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Document 02021R1165-20250615

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1165/2025-06-15

In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
32025R2501 Geändert durch Anhang V Teil A Text 01/01/2026
32025R2501 Geändert durch Artikel 13 nicht nummerierter Absatz 3 01/01/2026
32025R2501 Geändert durch Artikel 12 Absatz 1 Text 01/01/2026
32025R2501 Geändert durch Artikel 11 nicht nummerierter Absatz 2 01/01/2026

02021R1165 — DE — 15.06.2025 — 003.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1165 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2021

über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/121 DER KOMMISSION  vom 17. Januar 2023

  L 16

24

18.1.2023

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2229 DER KOMMISSION  vom 25. Oktober 2023

  L 2229

1

26.10.2023

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/973 DER KOMMISSION  vom 23. Mai 2025

  L 973

1

26.5.2025


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 048 vom 16.2.2023, S.  108 ((EU) 2023/121)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90565 vom 3.7.2025, S.  1 ((EU) 2021/1165)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1165 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2021

über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, nur die in dem genannten Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten sein, sofern diese Pflanzenschutzmittel

a) 

nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassen wurden,

b) 

die bei der von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassung der Erzeugnisse, die diese Wirkstoffe enthalten, festgelegten Bedingungen für die Verwendung erfüllen und

c) 

unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 2 ) verwendet werden.

Artikel 2

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung, zur Verbesserung und Anreicherung von Einstreu, zur Algenzucht oder in Anlagen für Aquakulturtiere in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), den einschlägigen geltenden Artikeln der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 6 ), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht.

Artikel 3

Nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 4

Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 5

Mittel zur Reinigung und Desinfektion

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
(2)  
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
(3)  
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
(4)  
Bis zu ihrer Aufnahme in die Teile A, B oder C des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung dürfen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 6

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 7

Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

Absatz 1 lässt die detaillierten Vorschriften in Anhang II Teil IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel unberührt. Insbesondere gilt Absatz 1 nicht für nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die als Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden.

Artikel 8

Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten für Lebens- und Futtermittel verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

Artikel 9

Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein

Für die Zwecke von Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe, die in Anhang V Teil D der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, für die Herstellung und Haltbarmachung von ökologischen/biologischen Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit den Grenzwerten und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission ( 10 ), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 10

Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern

(1)  
Ist eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff aufgrund der besonderen Umstände gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Verordnung eine spezielle Zulassung für die Verwendung in einem bestimmten Gebiet außerhalb der Union erhalten sollte, kann diese Behörde oder Stelle die Kommission ersuchen, eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Kommission ein Dossier, in dem das betreffende Erzeugnis oder der betreffende Stoff unter Angabe der Gründe für diese spezielle Zulassung beschrieben wird und erläutert wird, warum die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgrund der besonderen Umstände nicht für eine Verwendung in dem betreffenden Gebiet geeignet sind. Sie stellt sicher, dass das Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden kann.
(2)  
Die Kommission leitet den Antrag gemäß Absatz 1 an die Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht diese Anträge.
(3)  

Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Dossier. Die Kommission lässt das Erzeugnis oder den Stoff angesichts der besonderen Umstände, auf die im Dossier eingegangen wird, nur dann zu, wenn die Prüfung insgesamt ergibt, dass

a) 

eine solche spezielle Zulassung in dem betreffenden Gebiet begründet ist,

b) 

das in dem Dossier beschriebene Erzeugnis bzw. der Stoff mit den Grundsätzen gemäß Kapitel II, den Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 3 und der Bedingung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang steht und

c) 

die Verwendung des Erzeugnisses oder Stoffes im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und bei in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffen insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) entspricht.

Das zugelassene Erzeugnis oder der zugelassene Stoff wird in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4)  
Nach Auslaufen des in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Zeitraums von zwei Jahren wird die Zulassung automatisch um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine neuen Elemente verfügbar sind und kein Mitgliedstaat und keine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Einwände erhoben hat, die rechtfertigen, dass die Schlussfolgerung der Kommission gemäß Artikel 3 neu bewertet werden muss.

▼M3

Artikel 10a

Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Gebieten in äußerster Randlage der Union

(1)  
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff aufgrund der besonderen Umstände gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 eine spezielle Zulassung für die Verwendung in einem Gebiet in äußerster Randlage der Union erhalten sollte, kann dieser Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt er der Kommission ein Dossier, in dem das betreffende Erzeugnis oder der betreffende Stoff unter Angabe der Gründe für diese spezielle Zulassung gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 beschrieben und erläutert wird, warum die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgrund der besonderen Umstände nicht für eine Verwendung in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geeignet sind. Er stellt sicher, dass das Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden kann.
(2)  
Die Kommission veröffentlicht alle Anträge gemäß Absatz 1.
(3)  

Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Dossier. Die Kommission lässt das Erzeugnis oder den Stoff angesichts der besonderen Umstände, auf die im Dossier eingegangen wird, nur dann zu, wenn die Prüfung insgesamt ergibt, dass

a) 

eine solche spezielle Zulassung in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage begründet ist,

b) 

das in dem Dossier beschriebene Erzeugnis bzw. der Stoff mit den Grundsätzen gemäß Kapitel II, den Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 3 und der Bedingung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang steht und

c) 

die Verwendung des Erzeugnisses oder Stoffes im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und bei in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffen insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entspricht.

Das zugelassene Erzeugnis oder der zugelassene Stoff wird in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4)  
Nach Auslaufen des in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Zeitraums von zwei Jahren wird die Zulassung automatisch um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine neuen Elemente verfügbar sind und kein Mitgliedstaat und keine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Einwände erhoben hat, die rechtfertigen, dass die Schlussfolgerung der Kommission gemäß Artikel 3 neu bewertet werden muss.

