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Document 32020R0738

Durchführungsverordnung (EU) 2020/738 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

C/2020/3409

ABl. L 175 vom 4.6.2020, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/738/oj

4.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/738 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (2) führte der Rat endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit dem Beschluss 2000/745/EG (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen von drei ausführenden Herstellern in Indien zugesagten Mindesteinfuhrpreis an.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 (4) änderte der Rat die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien. Die Änderungen ergaben sich aus einer beschleunigten Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 (5) führte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung endgültige Ausgleichszölle für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ein.

(5)

In der Folge wurden die Ausgleichsmaßnahmen nach teilweisen Interimsüberprüfungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (6) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates (7) geändert.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates (8) wurde eine spätere teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 461/2013 (9) führte der Rat im Anschluss an eine weitere Auslaufüberprüfung endgültige Ausgleichszölle für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ein.

(8)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/109/EU (10) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtungen, nachdem sich die Umstände, unter denen die Annahme erfolgt war, geändert hatten.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 (11) änderte die Kommission nach zwei teilweisen Interimsüberprüfungen die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien.

(10)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 (12) änderte die Kommission nach zwei teilweisen Interimsüberprüfungen die Höhe der geltenden Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Verordnung von 2018“).

(11)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 (13) führte die Kommission im Anschluss an die jüngste Auslaufüberprüfung endgültige Ausgleichszölle für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ein (im Folgenden „Auslaufüberprüfung von 2019“). Diese, derzeit geltenden Maßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) bestehen in spezifischen Zöllen von 0 bis 74,6 EUR je Tonne für namentlich genannte indische Hersteller, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer Zollsatz von 69,4 EUR je Tonne gilt.

1.2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(12)

Mit der Verordnung von 2018 änderte die Kommission die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen, die für die beiden von den Überprüfungen betroffenen ausführenden Hersteller galten, und kam zu dem Schluss, dass im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung spezifische Zölle möglicherweise nicht mehr die geeignetste Form von Maßnahmen sind.

(13)

Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass sie die Form der Maßnahmen in den genannten Überprüfungen nicht ändern konnte, da sie zwei teilweise Interimsüberprüfungen abschloss, die auf die Subventionierung von nur zwei ausführenden Herstellern beschränkt waren.

(14)

Infolgedessen leitete die Kommission am 25. März 2019 nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Form der Maßnahmen gegenüber PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien beschränkte (14) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). Die Einleitung des Verfahrens wurde vom Ausschuss der PET-Hersteller in Europa (im Folgenden „CPME“) unterstützt, einem europäischen Wirtschaftsverband, der alle europäischen Hersteller von PET-Harz vertritt.

(15)

Wie die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung ausführte, liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass sich die Umstände, die für die Einführung der geltenden Maßnahmen ausschlaggebend waren, dauerhaft geändert haben. Diese Beweise betrafen sowohl den spezifischen Kontext der Preisentwicklung und der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Ausgangsuntersuchung als auch die zunehmende Bedeutung von Subventionen, bei denen die gewährten finanziellen Vorteile zumeist proportional dem Wert der Ausfuhren entsprechen.

1.3.   Interessierte Parteien

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die indischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(17)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(18)

Ein PET-Hersteller vertretender europäischer Wirtschaftsverband, ein indischer ausführender Hersteller sowie sechs Verwender nahmen zur Einleitung der Untersuchung Stellung. Zwei weitere ausführende Hersteller meldeten sich, übermittelten jedoch keine Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung.

(19)

Am 11. Juni 2019 veranstaltete die Kommission eine Anhörung mit dreien der Verwender, die sich gemeldet hatten.

