EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.6.2025
COM(2025) 230 final
2025/0154(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
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Document 52025PC0230
Proposal for a COUNCIL DECISION on guidelines for the employment policies of the Member States
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
COM/2025/230 final
               
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.6.2025
COM(2025) 230 final
2025/0154(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
BEGRÜNDUNG
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abstimmen. Der Rat legt dem Vertrag zufolge beschäftigungspolitische Leitlinien fest (Artikel 148), die mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) in Einklang stehen müssen.
Während die Grundzüge der Wirtschaftspolitik durchgehend gültig sind, müssen die beschäftigungspolitischen Leitlinien jedes Jahr neu aufgestellt werden. Beide Leitlinienpakete wurden zusammen im Jahr 2010 (als „integriertes Maßnahmenpaket“) angenommen und unterstützten die Strategie Europa 2020. 2015 wurden überarbeitete integrierte Leitlinien verabschiedet. In Bezug auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien hat sich seit 2018 die Praxis etabliert, alle zwei Jahre eine vollständige Aktualisierung (die sowohl die Erwägungsgründe als auch die Leitlinien selbst umfasst) und im Jahr dazwischen jeweils eine „Verlängerung“ (zur Aktualisierung der Erwägungsgründe bei unveränderten Leitlinien) vorzunehmen. Nach einer Verlängerung im Jahr 2023, bei der die Erwägungsgründe angepasst wurden, um den neuen EU-Kernzielen und den nationalen Zielen in den Bereichen Beschäftigung, Qualifikationen und Verringerung der Armut sowie den jüngsten Initiativen Rechnung zu tragen, wurde im Jahr 2024 eine vollständige Aktualisierung vorgenommen. Die Aktualisierung umfasste das Hinzufügen von Verweisen auf die nationalen Ziele für 2030 (zusätzlich zu den Kernzielen der EU), eine stärkere Fokussierung auf die Auswirkungen von technologischen Entwicklungen und KI, eine stärkere Betonung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels und eine stärkere Berücksichtigung der legalen Migration aus Drittländern als Ergänzung zur Talenterschließung innerhalb der EU. Wie in den Vorjahren spiegelte der Text von 2024 außerdem jüngste politische Initiativen von besonderer Relevanz wie Plattformarbeit, Sozialwirtschaft und erschwinglicher Wohnraum wider. In diesem Jahr werden die Erwägungsgründe aktualisiert, um weitere Aspekte aufzunehmen im Zusammenhang mit i) Veränderungen im geopolitischen Kontext (einschließlich handelspolitischer Spannungen), ii) der Initiative „Union der Kompetenzen“, iii) der Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit, iv) sozialer Aufwärtskonvergenz nach dem zweiten Jahr der Umsetzung des Rahmens für soziale Konvergenz, der nun vollständig in den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung eingebettet ist.
Zusammen mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik werden die beschäftigungspolitischen Leitlinien in Form eines Beschlusses des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (Teil II der integrierten Leitlinien) vorgelegt und dienen in den jeweiligen Bereichen als Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen.
Bei den überarbeiteten „beschäftigungspolitischen Leitlinien“ handelt es sich um:
Leitlinie 5: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften
Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und des Zugangs zu Beschäftigung sowie des lebenslangen Erwerbs von Fähigkeiten und Kompetenzen
Leitlinie 7: Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs
Leitlinie 8: Förderung von Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
2025/0154 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses 3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf inklusive, resiliente und zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts, eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten haben die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen.
(2)Die Union soll soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern, wie in Artikel 3 EUV festgelegt. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen.
(3)Gemäß dem AEUV hat die Union wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Als Teile dieser Instrumente bilden die im Anhang des Beschlusses (EU) 2024/3134 des Rates 4 festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“) zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates 5 genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union die integrierten Leitlinien. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ergeben zusammen einen angemessenen Mix aus nachhaltigen wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen, die positive Ausstrahlungseffekte für die Arbeitsmärkte und die Gesellschaft insgesamt entfalten, die wirtschaftliche und soziale Resilienz stärken und den mittel- und längerfristigen Herausforderungen, darunter die Notwendigkeit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Unsicherheit in Bezug auf die globale Handelspolitik sowie die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der breitere geopolitische Kontext, wirksam begegnen.
