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Document 52013XC0129(01)

    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    ABl. C 27 vom 29.1.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 27/8


    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    2013/C 27/05

    1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem im Folgenden dargelegten Verfahren eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

    3.   Frist

    Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

    4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrländer

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Tag des Außerkraft tretens (3)

    Sulfanilsäure

    Volksrepublik China, Indien

    Antidumpingzoll

    Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 des Rates (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3)

    17.10.2013

    Verpflichtung

    Beschluss 2006/37/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52)


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Fax +32 22956505.

    (3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


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