1.4.   Unterrichtung

(20)

Am 6. April 2020 wurden die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission eine Änderung der Form der gegenüber PET-Einfuhren aus Indien geltenden Maßnahmen vorzuschlagen beabsichtigte. Außerdem wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(21)

Die indische Regierung und ein ausführender Hersteller übermittelten Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung, denen, wie weiter unten ausgeführt, gebührend Rechnung getragen wurde.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(22)

Gegenstand der Überprüfung ist wie auch schon in der Ausgangsuntersuchung Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „überprüfte Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(23)

Die Kommission ging davon aus, dass die in Indien hergestellte und in die Union ausgeführte überprüfte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   UNTERSUCHUNG

3.1.   Vorgeschichte

(24)

In der Ausgangsuntersuchung wurden spezifische Ausgleichszölle (im Gegensatz zu Wertzöllen) eingeführt. Diese Maßnahmen wurden mit spezifischen Antidumpingzöllen (15) gekoppelt‚ die am selben Tag eingeführt wurden. Damals wurden spezifische Zölle für geeigneter gehalten als (auf der tatsächlichen Höhe der Ausfuhrpreise beruhende) Wertzölle. Diese Wahl wurde getroffen, um zu verhindern, dass Schwankungen der PET-Preise infolge von Schwankungen der Rohölpreise zur Erhebung höherer Zölle führen (16).

(25)

Die Antidumpingmaßnahmen wurden 2013 vom Rat aufgehoben (17)‚ während die Ausgleichszölle mehrmals teilweise überprüft wurden und derzeit im Bereich von 0 bis 74,6 EUR je Tonne liegen.

(26)

In der Verordnung von 2018 stellte die Kommission fest, dass im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung spezifische Zölle möglicherweise nicht mehr die geeignetste Form der Maßnahmen zum Ausgleich der gewährten Subventionen sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den beiden wichtigsten Subventionsregelungen, die den ausführenden PET-Herstellern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zur Verfügung standen, dem Zollrückerstattungssystem (Duty Drawback Scheme, im Folgenden „DD-Regelung“) und der Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien (Merchandise Exports from India Scheme, im Folgenden „MEI-Regelung“), die gewährten finanziellen Vorteile größtenteils vom Ausfuhrpreis abhingen.

(27)

Die Analyse der Kommission beruhte auf den Feststellungen der Verordnung von 2018. Diese Feststellungen wurden als dauerhaft angesehen und durch die Auslaufüberprüfung von 2019 in der Tat bestätigt. Sie stützten sich auf überprüfte Daten, die von der indischen Regierung und zwei ausführenden Herstellern, nämlich IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited (im Folgenden „Dhunseri“) und Reliance Industries Limited (im Folgenden „Reliance“) vorgelegt wurden. Auf diese ausführenden Hersteller entfielen fast alle PET-Ausfuhren aus Indien in die EU im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung von 2019 (1. April 2017 bis 31. März 2018). Für sie gelten Ausgleichszölle in Höhe von 18,73 EUR je Tonne bzw. 29,21 EUR je Tonne (auf der Grundlage einer wertmäßigen Subventionsspanne von 2,3 % bzw. 4 %).

(28)

Die ausführenden Hersteller brachten zur endgültigen Unterrichtung erneut die Stellungnahmen vor, die sie bei der Einleitung im Hinblick auf die Einleitung von Amts wegen abgegeben hatten; diese sind in Erwägungsgrund 50 zusammengefasst. Die indische Regierung nahm zur endgültigen Unterrichtung in ähnlicher Weise Stellung. Die Kommission ist auf diese Stellungnahmen bereits in Erwägungsgrund 51 eingegangen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.2.   Zweck und Wirkung der geltenden Zölle

(29)

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Ausgleichszoll erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.

(30)

Nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung kann die Kommission die Aufrechterhaltung der Maßnahmen überprüfen, wenn genügend Beweise dafür vorliegen, dass die geltende Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen. Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der notwendig ist, um die Subvention unwirksam zu machen.

(31)

Aus diesen beiden Bestimmungen geht daher eindeutig hervor, dass das eigentliche Ziel eines Ausgleichszolls darin besteht, eine Subvention auszugleichen oder unwirksam zu machen.

(32)

Die derzeitige, in der Verordnung von 2018 festgestellte Höhe der Subventionen beruht vor allem auf zwei Subventionsregelungen, nämlich der DD- und der MEI-Regelung. Auf diese Regelungen entfielen 97 % bzw. 89 % der Subventionen, die damals für Dhunseri und Reliance ermittelt wurden. Im Rahmen der beiden Regelungen gewährt die indische Regierung den ausführenden Herstellern eine übermäßige Erstattung in Form eines Prozentsatzes des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der für die Regelung infrage kommenden Ausfuhrwaren. Je höher der Wert pro ausgeführte Tonne ist, desto höher ist daher auch der Betrag der übermäßigen Erstattung, den die ausführenden Hersteller erhalten, und damit die Subventionierung. Das bedeutet, dass sich der Betrag der anfechtbaren Subventionen entsprechend dem Anstieg der Ausfuhrpreise erhöht.

