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Document 32007E0093
Council Common Position 2007/93/CFSP of 12 February 2007 modifying and renewing Common Position 2004/137/CFSP concerning the restrictive measures imposed against Liberia
Gemeinsamer Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia
Gemeinsamer Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia
ABl. L 41 vom 13.2.2007, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 69–70
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2007
13.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/17 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/93/GASP DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen, um die mit der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängten Maßnahmen durchzuführen. |
(2) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP (2) angenommen, mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP in Übereinstimmung mit der Resolution 1579 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurde. |
(3) |
Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP (3) angenommen, mit dem in Übereinstimmung mit der Resolution 1647 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die mit den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten und die mit den Artikeln 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert wurden. |
(4) |
Der Rat hat am 24. Juli 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP (4) angenommen, mit dem weitere Ausnahmen von den mit Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/31/GASP verhängten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Resolution 1683 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingeführt und die mit Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Resolution 1689 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert wurden. |
(5) |
Angesichts der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2006 die Resolution 1731 (2006) angenommen, mit der die mit Ziffer 2 der Resolution 1521 (2003) verhängten und mit den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006) geänderten restriktiven Maßnahmen für Rüstungsgüter sowie die mit Ziffer 4 der Resolution 1521 (2003) verhängten restriktiven Maßnahmen für Reisen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurden. Ferner wurde mit der Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auch eine zusätzliche Ausnahme für nichtletales militärisches Gerät eingeführt, das ausschließlich zur Verwendung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte Liberias bestimmt ist. |
(6) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in der Resolution 1731 (2006) auch beschlossen, die mit Ziffer 6 der Resolution 1521 (2003) verhängten restriktiven Maßnahmen für Diamanten um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern. |
(7) |
Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 23. Dezember 2006 verlängert werden, um der Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirkung zu verleihen. |
(8) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die mit den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten angewendet, sofern der Rat nicht in Übereinstimmung mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.
Artikel 2
Die mit Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten angewendet, sofern der Rat nicht in Übereinstimmung mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.
Artikel 3
Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP und nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/518/GASP finden die mit Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen für Rüstungsgüter keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, ausgenommen nichtletale Waffen und Munition, die dem Ausschuss nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) im Voraus angekündigt wurden, soweit diese ausschließlich zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt vom 23. Dezember 2006 bis zum 22. Dezember 2007.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.
(2) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113.
(3) ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38.
(4) ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 36.