▼B

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird aufgehoben.

Die Anhänge VII und IX gelten jedoch weiter bis zum 31. Dezember 2023.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dürfen die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis zum ►M2  31. Dezember 2025 ◄ weiterhin für die Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung, die unter Anhang IV Teil D der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet werden.
(2)  
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2024 unter Verwendung dieser nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände auch nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht werden.
(3)  
Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor dem 1. Januar 2022 ausgestellte Bescheinigungen bleiben bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gültig, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

▼M2

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2026.

▼M2

Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2024.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

In Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe, zugelassen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Die in diesem Anhang aufgeführten Wirkstoffe dürfen in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein, die gemäß diesem Anhang in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel muss mit den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten und den in den Zulassungen der Mitgliedstaaten, in denen sie verwendet werden dürfen, angegebenen Bedingungen im Einklang stehen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der letzten Spalte jeder Tabelle angegeben.

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sind Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffe, die den Pflanzenschutzmitteln beigefügt werden, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen, sofern sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe dürfen nur zur Bekämpfung von Schädlingen im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2018/848 eingesetzt werden.

Im Einklang mit Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen diese Stoffe nur für den Fall verwendet werden, dass mit den Maßnahmen gemäß Teil I Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, insbesondere durch den Einsatz biologischer Bekämpfungsmittel wie nützlichen Insekten, Milben und Nematoden im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ).

Für die Zwecke dieses Anhangs sind Wirkstoffe in die folgenden Unterkategorien eingeteilt:

1.    Grundstoffe

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführte Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) basieren, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion für den Pflanzenschutz verwendet werden. Solche Grundstoffe sind in der nachstehenden Tabelle mit einem Sternchen gekennzeichnet. Ihre Verwendung muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten ( 14 ) festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Weitere Grundstoffe, die in Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion nur dann verwendet werden, wenn sie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Grundstoffe muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Grundstoffe dürfen nicht als Herbizide verwendet werden.



Nummer und Teil des Anhangs (1)

CAS-Nr.

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1C

 

Equisetum arvense L.*

 

▼M2

2C

70694-72-3

Chitosanhydrochlorid (2)

Aus Aspergillus oder ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) definiert

▼B

3C

57-50-1

Saccharose*

 

4C

1305-62-0

Calciumhydroxid

 

5C

90132-02-8

Essig*

 

6C

8002-43-5

Lecithine*

 

7C

-

Salix spp. Cortex*

 

8C

57-48-7

Fructose*

 

9C

144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

 

10C

92129-90-3

Molke*

 

11C

7783-28-0

Diammoniumphosphat

Nur in Fallen

12C

8001-21-6

Sonnenblumenöl*

 

14C

84012-40-8

90131-83-2

Urtica spp. (Urtica-dioica-Extrakt) (Urtica-urens-Extrakt)*

 

15C

7722-84-1

Wasserstoffperoxid

 

16C

7647-14-5

Natriumchlorid

 

17C

8029-31-0

Bier*

 

18C

-

Senfsaatpulver*

 

▼M3

19C

14807-96-6

Magnesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b)

 

▼B

20C

8002-72-0

Zwiebelöl*

 

21C

52-89-1

L-Cystein (E 920)

 

22C

8049-98-7

Kuhmilch*

 

23C

-

Extrakt der Zwiebel von Allium cepa* L.

 

 

 

Weitere Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln basieren*

 

▼M2

24C

9012-76-4

Chitosan*

Gewonnen aus Aspergillus oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 definiert

▼B

(1)   

Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

(2)   

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

►M1  (3)   

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

 ◄

2.    Wirkstoffe mit geringem Risiko

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die keine Mikroorganismen sind und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, wenn sie in der untenstehenden Tabelle oder an anderer Stelle in diesem Anhang aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Wirkstoffe mit geringem Risiko muss im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.



Nummer und Teil des Anhangs (1)

CAS-Nr.

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

2D

 

COS-OGA

 

3D

 

Cerevisan und andere Erzeugnisse, die auf Zellfragmenten von Mikroorganismen basieren

Kein GVO-Ursprung

5D

10045-86-6

Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

 

12D

9008-22-4

Laminarin

Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden

▼M1

16D

CAS-Nr. nicht vergeben

ABE–IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623)

Kein GVO-Ursprung

Nicht unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung hergestellt

▼M3

19D

23960-07-8

Lavandulylsenecioat

 

▼M1

20D

10058-44-3

Eisenpyrophosphat

 

▼M2

24D

144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

 

▼M1

28D

 

Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus

 

▼M2

 

 

Sonstige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit geringem Risiko*

Verwendung als Herbizid nicht zulässig

▼M3

32D

298-14-6

Kaliumhydrogencarbonat

 

38D

 

Geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate)

 

39D

98999-15-6

Schafsfett

Verwendung als geruchswirksames Repellent

44D

14808-60-7 und

7631-86-9

Quarzsand

Siliciumdioxid

 

▼B

(1)   

Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

3.    Mikroorganismen

Alle in den Teilen A, B und D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Mikroorganismen dürfen nur in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie nicht GVO-Ursprungs sind und sofern sie in Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 aufgeführten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden. Mikroorganismen, einschließlich Viren, sind biologische Bekämpfungsmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoffe gelten.

4.    In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe

Die Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden und wenn etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigt werden.



Nummer und Teil des Anhangs (1)

CAS-Nr.