(33)

Bei der Einführung dieser Zölle im Jahr 2018 wurden die Subventionsbeträge in spezifische Zölle auf der Grundlage der PET-Preise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der betreffenden Überprüfung, d. h. vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017, umgerechnet. Die Preise waren in diesem Zeitraum relativ niedrig und lagen je nach ausführendem Hersteller im Bereich von etwa 730 EUR bis 815 EUR je Tonne. Der Auslaufüberprüfung von 2019 zufolge war der durchschnittliche Einfuhrpreis für PET aus Indien im Jahr 2016 mit 776 EUR je Tonne besonders niedrig (18). Dabei handelte es sich um die niedrigsten Jahresdurchschnittspreise des gesamten Bezugszeitraums der genannten Verordnung (1. Januar 2014 bis 31. März 2018). Der durchschnittliche Einfuhrpreis für PET aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 2019 (1. April 2017 bis 31. März 2018), dem jüngsten von der Kommission im Zusammenhang mit PET-Einfuhren aus Indien untersuchten Zeitraum, betrug 916 EUR je Tonne (19). Da die Subventionierung von PET-Ausfuhren aus Indien, wie in Erwägungsgrund 32 ausgeführt, proportional vom Ausfuhrpreis abhängt, wären spezifische Zölle mit den Preisen aus dem Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 als Berechnungsgrundlage nicht ausreichend, um die Subventionierung auf Grundlage der Preise des Zeitraums vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 auszugleichen.

(34)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass spezifische Zölle aufgrund der Art dieser besonderen Subventionierung möglicherweise ungeeignet sind, um diese, wie in Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung gefordert, auszugleichen. Wertzölle sind hierfür besser geeignet.

3.3.   Veränderung und Dauerhaftigkeit der Umstände

(35)

Wie vorstehend ausgeführt, wurden in der Ausgangsuntersuchung auf Grundlage des Unionsinteresses die spezifischen Zölle als geeigneter angesehen, da verhindert werden sollte, dass Schwankungen der PET-Preise infolge von Schwankungen der Rohölpreise zur Erhebung höherer Zölle führen. Während die Rohölpreise und damit die PET-Preise weiterhin schwanken, ist die Entscheidung zur Einführung fester Zölle in dem Kontext zu sehen, in dem sie getroffen wurde.

(36)

Die derzeitigen, in den Erwägungsgründen 32 bis 34 beschriebenen Umstände unterscheiden sich erheblich von der Situation im Jahr 2000, als die Ausgleichszölle erstmals eingeführt wurden. Die ursprüngliche Höhe der Subventionen beruhte auf drei Subventionsregelungen: i) Duty Entitlement Passbook Scheme (im Folgenden „DEP-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren; ii) Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter — und iii) Export Processing Zones (im Folgenden „EPZ-Regelung“) — Freie Exportzonen/Export Oriented Unit (im Folgenden „EOU-Regelung“) — Exportorientierte Betriebe. Die vorteilhaftesten davon waren die DEP-Regelung und die EOU- bzw. die EPZ-Regelung. Anders als die derzeit geltenden Regelungen begründeten sie nicht automatisch einen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des Ausfuhrwerts.

(37)

Im Rahmen der DEP-Regelung erhielt ein Ausführer eine Genehmigung zur Einfuhr von Waren (wie Rohstoffen oder Investitionsgütern) zu einem ermäßigten Zollsatz. Der Vorteil und damit die Subventionierung wurde bei der Einfuhr dieser Waren und nicht bei der Ausfuhr von PET gewährt. Während die Obergrenze der Subventionen, die ein ausführender Hersteller erhalten konnte, vom Ausfuhrwert abhing, war für die Subventionierung selbst der Umfang der Einfuhren maßgeblich. Die EPZ-/EOU-Regelung, auf die fast die gesamten Subventionen (13,5 von 13,9 %) entfielen, die der heutigen Dhunseri-Gruppe gewährt wurden (20), setzten sich aus verschiedenen Mechanismen (21) zusammen. Keiner von ihnen war eine einfache, an den Ausfuhrwert geknüpfte Zahlung, wie es unter der DD- und der MEI-Regelung, welche derzeit gelten, der Fall ist.

