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Document 32024D3008

Beschluss (EU) 2024/3008 des Rates vom 28. November 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich eines Beschlusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 zum genannten Abkommen zu vertreten ist

ST/14808/2024/INIT

ABl. L, 2024/3008, 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3008/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3008/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3008

5.12.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/3008 DES RATES

vom 28. November 2024

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich eines Beschlusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 zum genannten Abkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 69 des Abkommens kann der nach Artikel 67 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen.

(3)

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen kann der Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(4)

Auf seiner nächsten Sitzung soll der Assoziationsrat einen Beschluss zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise fassen.

(5)

Da der Beschluss des Assoziationsrates Rechtswirkung haben wird, sollte der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

(6)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Mit dem Beschluss (EU) 2019/2198 (3) hat der Rat die Änderung des Übereinkommens unterstützt, mit der eine Reihe neuer aktualisierter und flexiblerer Ursprungsregeln festgelegt wurden (im Folgenden „Änderung des Übereinkommens“). Diese Änderung des Übereinkommens tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(7)

Auf der Fachsitzung vom 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens überein, vorübergehend auf bilateraler Basis eine Reihe alternativer Ursprungsregeln auf der Grundlage der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) anzuwenden. Die Übergangsregeln gelten parallel zu den Regeln des Übereinkommens, bis die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

(8)

Die Anwendung der Übergangsregeln gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

(9)

Seit dem 1. September 2021 ist eine Reihe von bilateralen Protokollen über Ursprungsregeln zwischen mehreren Vertragsparteien des Übereinkommens (4) in Kraft getreten, wodurch die Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens anwendbar wurden. Für den Staat Israel (im Folgenden „Israel“) wurde das Protokoll Nr. 4 des Abkommens mit dem Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Israel (5) durch ein neues Protokoll Nr. 4 ersetzt. Die Übergangsregeln sind in Anlage A dieses neuen Protokolls Nr. 4 festgelegt.

(10)

Die beiden Hauptziele der Übergangsregeln bestehen darin, erstens weniger strenge Regeln vorzusehen, damit Waren leichter für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, und zweitens die Verwendung elektronisch ausgestellter bzw. übermittelter Ursprungsnachweise zu ermöglichen.

(11)

In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die Union und Israel vereinbart, Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen anzuwenden. Deshalb sollte ein Rahmen mit allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise festgelegt werden.

(12)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des Assoziationsrates, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, hinsichtlich eines Beschlusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 zum genannten Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2025 aus.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NAGY M.


(1)  Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist (ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1).

(4)  Die Europäische Union, Island, die Schweizerische Eidgenossenschaft (einschließlich Liechtenstein), das Königreich Norwegen, die Färöer, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), die Republik Nordmazedonien, die Republik Serbien, Montenegro, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine.

(5)  Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Israel vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 20 vom 24.1.2006, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3008/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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