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

139A

131929-60-7

131929-63-0

Spinosad

 

225A

124-38-9

Kohlendioxid

 

227A

74-85-1

Ethylen

Nur bei Bananen und Kartoffeln; darf jedoch auch bei Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen eingesetzt werden

230A

u. a. 67701-09-1

Fettsäuren

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

231A

8008-99-9

Knoblauchextrakt (Allium sativum)

 

234A

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr.: 901

Hydrolysierte Proteine, ausgenommen Gelatine

 

▼M3 —————

▼B

220A

1332-58-7

Aluminiumsilicat (Kaolin)

 

236A

61790-53-2

Kieselgur (Diatomeenerde)

 

▼M3 —————

▼B

343A

11141-17-6

84696-25-3

Azadirachtin (Margosaextrakt)

Aus Samen des Neembaumes gewonnen (Azadirachta indica)

240A

8000-29-1

Citronellöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

241A

84961-50-2

Nelkenöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

242A

8002-13-9

Rapsöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

243A

8008-79-5

Grüne-Minze-Öl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

56A

8028-48-6

5989-27-5

Orangenöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

228A

68647-73-4

Teebaumöl

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid

246A

8003-34-7

Pyrethrine gewonnen aus Pflanzen

 

292A

7704-34-9

Schwefel

 

294A 295A

64742-46-7

72623-86-0

97862-82-3

8042-47-5

Paraffinöle

 

345A

1344-81-6

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

 

44B

9050-36-6

Maltodextrin

 

45B

97-53-0

Eugenol

 

46B

106-24-1

Geraniol

 

47B

89-83-8

Thymol

 

▼M3

153B und andere

 

Pheromone und andere Semiochemikalien

 

▼B

10E

20427-59-2

Kupferhydroxid

Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind nur Verwendungen zulässig, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt

10E

1332-65-6

1332-40-7

Kupferoxychlorid

10E

1317-39-1

Kupferoxid

10E

8011-63-0

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)

10E

12527-76-3

Dreibasisches Kupfersulfat

▼M1

40A

52918-63-5

Deltamethrin

Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae, Ceratitis capitata und Rhagoletis completa

▼B

5E

91465-08-6

Lambda-Cyhalothrin

Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata

(1)   

Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.




ANHANG II

Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe ( 15 ), die in diesem Anhang aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie mit folgenden Rechtsgrundlagen in Einklang stehen:

— 
den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften über Düngeprodukte, insbesondere gegebenenfalls den Verordnungen (EG) Nr. 2003/2003 und (EU) 2019/1009 und
— 
den Rechtsvorschriften der Union über tierische Nebenprodukte, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011, insbesondere den Anhängen V und XI.

Gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.9.6 der Verordnung (EU) 2018/848 können zur Verbesserung des Gesamtzustandes des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen Zubereitungen von Mikroorganismen verwendet werden.

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe dürfen nur gemäß den Spezifikationen und Verwendungsbeschränkungen der genannten Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind jeweils in der rechten Spalte der Tabellen angegeben.



Bezeichnung

Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus

Beschreibung, besondere Bedingungen und Einschränkungen

Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu und Futtermittel).

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

▼M2

Kompostierte oder fermentierte Bioabfälle (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

Erzeugnis aus an der Anfallstelle getrennt gesammelten Bioabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder Vergärung bei der Erzeugung von Biogas

Nur pflanzliche und tierische Bioabfälle

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem

Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar

▼B

Torf

Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen)

Substrat von Pilzkulturen

Ausgangssubstrat darf nur aus den gemäß diesem Anhang zulässigen Erzeugnissen bestehen

Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Substratmischung von Insektenexkrementen

Gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Guano

 

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas

Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

Blutmehl

Hufmehl

Hornmehl

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

Fischmehl

Fleischmehl

Federn-, Haar- und Hautmehl

Wolle

Pelze (1)

Haare

Milcherzeugnisse

Hydrolysierte Proteine (2)

(1)  Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar

(2)  Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden

▼M3

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs

z. B.: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime

▼B

Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs

 

Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch:

i)  physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen

ii)  Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen

iii)  Fermentation

Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden

Sägemehl und Holzschnitt

Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

Rindenkompost

Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

Weicherdiges Rohphosphat

Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis)

25 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich sind

Partikelgröße:

— mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,063 mm

— mindestens 99 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,125 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Aluminiumcalciumphosphat

Durch thermische Behandlung und Mahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphate enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

30 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoniumcitrat (nach Joulie) löslich sind

Partikelgröße:

— mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm

— mindestens 98 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5)

Dephosphorationsschlacken (Thomasphosphat oder Thomasphosphatschlacken)

In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

12 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an Phosphorpentoxid in 2%iger Zitronensäure löslich sind

oder

10 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als Phosphorpentoxid, in 2%iger Zitronensäure löslich

Partikelgröße:

— mindestens 75 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm

— mindestens 96 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kalirohsalz

Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

9 % K2O

Kali, ausgedrückt als wasserlösliches K2O

2 % MgO

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kaliumsulfat, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend

Schlempe und Schlempeextrakt

Keine Ammoniakschlempe

Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.

Nur natürlichen Ursprungs

Muschelabfälle

Nur aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Eierschalen

Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs

z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein

Magnesiumsulfat (Kieserit)

Nur natürlichen Ursprungs

Calciumchloridlösung

Nur zur Blattbehandlung bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel

Calciumsulfat (Gips)

Naturprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthält

Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

25 % CaO

35 % SO3

Calcium und Schwefel, ausgedrückt als Gesamt-CaO und -SO3

Mahlfeinheit:

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 2 mm

— mindestens 99 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 10 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Industriekalk aus der Zuckerherstellung

Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr

Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird

Elementarer Schwefel

Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Mineralische Spurennährstoffdünger

Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Natriumchlorid

 

▼M3

Steinmehl, Sand natürlichen Ursprungs, Ton und Tonminerale

z. B. Perlit, Sand und Vermiculit, auch wärmebehandelt,

Perlit, Sand und Vermiculit, auch wärmebehandelt, darf auch als inertes Medium bei der Erzeugung von Sprossen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden

