This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02020D1360-20210216
Commission Implementing Decision (EU) 2020/1360 of 28 September 2020 authorising the placing on the market of products containing, consisting of or produced from genetically modified soybean MON 87708 × MON 89788 × A5547-127, pursuant to Regulation (EC) No 1829/2003 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2020) 6435) (Only the Dutch text is authentic) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1360 der Kommission vom 28. September 2020 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6435) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1360 der Kommission vom 28. September 2020 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6435) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1360/2021-02-16
02020D1360 — DE — 16.02.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1360 DER KOMMISSION vom 28. September 2020 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6435) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 316 vom 30.9.2020, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021 |
L 55 |
4 |
16.2.2021 |
|
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1360 DER KOMMISSION
vom 28. September 2020
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6435)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
Artikel 4
Nachweisverfahren
Für den Nachweis genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Artikel 5
Überwachung der Umweltauswirkungen
Artikel 6
Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Artikel 7
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.
Artikel 8
Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 9
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:
Name: Bayer CropScience LP
Anschrift: 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika,
vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;
Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 exprimieren das dmo-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Dicamba-Basis verleiht, das CP4 epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht, und das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.
c) Kennzeichnung:
Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
Außer bei den unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten oder aus ihnen bestehen.
d) Nachweisverfahren:
Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Erkennungsverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Sojabohnen der Sorten MON-877Ø8-9, MON-89788-1 und ACS-GMØØ6-4 validierten und anschließend an der kombinierten Sojabohnensorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 geprüften.
Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx
Referenzmaterial: AOCS 0311 (für MON-877Ø8-9), AOCS 0906 (für MON-89788-1) und AOCS 0707 (für ACS-GMØØ6-4) erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm
e) Spezifischer Erkennungsmarker:
MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:
[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:
nicht erforderlich
h) Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG
[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:
nicht erforderlich
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.