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Document 32021R2248

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/9274

ABl. L 453 vom 17.12.2021, p. 38–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2248/oj

17.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 453/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2248 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2021

zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 entwickelt die Kommission eine elektronische Schnittstelle (im Folgenden „Schnittstelle“), um die Übermittlung von Daten zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 34 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ermöglichen. Dieses Informations- und Kommunikationssystem wird als Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden: ICSMS) bezeichnet. Die Schnittstelle soll die Kommunikation zwischen den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden im Hinblick auf die Kontrolle von Produkten, die gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 in die Union gelangen, erleichtern. Ihre Verwendung ist gemäß Artikel 26 Absatz 4 der genannten Verordnung freiwillig.

(2)

Um die Vorbereitung der elektronischen Systeme und den kohärenten Informationsaustausch zu erleichtern, müssen die Standarddatensätze festgelegt werden, die in der vorgeschriebenen Form und Weise über die Schnittstelle zu übermitteln sind. Diese Datensätze sollten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 hinsichtlich der Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, widerspiegeln. Sie sollten jedoch flexibel genug sein, damit die Mitgliedstaaten alle relevanten Fälle unter Verwendung der für den jeweiligen Fall geeigneten Daten oder Datenfelder bearbeiten können.

(3)

Um den Verwaltungsaufwand für die Zollbehörden zu begrenzen, sollten die von den nationalen Zollsystemen an das ICSMS übermittelten Daten, soweit möglich, in diesen Systemen leicht abrufbar sein. Die Überprüfung der Konformität eines Produkts durch die Marktüberwachungsbehörden macht es jedoch erforderlich, dass zusätzliche Datenelemente in die nationalen Zollsysteme eingegeben werden.

(4)

Wenn die Mitgliedstaaten die Schnittstelle nutzen, sollten sie besonderen Verfahrensvorschriften unterliegen, um das reibungslose Funktionieren der elektronischen Systeme zu gewährleisten.

(5)

Wenn die Anwendung dieser Richtlinie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, so sollte diese im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679 (2) und (EU) 2018/1725 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates, durchgeführt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten einige Spezifikationen für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Diese Spezifikationen sollten künftig mit denen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll in Einklang stehen, für die die Kommission am 28. Oktober 2020 (4) einen Vorschlag vorgelegt hat. Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten können daher vor dem Hintergrund des künftigen Rechtsrahmens für die Single-Window-Umgebung für den Zoll der EU überprüft werden.

(6)

Die über die Schnittstelle übermittelten Daten sollten vertraulich sein und nicht länger auf der Schnittstelle verbleiben, als für ihre Übermittlung erforderlich ist.

(7)

Gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 sollte die Schnittstelle innerhalb von vier Jahren nach Annahme der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Einrichtung elektronischer Systeme ist eine komplexe technische Aufgabe, bei der die Mitgliedstaaten und die Kommission sowohl Geld als auch Zeit investieren müssen. Die Entwicklung der Schnittstelle wird voraussichtlich vier Jahre dauern. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher so lange verschoben werden, bis die Schnittstelle verfügbar ist.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. Oktober 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)

„Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung“ oder „ICSMS“ das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020;

(b)

„Schnittstelle“ die elektronische Schnittstelle, die von der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu entwickeln ist.

Artikel 2

Zu übermittelnde Daten

(1)   Für die Zwecke der Meldung an die Marktüberwachungsbehörden über die Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen:

(a)

einschlägige Daten aus den nationalen Zollsystemen, einschließlich Daten aus der Zollanmeldung gemäß Anhang I Abschnitt 1 dieser Verordnung;

(b)

zusätzliche Daten, die in die nationalen Zollsysteme gemäß Anhang I Abschnitt 2 dieser Verordnung einzugeben sind.

(2)   Bitten die Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Zollbehörden, die Aussetzung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechtzuerhalten, setzen sie die Zollbehörden über ihre Zustimmung zu einer solchen Überlassung in Kenntnis oder fordern sie die Zollbehörden auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, so müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen:

(a)

die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörden über die Zustimmung zur oder die Ablehnung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der Aussetzung gemäß Anhang II dieser Verordnung;

(b)

Folgemaßnahmen zu den unter Buchstabe a genannten Mitteilungen sowohl der Zollbehörden als auch der Marktüberwachungsbehörden gemäß Anhang III dieser Verordnung.

(3)   Für die Zwecke eines Ersuchens der Marktüberwachungsbehörden auf Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Antwort der Zollbehörden werden die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten übermittelt.

Artikel 3

Verfahren

(1)   Nutzt ein Mitgliedstaat die Schnittstelle, so verbinden die Zollbehörden die nationalen Zollsysteme mit dieser Schnittstelle, prüfen die Verbindung und stellen sicher, dass die Interoperabilität der Systeme mit dieser Schnittstelle gewahrt bleibt.

