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Document C2008/272/04
Criteria for the assignment of cases to chambers
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/4 |
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
(2008/C 272/04)
Am 30. September 2008 hat das Gericht nach Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die folgenden Bedingungen für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern bis zum 30. September 2011 beizubehalten:
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Der Ersten Kammer werden alle Rechtssachen zugewiesen, mit Ausnahme der hauptsächlich Fragen der Einstellung, der Beurteilung/Beförderung und des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst betreffenden Rechtssachen, die der Zweiten Kammer zugewiesen werden; |
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eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen; |
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von den vorstehenden Zuweisungsregeln kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden. |