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Document 32006R1234

Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

ABl. L 225 vom 17.8.2006, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 657–658 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2006; Aufgehoben durch 32006R1643

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1234/oj

17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (3) geänderten Fassung können die nicht verwendeten Mengen nicht mehr übertragen werden, wenn die Mengen, für die Anträge gestellt wurden, unter der verfügbaren Gesamtmenge liegen.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (4), können jährlich 5 000 Tonnen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden. Außerdem ist vorgesehen, dass diese Menge auf vier Teilmengen zu je 1 250 Tonnen je Vierteljahr aufgeteilt wird und dass in einem Vierteljahr nicht verwendete Mengen auf die folgenden Vierteljahre übertragen werden können.

(3)

Wegen der mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2004 eingeführten Änderung ist die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 vorgesehene Bestimmung über die Übertragung auf die folgenden Vierteljahre hinfällig geworden und muss gestrichen werden.

(4)

In Anbetracht des Umfangs, in dem das genannte Kontingent ausgeschöpft wird, und der Streichung der Möglichkeit zur Übertragung auf die folgenden Vierteljahre erübrigt sich die Aufteilung des Kontingents auf vier gleiche Teilmengen. Daher ist die Aufteilung auf vierteljährlich zur Verfügung stehende Mengen ebenfalls zu streichen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).


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