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Document 32003D0114
2003/114/EC: Commission Decision of 19 February 2003 amending for the third time Decision 2002/308/EC establishing the lists of approved zones and approved farms with regard to one or more of the fish diseases viral haemorrhagic septicaemia (VHS) and infectious haematopoietic necrosis (IHN) (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2003) 558)
2003/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur dritten Änderung der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 558)
2003/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur dritten Änderung der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 558)
ABl. L 46 vom 20.2.2003, p. 29–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0177
2003/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur dritten Änderung der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 558)
Amtsblatt Nr. L 046 vom 20/02/2003 S. 0029 - 0029
Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur dritten Änderung der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 558) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/114/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Nachweise und die einzelstaatlichen Vorschriften, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/67/EWG gewährleisten. (2) In der Entscheidung 2000/308/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/1005/EWG(4), sind die Verzeichnisse der zugelassenen Gebiete und der hinsichtlich bestimmter Fischseuchen zugelassenen Fischzuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten festgelegt. (3) Deutschland hat für einen Fischzuchtbetriebe in Bayern den Nachweis für die Zuerkennung des Status hinsichtlich IHN und VHS zugelassener Zuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten sowie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt, die die Einhaltung der Anforderungen für diesen Status gewährleisten. (4) Der Nachweis wurde von der Kommission in Konsultation mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten geprüft. (5) Aus den Dokumenten, die Deutschland für den betreffenden Betrieb übermittelt hat, geht hervor, dass der genannte Betrieb die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellt. Er sollte daher den Status zugelassener Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet erhalten und in das Verzeichnis zugelassener Fischzuchtbetriebe aufgenommen werden. (6) Die Entscheidung 2002/308/EG ist entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II der Entscheidung 2002/308/EG wird in Abschnitt 3.5 der folgende zugelassene Fischzuchtbetrieb hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Februar 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12. (3) ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28. (4) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 109.