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Document 31994D0558

94/558/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1994 betreffend den Abschluß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

ABl. L 212 vom 17.8.1994, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/558/oj

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31994D0558

94/558/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1994 betreffend den Abschluß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Amtsblatt Nr. L 212 vom 17/08/1994 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0095


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1994 betreffend den Abschluß der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (94/558/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

nach Zustimmung des Rates,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist bestrebt, den gemeinsamen Unterricht der Kinder ihrer Bediensteten in den Europäischen Schulen sicherzustellen, um so zu einem ordnungsgemässen Funktionieren der Gemeinschaftsorgane beizutragen und diesen die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Zu diesem Zweck haben die Gründermitgliedstaaten am 12. April 1957 die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen unterzeichnet.

Um den Betrieb dieser Schulen erfolgreicher zu gestalten und der Rolle, welche die Gemeinschaft dabei spielt, grössere Geltung zu verschaffen, haben die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen die Kommission am 31. Mai 1990 beauftragt, den Entwurf einer neuen Vereinbarung über die Europäischen Schulen zu erarbeiten.

Die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl an der Durchführung dieser Vereinbarung ist unerläßlich, damit die Ziele der Gemeinschaft erreicht werden.

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird sich an der Durchführung der Vereinbarung beteiligen, indem sie die Befugnisse wahrnimmt, die ihr durch die Vereinbarung und durch zukünftige nach Maßgabe der genannten Vereinbarung erlassene Rechtsakte übertragen werden.

Es ist für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl daher unerläßlich, diese Vereinbarung zu schließen.

Der Vertrag sieht für den Erlaß dieser Entscheidung keine anderen Befugnisse als die des Artikels 95 des EGKS-Vertrags vor -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Die Vereinbarung ist dieser Entscheidung beigefügt (1).

Artikel 2

Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsakte gemäß Artikel 33 der Vereinbarung.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1994.

Für die Kommission

Der Präsident

Jacques DELORS

(1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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