(4)Um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und die Aufwärtskonvergenz zu fördern, den grünen und den digitalen Wandel zu unterstützen, die industrielle Basis, die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, sich den demografischen Herausforderungen zu stellen und inklusive und resiliente Arbeitsmärkte in der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten gegen den Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel vorgehen sowie hochwertige Arbeitsplätze und eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung für alle im Einklang mit der Union der Kompetenzen 6 fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Verbesserung der Grundkompetenzen auf der Grundlage des Aktionsplans für Grundkompetenzen sowie arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen, einschließlich digitaler und grüner Kompetenzen, insbesondere bei benachteiligten Studierenden und Erwachsenen, liegt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die allgemeine und berufliche Bildung in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) im Einklang mit dem Strategieplan für die Bildung in MINT-Fächern fördern, die zukunftsorientierte berufliche Bildung sowie die Weiterbildung und Umschulung im Rahmen des lebenslangen Lernens stärken und inklusive Bildungssysteme anstreben sowie wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und verbesserte Arbeitsbedingungen und Karrierechancen sicherstellen, wobei die Rolle und die Autonomie der Sozialpartner zu achten sind. Wie in der Empfehlung zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung dargelegt, kann durch systematische Integration der Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung in andere politische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel mit Blick auf die Perspektive des lebenslangen Lernens die Durchführung dieser Maßnahmen unterstützt werden. Die Stärkung dieser Aspekte ist von besonderer Bedeutung für die weniger entwickelten, abgelegenen Regionen und Gebiete der Union in äußerster Randlage, wo der Bedarf besonders hoch ist. Engpässe können auch behoben werden, indem die faire Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden innerhalb der Union verbessert wird und Talente von außerhalb der Union angeworben und gebunden werden. Darüber hinaus sollten die Verbindungen zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt gestärkt sowie Fähigkeiten, Wissen und Kompetenzen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, validiert und anerkannt werden.
(5)Die beschäftigungspolitischen Leitlinien stehen im Einklang mit dem neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, der am 30. April 2024 in Kraft trat 7 , sowie mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und verschiedenen Initiativen der Union, einschließlich der Empfehlungen des Rates vom 14. Juni 2021 8 , 29. November 2021 9 , 5. April 2022 10 , 16. Juni 2022 11 , 28. November 2022 12 , 8. Dezember 2022 13 , 30. Januar 2023 14 , 12. Juni 2023 15 und 27. November 2023 16 , der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission 17 , der Entschließung des Rates vom 26. Februar 2021 18 , der Mitteilungen der Kommission vom 9. Dezember 2021 über den Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft, vom 30. September 2020 über den Aktionsplan zur digitalen Bildung 2021-2027, vom 3. März 2021 zur Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, vom 7. September 2022 zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung, vom 1. Februar 2023 zum Industrieplan für den Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, vom 25. Januar 2023 zur Stärkung des Sozialdialogs in der Europäischen Union, vom 11. Oktober 2023 zum demografischen Wandel in Europa: ein Instrumentarium zur Bewältigung der Herausforderungen, vom 28. September 2022 zur besseren Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten, vom 20. März 2024 zur Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels in der EU: ein Aktionsplan und vom 5. März 2025 zur Union der Kompetenzen, der Beschlüsse (EU) 2021/2316 19 und (EU) 2023/936 20 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien (EU) 2022/2041 21 , (EU) 2022/2381 22 , (EU) 2023/970 23 und (EU) 2024/2831 24 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(6)Im Europäischen Semester werden verschiedene Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Koordinierung und Überwachung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen innerhalb der Union zusammengeführt. Das Semester steht im Einklang mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der einen Rahmen bildet, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, indem die Innovationslücke geschlossen, unsere Wirtschaft dekarbonisiert, übermäßige Abhängigkeiten verringert werden und die Sicherheit erhöht wird, und in dem horizontale Erfolgsfaktoren wie Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und soziale Gerechtigkeit festgelegt sind. Das Europäische Semester umfasst die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, proklamiert vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im November 2017 25 (im Folgenden „Europäische Säule sozialer Rechte“) sowie seines Überwachungsinstruments, des sozialpolitischen Scoreboards, was auch eine Analyse der Risiken und Herausforderungen auf dem Weg zu sozialer Aufwärtskonvergenz in der Union ermöglicht, und sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern. Das Europäische Semester unterstützt zudem die Verwirklichung der von den Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung. Die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Union und der Mitgliedstaaten sollte auf einen fairen Übergang der Union zu einer klimaneutralen, ökologisch nachhaltigen und digitalen Wirtschaft abgestimmt sein, die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität verbessern, angemessene Arbeitsbedingungen gewährleisten, Innovationen fördern, Demokratie am Arbeitsplatz, sozialen Dialog, soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit, soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz voranbringen, Ungleichheiten und regionale Unterschiede abbauen und die Armut und die soziale Ausgrenzung bekämpfen.
