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Document 31970D0375

70/375/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 über den Abschluß eines mit Spanien im rahmen der Gemüses Artikel XIX des GATT mit diesem Land eingeleiteten Konsultationen ausgehandelten Abkommens

ABl. L 170 vom 3.8.1970, p. 9–10 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 263 - 264

Weitere Sonderausgabe(n) (DA)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1970/375/oj

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31970D0375

70/375/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 über den Abschluß eines mit Spanien im rahmen der Gemüses Artikel XIX des GATT mit diesem Land eingeleiteten Konsultationen ausgehandelten Abkommens

Amtsblatt Nr. L 170 vom 03/08/1970 S. 0009 - 0010
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0181
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0263


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1970 über den Abschluß eines mit Spanien im Rahmen der gemäß Artikel XIX des GATT mit diesem Land eingeleiteten Konsultationen ausgehandelten Abkommens (70/375/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf den Bericht der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die spanische Regierung hat gemäß Artikel XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ein die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft interessierendes Zugeständnis vorübergehend abgeändert. Über diese Abänderung wurden Konsultationen abgehalten, in deren Rahmen Ausgleichsverhandlungen geführt wurden.

Die von Spanien angebotenen Zugeständnisse als Ausgleich für die Abänderung des Zugeständnisses sind ausreichend -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das mit Spanien gemäß Artikel XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelte Abkommen, dessen Wortlaut diesem Beschluß als Anhang beigefügt ist, wird geschlossen.

Artikel 2

Der Abschluß dieses Abkommens wird den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens mitgeteilt.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHEEL

ANHANG ARTIKEL XIX - SPANIEN

Maßnahmen für synthetischen Kautschuk Vorübergehend als Ausgleich gewährte Zugeständnisse

Die spanische Delegation und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre gemäß Artikel XIX eingeleiteten Konsultationen über die Änderung der Tarifnummer 40.02 B 1 (synthetischer Kautschuk, aus Polybutadien oder Polybutadienstyrol) (L/2820) in der Liste XLV - Spanien abgeschlossen. Im Anschluß an diese Konsultationen kamen die spanische Regierung und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft überein, daß Spanien als Ausgleich folgende Zugeständnisse gewährt, die zum gleichen Zeitpunkt wie dieses Abkommen in Kraft treten: >PIC FILE= "T0010835">

Falls Spanien für die Tarifnummer 40.02 B 1 die gebundene Zollfreiheit wiederherstellt, gesteht ihr die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Recht zu, diese vorübergehenden Zugeständnisse zurückzuziehen.

Da die wiederhergestellten Zugeständnisse jedoch in Zukunft einen völlig anderen Wert haben können, sind Spanien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ferner übereingekommen, daß beide Parteien in dem Fall, in dem die Maßnahme für die Tarifnummer 40.02 B 1 verschoben wird und/oder die Zollsenkungen für die erwähnten als Ausgleich dienenden Zugeständnisse abgeändert oder verschoben werden, auf Antrag einer der Parteien in Verhandlungen treten, um zu einer beide Teile befriedigenden Angleichung zu gelangen, mit der das Gleichgewicht der Zugeständnisse wiederhergestellt werden kann. Falls Spanien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft keine beide Teile zufriedenstellende Vereinbarung aushandeln können, wird sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft darum bemühen, gemäß Artikel XXIII oder anderer geeigneter Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

Für die spanische Delegation

Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Genf, den 3. März 1970

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