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Document 31979R2960

Verordnung (EWG) Nr. 2960/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 8–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2960/oj

31979R2960

Verordnung (EWG) Nr. 2960/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0008 - 0008


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( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 297 VOM 24 . 11 . 1979 , S . 4 .

( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 93 .

( 4 ) ABL . NR . L 297 VOM 24 . 11 . 1979 , S . 3 .

( 5 ) ABL . NR . C 209 VOM 2 . 9 . 1978 , S . 3 , UND ABL . NR . C 232 VOM 30 . 9 . 1978 , S . 4 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2960/79 DES RATES

VOM 20 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 352/79 ZUR GENEHMIGUNG DES VERSCHNITTS DEUTSCHER ROTWEINE MIT EINGEFÜHRTEN ROTWEINEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2594/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ABSATZ 4 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 IST DER VERSCHNITT EINES EINGEFÜHRTEN WEINES MIT EINEM WEIN AUS DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT , ES SEI DENN , DER RAT BESCHLIESST EINE AUSNAHMEREGELUNG .

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 352/79 ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2593/79 ( 4 ), GENEHMIGT DEN VERSCHNITT DEUTSCHER ROTWEINE MIT EINGEFÜHRTEN ROTWEINEN NUR UNTER - EINSCHRÄNKENDEN - BEDINGUNGEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 . EINE ANPASSUNG DIESER REGELUNG IM RAHMEN DES AKTIONSPROGRAMMS 1979 BIS 1985 IST VORGESEHEN MIT DEM ZIEL EINER SCHRITTWEISEN HERSTELLUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM WEINMARKT ( 5 ), DAS BINNEN KURZEM GEGENSTAND VON FÖRMLICHEN BESCHLÜSSEN DES RATES SEIN SOLL . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE GENEHMIGUNG FÜR DEN VERSCHNITT DEUTSCHER ROTWEINE MIT EINGEFÜHRTEN ROTWEINEN BIS ZUM 29 . FEBRUAR 1980 ZU VERLÄNGERN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 352/79 WIRD DAS DATUM " 31 . DEZEMBER 1979 " DURCH DAS DATUM " 29 . FEBRUAR 1980 " ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . TUNNEY

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