(7)Klimawandel und andere umweltbezogene Herausforderungen, die Notwendigkeit, einen gerechten grünen Wandel sicherzustellen, Energieunabhängigkeit, eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrien, technologische Souveränität, die Notwendigkeit der Erhöhung der Verteidigungsausgaben und der Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie Europas sowie der demografische Wandel und die Entwicklung der Digitalisierung, einschließlich der künstlichen Intelligenz, das algorithmische Management, die Plattformwirtschaft und die Telearbeit verändern die Volkswirtschaften und Gesellschaften in der Union zutiefst. Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um diese strukturellen Entwicklungen wirksam und proaktiv anzugehen und die bestehenden Systeme je nach Bedarf anzupassen, wobei die enge Verflechtung der Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte sowie der einschlägigen Strategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene unter Anerkennung der Rolle der Sozialpartner, wobei diese Maßnahmen mit dem AEUV und den Bestimmungen der Union über die wirtschaftspolitische Steuerung im Einklang stehen und der Europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung tragen müssen. Zu solchen politischen Maßnahmen sollten eine Ankurbelung nachhaltiger Investitionen in allen Regionen der Union, eine erneuerte Verpflichtung zu angemessen gestaffelten Reformen und Investitionen zur Förderung des nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstums, der Kompetenzen, hochwertiger Arbeitsplätze, der Produktivität, der Wettbewerbsfähigkeit und fairer Arbeitsbedingungen, des sozialen und territorialen Zusammenhalts, der sozioökonomischen Aufwärtskonvergenz und der Resilienz sowie die Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung gehören. Die Unterstützung sollte aus bestehenden Finanzierungsprogrammen der Union gewährt werden, insbesondere aus der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 geschaffenen Aufbau- und Resilienzfazilität und den kohäsionspolitischen Fonds, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 geschaffenen Europäischen Sozialfonds Plus, des durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 geregelten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 eingerichteten Klima-Sozialfonds sowie des durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 geschaffenen Fonds für einen gerechten Übergang. Die politischen Maßnahmen sollten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ansetzen und wirtschaftliche, ökologische, beschäftigungspolitische und soziale Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigen.
(8)Mit der Europäischen Säule sozialer Rechte werden 20 zentrale Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Sie werden in drei Kategorien unterteilt: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Diese Grundsätze und Rechte dienen der Union als strategische Richtschnur und stellen sicher, dass der Übergang zu Klimaneutralität, ökologischer Nachhaltigkeit, und die Digitalisierung sowie die Auswirkungen des demografischen Wandels sozial verträglich und gerecht erfolgen und dabei der territoriale Zusammenhalt gewahrt wird. Die Europäische Säule sozialer Rechte und das begleitende sozialpolitische Scoreboard bilden einen Leitfaden, um die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Soziales, einschließlich der sozialen Aufwärtskonvergenz in der Union im Rahmen des Europäischen Semesters, zu verfolgen, Reformen und Investitionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und um in der heutigen modernen Wirtschaft das „Soziale“ mit dem „Markt“ in Einklang zu bringen, auch durch die Förderung der Sozialwirtschaft. Am 4. März 2021 legte die Kommission einen Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Aktionsplan“) vor, der ehrgeizige, aber realistische EU-Kernziele für 2030 in den Bereichen Beschäftigung (dass mindestens 78 % der 20- bis 64-Jährigen erwerbstätig sein sollten), Kompetenzen (dass mindestens 60 % aller Erwachsenen jedes Jahr an Fortbildungen teilnehmen sollten) und Bekämpfung der Armut (dass die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen um mindestens 15 Millionen verringert werden sollte, darunter fünf Millionen Kinder) („die Kernziele der Union für 2030“) und ergänzende Teilziele sowie das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard enthält.