(38)

Der ausführende Hersteller brachte zur endgültigen Unterrichtung erneut die Stellungnahme vor, die er bei der Einleitung im Hinblick auf die angeblich fehlende Verschiebung bei den Subventionsregelungen vorgebracht hatte und auf die in den Erwägungsgründen 59 und 60 eingegangen wird. Der ausführende Hersteller erinnerte daran, dass die Kommission im Vermerk zum Einleitungsdossier ausgeführt habe, 79 % der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Subventionierung erfolge nach einer Regelung, die eine proportionale Abhängigkeit vom Ausfuhrpreis vorsehe. Der ausführende Hersteller brachte vor, dies sei kaum weniger als der auf die DD- und die MEI-Regelung entfallende Anteil an der Subventionierung, der in der Verordnung von 2018 und in der Auslaufüberprüfung von 2019 festgestellt worden sei. Außerdem seien die genannten, entsprechend dem Ausfuhrpreis vergebenen Subventionen in absoluten Zahlen nicht so vorherrschend wie in der Ausgangsuntersuchung. Schließlich brachte der ausführende Hersteller vor, die MEI-Regelung werde in Zukunft aufgehoben und durch eine WTO-konforme Regelung ersetzt.

(39)

Wie die Kommission feststellte, wird in der Erläuterung zum Einleitungsdossier erklärt, dass 79 % der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Subventionierung auf eine Regelung, nämlich DEPB Post-export (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren nach Ausfuhr) zurückgingen, wobei festgestellt worden war, dass die entsprechenden finanziellen Vorteile mit dem Ausfuhrpreis verknüpft waren. Die Art dieses Zusammenhangs und der Unterschied gegenüber der DD- und der MEI-Regelung wurden von der Kommission in den Erwägungsgründen 36 und 37 näher erläutert und vom ausführenden Hersteller in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung nicht bestritten.

(40)

In Bezug auf die Stellungnahme zur MEI-Regelung hielt die Kommission fest, dass die Zukunft der Regelung, die an ihre Stelle treten soll, und ihre Kompatibilität mit den Bestimmungen der WTO nicht Gegenstand dieser teilweisen Interimsüberprüfung sind.

(41)

Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(42)

Die Schwankungen der PET-Preise waren der Grund für die Einführung spezifischer Zölle im Jahr 2000, als kein spezifischer Zusammenhang zwischen der Höhe der gewährten Subventionen und den Ausfuhrpreisen der ausführenden Hersteller bestand. Dagegen ist die Subventionierung von PET, das aus Indien in die Union ausgeführt wird, im Jahr 2020 größtenteils an den Wert dieser Ausfuhren gebunden. Die einzige angemessene Antwort besteht darin, den Betrag der Zölle durch Wertzölle an denselben Wert zu binden.

(43)

Auch wenn im Rahmen dieser Überprüfung das Unionsinteresse nicht erneut überprüft wird, wird darauf hingewiesen, dass die erwarteten Schwankungen der pro Tonne zu entrichtenden Zölle für die Verwender im Jahr 2020 weit weniger problematisch wären als im Jahr 2000. Tatsächlich waren die im Jahr 2000 festgesetzten Ausgleichszollsätze nicht nur höher (bis zu 8,2 % bzw. 13,9 % im Jahr 2005, als Dhunseri mit der Ausfuhr begann), sondern wurden auch zusammen mit Antidumpingzöllen eingeführt, die zusammengenommen mit den Ausgleichszöllen zu Zollsätzen von 30 % bis 44,3 % führten. Folglich wäre ein plötzlicher Anstieg der PET-Preise pro Tonne für die Verwender sehr viel problematischer gewesen. Demgegenüber würde der höchste Wertzoll‚ dem derzeit die meisten Einfuhren unterliegen würden, nur 4 % betragen.

