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Document 02020D1360-20210216

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1360 der Kommission vom 28. September 2020 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6435) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1360/2021-02-16

02020D1360 — DE — 16.02.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1360 DER KOMMISSION

vom 28. September 2020

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6435)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 316 vom 30.9.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021

  L 55

4

16.2.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1360 DER KOMMISSION

vom 28. September 2020

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6435)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a) 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

b) 

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

c) 

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  
Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
(2)  
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)  
Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2)  
Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

▼M1

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.

▼B

Artikel 8

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

▼M1

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

▼B




ANHANG

▼M1

a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name: Bayer CropScience LP

Anschrift: 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika,

vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

▼B

b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1) 

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

(2) 

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

(3) 

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 exprimieren das dmo-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Dicamba-Basis verleiht, das CP4 epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht, und das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

c)    Kennzeichnung:

(1) 

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2) 

Außer bei den unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)    Nachweisverfahren:

(1) 

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Erkennungsverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Sojabohnen der Sorten MON-877Ø8-9, MON-89788-1 und ACS-GMØØ6-4 validierten und anschließend an der kombinierten Sojabohnensorte MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4 geprüften.

(2) 

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3) 

Referenzmaterial: AOCS 0311 (für MON-877Ø8-9), AOCS 0906 (für MON-89788-1) und AOCS 0707 (für ACS-GMØØ6-4) erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm

e)    Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-877Ø8-9 × MON-89788-1 × ACS-GMØØ6-4

f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)    Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

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