(9)Wie von den Staats- und Regierungschefs auf dem Sozialgipfel in Porto am 8. Mai 2021 anerkannt wurde, wird die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte die Bemühungen der Union um einen digitalen, grünen und fairen Übergang verstärken und einen Beitrag zur Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Aufwärtskonvergenz sowie zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen leisten. Die Staats- und Regierungschefs betonten, dass die soziale Dimension, der soziale Dialog und die aktive Einbeziehung der Sozialpartner im Mittelpunkt einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft stünden, und begrüßten die neuen Kernziele der Union. Sie bekräftigten ihre Entschlossenheit, wie in der Strategischen Agenda des Europäischen Rates für 2019-2024 festgelegt die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren. Schließlich betonten sie die Wichtigkeit einer genauen Verfolgung der Fortschritte, auch auf höchster Ebene, die bei der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und bei den Kernzielen der Union für 2030 erzielt werden.
(10)Die Kernziele der Union für 2030 in den Bereichen Beschäftigung wurden von den Staats- und Regierungschefs auf dem Sozialgipfel in Porto und vom Europäischen Rat vom Juni 2021 begrüßt. Zusammen mit dem sozialpolitischen Scoreboard tragen sie dazu bei, die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte als Teil des Prozesses der Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters zu überwachen. Zusätzlich wurden die Mitgliedstaaten beim Sozialgipfel in Porto aufgefordert, ehrgeizige nationale Ziele festzulegen, die unter gebührender Berücksichtigung der Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten einen angemessenen Beitrag zur Verwirklichung der Kernziele der Union für 2030 leisten sollten. Die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Kernziele der Union und der nationalen Ziele für 2030 werden in dem vom Rat im März 2025 angenommenen Gemeinsamen Beschäftigungsbericht (im Folgenden „Gemeinsamer Beschäftigungsbericht 2025“) überwacht und in die Überwachungsinstrumente für das Europäische Semester integriert. Seit seiner Ausgabe 2024 enthält der Gemeinsame Beschäftigungsbericht eine „erste Phase“ der länderspezifischen Analyse von potenziellen Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz im Einklang mit dem Rahmen für soziale Konvergenz, in der Mitgliedstaaten mit potenziellen Risiken ermittelt werden, was zu einer tiefer gehenden „zweiten Phase“ der Analyse führt. Im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2025 wurden zunächst zehn Mitgliedstaaten genannt, und die Schlussfolgerung der tiefer gehenden Analyse ergab, dass sich die allgemeinen Herausforderungen bei drei von ihnen bestätigten.
(11)Nach der russischen Invasion in die Ukraine verurteilte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 das Vorgehen Russlands, das die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährde und gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoße, und bekundete seine Solidarität mit dem ukrainischen Volk. Im derzeitigen Kontext bietet der vorübergehende Schutz, wie er vertriebenen Personen aus der Ukraine durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates 31 , verlängert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates 32 , gewährt wird, Hilfe in der Union und ermöglicht es ihnen, in der gesamten Union Mindestrechte in Anspruch zu nehmen, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Durch die Teilnahme an den Arbeitsmärkten der Union können aus der Ukraine vertriebene Personen weiterhin zur Stärkung der Wirtschaft der Union und zur Unterstützung ihres Landes und der Menschen dort beitragen. Später werden sie die erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen beim Wiederaufbau der Ukraine nutzen können. Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und auf Betreuung und Schulbildung. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Sozialpartner in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Kompetenzen, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen der aus der Ukraine vertriebenen Menschen, einbeziehen. Was die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Produktionskapazitäten betrifft, spielen die Sozialpartner eine Schlüsselrolle bei der Abmilderung der Auswirkungen dieses Krieges.
