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Document 52023XC0608(02)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2023/C 200/03

C/2023/3753

ABl. C 200 vom 8.6.2023, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/3


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2023/C 200/03)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 179 wird nach der Erläuterung zur KN-Unterposition „ 3401 30 00 – organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife “ folgender Wortlaut eingefügt:

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401


3402 50 10

und

3402 50 90

Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Als ‚Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf‘ im Sinne dieser Unterpositionen gelten Zubereitungen, die in einer verkaufsfertigen Verpackung für die unmittelbare Abgabe an Endverbraucher (Privatpersonen, gewerbliche Nutzer, Unternehmen usw.) aufgemacht sind, ohne dass eine weitere Be- oder Verarbeitung oder ein Umpacken notwendig wäre. Diese Verpackung muss lesbare, sichtbare und nicht entfernbare Anweisungen (z. B. Sicherheitshinweise oder Gebrauchsanweisungen) für die vorgesehene Verwendung der Zubereitungen durch den Endverbraucher enthalten. Es reicht nicht aus, diese Anweisungen nur auf der Verpackungsbeilage zur Verfügung zu stellen.“

Auf Seite 190 wird nach der Erläuterung zur KN-Position „ 3808 – Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) “ folgender Wortlaut eingefügt:

3808

„Siehe Anmerkung 1 a) Ziffer 2 zu Kapitel 38 und die HS-Erläuterungen zu Position 3808 , vierter Absatz Ziffer 1, betreffend den Begriff ‚in Aufmachungen für den Einzelverkauf‘.

Als ‚Erzeugnisse in Aufmachung für den Einzelverkauf‘ im Sinne dieser Position gelten isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, sofern sie in verkaufsfertigen Verpackungen für die unmittelbare Abgabe an Endverbraucher (Privatpersonen, gewerbliche Nutzer, Unternehmen usw.) aufgemacht sind, ohne dass eine weitere Be- oder Verarbeitung oder ein Umpacken notwendig wäre. Diese Verpackungen müssen lesbare, sichtbare und nicht entfernbare Anweisungen (z. B. Sicherheitshinweise oder Gebrauchsanweisungen) für die vorgesehene Verwendung durch den Endverbraucher enthalten. Es reicht nicht aus, diese Anweisungen nur auf der Verpackungsbeilage zur Verfügung zu stellen.

Zubereitungen gehören zu dieser Position, auch wenn sie nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.


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