▼B

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)

Nur als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten

Humin- und Fulvinsäuren

►C2  Nur sofern durch anorganische Salze/Lösungen außer Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung gewonnen ◄

Xylit

Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenprodukt des Braunkohlebergbaus)

Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)

Aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Organisches (1) Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z. B. Faulschlamm)

Nur organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Nur Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe

Bis zum 15. Juli 2022: Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Pflanzenkohle — Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; als Bodenverbesserer verwendet

Nur aus pflanzlichen Stoffen, sofern diese nach der Ernte ausschließlich mit in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden

Bis zum 15. Juli 2022: Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

▼M1

Zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze

Sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen

Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Natriumnitrat

Nur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen

Kaliumchlorid

Nur natürlichen Ursprungs

▼M2

Selensalze

Nur bei Mangelerscheinungen bei Böden, die für die Tierhaltung und/oder die Beweidung oder für die Erzeugung von Futterpflanzen genutzt werden

▼M3

Kohlendioxid

Verwendung für die Anreicherung von Wasser für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen; in diesem Fall muss das Kohlendioxid von Lebensmittelqualität sein

Kohlendioxid muss, sofern verfügbar, als Nebenprodukt aus anderen Verfahren oder aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewonnen werden

Darf auch in der Erzeugung in Gewächshäusern verwendet werden

Calciumacetat

Nur zur Blattbehandlung bei Gemüse in Gewächshäusern und bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel

Gewonnen aus Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs

Calciumphosphat

Nur aus Klärschlammasche

Nur Produkte, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen

Matten aus Pflanzenfasern

Pflanzliche Fasern wie Hanffasern, Flachsfasern, Kokosfasern

Ohne Zusatz von Düngemitteln, Bodenverbesserern oder Nährstoffen, Zusatzstoffen oder Bindemitteln, nur mechanisch hergestellt

Nur als inertes Medium für die Erzeugung von Sprossen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Wenn verfügbar, sind Materialien aus ökologischer/biologischer Produktion zu verwenden

Calcium- und Magnesiumgluconat

Aus mikrobieller Fermentation

▼B

(1)   

„Organisch“ bezieht sich hier auf organische Chemie.

(2)   

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(3)   

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).




ANHANG III

Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe

TEIL A

Zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

(1)   EINZELFUTTERMITTEL MINERALISCHEN URSPRUNGS



Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel (1)

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

11.1.1

Calciumcarbonat

 

11.1.2

Kohlensaurer Muschelkalk

 

11.1.4

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)

 

11.1.5

Lithothamnium

 

▼M3

11.1.6

Calciumchlorid

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „60“ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission (2), einschließlich in Form eines Bolus

Calciumchlorid aus der Aufbereitung von natürlich vorkommender Salzlake, sofern verfügbar

Nur für Milchkühe mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

▼B

11.1.13

Calciumgluconat

 

11.2.1

Magnesiumoxid

 

11.2.4

Magnesiumsulfat, wasserfrei

 

11.2.6

Magnesiumchlorid

 

11.2.7

Magnesiumcarbonat

 

11.3.1

Dicalciumphosphat

 

▼M1

11.3.2

Monodicalciumphosphat

 

▼B

11.3.3

Monocalciumphosphat

 

11.3.5

Calcium-Magnesiumphosphat

 

11.3.8

Magnesiumphosphat

 

11.3.10

Mononatriumphosphat

 

11.3.16

Calcium-Natrium-Phosphat

 

11.3.17

Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat)

Nur für Aquakulturen

▼M1

11.3.19

Pentanatriumtriphosphat

Nur für Heimtierfutter

11.3.27

Dinatriumdihydrogendiphosphat

Nur für Heimtierfutter

▼B

11.4.1

Natriumchlorid

 

11.4.2

Natriumbicarbonat

 

11.4.4

Natriumcarbonat

 

11.4.6

Natriumsulfat

 

11.5.1

Kaliumchlorid

 

(1)   

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(2)   

Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/354/oj).

(2)   SONSTIGE EINZELFUTTERMITTEL



Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel (1)

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

▼M2

ex 7.1.4

Algenöl

Öl, das durch Extraktion aus Mikroalgen mittels Fermentation gewonnen wird

Kultursubstrat für den Fermentierungsprozess darf nicht aus GVO stammen und sollte, sofern verfügbar, aus ökologischen/biologischen Rohstoffen stammen.

▼B

10

Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren

Vorausgesetzt, sie stammen aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

Sofern sie ohne chemisch-synthetische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden

Ihre Verwendung ist nur für andere Tierarten ans Pflanzenfresser zugelassen.

Die Verwendung von hydrolysiertem Fischeiweiß ist nur für Jungtiere anderer Tierarten als Pflanzenfresser zugelassen.

10

Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch, Weich- oder Krebstieren

Für karnivore Aquakulturtiere

Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die bereits gefangen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848, oder aus ganzen Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die gefangen wurden und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848

10

Fischmehl und Fischöl

Während der Abwachsphase für Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen, Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische

Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Nur, wo natürliche Futtermittel in Teichen und Seen nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, höchstens 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl im Futter für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) sowie höchstens 10 % Fischmehl oder Fischöl im Futter für Haiwelse (Pangasius spp.), gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/848

▼M1

12.1.5

Hefen

Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

▼M3

ex 12.1.9

Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryzae

nur aus nicht genetisch modifiziertem Stamm und Kulturmedium

nicht aus Substraten mit synthetischen Stickstoffquellen gewonnen

aus Substraten aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen, wenn für Wiederkäuer und andere Pflanzenfresser verwendet

Bei der Verwendung sind Schaumverhüter in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen

