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Document C2006/178/77
Case F-34/05: Order of the Civil Service Tribunal (First Chamber) of 14 June 2006 — Lebedef and Others v Commission (Work environment — Language of computer tools made available to Commission staff — Inadmissibility — Legal interest in bringing proceedings — Act adversely affecting an official — Internal organisation measures)
Rechtssache F-34/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juni 2006 –Lebedef u. a./Kommission (Arbeitsumgebung — Sprache, in der die EDV-Anwendungen den Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt werden — Unzulässigkeit — Rechtsschutzinteresse — Beschwerende Maßnahme — Interne Organisationsmaßnahmen)
Rechtssache F-34/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juni 2006 –Lebedef u. a./Kommission (Arbeitsumgebung — Sprache, in der die EDV-Anwendungen den Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt werden — Unzulässigkeit — Rechtsschutzinteresse — Beschwerende Maßnahme — Interne Organisationsmaßnahmen)
ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 41–41
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
29.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/41 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juni 2006 –Lebedef u. a./Kommission
(Rechtssache F-34/05) (1)
(Arbeitsumgebung - Sprache, in der die EDV-Anwendungen den Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt werden - Unzulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Beschwerende Maßnahme - Interne Organisationsmaßnahmen)
(2006/C 178/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Giorgio Lebedef (Luxemburg, Luxemburg), Armand Imbert (Brüssel, Belgien), Jean-Marie Rousseau (Brüssel, Belgien) und Maria Rosario Domenech Cobo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und P. Costa de Oliveira)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Antrag der Kläger abgelehnt hat, die EDV-Anwendungen nicht nur in Englisch, sondern auch in ihrer Muttersprache oder in einer anderen von ihnen gewählten Amtssprache der Europäischen Union zur Verfügung gestellt zu bekommen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 193 vom 6.8.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-204/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).