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Document 32021R1068

Verordnung (EU) 2021/1068 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/39/2021/REV/1

ABl. L 230 vom 30.6.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1068/oj

30.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1068 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Juni 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte Maschinen, die mit Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW oder 300 kW oder mehr ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt die Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und EU-Typgenehmigungsverfahren für verschiedene Klassen von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte fest.

(2)

Die Zeitpunkte, die für die neuen, in der Verordnung (EU) 2016/1628 als Stufe V bezeichneten Emissionsgrenzwerte gelten, werden festgelegt, um den Herstellern klare und umfassende Informationen an die Hand zu geben und einen angemessenen Zeitraum für den Übergang zur Stufe V einzuräumen sowie gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden deutlich zu verringern.

(3)

Aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der damit verbundenen Lieferketten- und Produktionsstörungen hatten die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, die in der Verordnung (EU) 2016/1628 als „Erstausrüster“ oder „Originalgerätehersteller“ bezeichnet werden, Schwierigkeiten, die in der genannten Verordnung festgelegten Fristen vom 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen einzuhalten, die mit Motoren bestimmter Kategorien ausgestattet sind, die weniger strenge Emissionsgrenzwerte als die der Stufe V erfüllen. Daher wurde die Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, um diese Fristen um 12 Monate zu verlängern.

(4)

Da die anhaltenden Lieferketten- und Produktionsstörungen infolge der COVID-19-Pandemie immer noch zu Verzögerungen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Maschinen führen, die mit anderen Motorkategorien (d. h. Motoren der Leistungsbereiche 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW und 300 kW oder mehr) ausgestattet sind, die weniger strengen Emissionsgrenzwerten als denen der Stufe V entsprechen, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Originalgerätehersteller die in der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Fristen vom 30. Juni 2021 und 31. Dezember 2021 für die Herstellung und das Inverkehrbringen der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen nicht einhalten können, ohne dass diese Hersteller dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen.

(5)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, ist es unter den gegebenen Umständen notwendig, die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 für diese Klassen von Motoren zu verlängern.

(6)

Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, weil die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden, sollte der entsprechende Zeitraum um sechs Monate in Bezug auf die Herstellung der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen, bzw. um neun Monate in Bezug auf das Inverkehrbringen der mit diesen Motoren ausgestatteten Maschinen verlängert werden.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung bestimmter Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Aus Gründen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(9)

Die Verordnung (EU) 2016/1628 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da der durch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motorenunterklassen festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2021 auslaufen soll und den OEM bis zum 30. Juni 2021 Zeit für die Herstellung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, wird — mit Ausnahme der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Motoren — der Übergangszeitraum um neun Monate und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um sechs Monate verlängert.“

2.

In Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

33 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 6 dargestellt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Stellungnahme vom 9. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(4)  Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 1).


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