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Document 32021R1763

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1763 der Kommission vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 hinsichtlich der Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Weinsektor

C/2021/7124

ABl. L 355 vom 7.10.2021, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1763/oj

7.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1763 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 hinsichtlich der Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a, b und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission (2) wurden mehrere Abweichungen von den bestehenden Vorschriften im Weinsektor, unter anderem von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (3) eingeführt, um Marktteilnehmer zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Obwohl sich diese Maßnahmen als nützlich erwiesen haben, ist es nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen.

(2)

Die COVID-19-Pandemie ist nicht unter Kontrolle. Die Impfkampagnen in einigen Regionen der Union und weltweit sind unzureichend, und in den meisten Ländern gelten nach wie vor Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Abstandsregelungen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch weiterhin Beschränkungen beim Reisen, bei der Anzahl der Teilnehmer an sozialen Zusammenkünften, privaten Feiern und öffentlichen Veranstaltungen sowie bei den Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. Diese Beschränkungen führen zu einem weiteren Rückgang des Weinkonsums in der Union, zu größeren Lagerbeständen und ganz allgemein zu Marktstörungen. In einigen Mitgliedstaaten ist ein Drittel des Weinkonsums auf den Tourismus zurückzuführen. Deshalb ist der Weinkonsum weiter zurückgegangen und die Lagerbestände sind nach wie vor umfangreich. Diese Auswirkungen der Pandemie in Verbindung mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Zöllen und dem Frosteinbruch in Europa im April 2021 haben bei den Weinerzeugern in der Union zu erheblichen Einkommenseinbußen geführt. Schätzungen zufolge ist der Umsatz im Weinsektor aufgrund all dieser Faktoren in der Union um durchschnittlich 15 % bis 20 % zurückgegangen, wobei einige Unternehmen Verluste von bis zu 40 % meldeten.

(3)

Darüber hinaus wird die bestehende schwere Störung des Weinmarktes in der Union weiter verschärft, da unklar ist, wie lange die Krise andauern wird, was aufgrund des schnell mutierenden Virus schwer vorhersehbar ist. Dies bedeutet, dass sich der Sektor langsamer erholen wird, als Anfang 2021 erwartet werden konnte. Daher sollten im Weinsektor der Union weiterhin befristete außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen möglich sein, um die gemeldete Zunahme von Insolvenzen aufzuhalten.

(4)

Die fortgesetzte Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 eingeführt und anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 der Kommission (4) geändert wurden, wird als unabdingbar angesehen, um den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern die erforderliche Flexibilität zur Umsetzung von Stützungsprogrammen im Weinsektor der Union einzuräumen. Insbesondere durch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen nationalen Programme erforderlichenfalls im Laufe des Jahres zu ändern, konnten die Mitgliedstaaten rasch auf die außergewöhnlichen Umstände der letzten Monate reagieren und Änderungen ihrer Stützungsprogramme so früh wie nötig vorlegen. Diese Flexibilität ermöglichte es den Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der sich rasch wandelnden Marktsituation neue Maßnahmen einzuführen, bereits bestehende Maßnahmen zu optimieren und Maßnahmen nach Bedarf und häufiger anzupassen. Darüber hinaus wurde den Marktteilnehmern durch die bei der Durchführung der Maßnahme zur grünen Weinlese eingeführte Flexibilität die nötige Zeit eingeräumt, die Maßnahme zu planen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu finden, um unter den schwierigen Bedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie arbeiten zu können.

(5)

Da die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie voraussichtlich über das Ende des Jahres 2021 hinaus und somit während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2022 anhalten werden, ist es notwendig, die Anwendung der in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 festgelegten Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2022 zu verlängern. Da die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (5) nur im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden dürfen, sollte die Anwendungsdauer dieser Maßnahmen jedoch nicht verlängert werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um die Kontinuität zwischen den Haushaltsjahren 2021 und 2022 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 16. Oktober 2021 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600

Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission (*1) erforderlichenfalls in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 spätestens bis zum 15. Oktober 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

Die Mitgliedstaaten können solche Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen erforderlichenfalls auch im Haushaltsjahr 2022 spätestens bis zum 15. Oktober 2022 vornehmen, allerdings nur in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).“"

2.

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in den Haushaltsjahren 2020, 2021 und 2022“.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 40).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 5).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).


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