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Document 02022R1637-20240213
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/1637 of 5 July 2022 laying down the rules for the application of Council Directive (EU) 2020/262 as regards the use of documents in the context of movement of excise goods under a duty suspension arrangement and of movement of excise goods after release for consumption, and establishing the form to be used for the exemption certificate
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1637/2024-02-13
02022R1637 — DE — 13.02.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1637 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2022 (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 57) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2707 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2023 |
L |
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6.12.2023 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1637 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2022
mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
Artikel 1
Freistellungsbescheinigung
Artikel 2
Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Versender, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung versenden wollen, füllen die Felder des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission ( 1 ) aus und übermitteln sie den in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf frühestens sieben Tage vor dem in dem Dokument angegebenen Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingereicht werden.
Artikel 3
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Sind die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung zutreffend, so ergänzen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats in der Annullierungsmeldung das Datum und die Uhrzeit der Validierung, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter.
Sind die Angaben in dem in Absatz 1 genannten Entwurf der Annullierungsmeldung nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Handelt es sich bei dem Empfänger um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger, so leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Annullierungsmeldung an den Empfänger weiter.
Artikel 4
Meldungen über eine Änderung des Bestimmungsorts oder eine Änderung des Empfängers während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Will ein Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 ändern, so überprüfen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats elektronisch die Angaben im Entwurf der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts.
Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:
Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;
sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts dann an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger weiter.
Artikel 4a
Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden
Das Ergebnis der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 durchgeführten Überprüfung wird den zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 mitgeteilt.
Der Abgangsmitgliedstaat leitet Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden, unverzüglich an den Versender weiter.
Artikel 5
Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Energieerzeugnissen
Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung.
Sind diese Angaben zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:
Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt.
Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine Aufteilungsmeldung.
Sie übermitteln die Aufteilungsmeldung an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats.
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 gelten für jedes neue elektronische Verwaltungsdokument gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels.
Artikel 6
Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Artikel 7
Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen die Angaben in dem Entwurf der in Absatz 1 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts elektronisch.
Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:
Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;
sie aktualisieren das ursprüngliche vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben;
sie übermitteln die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an den Empfänger weiter.
Artikel 7a
Verwendung von Ausfalldokumenten
Hat ein Versender oder zertifizierter Versender die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 über den Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unterrichtet, und steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat voraussichtlich bis zum Eintreffen der Waren am Lieferort nicht zur Verfügung, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats diese Information unverzüglich an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter.
Artikel 8
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 31/96 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Europäische Union
Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchssteuer
Artikel 12 der RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES ( 2 )
Laufende Nr. (fakultativ, abhängig von den nationalen Anforderungen) …
1. ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON
Bezeichnung/Name …
Straße, Hausnummer …
Postleitzahl, Ort …
Aufnahmemitgliedstaat …
E-Mail-Adresse …
Lieferanschrift (auszufüllen, falls nicht mit obenstehender Anschrift identisch)
Straße, Hausnummer …
Postleitzahl, Ort …
E-Mail …
2. FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Name …
Anschrift …
Telefon …
E-Mail-Adresse …
3. ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON
Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) (Unzutreffendes streichen) erklärt hiermit,
dass die in Feld 5 genannten Gegenstände bestimmt sind
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
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□ für amtliche Zwecke |
□ zur privaten Verwendung durch |
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□ einer ausländischen diplomatischen Vertretung |
□ einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung |
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□ einer ausländischen konsularischen Vertretung |
□ einen Angehörigen einer ausländischen konsularischen Vertretung |
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□ einer internationalen Organisation |
□ einen Bediensteten einer internationalen Organisation |
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□ von Streitkräften eines der NATO angehörenden Staates |
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□ der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs |
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□ von Streitkräften eines Mitgliedstaats, die an Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik Union beteiligt sind |
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□ für den Verbrauch im Rahmen eines mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommens, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist |
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…
Bezeichnung der Einrichtung (siehe Feld 4)
dass die in Feld 5 genannten Gegenstände mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Befreiung gelten, und
dass die obigen Angaben nach Treu und Glauben erfolgen. Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden, die Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden.
