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Document 32020R0517

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/517 der Kommission vom 3. April 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2020/2213

    ABl. L 114 vom 14.4.2020, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/517/oj

    14.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/517 DER KOMMISSION

    vom 3. April 2020

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. April 2020

    Für die Kommission

    Im Namen der Präsidentin

    Stephen QUEST

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Warenbeschreibung

    Einreihung (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Eine Ware, bestehend aus einer etwa 5 m langen Girlande aus künstlichem Tannengrün und einer LED-Lichterkette mit ca. 60 Leuchten, die um die Girlande gewickelt ist. Die Stromversorgung erfolgt über ein 230-V-Netzteil. Sowohl die Girlande als auch die Lichterkette bestehen aus Kunststoff.

    Siehe Abbildung (*1).

    6702 10 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 6702 10 00 .

    Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, d. h., weil die Ware aus einer Girlande aus künstlichem Tannengrün mit Leuchten besteht, die eine zusätzliche dekorative Wirkung entfalten, ist die Ware in erster Linie für dekorative Zwecke konzipiert. Zudem würde die Girlande aus künstlichem Tannengrün selbst bei ausgeschalteten Leuchten noch zur Verzierung oder Dekoration dienen. Daher bildet die Girlande aus künstlichem Tannengrün, die das Naturerzeugnis nachahmt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6702), den Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter als Dekorationsartikel verleiht. Die Einreihung der Ware in Position 9405 40 als andere elektrische Beleuchtungskörper ist somit ausgeschlossen.

    Die Einreihung der Ware in Position 9505 10 als Weihnachtsartikel ist ebenfalls ausgeschlossen, weil ihre objektiven Merkmale darauf hindeuten, dass sie nicht ausschließlich für die Weihnachtszeit/Adventszeit, sondern vor allem zur Dekoration in der Winterzeit verwendet wird (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95, Nummer 1 Buchstabe a letzter Absatz).

    Die Ware ist daher in den KN-Code 6702 10 00 als künstliches Blattwerk aus Kunststoff einzureihen.

    Image 1


    (*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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