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Document 32013D0309

2013/309/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG hinsichtlich bestimmter Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3704) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 172 vom 25.6.2013, p. 32–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0404

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/309/oj

25.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2013

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG hinsichtlich bestimmter Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3704)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/309/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (2) enthält in Anhang I das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern (nachstehend „Embryonen“) genehmigen müssen. Auch ist dort festgelegt, welche zusätzlichen Garantien hinsichtlich spezifischer Tierkrankheiten bestimmte in diesem Anhang aufgeführte Drittländer vorlegen müssen.

(2)

Die Entscheidung 2006/168/EG sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen genehmigen, die die Tiergesundheitsanforderungen in den Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der genannten Entscheidung erfüllen.

(3)

Israel ist in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG als Land aufgeführt, aus dem in vivo gezeugte und in vitro erzeugte Rinderembryonen in die Union eingeführt werden dürfen. In den letzten Jahren wurden allerdings keine Einfuhren in die Union verzeichnet.

(4)

Im November 2012 meldete Israel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) die ersten Fälle von Lumpy skin disease (Dermatitis nodularis) bei Milchkühen. Im März 2013 berichtete Israel der OIE, dass sich die Krankheit vom ursprünglichen Ausbruchsherd aus weiter nach Süden und Westen ausbreitet und inzwischen mehr Milchviehbestände befallen hat.

(5)

Bei der Lumpy skin disease handelt es sich um eine Viruskrankheit, die in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3) als anzeigepflichtige Seuche aufgeführt ist. Lumpy skin disease tritt derzeit in der Union nicht auf.

(6)

Nach Artikel 4.7.14 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere fällt Lumpy skin disease unter Kategorie 4, in der Krankheiten oder Krankheitserreger aufgeführt sind, bei denen Studien zufolge das Risiko der Übertragung durch Embryonentransfer möglicherweise nicht vernachlässigbar ist, auch wenn die Embryonen von der Gewinnung bis zum Transfer gemäß dem Handbuch der Internationalen Gesellschaft für den Embryonentransfer (International Embryo Transfer Society) ordnungsgemäß gehandhabt werden. Die Rechtsvorschriften der Union über den Handel mit Rinderembryonen und deren Einfuhr aus Drittländern entsprechen diesem Handbuch.

(7)

Artikel 11.12.10 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere enthält Empfehlungen hinsichtlich der Einfuhr von Rinderembryonen und -eizellen aus Ländern, in denen Lumpy skin disease auftritt.

(8)

Bislang enthalten die Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG keine Anforderungen hinsichtlich Lumpy skin disease. Daher besteht das Risiko, dass Lumpy skin disease durch die Einfuhr von Embryonen aus Drittländern, in denen die Krankheit auftritt, in die Union eingeschleppt wird.

(9)

Daher sollten Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Lumpy skin disease entsprechend den Empfehlungen im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere in die Musterveterinärbescheinigungen der Anhänge II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG aufgenommen werden.

(10)

Die Anhänge II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2006/168/EG in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG werden durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 1. September 2013 erlauben die Mitgliedstaaten weiterhin die Einfuhr von Sendungen mit Embryonen von Hausrindern aus Drittländern, wenn diesen Sendungen eine spätestens am 31. Juli 2013 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß einem der Muster in den Anhängen II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.


ANHANG

ANHANG II

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates in vivo gezeugt

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ANHANG III

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in vitro erzeugt

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ANHANG IV

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, in vitro mit Samen aus durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlands zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots erzeugt

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