12.1.10

Erzeugnisse aus Bacillus subtilis, proteinreich

nur aus nicht genetisch modifiziertem Stamm und Kulturmedium

nicht aus Substraten mit synthetischen Stickstoffquellen gewonnen

aus Substraten aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen, wenn für Wiederkäuer und andere Pflanzenfresser verwendet

Bei der Verwendung sind Schaumverhüter in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen

▼M1

12.1.12

Hefenerzeugnisse

Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

▼M3

ex 13.6.4

Calciumstearat

 

▼M3

13.11.1

Propylenglycol; [1,2-Propandiol]; [Propan-1,2-diol]

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung der Ketosegefahr im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „61“ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354, einschließlich in Form eines Bolus

Nur für Milchkühe, Mutterschafe und Ziegen mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

▼B

 

Cholesterin

Erzeugnis, das aus Wollfett (Lanolin) durch Verseifung, Trennung und Kristallisieren aus Muscheln oder anderen Quellen gewonnen wird

Bereitstellung der erforderlichen Futtermittelmenge für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) in Aufzucht- und Brutanlagen während der Abwachsphase und früherer Entwicklungsstadien

Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

 

Kräuter

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

— wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

— ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

— höchstens 1 % in der Futterration enthalten

 

Melassen

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

— wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

— ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

— höchstens 1 % in der Futterration enthalten

 

Phytoplankton und Zooplankton

Nur in der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere

 

Bestimmte Eiweißverbindungen

Gemäß den Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848:

— bis 31. Dezember 2026

— wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

— ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

— für die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg oder Junggeflügel

— höchstens 5 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs pro Zeitraum von 12 Monaten

 

Gewürze

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere

— wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar

— ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet

— höchstens 1 % in der Futterration enthalten

(1)   

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013.

TEIL B

Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 in der Tierernährung verwendet werden

Die in dem vorliegenden Teil aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sein.

Die hier festgelegten besonderen Bedingungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(1)   TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)    Konservierungsmittel

▼M3



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1a200

Sorbinsäure

 

1k236

Ameisensäure

 

1k237i

Natriumformiat

 

1a260

Essigsäure

 

1a270 1a270i

Milchsäuren

 

1k280

Propionsäure

 

1a282

Calciumpropionat

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „60“ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354, einschließlich in Form eines Bolus

Nur für Milchkühe mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

1a330

Zitronensäure

 

▼B

b)    Antioxidantien



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1b306(i)

Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen

 

1b306(ii)

Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

 

c)    Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

▼M3

1c322,

1c322i

Lecithine

aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

▼M1

E 407

Carrageen

Nur für Heimtierfutter

E 410

Johannisbrotkernmehl

Nur für Heimtierfutter

Nur durch ein Röstverfahren gewonnen

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

E 414

Gummi arabicum (Akaziengummi)

Nur für Heimtierfutter

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

E 415

Xanthan

 

E 412

Guarkernmehl

 

▼B

d)    Bindemittel und Fließhilfsstoffe



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

▼M1 —————

▼B

E 535

Natriumferrocyanid

Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

E 551b

Kolloidales Siliciumdioxid

 

E 551c

Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

 

1m558i

Bentonit

 

E 559

Kaolinit-Tone, asbestfrei

 

E 560

Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

 

E 561

Vermiculit

 

E 562

Sepiolith

 

▼M1

E 563

Sepiolit-Ton

 

▼B

E 566

Natrolith-Phonolith

 

1g568

Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

 

E 599

Perlit

 

▼M1

1g599

Illit-Montmorillonit-Kaolinit

 

▼B

e)    Silierzusatzstoffe



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1k

Enzyme, Mikroorganismen

Nur für die Sicherstellung einer angemessenen Gärung zugelassen

1k236

Ameisensäure

1k237

Natriumformiat

1k280

Propionsäure

1k281

Natriumpropionat

▼M1

f)    Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1m558

Bentonit

 

▼B

(2)   SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

ex2a

Astaxanthin

Nur aus ökologischen/biologischen Quellen wie Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere

Nur im Futter für Lachse und Forellen im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse

Ist kein Astaxanthin aus ökologischen/biologischen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quellen wie astaxanthinreichen Phaffia rhodozyma verwendet werden.

ex2b

Aromastoffe

Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Edelkastanienextrakt (Castanea sativa Mill.)

(3)   ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)    Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

ex3a

Vitamine und Provitamine

Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen

Wenn nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügbar:

— synthetisch gewonnen, für Monogastriden und Aquakulturtiere dürfen nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.

— synthetisch gewonnen, für Wiederkäuer dürfen nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind; die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können.

▼M1

3a370

Taurin

Nur für Katzen und Hunde

Wenn verfügbar nicht synthetischen Ursprungs

▼M1

3a920

Betainanhydrat

Nur für Monogastriden und Fische

Aus ökologischer/biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs

▼B

b)    Verbindungen von Spurenelementen



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

3b101

Eisen(II)carbonat (Siderit)

 

3b103

Eisen(II)sulfat-Monohydrat

 

3b104

Eisen(II)sulfat-Heptahydrat

 

▼M3

3b105

Eisen(II)-fumarat

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „64“ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354

Nur für Saugferkel mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

▼M2

3b107

Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion

▼M3

3b110

Eisendextran 10 %

Verwendung nur als „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag „64“ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354

Kultursubstrat für den Fermentationsprozess von Dextran darf nicht aus GVO stammen

Nur für Saugferkel mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

▼B

3b201

Kaliumjodid

 

3b202

Kalciumjodat, wasserfrei

 

3b203

Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei

 

3b301

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

 

3b302

Cobalt(II)carbonat

 

3b303

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

 

3b304

Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat

 

3b305

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

 

3b402

Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat

 

3b404

Kupfer(II)-oxid

 

3b405

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat

 

▼M2

3b407

Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion

▼B

3b409

Dikupferchlorid-Trihydroxid

 

