. Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen aufgrund dieser Bestimmung der Verordnung (EU) 2018/848 unter die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren. Darüber hinaus können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse außer aufgrund von Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 auch aufgrund anderer in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte oder Vorschriften unter die in diesem Artikel genannten Kategorien von Tieren und Waren fallen. Ebenso können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse auch unter die Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 fallen, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen. |
(3) |
Gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 können Tiere und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden. In Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2017/625 wird bei der Definition des Begriffs „Risiko“ auf die beeinträchtigende Wirkung auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt Bezug genommen, nicht aber auf die Qualität von Lebensmitteln. Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in die Union verbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, wenn sie nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gehören, die an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 amtlichen Kontrollen unterliegen, oder zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden, nach denen die Einhaltung dieser Bedingungen oder Maßnahmen bei der Verbringung der Tiere und Waren in die Union kontrolliert werden muss. Daher ist es angebracht, solche Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen. |
(4) |
Amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und gemäß der vorliegenden Verordnung von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollten am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unterrichten, an denen solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission sollte die Liste der Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System (Trade Control Expert System) auf dem neuesten Stand halten. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (3) ermöglicht es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung genannten Rechtsakten unterliegen, durchzuführen. Ebenso ermöglicht es die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 den zuständigen Behörden, Dokumentenprüfungen von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchzuführen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 gilt jedoch nicht für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, wenn es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. |
(6) |
Um die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, bei denen es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sicherzustellen, muss ihr Anwendungsbereich erweitert werden. Darüber hinaus sollten in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 Bestimmungen festgelegt werden, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse durchgeführt werden können, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. |
(7) |
Um die zügige Abfertigung von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, zu erleichtern, sollte es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gestattet sein, gemäß Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (5) die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Vorliegen der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 zu genehmigen, auch wenn es sich bei diesen Waren um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. |
(8) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
(9) |
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
a) |
die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden und ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse ausgenommen sind; |
b) |
der Ort, an dem die amtlichen Kontrollen für die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, durchzuführen sind; und |
c) |
Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„ökologisches/biologisches Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848; |
2. |
„Umstellungserzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/848. |
Artikel 3
Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
Die folgenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union ausgenommen:
a) |
ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, und |
b) |
ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zu der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorie von Tieren und Waren gehören, mit Ausnahme derjenigen, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen durch im Einklang mit Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Rechtsakte festgelegt wurden oder für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden. |
Artikel 4
Ort der amtlichen Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
(1) Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Artikel 3, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durch, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen gemäß Absatz 1 durchführen, sowie deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten mit.
Die Kommission hält die Liste dieser Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in TRACES (Trade Control and Expert System) auf dem neuesten Stand.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden an den in Absatz 1 genannten Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über die für den effizienten Betrieb von TRACES erforderliche Technologie und Ausrüstung verfügen.
Artikel 5
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der folgende Artikel 1a wird vor Kapitel I eingefügt: „Artikel 1a Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(*) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13) “ " |
3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen (1) Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Anforderung, dass eine beglaubigte Kopie der Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn diese Bescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in TRACES ausgestellt oder vom Unternehmer in TRACES eingestellt wurde und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie dem Original der Kontrollbescheinigung entspricht. (*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).“ " |
5. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei Sendungen, die zur Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, ist von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle:
|
8. |
In Artikel 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:“. |
9. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 6
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:
(*) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).“." |
2. |
In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:“. |
Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).
(4) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).