(2)   Erfolgen Meldungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über das ICSMS und die Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 4 der genannten Verordnung, so gelten folgende Bestimmungen:

(a)

Die Zollbehörden geben die zu übermittelnden Daten in ihre nationalen Zollsysteme ein, sofern diese noch nicht vorhanden sind, und genehmigen die Übermittlung dieser Daten über die Schnittstelle zum ICSMS.

(b)

Die Marktüberwachungsbehörden geben die zu übermittelnden Daten in das ICSMS ein und genehmigen deren Übermittlung über die Schnittstelle an die nationalen Zollsysteme der zuständigen Zollbehörden.

(c)

Sobald die Übermittlung der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Daten genehmigt wurde, werden diese Daten über die Schnittstelle an das andere System übermittelt.

(d)

Alle nachfolgenden Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Meldungen und Ersuchen erfolgen über die Schnittstelle.

(3)   Reagieren die Marktüberwachungsbehörden nicht innerhalb der in Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Frist auf die Meldung, so übermittelt das ICSMS den nationalen Zollsystemen über die Schnittstelle eine automatische Nachricht, aus der hervorgeht, dass das Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine solche Überlassung erfüllt sind.

Artikel 4

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im Rahmen der Schnittstelle nur zu folgenden Zwecken erfolgen:

(a)

Ermöglichung des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Zollsystemen und dem ICSMS zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020;

(b)

erforderlichenfalls die Verarbeitung von Daten, um eine Angleichung der im Zoll- und Nichtzollbereich verwendeten Terminologie zu gewährleisten und dadurch den unter Buchstabe a genannten Informationsaustausch zu ermöglichen.

(2)   Im Rahmen der Schnittstelle dürfen personenbezogene Daten nur in Bezug auf folgende Kategorien von betroffenen Personen verarbeitet werden:

(a)

natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind;

(b)

natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den erforderlichen Unterlagen oder in jedweder anderen zusätzlichen, für die Verifizierung der Einhaltung des Unionsrechts durch die von den Zollformalitäten erfassten Produkte erforderlichen Beweisunterlage enthalten sind;

(c)

ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden oder jedweder anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen enthalten sind;

(d)

Mitarbeiter der Kommission und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die mit der Schnittstelle zusammenhängende Betriebs- und Wartungsarbeiten durchführen.

(3)   Im Rahmen der Schnittstelle dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden:

(a)

Name und Kontaktinformationen (einschließlich Anschrift, Ländercode, E-Mail, Telefon) oder Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen;

(b)

Name, Kontaktinformationen (einschließlich Anschrift, Ländercode, E-Mail, Telefon) sowie Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten ermächtigen Personen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Infrastruktur durchgeführt, die sich in der Union befindet.

Artikel 5

Gemeinsame Verantwortlichkeit für die Schnittstelle

(1)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Schnittstelle ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und die Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2)   Die Kommission schließt mit den anderen gemeinsam Verantwortlichen eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung, um die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festzulegen und den Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 nachzukommen.

(3)   Die gemeinsam Verantwortlichen stellen sicher, dass sie

(a)

zusammenarbeiten, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten;

(b)

sich gegenseitig in Fragen unterstützen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;

(c)

die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen austauschen;

(d)

gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherstellen.

Artikel 6

Vertraulichkeit der Daten

Die im Einklang mit dieser Verordnung über die Schnittstelle übermittelten Daten verbleiben nicht länger als für ihre Übermittlung erforderlich an der Schnittstelle und werden von der Kommission während der Übermittlung vertraulich behandelt. Diese Daten dürfen nur für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, COM(2020) 673 final.


ANHANG I

Daten nach Artikel 2 Absatz 1

Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten umfassen die Gruppen und Elemente gemäß den Abschnitten 1 und 2.

1.   Daten aus den nationalen Zollsystemen, einschließlich Daten aus der Zollanmeldung, sofern diese verfügbar sind

Angaben zu den Produkten

(a)

Code der zolltariflichen Einreihung, einschließlich des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems, des Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) und des TARIC-Codes;

(b)

Warenbezeichnung;

(c)

Masse der Waren;

(d)

Menge der Waren;

(e)

Einschlägige erforderliche Unterlagen.

Angaben zu den Wirtschaftsbeteiligten

(f)

Ausführer

(g)

Verkäufer

(h)

Einführer

(i)

Käufer

(j)

Anmelder.

Ursprung und Bestimmung der Produkte

(k)

Bestimmungsland;

(l)

Ursprungsland;

(m)

Versendungsland;

(n)

Ausfuhrland;

(o)

Verkehrszweig an der Grenze.

Verwaltungsinformationen

(p)

Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung;

(q)

Positionsnummer;

(r)

Datum der Annahme der Anmeldung;

(s)

Angabe von Anmeldungen, die einen reduzierten Datensatz enthalten;

(t)

Zuständige Zollstelle, gegebenenfalls einschließlich der Gestellungs- und der Überwachungszollstelle.