3b502

Mangan(II)-oxid

 

3b503

Mangan(II)sulfat, Monohydrat

 

▼M2

3b505

Proteinhydrolysate-Manganchelate

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion

▼B

3b603

Zinkoxid

 

3b604

Zinksulfat-Heptahydrat

 

3b605

Zinksulfat-Monohydrat

 

3b609

Zinkchloridhydroxid-Monohydrat

 

▼M2

3b612

Proteinhydrolysate-Zinkchelat

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion

▼B

3b701

Natriummolybdat-Dihydrat

 

3b801

Natriumselenit

 

3b802

3b803

Gecoatetes Natriumselenit-Granulat

Natriumselenat

 

3b810

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

 

▼M2

3b810i

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

 

▼B

3b811

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert

 

3b812

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert

 

3b813

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R646, inaktiviert

 

3b817

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R645, inaktiviert

 

c)    Aminosäuren, deren Salze und Analoge



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

3c3.5.1 und 3c352

L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat

Hergestellt durch Fermentation

Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Anhang II Teil II Nummer 3.1.3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken

(4)   ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

4a, 4b, 4c und 4d

Enzyme und Mikroorganismen

 

▼M1

4d7 und 4d8

Ammoniumchlorid

Nur für Katzen

▼M3

5.   VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE

Für Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten die in der folgenden Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen.



Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Ethanol

Nur zur Verwendung als Lösungsmittel für die Produktion von Proteinextraktionsschroten/-kuchen und nur wenn Proteinextraktionsschrote/-kuchen aus mechanischer Extraktion nicht in ausreichender Menge verfügbar ist

Nur aus Gärung, sofern verfügbar

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Papain

Nur für die Produktion von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Anhang I Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Herstellung von Heimtierfutter

vorausgesetzt, das Enzym wird während des Verfahrens deaktiviert und ist daher nicht als solches in den geschmacksverstärkenden Fleischextrakten vorhanden und hat keine technologischen Auswirkungen auf das Produkt

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

▼B




ANHANG IV

Zugelassene Mittel zur Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848

TEIL A

Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung

TEIL B

Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb

TEIL C

Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten

TEIL D

Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Die im Folgenden aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die die folgenden, in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht als Biozidprodukte verwendet werden:

— 
Ätznatron
— 
Ätzkali
— 
Oxalsäure
— 
natürliche Pflanzenessenzen, außer Leinöl, Lavendelöl und Pfefferminzöl
— 
Salpetersäure
— 
Phosphorsäure
— 
Natriumcarbonat
— 
Kupfersulfat
— 
Kaliumpermanganat
— 
Kamelienölkuchen (tea seed cake) aus natürlichen Kameliensamen
— 
Huminsäure
— 
Peroxyessigsäure, außer Peressigsäure




ANHANG V

Zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

▼M3

TEIL A

Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, einschließlich Träger und andere Stoffe, die auf die gleiche Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden

Die ökologischen/biologischen Lebensmittel, denen Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt werden dürfen, stehen im Einklang mit den Zulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Die in der folgenden Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe wird von Fall zu Fall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und den nationalen Rechtsvorschriften über Verarbeitungshilfsstoffe entschieden.

Zur Berechnung der Prozentsätze für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte „E-Nummer oder Einecs oder beide“ mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.



E-Nummer oder Einecs (1), oder beide

Bezeichnung

Ökologische/biologische Lebensmittel, in denen die Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen, und besondere Bedingungen und Einschränkungen

Verwendung als Zusatzstoff

Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff

E 153

Pflanzenkohle

Essbare Käserinde von geaschtem Ziegenkäse

 

Morbier-Käse

 

E 160b(i)*

Annatto Bixin

Roter Leicester-Käse

 

Double-Gloucester-Käse

 

Cheddar

 

Mimolette-Käse

 

E 160b(ii)*

Annatto Norbixin

Roter Leicester-Käse

 

Double-Gloucester-Käse

 

Cheddar

 

Mimolette-Käse

 

E 170/207-439-9 und 215-279-6

Calciumcarbonat

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

E 220

Schwefeldioxid

Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz

100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)

 

E 223

Natriummetabisulfit

Krebstiere

 

E 224

Kaliummetabisulfit

Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz

100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)

 

E 250

Natriumnitrit

Fleischerzeugnisse

Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E 252

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NO2-Ion: 50 mg/kg

Rückstandshöchstrestmenge aus allen Quellen für das verkaufsfertige Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses, ausgedrückt als NO2-Ion. 30 mg/kg

 

E 252

Kaliumnitrat

Fleischerzeugnisse

Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E 250

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NO3-Ion: 55 mg/kg

Rückstandshöchstrestmenge aus allen Quellen für das verkaufsfertige Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses, ausgedrückt als NO3-Ion. 35 mg/kg

 

E 267*

Gepufferter Essig

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 270/200-018-0

Milchsäure

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Käse

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung

E 290/204-696-9

Kohlendioxid

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 296

Apfelsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 300

Ascorbinsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Fleischerzeugnisse (Kategorie 08.3 (2)) und Fleischzubereitungen (Kategorie 08.2 (2)), denen neben Zusatzstoffen und Salz auch andere Zutaten zugesetzt wurden

 

E 301

Natriumascorbat

Fleischerzeugnisse

Nur in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat

 

E 306*

Stark tocopherolhaltige Extrakte

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur als Antioxidans

 

E 322*

Lecithine

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 325

Natriumlactat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

Fleischerzeugnisse

 

E 330/201-069-1

Zitronensäure

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 331

Natriumcitrate

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 333

Calciumcitrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 334

Weinsäure (L(+)-)

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Met

 

E 335*

Natriumtartrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 336*

Kaliumtartrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 337*

Kaliumnatriumtartrat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 341(i)