(12)Reformen des Arbeitsmarktes, einschließlich nationaler Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten die einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs und Tarifverhandlungen sowie die Autonomie der Sozialpartner achten, damit gerechte Löhne sichergestellt werden, die – auch im Ruhestand – einen angemessenen Lebensstandard und ein nachhaltiges Wachstum sowie soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz ermöglichen. Diese Reformen sollten eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Förderung hochwertiger Arbeitsplätze, faire Arbeitsbedingungen, Demokratie am Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung, Verhütung und Verminderung von Erwerbstätigenarmut, hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen, öffentliche Gesundheit, sozialer Schutz und soziale Inklusion, demografischer Wandel und Förderung von Zusatzrenten sowie Realeinkommen. Die Bedeutung des sozialen Dialogs für die Bewältigung der Herausforderungen in der Arbeitswelt, einschließlich des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels, wurde auf dem Gipfeltreffen in Val Duchesse 2024 und in dem im März 2025 unterzeichneten Pakt für den europäischen sozialen Dialog erneut bekräftigt.
(13)Die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, die mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen, um die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union nachhaltiger und resilienter zu machen und sie besser für den grünen und den digitalen Wandel zu rüsten. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat bereits bestehende sozioökonomische Herausforderungen, einschließlich der Energiearmut durch höhere Energiepreise, weiter verschärft, während Unsicherheiten im Welthandel und allgemein aufgrund des geopolitischen Kontextes das Wachstum gefährden. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten weiter dafür sorgen, dass die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Beschäftigung abgemildert und Übergänge fair und sozial gerecht gestaltet werden, auch angesichts der Tatsache, dass eine verstärkte offene strategische Autonomie und ein beschleunigter grüner Wandel dazu beitragen werden, bei Energie und anderen strategisch wichtigen Produkten und Technologien die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern. Es ist entscheidend, die Resilienz zu verstärken und eine inklusive Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen geschützt sind und in die Lage versetzt werden, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie sich aktiv in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben einbringen können.
(14)Um Arbeitsmarktübergänge zu unterstützen und das ungenutzte Arbeitsmarktpotenzial voll auszuschöpfen, auch im Einklang mit dem Ansatz der aktiven Inklusion und vor dem Hintergrund des grünen und des digitalen Wandels, wie unter anderem in der Erklärung von La Hulpe aus dem Jahr 2024 zur Zukunft der Europäischen Säule sozialer Rechte 33 hervorgehoben, ist ein kohärentes Paket aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erforderlich, das befristete und gezielte Einstellungs- und Übergangsanreize, Kompetenzstrategien, einschließlich des Lernens für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, flexible Ruhestandsregelungen sowie gezielte, wirksame und anpassungsfähige Arbeitsvermittlungsdienste umfasst. Angemessene Arbeitsbedingungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, wozu auch die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten gehört, sollten gewährleistet werden.
