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Document 32020D0871

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/871 der Kommission vom 23. Juni 2020 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Litauen (Nur der litauische Text ist verbindlich)

C/2020/4098

ABl. L 201 vom 25.6.2020, pp. 64–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/871/oj

25.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/871 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2020

über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Litauen

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 2008/364/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von vier Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Litauen zugelassen.

(3)

Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(4)

Litauen hat bei der Kommission beantragt, die Zulassung der Verfahren „Hennessy Grading Probe (HGP 7)“ und „IM-03“ aus dem Verzeichnis der Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zu streichen, da diese Verfahren dort nicht mehr angewendet werden.

(5)

Zudem hat Litauen bei der Kommission die Zulassung eines neuen Verfahrens (Fat-O-Meat’er II) beantragt. Zu diesem Zweck hat Litauen im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen das neue Verfahren beruht, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs sowie die Formeln für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind. Litauen hat ferner bei der Kommission die Zulassung aktualisierter Formeln für zwei Verfahren beantragt (Fat-O-Meat’er S70 und manuelles Verfahren (ZP)), die bereits mit der Entscheidung 2008/364/EG zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden.

(6)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung des neuen Einstufungsverfahrens und für die Aktualisierung der Formeln der anderen beiden Verfahren erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren und diese Formeln sollten daher in Litauen zugelassen werden.

(7)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte somit die Entscheidung 2008/364/EG aufgehoben werden.

(8)

Damit die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um sich an die technischen Anforderungen aufgrund der Einführung neuer Geräte und Formeln anzupassen, sollten die gemäß der Entscheidung 2008/364/EG zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern bis zum 30. April 2021 weiter gelten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Litauen zugelassen:

a)

das Gerät „Fat-O-Meat’er S70 (FOM S70)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät „Fat-O-Meat’er II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs aufgeführt sind;

c)

das „manuelle Verfahren (ZP)“ unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs aufgeführt sind.

(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe c genannte manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schieblehre ist nur für Schlachthöfe zugelassen,

a)

in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet, oder

b)

— nur wenn die Einstufungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b versagen — in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche übersteigt.

Artikel 2

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/364/EG wird mit Wirkung vom 1. Mai 2021 aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2020

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

(3)  Entscheidung 2008/364/EG der Kommission vom 28. April 2008 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Litauen (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 32).


ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN LITAUEN

TEIL I

Fat-O-Meat’er S70 (FOM S70)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Fat-O-Meat’er S70 (FOM S70)“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einer Fotodiode (Typ Siemens SFH 950/960) ausgestattet und hat einen Messbereich von 3 bis 103 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

LMPFOMS70 = 57,2500 – 0,2516 × F1 – 0,3926 × F2 + 0,1620 × M2

Dabei ist

LMPFOMS70

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

F1

=

die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 8 cm seitlich der Mittellinie zwischen dem dritten und dem vierten Wirbel gemessen;

F2

=

die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen;

M2

=

die Muskelfleischdicke in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

TEIL II

Fat-O-Meat’er II (FOM II)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Fat-O-Meat’er II (FOM II)“ erfolgt.

2.

Das Gerät FOM II besteht aus einer optischen Sonde mit einer Klinge, einem Tiefenmessgerät mit einer Messtiefe von 0 bis 125 mm und einem Datenerfassungs- und -analysesystem. Das Gerät FOM II rechnet die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

LMPFOMII = 61,4200 – 0,6891 × F2 + 0,0977 × M2

Dabei ist

LMPFOMII

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

F2

=

die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen;

M2

=

die Muskelfleischdicke in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

TEIL III

Manuelles Verfahren (ZP)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern nach dem „manuellen Verfahren (ZP)“ durch Messung mit einer Schieblehre erfolgt.

2.

Bei diesem Verfahren wird eine Schieblehre verwendet, wobei die Einstufung anhand einer Prädiktionsgleichung erfolgt. Das Verfahren basiert auf der manuellen Messung der Speck- und der Muskeldicke auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

LMPZP = 54,89 – 0,4751 × F +0,1204 × M

Dabei ist

LMPZP

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

F

=

die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus gluteus medius;

M

=

die Dicke des Lendenmuskels in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

4.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.

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