Monocalcium-phosphat

Backfertiges Mehl

Nur als Triebmittel

 

E 392*

Extrakte aus

Rosmarin

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 400

Alginsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Milcherzeugnisse

 

E 401

Natriumalginat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Milcherzeugnisse

 

Wurstwaren auf Fleischbasis

 

E 402

Kaliumalginat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

E 406

Agar-Agar

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

Fleischerzeugnisse

 

E 407

Carrageen

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

E 410*

Johannisbrotkernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 412*

Guarkernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 414*

Gummi arabicum

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 415

Xanthan

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 417*

Tarakernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Verdickungsmittel

 

E 418*

Gellan

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Nur in stark acylhaltiger Form

 

E 422*

Glycerin

Pflanzenextrakte und Aromen

Nur pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Als Lösungsmittel und Träger

Als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln

Als Beschichtung von Filmtabletten

 

E 440(i)*

Pektin

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

E 460/232-674-9

Cellulose

Gelatine

Gelatine

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur als Material zur Herstellung von Kapselhüllen

 

E 500/207-838-8, 205-633-8, 208-580-9

Natriumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 501/209-529-3, 206-059-0

Kaliumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Weintrauben

Nur als Trocknungsmittel zur Produktion von getrockneten Weintrauben

E 503

Ammoniumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 504

Magnesiumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 509/233-140-8

Calciumchlorid

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Koagulationsmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Klärungs-/Flockungsmittel

Erzeugnisse auf Milchbasis

Nur als Stabilisator

Wurstwaren auf Fleischbasis

Nur als Koagulationsmittel zur Formung von Därmen

E 511/232-094-6

Magnesiumchlorid

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Koagulationsmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Klärungs-/Flockungsmittel

E 516/231-900-3

Calciumsulfat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Träger oder Koagulationsmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Klärungs-/Flockungsmittel

E 524/215-185-5

Natriumhydroxid

Oberflächenbehandeltes Laugengebäck

Nur zur Oberflächenbehandlung

Zucker

Aromen

Nur als Säureregulator

Öl pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen Olivenöl

Pflanzenproteinextrakte

E 551/231-545-4

Siliciumdioxid

Kakao

Nur als Trennmittel zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform

Aromen

Propolis

E 553b

Talkum

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Wurstwaren auf Fleischbasis

Nur zur Oberflächenbehandlung

E 901*/232-383-7

Bienenwachs

Zuckerwaren

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Überzugmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Trennmittel

E 903*/232-399-4

Carnaubawachs

Zuckerwaren

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Überzugmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Trennmittel

Zitrusfrüchte

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als konservierende Beschichtung von Früchten für eine Extremkältebehandlung zum Schutz vor Schadorganismen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3)

E 938

Argon

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 939

Helium

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 941/231-783-9

Stickstoff

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 948

Sauerstoff

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 968*

Erythrit

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie

 

-/200-578-6

Ethanol

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur als Lösungsmittel für Kristallisationsinitiatoren in der Zuckererzeugung und/oder als Extraktionsmittel

-/200-580-7

Essigsäure

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Fisch

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

-/215-108-5

Bentonit

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Met

Nur als Verdickungsmittel

-/215-137-3

Calciumhydroxid

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/231-595-7

Salzsäure

 

Gelatine

Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

Nur zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseverarbeitung

-/231-639-5

Schwefelsäure

 

Gelatine

Zucker

-/231-765-0

Wasserstoffperoxid

 

Gelatine

-/232-554-6

Gelatine

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/232-555-1

Casein

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/293-292-6

Hausenblase

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/931-328-0

Aktivkohle

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

Ammoniumhydroxid

 

Gelatine

 

Diammoniumphosphat

 

Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met

 

L(+)-Milchsäure aus Gärsubstraten

 

Pflanzenproteinextrakte

 

Thiaminhydrochlorid

 

Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met

 

Kieselgur

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

 

Eiweißalbumin

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Hopfenextrakt

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Nur für antimikrobielle Zwecke

 

Haselnussschalen

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Perlit

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

 

Pinienharzextrakt

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Nur für antimikrobielle Zwecke

 

Reismehl

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Gerbsäure

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Filterhilfe

 

Pflanzliche Öle

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

 

Essig

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Fisch

Nur aus

ökologischer/biologischer Produktion

 

Wasser

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

 

Holzfasern

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Die Herkunft des Holzes ist auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt

Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)

(1)   

Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (ABl. C 146 vom 15.6.1990, S. 4).

(2)   

Lebensmittelkategorien in Anhang II Teil D der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj).

(3)   

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(4)   

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).

▼B

TEIL B

Für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848



Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Arame-Algen (Eisenia bicyclis) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen

 

Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen

 

Rinde des Pau d’Arco Baumes Handroanthus impetiginosus („lapacho“)

Nur für Kombucha und Teemischungen

Därme

Aus natürlichen tierischen Rohstoffen oder pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

Aus anderen Quellen als von Schweinen

Milchmineral (pulverförmig oder flüssig)

Nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen

Wildfisch und wild lebende Wassertiere sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse

Nur aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Nur, wenn nicht aus ökologischer/biologischer Aquakultur verfügbar

TEIL C

Für die Herstellung von Hefe und Hefeerzeugnissen zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848



Bezeichnung

Primärhefe

Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Calciumchlorid

X

 

 

Kohlendioxid

X

X

 

Zitronensäure

X

 

Zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Milchsäure

X

 

Zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Stickstoff

X

X

 

Sauerstoff

X

X

 

Kartoffelstärke

X

X

Zur Filterung

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Natriumcarbonat

X

X

Zur Regulierung des pH-Werts

Pflanzliche Öle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

▼M3

Fermentationsaktivatoren:

X

 

Nährstoffe aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat

bis zu 5 % des Substrats berechnet in Gewicht der Trockenmasse

▼B

TEIL D

Für die Herstellung und Konservierung ökologischer/biologischer Weinbauerzeugnisse des Weinsektors zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848



Bezeichnung

Kennnummer

Fundstelle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Luft

 

Teil A, Tabelle 1, Nummern 1 und 8

 

Gasförmiger Sauerstoff

E 948

CAS-Nr. 17778-80-2

Teil A, Tabelle 1, Nummer 1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.4

 

Argon

E 938

CAS-Nr. 7440-37-1

Teil A, Tabelle 1, Nummer 4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.1

Darf nicht zum Durchperlen verwendet werden.

