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Document 31997D0143

97/143/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1997 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 56 vom 26.2.1997, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/02/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/143/oj

31997D0143

97/143/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1997 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1997 S. 0016 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Februar 1997 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/143/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat am 20. Juni 1996 einen der Kommission am 27. Juni 1996 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates durch die Kommission gestellt. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft zwei Typen von Gasentladungslampen zum Einbau in zwei Scheinwerfertypen für einen Kraftfahrzeugtyp.

Aus den von Deutschland übermittelten Angaben geht hervor, daß die Technik und die Funktionsweise dieser neuen Gasentladungslampen- und Scheinwerfertypen nicht den derzeitigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr getroffenen Maßnahmen sind jedoch zufriedenstellend und bieten ein Sicherheitsniveau, das mit dem von Lichtquellen und Scheinwerfern, die den Anforderungen der geltenden Richtlinien entsprechen, vergleichbar ist. Das gilt insbesondere für die Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/517/EWG der Kommission (4).

Diese neuen Gasentladungslampentypen und diese neuen Scheinwerfertypen erfuellen die Anforderungen der ECE-Regelungen (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Nrn. 98 und 99. Daher ist es gerechtfertigt, die Erteilung der EG-Typgenehmigung für die Einrichtungen, die Gegenstand des Antrags auf Ausnahmeregelung sind, d. h. die beiden Gasentladungslampentypen, die beiden mit diesen Lampentypen ausgerüsteten Scheinwerfertypen und den Fahrzeugtyp, zuzulassen, sofern der betreffende Fahrzeugtyp mit einem automatischen Leuchtweitenregler, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das garantiert, daß das Abblendlicht auch bei eingeschaltetem Fernlicht in Betrieb bleibt, ausgerüstet ist.

Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um das Inverkehrbringen von Gasentladungslampen dieser neuen Technologie und von mit diesen Lichtquellen ausgerüsteten Scheinwerfern zu ermöglichen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung für die Herstellung von zwei Gasentladungslampentypen zum Einbau in zwei Scheinwerfertypen für einen Kraftfahrzeugtyp wird unter der Bedingung stattgegeben, daß der betreffende Fahrzeugtyp mit einem automatischen Leuchtweitenregler, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das garantiert, daß das Abblendlicht auch bei eingeschaltetem Fernlicht in Betrieb bleibt, ausgerüstet ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96.

(4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 15.

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