(44)

In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung machte der ausführende Hersteller geltend, die Ölpreise hätten nach 2014 weiter geschwankt und schwankten 2020 noch stärker. Dem ausführenden Hersteller zufolge hat die Kommission in der Unterrichtung festgestellt, der Ölpreis sei seit 2014 stabil, und wegen dieser Stabilität sei eine Umstellung der Maßnahmen auf Wertzölle angebracht. Der Wechsel zu Wertzöllen wegen der von der Kommission behaupteten stabilen Rohölpreise sei unbegründet.

(45)

Die Kommission stellt fest, dass in dieser Stellungnahme die Position der Kommission zu den Schwankungen der Ölpreise und zu deren Einfluss auf die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung falsch wiedergegeben wird. Wie in Erwägungsgrund 35 ausgeführt, hat die Kommission klar eingeräumt, dass die PET- und Rohölpreise nach der letzten Auslaufüberprüfung im Jahr 2014 weiter Schwankungen unterworfen waren. Wie auch in Erwägungsgrund 58 vermerkt‚ war die Kommission der Auffassung, dass ein Wertzoll geeigneter zum genauen Ausgleich einer Subvention ist, deren Höhe mit dem PET- und dem Rohölpreis schwankt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(46)

Die genannten veränderten Umstände sind dauerhaft. Dies wurde durch die Verordnung von 2018 bestätigt, in der festgestellt wurde, dass die Art und die Häufigkeit der Inanspruchnahme der beiden wichtigsten Regelungen (DD- und MEI-Regelung) dauerhaft sind (22).

(47)

Die indische Regierung wandte in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung ein, die Behauptung der Kommission, gewisse Veränderungen seien dauerhaft, sei unrichtig. Der indischen Regierung zufolge gilt dies besonders in Bezug auf die Rohölpreise, die niedriger seien als im Jahr 2000.

(48)

Was die Rohölpreise betrifft, das einzige Beispiel, das die indische Regierung für die angeblich falsche Einstufung der veränderten Umstände als dauerhaft anführt, so verwies die Kommission erneut auf ihre Argumentation in Erwägungsgrund 45. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.   Stellungnahmen interessierter Parteien bei der Einleitung des Verfahrens

(49)

Der Verband der europäischen PET-Hersteller unterstützte die Einleitung einer Überprüfung.

(50)

Der ausführende Hersteller brachte vor, die Einleitung von Amts wegen sei rechtswidrig, und führte an, die Kommission sei dem Antrag des CPME auf Einleitung dieser Überprüfung nachgekommen, obwohl keine Beweise oder Informationen vorgelegt worden seien. Der ausführende Hersteller behauptete ferner, die Kommission könne nicht einen Überprüfungsantrag ablehnen und zugleich von Amts wegen eine Überprüfung einleiten. Dem ausführenden Hersteller zufolge wurde gegen Verfahrensvorschriften von Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung und gegen Artikel 21.2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Abkommen“) verstoßen.

(51)

Die E-Mail des CPME folgt den Aussagen der Kommission in der Verordnung von 2018, die in Erwägungsgrund 27 zusammengefasst sind. In seiner E-Mail teilt der CPME mit, dass er die Argumentation der Kommission unterstütze, und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In der E-Mail des CPME ist der Begriff „Überprüfungsantrag“ nicht enthalten. Er unterstützt lediglich eine etwaige Einleitung einer solchen Überprüfung, falls die Kommission dies für angemessen hält. Einen nicht gestellten Überprüfungsantrag konnte die Kommission nicht ablehnen. Wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben, leitete die Kommission die Überprüfung von Amts wegen nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung ein, was mit Artikel 21 Absatz 2 des SCM-Übereinkommens in Einklang steht. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(52)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, die Zölle gälten seit 20 Jahren und die Kommission solle sie endlich auslaufen lassen, die Reaktion der Märkte beobachten und dann eine eigenständige Untersuchung einleiten, falls eine solche überhaupt notwendig sei.

