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Document 31991R3896
Council Regulation (EEC) No 3896/91 of 16 December 1991 amending for the third time Regulation (EEC) No 823/87 laying down special provisions relating to quality wines produced in specified regions
Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
ABl. L 368 vom 31.12.1991, p. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000
Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1991 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0251
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0251
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3896/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (5), dürfen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, nachstehend "Qualitätsweine b. A." genannt, nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben gewonnen werden. Zur besseren Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den bestimmten Anbaugebieten, in denen Qualitätswein erzeugt wird, empfiehlt es sich, Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz nur für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1995 zuzulassen; dies sollte auch für die nach den gegenwärtigen Vorschriften erteilten Zulassungen gelten. Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und des Vereinigten Königreichs sind vor kurzem bestimmte Gebiete für die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmt worden. Für die Qualitätsweine b. A. dieser Gebiete muß der natürliche Mindestalkoholgehalt festgelegt werden. Angesichts der Bekannntheit bestimmter Qualitätsschaumweine b. A. bzw. bestimmter Qaulitätslikörweine b. A. und aufgrund der Tatsache, daß die Gebiete, aus denen diese Weine stammen, hinreichend unterscheidbar sind, braucht ihre Verkaufsbezeichnung nicht durch einen traditionellen spezifischen Begriff ergänzt zu werden. Um den Erzeugern bestimmter Tafelweine, die ihre Weine mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets bezeichnen, eine Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen, sollte die Frist in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 bis zum 31. August 1993 verlängert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 wird wie folgt geändert: 1. An Artikel 6 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um eine durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregelte herkömmliche Übung handelt, bis zum 31. Dezember 1995 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, daß ein Qualitätswein b. A. dadurch gewonnen wird, daß das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt, sofern - diese zugesetzten Weinbauerzeugnisse nicht innerhalb dieses bestimmten Anbaugebiets erzeugt werden und dieselben Merkmale besitzen wie die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammenden Erzeugnisse; - diese Verbesserung den önologischen Übungen und den Definitionen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entspricht; - das Gesamtvolumen der zugesetzten Weinbauerzeugnisse, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, 10 % des Gesamtvolumens der verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung aus dem bestimmten Anbaugebiet nicht überschreiten. Die Kommission kann jedoch den Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ermächtigen, in Ausnahmefällen Vomhundertsätze zugesetzter Erzeugnisse von mehr als 10 % bis höchstens 15 % zuzulassen."; b) erhält Absatz 5 Unterabsatz 2 folgende Fassung: "Sie betreffen insbesondere die Abgrenzung der Gebiete in unmittelbarer Nähe eines bestimmten Anbaugebiets, wobei insbesondere der geographischen Lage und den Verwaltungsstrukturen Rechnung zu tragen ist." 2. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- 6,5 % vol in Zone A, mit Ausnahme der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-Ruwer, Ahr, Mittelrhein, Sachsen, Saale-Unstrut, Moselle luxembourgeoise, England und Wales, für welche dieser Alkoholgehalt auf 6 % vol festgesetzt wird,". 3. An Artikel 15 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen zusätzlichen Begriffe und unter der Bedingung, daß die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften für die betreffenden Weine eingehalten werden, sind die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten traditionellen spezifischen Begriffe a) für Deutschland: folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft des Weins begleiten: - "Qualitätswein", - "Qualitätswein mit Prädikat" in Verbindung mit einem der Begriffe "Kabinett", "Spätlese", "Auslese", "Beerenauslese", "Trockenbeerenauslese" oder "Eiswein"; b) für Frankreich: "appellation d'origine contrôlée", "appellation contrôlee", "appellation d'origine vin délimité de qualité supérieure", "vin doux naturel"; c) für Italien: "Denominazione di origine controllata", "Denominazione di origine controllata e garantita", "vino dolce naturale"; d) für Luxemburg: "Marque nationale", ergänzt durch die Worte "Appellation contrôlée" in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets "Moselle luxembourgeoise"; e) für Griechenland: "Ïíïìáóßá ðñïaaëaaýóaaùò aaëaaã÷ïìÝíç (appellation d'origine contrôlée)", "Ïíïìáóßá ðñïaaëaaýóaaùò áíùôÝñáò ðïéüôçôïò (appellation d'origine de qualité supérieure)", "ïßíïò ãëõêýò öõóéêüò (vin doux naturel)"; f) für Spanien: "Denominación de origen", "Denominación de origen calificada", "Vino generoso", "vino generoso de licor", "vino dulce natural"; g) für Portugal: "Denominação de origem", "Denominação de origem controlada", "Indicação de proveniência regulamentada", "vinho generoso", "vinho doce natural"; b) in Absatz 3 letzter Unterabsatz werden die Worte "und Qualitätsweine b.A., ausgenommen Qualitätsschaumweine b.A.," gestrichen, c) in Absatz 4 Unterabsatz 3 wird das Datum des 31. August 1991 durch den 31. August 1993 ersetzt; d) Absatz 7 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Sofern die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats dies nicht ausschließen, können abweichend von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich diejenigen Weine allein mit der Angabe des Namens des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets in den Verkehr gebracht werden, die gemäß den für sie geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen einen der Namen folgender bestimmter Anbaugebiete tragen: a) für Frankreich: "Champagne"; b) für Italien: - "Asti" - "Marsala"; c) für Griechenland: "ÓÜìïò (Samos)"; d) für Spanien: - "Cava" - "Jerez", "Xérès" oder "Sherry"; e) für Portugal: - "Madeira" oder "Madère" - "Porto" oder "Port". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr. C 84 vom 28. 3. 1991, S. 9, und am 13. Dezember 1991 bekanntgegebene Änderung. (2) ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991. (3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 45. (4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. (5) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.