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Document 32005R0127

Verordnung (EG) Nr. 127/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

ABl. L 25 vom 28.1.2005, p. 12–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/127/oj

28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 127/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 22 und Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 34 und Artikel 38 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 20 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen neuen Bestimmungen des Rates festzulegen, und die Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission (4) ist entsprechend zu ändern.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen betreffend die Wiederausfuhr und den Weiterversand der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, sind zu vereinfachen und zusammenzufassen.

(3)

Für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse muss eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Bei diesen Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen und ohne Ausfuhrerstattung wiederausgeführt werden, ist in dem Bemühen um eine Vereinfachung der Verwaltung auf die Vorlage einer Ausfuhrlizenz zu verzichten.

(4)

Im Falle der Nichteinhaltung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung eingegangenen Verpflichtungen durch den Marktteilnehmer sind die Einzelheiten des Wiedereinzugs der gewährten Begünstigung und die Konsequenzen für die Eintragung in das Register genau darzulegen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 20/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Der Marktteilnehmer, der unverarbeitete oder verpackte Erzeugnisse zu den Bedingungen von Artikel 16 weiterversenden bzw. wiederausführen will, muss bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

(4)   Der Verarbeitungsunternehmer, der Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Bedingungen des Artikels 16 bzw. 17 ausführen und/oder versenden will, muss bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und den Verarbeitungsort angeben.“

2.

Kapitel VI erhält folgende Fassung:

„KAPITEL VI

WIEDERAUSFUHR UND WEITERVERSAND

Artikel 16

Wiederausfuhr oder Weiterversand

(1)   Für die Wiederausfuhr und den Weiterversand der unverarbeiteten Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, oder der verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, gelten folgende Bedingungen:

a)

Für die in diesem Absatz genannten wiederausgeführten Erzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung einen der folgenden Vermerke:

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001‘;

b)

die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und wiederausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen; für die unter diesem Buchstaben genannten Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden;

c)

die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Weiterversands; diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt werden, wenn die vorgenannte Zahlung erfolgt ist; ist es materiell nicht möglich, den Einfuhrtag festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Tag der Wiederausfuhr vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten;

d)

die Mengen der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die wiederausgeführt bzw. weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird spätestens bei der Wiederausfuhr bzw. dem Weiterversand erstattet; diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt bzw. wiederausgeführt werden, wenn die vorgenannte Erstattung erfolgt ist; ist es materiell nicht möglich, den Betrag der gewährten Beihilfe festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die von der Gemeinschaft in den sechs Monaten vor Einreichung des Wiederausfuhr- bzw. Weiterversandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt wurde; für die unter diesem Buchstaben genannten Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Für die Wiederausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich:

a)

der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse;

b)

der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen.

(3)   Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminatorische Weise vorgenommen.

Artikel 17

Traditionelle Wiederausfuhren und Wiederausfuhren im Rahmen des regionalen Handels sowie traditioneller Weiterversand von Verarbeitungserzeugnissen

(1)   Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 4 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, innerhalb der traditionellen Handelsströme und im Rahmen des regionalen Handels auszuführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in den Anhängen I, III und V festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Die zuständigen Behörden erteilen die notwendigen Genehmigungen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Höchstmengen nicht überschritten werden.

Für die Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels muss der Verarbeitungsunternehmer den zuständigen Behörden die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (5) vorgesehenen Unterlagen innerhalb der in Artikel 49 der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Fristen vorlegen. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt, so ziehen die zuständigen Behörden die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Begünstigung wieder ein.

An die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira bzw. die Kanarischen Inseln gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.

(2)   Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen Mengen als den in Absatz 1 genannten nur, sofern ihnen ein hinreichender Nachweis darüber erbracht wird, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung erfolgt ist.

Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein.

(3)   Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der in den Anhängen I, III und V festgesetzten Höchstmengen eine traditionelle Ausfuhr oder eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels bzw. einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7), entsprechen.

(4)   Für die Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.

(5)   Für die in diesem Artikel genannten Ausfuhrerzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung einen der folgenden Vermerke:

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001‘.

Artikel 18

Zucker

Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (8) ist C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2760/81 der Kommission (9) ausgeführt und zum Zwecke des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach Madeira und den Kanarischen Inseln sowie in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 nach den Azoren verbracht wurde, nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.“

3.

In Artikel 22

erhalten die Buchstaben d) und e) folgende Fassung:

„d)

die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen;

e)

die gegebenenfalls nach Verarbeitung im Rahmen der traditionellen Mengen gemäß Artikel 17 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen;“

werden die Buchstaben f) und g) gestrichen.

4.

Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 9 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — folgende Maßnahmen:

a)

Wiedereinziehung der Vergünstigung, die dem Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungsbescheinigung oder der Beihilfebescheinigung gewährt wurde;

b)

je nach Schwere des Verstoßes Aussetzung oder Streichung des Eintrags.

Die unter Buchstabe a) genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung betroffenen Betrag der Einfuhrzölle bzw. dem Beihilfebetrag, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) bzw. d) festgestellt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(3)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(4)  ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 489/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 18).

(5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14.


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