(53)

Die Kommission stellte fest, dass diese teilweise Interimsüberprüfung auf die Form der Maßnahmen beschränkt ist. Die Aufrechterhaltung oder das Außerkrafttreten der Maßnahmen wurde kürzlich im Rahmen der Auslaufüberprüfung von 2019 untersucht, bei der der ausführende Hersteller mitarbeitete. Diese Überprüfung ergab, dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden sollten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(54)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, es gebe weder Gründe für eine teilweise Interimsüberprüfung noch für eine Änderung der Form der Maßnahmen. Das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen und die Rücknahme der Verpflichtungen vor fast sechs Jahren wirken sich ihm zufolge nicht auf die Wirksamkeit der geltenden Ausgleichsmaßnahmen aus. Der ausführende Hersteller brachte außerdem vor, es habe keine Verschiebung bei den Subventionsregelungen stattgefunden, es habe auch vor der Einleitung der Interimsüberprüfung Schwankungen und einen Anstieg des Rohölpreises gegeben, und dieser sei weiterhin instabil.

(55)

Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 32 und 34 vermerkte, sind die spezifischen Ausgleichszölle anders als in der Situation, in der sie ursprünglich eingeführt wurden, nicht mehr geeignet, das derzeitige, mit den PET-Preisen schwankende tatsächliche Niveau der Subventionierung vollständig auszugleichen. Wenn die Kommission die Höhe der Zölle durch Wertzölle an den PET-Preis bindet, kann sie die Subventionierung in ihrer jeweiligen Höhe besser unwirksam machen. In Bezug auf den Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Antidumpingzölle und den veränderten Umständen verwies die Kommission auf die Ausführungen in Erwägungsgrund 43. Die Gesamthöhe der Zölle war Teil des Kontextes, der 2000 zu der Entscheidung für spezifische Zölle führte und der nicht mehr gegeben ist. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(56)

Zu der Behauptung, dass sich die Umstände bereits vor einiger Zeit geändert hätten, weist die Kommission darauf hin, dass es keine Frist für die Einleitung einer Überprüfung der Form der Maßnahmen gibt. Seit Eintreten der Veränderungen hat keine Überprüfung stattgefunden, in der diese Lage hätte untersucht werden können, sondern es wurden nur teilweise Interimsüberprüfungen eingeleitet, die auf die zwei ausführenden Herstellern gewährten Subventionen und auf Auslaufüberprüfungen beschränkt waren. In dieser Überprüfung wird seit der Änderung der Umstände erstmals besonders auf die Wirksamkeit der spezifischen Zölle für alle ausführenden Hersteller eingegangen. Somit wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(57)

Der ausführende Hersteller brachte außerdem vor, die festen Zölle seien weiterhin die angemessene Form, um zu verhindern, dass Schwankungen der PET-Preise infolge von Schwankungen der Rohölpreise zur Erhebung überhöhter, ungerechtfertigter Zölle führten.

(58)

Wie in den Erwägungsgründen 32 und 34 erwähnt‚ ist die Kommission der Auffassung, dass ein Wertzoll angemessener ist, um eine Subvention, die mit dem PET-Preis und dem Rohölpreis schwankt, genau auszugleichen. Es ist unklar, warum ein solcher Zoll ungerechtfertigt wäre. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(59)

Schließlich behauptete der ausführende Hersteller, dass es keine Verschiebung bei den Subventionsregelungen gegeben habe, da die 2000 ausgeglichene DEBP-Regelung der DD- und der MEI-Regelung ähnlich sei.

(60)

Die Kommission wies bereits in Erwägungsgrund 37 darauf hin‚ dass sich die DEPB-Regelung von der DD- oder der MEI-Regelung insofern unterscheidet, als der Vorteil und damit die Subventionierung auf Einfuhren von Rohstoffen oder Investitionsgütern und nicht auf den Ausfuhren der betroffenen Fertigware beruht. Folglich war diese Behauptung sachlich unrichtig und wurde daher zurückgewiesen.

(61)

Sechs Verwender machten geltend, dass eine Änderung der Form der Maßnahmen von spezifischen Zöllen hin zu Wertzöllen die Preisvolatilität erhöhen und zu einer Erhöhung des tatsächlichen Zolls (und damit des Gesamtpreises der Ware) führen würde, was der wirtschaftlichen Tragfähigkeit aller nachgeschalteten Verwender abträglich wäre. Sie argumentierten ferner, dass Kostensteigerungen ihre Gewinnmargen schmälern und ihre Wettbewerbsfähigkeit verringern würden.