(u)

Zollverfahrensdaten.

Bestehen die in diesem Abschnitt aufgeführten Datenelemente aus numerischen oder alphanumerischen Codes, die von den Zollbehörden üblicherweise verwendet werden, so wird die Schnittstelle so eingerichtet, dass sie von den Zollsystemen abgerufen und die von diesen Codes erfassten relevanten Textinformationen an das ICSMS übermittelt werden können.

2.   Zusätzliche Daten, die in die nationalen Zollsysteme einzugeben sind

(a)

Gründe für die Aussetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (in allen Fällen obligatorisch);

(b)

Angaben zum Produkt, z. B. Name, Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Modell, EAN-Nummer, Seriennummer (sofern vorhanden);

(c)

Rechtsakt(e) der Union, auf den/die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht (in allen Fällen obligatorisch);

(d)

Hauptkategorie der betroffenen Produkte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer viii der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission (2) ( in allen Fällen obligatorisch);

(e)

Informationen über den Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 (obligatorisch, wenn die Anforderung anwendbar ist und die Daten verfügbar sind);

(f)

Bilder des Produkts und gegebenenfalls der Verpackung, beispielsweise mit der Darstellung von Produktinformationen, Konformitätskennzeichnung, Etikettierung oder Verdachtsmomenten (soweit verfügbar);

(g)

sonstige einschlägige Unterlagen, z. B. Rechnungen, Konformitätserklärungen, Prüfberichte (soweit verfügbar);

(h)

Marktüberwachungsbehörde(n), ausgewählt aus der Liste der Marktüberwachungsbehörden, die von den Mitgliedstaaten benannt und gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 in das ICSMS aufgenommen wurden, der (denen) die Aussetzung der Überlassung zu melden ist (in allen Fällen obligatorisch).


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 37).


ANHANG II

Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten umfassen folgende Elemente:

(a)

Angabe dazu, ob die Marktüberwachungsbehörden

(1)

der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr zustimmen. Die Marktüberwachungsbehörden geben den/die Rechtsakt(e) der Union an, auf dessen/deren Grundlage ihre Bewertung vorgenommen wurde, sowie die Hauptkategorie der betroffenen Produkte gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe d;

(2)

bitten, dass die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechterhalten wird, damit die Marktüberwachungs- oder Zollbehörden spezifische Maßnahmen durchführen können. Die Marktüberwachungsbehörden geben den/die Rechtsakt(e) der Union an, auf dessen/deren Grundlage ihre Bewertung vorgenommen wurde, sowie die Hauptkategorie der betroffenen Produkte gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe d; oder

(3)

die Zollbehörden auffordern, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, weil es ein ernstes Risiko darstellt oder nicht den dem anwendbaren Unionsrecht entspricht. Die Marktüberwachungsbehörden geben im Einklang mit Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe d die Gründe an, aus denen das Produkt nicht konform ist oder eine ernste Gefahr darstellt, den/die Unionsrechtsakt(e), gegen den/die verstoßen wurde, sowie die Hauptkategorie der betroffenen Produkte. Die Marktüberwachungsbehörden können angeben, ob sie Einwände dagegen erheben, dass das Produkt anschließend zu einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Sie können auch angeben, ob und warum sie der Auffassung sind, dass das Produkt gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 vernichtet oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden sollte.

(b)

verwaltungstechnische Angaben, einschließlich Hauptbezugsnummer der Zollanmeldung, Positionsnummer, ICSMS-Eintragungsnummer und funktionale Kontaktdaten der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.


ANHANG III

Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Daten umfassen folgende Elemente:

(a)

Wenn die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechterhalten wird, damit die Zollbehörden spezifische Maßnahmen durchführen können:

Angaben zum Ergebnis solcher Maßnahmen;

(b)

wenn die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechterhalten wird, damit die Marktüberwachungsbehörden spezifische Maßnahmen durchführen können:

die Datenfelder gemäß Anhang II;

(c)

wenn die Marktüberwachungsbehörden die Zollbehörden aufgefordert haben, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen:

Informationen der Zollbehörden über den Status des Produkts nach der Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, einschließlich der Frage, ob das Produkt vernichtet oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht, in ein anderes Zollverfahren als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder wiederausgeführt wurde; oder

wenn der Wirtschaftsakteur Einspruch gegen die Ablehnung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr einlegt, Informationen über diesen Rechtsbehelf und gegebenenfalls einen Antrag auf Neubewertung durch die Marktüberwachungsbehörden.


ANHANG IV

Daten nach Artikel 2 Absatz 3

Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten umfassen folgende Elemente:

(a)

Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden um Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr unter Angabe der zuständigen Behörde, der Hauptbezugsnummer der Zollanmeldung, der Beschreibung des Produkts und der Gründe des Ersuchens;

(b)

Antworten der Zollbehörden unter Angabe der zuständigen Behörde und Angabe, ob das Produkt identifiziert und seine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.


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