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Document 32021R1317

Verordnung (EU) 2021/1317 der Kommission vom 9. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Blei in bestimmten Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/5831

ABl. L 286 vom 10.8.2021, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1317/oj

10.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1317 DER KOMMISSION

vom 9. August 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Blei in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für Blei (Pb) in einer Reihe von Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Am 18. März 2010 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein Gutachten zu Blei in Lebensmitteln (3) an. Die Behörde stellte fest, dass Blei zu Entwicklungsneurotoxizität bei Kleinkindern sowie zu kardiovaskulären Problemen und Nephrotoxizität bei Erwachsenen führen kann. Die Risikobewertung von Blei basierte auf diesen potenziell kritischen schädlichen Auswirkungen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass für eine Reihe kritischer Endpunkte, darunter die Entwicklungsneurotoxizität sowie die Nephrotoxizität bei Erwachsenen, kein Grenzwert nachgewiesen werden könne. Daher sei die Ableitung einer annehmbaren wöchentlichen Aufnahme nicht angezeigt. Die Behörde äußerte ihre Besorgnis darüber, dass die derzeitige ernährungsbedingte Exposition gegenüber Blei die neurologische Entwicklung von Föten, Kleinkindern und Kindern beeinträchtigen könnte.

(3)

Die Schlussfolgerungen der Behörde wurden durch die Schlussfolgerungen des Berichts des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe und Kontaminanten aus dem Jahr 2010 bestätigt. (4)

(4)

Unter Berücksichtigung der jüngsten Daten zum Vorkommen senkte die Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 41. Sitzung („CAC41“) den Codex-Höchstgehalt für Blei in Salz (ausgenommen Salinensalz) von 2 mg/kg auf 1 mg/kg.

(5)

Unter Berücksichtigung der jüngsten Daten zum Vorkommen senkte die Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 42. Sitzung („CAC42“) den Codex-Höchstgehalt für Blei in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von 0,5 mg/kg auf 0,2 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen vom Rind, 0,15 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein und 0,1 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel. Des Weiteren senkte sie den Höchstgehalt für „Wein aus Trauben“ von 0,2 mg/kg auf 0,1 mg/kg und setzte einen Höchstgehalt von 0,15 mg/kg für mit Alkohol angereicherten Wein und Likörwein aus Trauben fest. Beide Höchstgehalte gelten für Wein aus Trauben, die nach dem Tag geerntet wurden, an dem die CAC42 die Höchstgehalte angenommen hat.

(6)

Angesichts dieser Entwicklungen und der jüngsten Daten zum Vorkommen sollte die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Blei in der Union verringert werden, indem die geltenden Höchstgehalte gesenkt oder zusätzliche Höchstgehalte für Lebensmittel festgelegt werden, bei denen niedrigere Bleigehalte nach vernünftigem Ermessen erreichbar sind, also für Schlachtnebenerzeugnisse, bestimmte Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Salz und wilde Pilze. Aus denselben Gründen sollten die Höchstgehalte an Blei in Weinen gesenkt und ein Höchstgehalt für Likörwein festgelegt werden; gelten sollte dies für die entsprechenden Erzeugnisse aus künftigen Ernten. Ebenfalls aus denselben Gründen, aber auch zur Bekämpfung von Betrugspraktiken, wie zum Beispiel dem Zusatz von Bleichromat zu Kurkuma, sollten Höchstgehalte für Gewürze festgelegt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei Blei um ein schwaches indirektes genotoxisches Karzinogen handelt und es somit ein höheres Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten Erzeugnisse, die den neuen Höchstgehalten für Blei nicht entsprechen und vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, nur noch während eines kurzen Zeitraums vermarktet werden dürfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 28. Februar 2022 in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2021.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette), 2010. Scientific Opinion on lead in food. EFSA Journal 2010;8(4):1570, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2010.1570

(4)  Evaluation of Certain Food Additives and Contaminants. 73. Bericht des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe, WHO Technical Report Series 960.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält in Abschnitt 3 (Metalle) der Unterabschnitt 3.1 (Blei) folgende Fassung:

„Erzeugnis (1)

Höchstgehalt

(mg/kg Frischgewicht)

3.1

Blei

 

3.1.1

Rohmilch ( 6), wärmebehandelte Milch und Werkmilch

0,020

3.1.2

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Kleinkindnahrungen (57)

 

vermarktet als Pulver ( 3) ( 29)

0,020

vermarktet als Flüssigkeit (3) ( 29)

0,010

3.1.3

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (29), ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte

0,020

3.1.4

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

 

vermarktet als Pulver (3) ( 29)

0,020

vermarktet als Flüssigkeit (3) ( 29)

0,010

3.1.5

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke

 

vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte ( 4 )

0,020

Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen (29)

0,50

3.1.6

Fleisch (ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel ( 6 )

0,10

3.1.7

Nebenerzeugnisse der Schlachtung (6)

 

von Rindern und Schafen

0,20

von Schweinen

0,15

von Geflügel

0,10

3.1.8

Muskelfleisch von Fischen ( 24 ) ( 25 )

0,30

3.1.9

Kopffüßer ( 52 )

0,30

3.1.10

Krebstiere ( 26 ) ( 44 )

0,50

3.1.11

Muscheln ( 26 )

1,50

3.1.12

Getreide und Hülsenfrüchte

0,20

3.1.13

Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Schwarzwurzeln, frischer Ingwer und frisches Kurkuma), Zwiebelgemüse, Blumenkohle, Kopfkohle, Kohlrabi, Hülsengemüse und Stängelgemüse ( 27 ) ( 53 )

0,10

3.1.14

Blattkohle, Schwarzwurzeln, die Pilze Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling) und Lentinula edodes (Shiitake) sowie Blattgemüse (ausgenommen frische Kräuter) ( 27 )

0,30

3.1.15

Wilde Pilze, frisches Kurkuma und frischer Ingwer

0,80

3.1.16

Fruchtgemüse

 

Zuckermais ( 27 )

0,10

anderes Fruchtgemüse als Zuckermais ( 27 )

0,05

3.1.17

Früchte, ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (27)

0,10

3.1.18

Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte ( 27 )

0,20

3.1.19

Fette und Öle, einschließlich Milchfett

0,10

3.1.20

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

 

ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst ( 14 )

0,05

von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst ( 14 )

0,03

3.1.21

Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein ( 11 )

 

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021

0,15

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022

0,10

3.1.22

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails ( 13 )

 

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021

0,15

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022

0,10

3.1.23

Likörwein aus Trauben  (*1)

 

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022

0,15

3.1.24

Nahrungsergänzungsmittel ( 39 )

3,0

3.1.25

Honig

0,10

3.1.26

Getrocknete Gewürze (29)

 

Fruchtgewürze

0,60

Wurzel- und Rhizomgewürze

1,50

Rindengewürze

2,0

Knospengewürze und Blütenstempelgewürze

1,0

Samengewürze

0,90

3.1.27

Salz, ausgenommen folgende unraffinierte Salze: „fleur de sel“ und „graues Salz“, die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden

1,0

Folgende unraffinierte Salze: „fleur de sel“ und „graues Salz“, die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden

2,0


(*1)  Gemäß der Definition in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“


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