(62)

Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 34 darauf hingewiesen, dass das Niveau der Subventionierung aufgrund der Art der wichtigsten Regelungen größtenteils von der Höhe der PET-Preise abhängt. Die einzige Möglichkeit, dies angemessen auszugleichen, ist die Einführung einer Maßnahme, die ebenfalls an das Niveau der Ausfuhrpreise gekoppelt ist. Eine solche Maßnahme wären Wertzölle. Eine Umstellung auf Wertzölle bedeutet nicht, dass die PET-Preise automatisch steigen. Sollten die Ausfuhrpreise sinken, wie 2019 festgestellt wurde, werden auch die geltenden Zölle sinken. Überdies wären die Wertzölle auf die Einfuhren der beiden wichtigsten ausführenden Hersteller aus Indien, wie in Erwägungsgrund 43 ausgeführt, niedrig (2,3 % und 4 %); es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die wirtschaftliche Tragfähigkeit der nachgelagerten Verwender beeinträchtigen würden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(63)

Die Verwender brachten vor, die installierte Kapazität der europäischen PET-Hersteller reiche nicht aus, um die Binnennachfrage nach PET zu decken.

(64)

Wie in der Auslaufüberprüfung von 2019 festgestellt, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten, um 85 % des derzeitigen Inlandsverbrauchs zu decken. Zudem stehen auch Einfuhren aus anderen Ländern ohne Maßnahmen zur Verfügung, und das Recycling von PET stellt eine weitere Quelle dar. Überdies zielt diese Überprüfung nicht darauf ab, den Zoll auf PET-Einfuhren aus Indien zu erhöhen, sondern darauf, die tatsächliche Subventionierung angesichts der derzeitigen Umstände durch Wertzölle angemessen auszugleichen. Angesichts der Rohölpreise Ende des ersten Quartals 2020 dürfte diese Veränderung zu einem Rückgang der PET-Preise führen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(65)

Die Verwender behaupteten ferner, die europäischen PET-Hersteller würden durch die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nicht geschädigt. Im Gegenteil hätten sie lange Zeit außergewöhnliche Spannen eingefahren.

(66)

Diese teilweise Interimsüberprüfung ist auf die Form der Maßnahmen gegenüber PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien beschränkt. Die Kommission stellte jedoch fest, dass im Rahmen der letzten, im Juli 2019 abgeschlossenen Auslaufüberprüfung eine Schadensanalyse durchgeführt wurde. Diese hatte ergeben, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum nicht bedeutend geschädigt wurde, sich jedoch, wie seine geringe Rentabilität bewies, immer noch in einer prekären Lage befand. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(67)

Die Untersuchung ergab, dass die geltenden Ausgleichsmaßnahmen die Form von Wertzöllen in der entsprechenden, bereits in mehreren vorangegangenen Untersuchungen festgelegten Höhe annehmen sollten (23).

(68)

Die indische Regierung und der ausführende Hersteller brachten in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung vor, die Kommission solle, wenn sie beschließe, die Umstellung der Maßnahmen auf Wertzölle durchzuführen, die in der Auslaufüberprüfung von 2019 ermittelte Subventionsspanne, nämlich 3,6 %, zugrunde legen.

(69)

Die Kommission wies darauf hin, dass diese teilweise Interimsüberprüfung nur die Form der Maßnahmen, nicht ihre Höhe, betrifft. Sie weist ferner darauf hin, dass die derzeitige Höhe der Zölle zwar in der Verordnung von 2018 festgelegt wurde, die derzeit geltenden Maßnahmen jedoch mit der Auslaufüberprüfung von 2019 eingeführt wurden. Im Fall von Reliance beträgt die Höhe der Maßnahmen 29,21 EUR je Tonne auf der Grundlage einer Subventionsspanne von 4 %. Im Anschluss an diese teilweise Interimsüberprüfung kann kein anderer Wertzoll eingeführt werden, da eine solche Änderung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben, außerhalb des Umfangs dieser Überprüfung läge. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(70)

In Anbetracht der vorstehenden Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Umstände geändert haben und die Anwendung spezifischer Zölle nicht mehr angemessen ist, um die tatsächliche Höhe der Subventionierung auszugleichen. Da die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung bereits in der Auslaufüberprüfung von 2019 festgestellt wurde, werden die Maßnahmen von spezifischen Ausgleichszöllen auf wertbasierte Ausgleichszölle umgestellt.