Stickstoff

E 941

CAS-Nr. 7727-37-9

Teil A, Tabelle 1, Nummern 4, 7 und 8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.2

 

Kohlendioxid

E 290

CAS-Nr. 124-38-9

Teil A, Tabelle 1, Nummern 4 und 8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.3

 

Eichenholzstücke

 

Teil A, Tabelle 1, Nummer 11

 

Weinsäure (L(+)-)

E 334

CAS-Nr. 87-69-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.1

 

Milchsäure

E 270

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.3

 

Kalium-L(+)tartrat

E 336(ii)

CAS-Nr. 921-53-9

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.4

 

Kaliumbicarbonat

E 501(ii)

CAS-Nr. 298-14-6

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.5

 

Calciumcarbonat

E 170

CAS-Nr. 471-34-1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.6

 

Calciumsulfat

E 516

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.8

 

Schwefeldioxid

E 220

CAS-Nr. 7446-09-5

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.1

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weiß- und Roséwein gemäß Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/934 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

Bei allen anderen Weinen wird der gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 geltende maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.

Kaliumbisulfit

E 228

CAS-Nr. 7773-03-7

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.2

Kaliummetabisulfit

E 224

CAS-Nr. 16731-55-8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2,3

L-Ascorbinsäure

E 300

Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.6

 

Önologische Holzkohle

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 3.1

 

Diammoniumhydrogenphosphat

E 342/CAS-Nr. 7783-28-0

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.2

 

Thiaminhydrochlorid

CAS-Nr. 67-03-8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.5

 

Hefeautolysate

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.6

 

Heferinden

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.7

 

Inaktivierte Hefen

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.5

Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.5

 

Speisegelatine

CAS-Nr. 9000-70-8

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.1

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Weizenprotein

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.2

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Erbsenprotein

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.3

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Kartoffelprotein

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.4

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Hausenblase

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.5

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Casein

CAS-Nr. 9005-43-0

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.6

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Kaliumcaseinate

CAS-Nr. 68131-54-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.7

 

Eieralbumin

CAS-Nr. 9006-59-1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.8

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Bentonit

E 558

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.9

 

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

E 551

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.10

 

Tannine

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.12

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.4

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

CAS-Nr. 9012-76-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.13

Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.3

 

Hefeproteinextrakte

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.15

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Kaliumalginat

E 402/CAS-Nr. 9005-36-1

Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.18

 

Kaliumhydrogentartrat

E 336(i)/CAS-Nr. 868-14-4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.1

 

Zitronensäure

E 330

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.3

 

Metaweinsäure

E 353

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.7

 

Gummiarabikum

E 414/CAS-Nr. 9000-01-5

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.8

Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen

Hefe-Mannoproteine

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.10

 

Pectinlyasen

EC 4.2.2.10

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.2

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Pectinmethylesterase

EC 3.1.1.11

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.3

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Polygalacturonase

EC 3.2.1.15

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.4

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Hemicellulase

EC 3.2.1.78

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.5

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

Cellulase

EC 3.2.1.4

Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.6

Nur für önologische Zwecke bei der Klärung

▼M3

Hefen zur Weinbereitung

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.11

Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.1

Für die individuellen Hefestämme: wenn verfügbar ökologisch/biologisch

Milchsäurebakterien

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.12

Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.2

 

▼B

Kupfercitrat

CAS-Nr. 866-82-0

Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.2

 

Aleppokiefernharz

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.1

 

Weinhefen

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.2

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

▼M3




ANHANG VI

Für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in Drittländern und in Gebieten in äußerster Randlage der Union zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848

TEIL A

FÜR DIE VERWENDUNG IN DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION IN DRITTLÄNDERN ZUGELASSENE ERZEUGNISSE UND STOFFE

In Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Wirkstoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion in Drittländern verwendet werden, sofern sie den einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes entsprechen, gemäß den Leitlinien des Codex Alimentarius CXG 97-2022 ( 16 ) von den Rückstandshöchstmengen ausgenommen sind, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) aufgeführt sind oder in der genannten Verordnung spezifische Rückstandshöchstmenge festgelegt wurden. Sie unterliegen den entsprechenden in der Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen.



CAS-Nummer

Bezeichnung des Wirkstoffs

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

 

Mikroorganismen einschließlich Viren, bei Verwendung als biologische Bekämpfungsmittel

Kein GVO-Ursprung

Nicht unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung hergestellt

74-85-1

Ethylen

Zur Blühinduktion bei Ananas

TEIL B

FÜR DIE VERWENDUNG IN DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION IN GEBIETEN IN ÄUßERSTER RANDLAGE DER UNION ZUGELASSENE ERZEUGNISSE UND STOFFE

In Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Wirkstoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion in Gebieten in äußerster Randlage der Union verwendet werden, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und gegebenenfalls den auf dem Unionsrecht beruhenden nationalen Bestimmungen entsprechen.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

( 14 ) Verfügbar in der Pestiziddatenbank: https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=search.as

( 15 ) Dies umfasst insbesondere alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführten Produktfunktionskategorien.

( 16 https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/codex-texts/guidelines/en.

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).

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