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… |
… |
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Ort und Datum |
Name und Stellung des Unterzeichnenden |
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… |
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Unterschrift |
4. Dienststempel der Einrichtung (bei Befreiung zur privaten Verwendung)
Unterschrift …
Name …
Stellung/Funktion des Unterzeichnenden …
Ort und Datum …
Dienststempel
5. BEZEICHNUNG DER VERSANDTEN GEGENSTÄNDE, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD
Angaben zum Versender (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Versender, Lieferer)
Name …
Straße, Hausnummer …
Postleitzahl, Stadt …
Mitgliedstaat …
einmalige Verbrauchsteuernummer (erforderlich) …
E-Mail-Adresse …
Informationen über die Gegenstände (falls erforderlich, weitere Zeilen hinzufügen)
6. BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES
Die Sendung der in Feld 5 genannten Gegenstände entspricht
in vollem Umfang
in folgendem Umfang… (Menge bzw. Anzahl) ( 3 )
den Bedingungen für die Befreiung von der Verbrauchsteuer.
Unterschrift …
Name …
Stellung/Funktion des Unterzeichnenden …
Ort und Datum …
Stempel (falls zutreffend)
7. VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELS (nur bei Befreiung für amtliche Zwecke)
Mit Schreiben Nr. (Aktenzeichen): …
vom: …
wurde…
(Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung)
von …
(zuständige Stelle des Mitgliedstaats),
gestattet, auf die Anbringung des Dienststempels in Feld 6 zu verzichten
Unterschrift …
Name …
Stellung/Funktion des Unterzeichnenden …
Ort und Datum …
Dienststempel
Erläuterungen
(1) Dem Versender dient diese Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer (im Folgenden „Bescheinigung“) als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren, die an von der Verbrauchsteuer befreite Einrichtungen oder Einzelpersonen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 versendet werden. Für jeden Versender und jede Beförderung ist eine Bescheinigung auszufertigen. Versender haben die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in ihre Aufzeichnungen aufzunehmen. Der Empfänger übergibt dem Versender eine Freistellungsbescheinigung, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ordnungsgemäß mit einem Dienststempel versehen wurde.
(2) Das Formblatt, auf dem die Bescheinigung ausgestellt wird, hat das Format 210 × 297 mm. Wird das Formblatt gedruckt, so ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier zu verwenden.
(3) Eine Ausfertigung der Bescheinigung verbleibt beim Versender und eine Ausfertigung sowie das in Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannte Verwaltungsdokument sind bei der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren mitzuführen. Die Mitgliedstaaten können für Verwaltungszwecke eine zusätzliche Ausfertigung verlangen.
(4) Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung ist durchzustreichen oder zu löschen, sodass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.
(5) Die Bescheinigung ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.
(6) Wird bei der Beschreibung der Gegenstände in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung auf einen Bestellschein verwiesen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so muss der Antragsteller eine Übersetzung beifügen.
(7) Ist die Bescheinigung in einer nicht vom Mitgliedstaat des Versenders anerkannten Sprache verfasst, so muss der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben zu den in Feld 5 Buchstabe b aufgeführten Waren beifügen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen von der Verpflichtung zur Beifügung einer Übersetzung entbinden.
(8) Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch sind, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat für diese Zwecke verwendbar erklärt.
(9) In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.
(10) Mit ihrer Erklärung in Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a der Bescheinigung und bescheinigt, dass der Antragsteller, wenn es sich um eine Einzelperson handelt, Bediensteter der Einrichtung ist.
(11) Der Verweis auf den Bestellschein in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung muss ein Bestelldatum und eine Bestellnummer umfassen. Der Bestellschein muss alle Angaben enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung angegeben sind. Muss die Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.
(12) In Feld 5 Buchstabe a ist die Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 ( 4 ) anzugeben.
(13) Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISO-Norm 4217 zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde.
(14) Wird die Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, so können die zuständigen Behörden darauf verzichten, von der antragstellenden Einrichtung die Anbringung des Dienststempels in Feld 6 der Bescheinigung zu fordern. Die antragstellende Einrichtung muss diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung angeben.
(15) Wird die Befreiung für die Zwecke einer Einzelperson beantragt, so ist die Bescheinigung in Feld 6 durch den Dienststempel der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu beglaubigen.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
( 3 ) Gegenstände, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).