(71)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung führten die indische Regierung und der ausführende Hersteller an, die Zölle auf PET-Einfuhren aus Indien gälten seit zwei Jahrzehnten und sollten auslaufen, da das Auslaufen der Maßnahmen die Regel, ihre Verlängerung dagegen die Ausnahme sei. Überdies existierten die ursprünglichen Antragsteller nicht mehr und die Kommission schütze nun Hersteller, die nicht zum einheimischen Wirtschaftszweig gehörten.

(72)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, Indorama Ventures Europe B.V. sollte aus der derzeitigen Auslegung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ ausgenommen werden. Außerdem lägen die Maßnahmen nicht im Unionsinteresse, da sie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit aller nachgelagerten Verwender und der Verbraucher abträglich seien. Schließlich sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen diskriminierend gegenüber Indien, insbesondere gegenüber dem ausführenden Hersteller selbst.

(73)

Die Kommission stellte fest, dass keine dieser Erwägungen innerhalb des Umfangs dieser teilweisen Interimsüberprüfung liegt, die auf die Form der Maßnahmen beschränkt ist. Sie wies auch darauf hin, dass im Rahmen der Auslaufüberprüfung von 2019, in der sowohl die indische Regierung als auch der ausführende Hersteller mitgearbeitet hatten, vor Kurzem beschlossen worden war, dass die Verlängerung der Maßnahmen innerhalb des geltenden Rechtsrahmens begründet sei. Die Kommission erinnerte daran, dass ausführende Hersteller nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung bei der Kommission die Einleitung einer Überprüfung des Niveaus der Subventionierung beantragen können, wenn sie der Ansicht sind, dass dauerhafte Gründe für eine solche Überprüfung vorliegen.

(74)

Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(75)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 erhält folgende Fassung:

Unternehmen

Ausgleichszoll (in %)

TARIC-

Zusatzcode

Futura Polyesters Ltd

0

A184

IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

2,3

C380

Pearl Engineering Polymers Ltd

13,8

A182

Reliance Industries Limited

4,0

A181

Senpet Ltd

4,43

A183

alle übrigen Unternehmen

13,8

A999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 19).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 6).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

(10)  Durchführungsbeschluss 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien, (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 35).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 10).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 3).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 der Kommission vom 30. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 31.7.2019, S. 81).

(14)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien (ABl. C 111 vom 25.3.2019, S. 47).

(15)  Eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21).

(16)  Erwägungsgrund 99 der Verordnung.

(17)  Durchführungsbeschluss 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 12).

(18)  Erwägungsgrund 125.

(19)  Ebenda.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1645/2005.

(21)  i) Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge oder in Verbindung damit benötigt werden; ii) Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren; iii) Erstattung der zentralstaatlichen Verkaufssteuer auf im Inland beschaffte Waren; iv) „Rückerstattung aller gewerblichen Abgaben“ für Heizöl, das von inländischen Ölgesellschaften bezogen wird; v) Möglichkeit, unter Entrichtung der geltenden Zölle auf die fertigen Produkte einen Teil der Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen (als Ausnahme von der allgemeinen Auflage, dass die gesamte Produktion ausgeführt werden muss); vi) Befreiung von der Körperschaftsteuer, die normalerweise auf Gewinne aus Ausfuhrverkäufen zu entrichten ist.

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468, Erwägungsgründe 122 bis 131.

(23)  Die entsprechende Höhe wurde in folgenden Verordnungen festgelegt: für Futura Polyesters Ltd in der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000, für alle übrigen Unternehmen sowie für Pearl Engineering Polymers Ltd und Senpet Ltd mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 und für IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited und Reliance Industries Limited mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468.

(24)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


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