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Document 32020D1137
Council Implementing Decision (CFSP) 2020/1137 of 30 July 2020 implementing Decision (CFSP) 2015/1333 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
ST/9545/2020/INIT
ABl. L 247 vom 31.7.2020, p. 40–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1137 DES RATES
vom 30. Juli 2020
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 hat der Rat die in den Anhängen II und IV jenes Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Organisationen in der Liste in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufrechterhalten und die Angaben zur Identität einer Person aktualisiert werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden entsprechend dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
ANHANG
1.
In Abschnitt A (Personen) des Anhangs II des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 15 folgende Fassung:
„15. |
GHWELL, Khalifa alias AL GHWEIL, Khalifa AL-GHAWAIL, Khalifa GHAWIL, Khalifa Mohamed |
Geburtsdatum: 1. Januar 1956 oder 1. Januar 1951 Geburtsort: Misurata, Libyen Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, lief am 11. April 2017 aus und J690P666 (Libyen), ausgestellt am 12. Juni 2016, läuft am 11. Juni 2024 aus. Geschlecht: männlich Anschrift: Qasr Ahmed Street, Misurata, Libyen |
Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen. Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem ‚Präsidenten‘ des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm. Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA. Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind. Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte. |
1.4.2016“ |
2.
In Abschnitt A (Personen) des Anhangs IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 20 folgende Fassung:
„20. |
GHWELL, Khalifa alias AL GHWEIL, Khalifa AL-GHAWAIL, Khalifa GHAWIL, Khalifa Mohamed |
Geburtsdatum: 1. Januar 1956 oder 1. Januar 1951 Geburtsort: Misurata, Libyen Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, lief am 11. April 2017 aus und J690P666 (Libyen), ausgestellt am 12. Juni 2016, läuft am 11. Juni 2024 aus. Geschlecht: männlich Anschrift: Qasr Ahmed Street, Misurata, Libyen |
Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen. Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem ‚Präsidenten‘ des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm. Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA. Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind. Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte. |
1.4.2016“ |