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Document 31974L0331
Commission Directive 74/331/EEC of 12 June 1974 adapting to technical progress the Council Directive of 26 July 1971 on the approximation of the laws of the Member States relating to gas volume meters
Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juni 1974 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt
Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juni 1974 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt
ABl. L 189 vom 12.7.1974, p. 9–10
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006
Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juni 1974 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 189 vom 12/07/1974 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0258
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0247
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0247
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 12. Juni 1974 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt (74/331/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (71/316/EWG) (1), geändert durch die dem Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EWG und zur EAG, der am 22. Januar 1972 in Brüssel unterzeichnet worden ist, beigefügte Akte (2) insbesondere auf die Artikel 17, 18 und 19, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (71/318/EWG) (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Es soll ermöglicht werden, daß das Prüfzählglied eines Volumengaszählers die photölektrische Abtastung der Zahl der Umdrehungen des Prüfzählglieds gestattet, und zwar im Hinblick auf die diesbezuegliche technische Entwicklung. Das vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Verfahren für die Ersteichung von Volumengaszählern kann als gleichwertig mit dem Verfahren der Richtlinie des Rates (71/318/EWG) angesehen werden, wenn dieses Verfahren mit einem Durchfluß von etwa 0,3 Qmin mit einer Fehlergrenze von 10 % angewandt wird ; dies erfordert aber eine Änderung der Richtlinie zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. Im übrigen beruhen diese Änderungen auf den in der vorgenannten Akte enthaltenen Zielsetzungen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der Meßgeräte an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 (71/318/EWG) wird der Wortlaut der Punkte 5.2.4 von Kapitel I B., 4.3, 7.2.6 und 8.1 von Kapitel II sowie die Tabelle des Punktes 2.1 und Punkt 7.1 b) von Kapitel III gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 12 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (3)ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 21. ANHANG 1. Der Text des Anhangs Kapitel I Teil B Punkt 5.2.4 erhält folgende Fassung: "Die Zeigerspitze oder die feststehenden Marken müssen so fein sein, daß eine sichere und leichte Ablesung möglich ist. Das Prüfzählglied darf eine deutlich erkennbare Marke von ausreichender Grösse aufweisen, um die photölektrische Abtastung zu ermöglichen. Die Marke darf die Skaleneinteilung nicht überdecken ; sie kann gegebenenfalls die Stelle der Zahl 0 einnehmen. Die Marke darf die Ablesegenauigkeit nicht beeinträchtigen." 2. Nach der Tabelle des Anhangs unter Kapitel II Absatz 4.3 wird folgende Ergänzung vorgenommen: "Die zu messenden Luftvolumen können durch benachbarte Werte ersetzt werden, die ganzzahligen Umdrehungen des Prüfzählglieds entsprechen." 3. Der Text des Anhangs Kapitel II Punkt 7.2.6 erhält folgende Fassung: "7.2.6. Nach beendetem Dauerversuch müssen die Zähler (mit Ausnahme von höchstens einem, wenn die Prüfung an 3 oder mehr Zählern vorgenommen worden ist) den nachstehenden Anforderungen genügen: a) im gesamten Meßbereich darf die Fehlerspanne für den einzelnen Zähler nicht grösser sein als 4 %; b) die Fehlerwerte dürfen um nicht mehr als 1,5 % von den entsprechenden ursprünglichen Fehlerwerten abweichen. Für den Durchfluß Qmin gilt diese Vorschrift nur für Fehlerveränderungen in negativer Richtung; c) der mechanische Druckverlust darf sich um nicht mehr als 20 N/m2 (0,2 mbar) erhöht haben." 4. Der Text des Anhangs Kapitel II Punkt 8.1 erhält folgende Fassung: "8.1. Richtigkeitsprüfung Ein Zähler genügt den Vorschriften hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchfluessen festgestellt wird: a) beim Durchfluß Qmin; b) bei einem Durchfluß von etwa 1/5 Qmax; c) beim Durchfluß Qmax. Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorgenannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten." 5. Die Tabelle des Punkts 2.1 von Kapitel III wird durch folgende Tabelle ersetzt: >PIC FILE= "T0006103"> 6. Im Anhang Kapitel III erhält Buchstabe b) von Punkt 7.1 folgende Fassung: "b) bei Turbinenradgaszählern: Qmin - 1,5 Qmin - 2,5 Qmin - 0,25 Qmax - 0,5 Qmax und Qmax."