(15)Diskriminierung in all ihren Formen sollte bekämpft, die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet und die Beschäftigung der Gruppen, die auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind, unterstützt werden. Wie in den Empfehlungen des Rates vom 8. November 2019 34 und vom 30. Januar 2023 35 dargelegt, sollten gleiche Zugangsmöglichkeiten und Chancengleichheit für alle sichergestellt werden und Armut und soziale Ausgrenzung, insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Roma, verringert werden, indem vor allem für ein wirksames Funktionieren der Arbeitsmärkte und angemessene und inklusive Sozialschutzsysteme gesorgt wird. Darüber hinaus sollten Hindernisse für inklusive und zukunftsorientierte hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und die Teilnahme am Arbeitsmarkt ausgeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Europäischen Garantie für Kinder und der Empfehlung der „Barcelona-Ziele für 2030“ in frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung investieren sowie gemäß der Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 36 in attraktivere und inklusivere berufliche Aus- und Weiterbildung und gemäß dem Aktionsplan für digitale Bildung, der Empfehlung zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung und der Empfehlung über Wege zum schulischen Erfolg in digitale und grüne Kompetenzen investieren. Der Zugang zu bezahlbarem und angemessenem Wohnraum, auch sozialem Wohnraum, ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit. Gegen Obdachlosigkeit sollte insbesondere mit Präventivmaßnahmen und durch die Förderung des Zugangs zu dauerhaftem Wohnraum und die Bereitstellung von unterstützenden Dienstleistungen vorgegangen werden. Ein zeitnaher und gleichberechtigter Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege – im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 37 – sowie zu erschwinglichen, hochwertigen Gesundheitsleistungen, einschließlich Prävention und Gesundheitsförderung, ist angesichts der potenziellen zukünftigen Gesundheitsrisiken und im Kontext alternder Gesellschaften von besonderer Bedeutung. Das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, zum Wirtschaftswachstum und zur sozialen Entwicklung beizutragen, sollte im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Zielvorgaben für die Beschäftigung und die Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen festzulegen, weiter verwirklicht werden. Im Strategischen Rahmen der EU für die Roma 38 wird betont, dass in den marginalisierten Roma-Gemeinschaften ein Potenzial zur Verringerung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels vorhanden ist; das Beschäftigungsgefälle zwischen den Roma und der Allgemeinbevölkerung soll um mindestens die Hälfte verringert werden. Neue Technologien und im Wandel begriffene Arbeitsplätze ermöglichen in der gesamten Union flexiblere Arbeitsregelungen sowie mehr Produktivität und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und tragen gleichzeitig zu den „grünen“ Verpflichtungen der Union bei. Diese Entwicklungen bringen auch neue Herausforderungen für die Arbeitsmärkte mit sich, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den effektiven Zugang von Arbeitnehmern und Selbstständigen zu einem angemessenem Sozialschutz auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern dafür sorgen, dass diese neuen Formen der Arbeitsorganisation zu hochwertigen Arbeitsplätzen und Beschäftigungsbedingungen mit angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsstandards sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und zu aktivem und gesundem Altern führen und dass dabei das bestehende Arbeits- und Sozialrecht aufrechterhalten wird und das europäische Sozialmodell gestärkt wird.
(16)Die integrierten Leitlinien sollten als Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen dienen, die der Rat an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds, einschließlich des Klima-Sozialfonds, des Fonds für einen gerechten Übergang und des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 aufgelegten Programms InvestEU und des Instruments für technische Unterstützung, in vollem Umfang nutzen, um hochwertige Beschäftigung und soziale Investitionen zu fördern, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, Diskriminierung zu bekämpfen, Barrierefreiheit und Inklusion zu gewährleisten und Möglichkeiten der Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte, lebenslanges Lernen und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle, einschließlich digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, zu fördern mit dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger mit den Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, die in einer digitalen, grünen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft erforderlich sind. Die mit der Verordnung (EU) 2024/795 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) eingeführten Änderungen und die jüngste Mitteilung der Kommission „Eine modernisierte Kohäsionspolitik: Die Halbzeitüberprüfung“ zielen darauf ab, die Unterstützung auf neue strategische Prioritäten auszurichten, unter anderem um dem Fachkräftemangel in bestimmten Sektoren wie der Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien, der Verteidigungsindustrie und den von der Dekarbonisierung und dem grünen und dem digitalen Wandel betroffenen Sektoren zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sollen auch den mit der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 eingerichteten Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in vollem Umfang nutzen, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die wegen größerer Umstrukturierungsmaßnahmen, wie sozioökonomischer Übergangsprozesse aufgrund globaler Entwicklungen, oder wegen technologischer und ökologischer Veränderungen ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
(17)Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollen im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat nach dem AEUV überwachen, wie die einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien umgesetzt werden. Diese Ausschüsse sollen mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten. Der Grundsatzdialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte insbesondere in Bezug auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien beibehalten werden.
(18)Der Ausschuss für Sozialschutz wurde gehört —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang des Beschlusses (EU) 2024/3134 festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten behalten für 2025 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin